§ 8 LForstAnstG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- LForstAnstG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch ihre Satzung. Die Satzung muss regeln:
- 1.den Aufbau und die betriebliche Organisation der Anstalt sowie
- 2.im Rahmen des § 9 die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium und ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.