LForstAnstG,NI - Landesforsten-Anstaltsgesetz

Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616 - VORIS 79100 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310)

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616)

§ 1 LForstAnstG - Errichtung, Sitz

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Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Aus dem Niedersächsischen Forstplanungsamt, dem Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum und den Niedersächsischen Forstämtern wird mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Anstalt Niedersächsische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.

(2) Die Anstalt übernimmt die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden. Sie ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Landes.

§ 2 LForstAnstG - Vermögen

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Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Auf die Anstalt geht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das Eigentum des Landes an den von der Landesforstverwaltung am 31. Dezember 2004 verwalteten Grundstücken mit dem Zubehör unentgeltlich über. Der Eigentumsübergang nach Satz 1 erfasst die Grundstücke, die mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung nach Gemarkung, Flur und Flurstück in einer am 17. Januar 2007 mit Schnur und Siegel ausgefertigten Liste des für Forsten zuständigen Ministeriums (Fachministerium) aufgeführt sind.

(2) Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 hat die Anstalt Grundstücke zu verkaufen und den Verkaufserlös an das Land abzuführen, soweit der Landeshaushalt entsprechende Einnahmen vorsieht.

(4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von einer Million Euro übersteigt. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt werden.

§ 3 LForstAnstG - Aufgaben der Anstalt

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Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Anstalt bewirtschaftet den Landeswald nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und des Niedersächsischen Jagdgesetzes als staatliche Aufgabe.

(2) Die Landesregierung kann der Anstalt durch Verordnung weitere staatliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Daneben kann die Anstalt Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und des Jagdwesens betreiben, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen; § 2 Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.

(4) Die Anstalt unterstützt und berät als fachkundige Stelle das Land in Fragen des Forst- und des Jagdwesens.

§ 4 LForstAnstG - Organe

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Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die Organe der Anstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.