§ 11 LForstAnstG - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- LForstAnstG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Der Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.