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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 11 LForstAnstG - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Der Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.