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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 13 LForstAnstG - Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Die Verleihung eines Amtes, das mindestens der Besoldungsgruppe A16 zugeordnet ist, bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.

(3) Oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Anstaltsleitung ist das Fachministerium. Oberste Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident.

(4) Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Anstaltsleitung ist der Verwaltungsrat. Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten der Mitglieder der Anstaltsleitung nimmt das Fachministerium wahr. Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident kann die sich aus Satz 3 ergebenden Befugnisse auf andere Beamtinnen und Beamte übertragen.