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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 10 LForstAnstG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 erhält die Anstalt Finanzhilfen durch das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts, für die Produktion von Holz und anderen Erzeugnissen jedoch nicht über das Jahr 2007 hinaus.

(2) Übersteigen Schäden durch Großschadensereignisse wie beispielsweise durch Windwurf, Eis- und Schneebruch, Hochwasser oder Waldbrand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anstalt, so kann das Fachministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zum Ausgleich finanzielle Leistungen gewähren.

(3) Das Land leistet der Anstalt Ersatz für die Schäden, für die die Anstalt

  1. 1.
    keinen Schadensersatz von Dritten erhält oder
  2. 2.
    Schadensersatz zu leisten hat.

Schäden bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro je Geschäftsjahr werden nicht erstattet. Satz 1 gilt nicht für Schäden, die der Anstalt durch Großschadensereignisse (Absatz 2) entstehen.

(4) Das Land stellt die Anstalt von 80 Prozent der Kosten für die notwendige Sanierung von Altlasten frei, deren Eigentum sie nach § 2 Abs. 1 vom Land erhalten hat. Dies gilt nicht für schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 31. Dezember 2004 entstehen.

(5) Die Anstalt kann zur Deckung ihrer Aufwendungen, insbesondere für Investitionen, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro aufnehmen. Über Kreditaufnahmen für nichtinvestive Maßnahmen ab fünf Millionen Euro ist der für Finanzen zuständige Ausschuss des Landtags zu unterrichten.