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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 8 LForstAnstG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch ihre Satzung. Die Satzung muss regeln:

  1. 1.
    den Aufbau und die betriebliche Organisation der Anstalt sowie
  2. 2.
    im Rahmen des § 9 die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium und ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.