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§ 6 LForstAnstG - Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) In den Verwaltungsrat sind zu berufen:

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Umwelt zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft,

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, und

  6. 6.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten der Anstalt.

Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(2) Das Fachministerium bestimmt, wer den Vorsitz und wer stellvertretend den Vorsitz führt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden zeitgleich mit jeder in der Anstalt durchgeführten Personalratswahl nach den Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gewählt und bestätigt. Ihre Amtszeit endet regelmäßig mit der Wahl der neuen Vertreterinnen und Vertreter. Abberufungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sind zulässig. Die Berufungen und Abberufungen nimmt das Fachministerium vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.