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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 LForstAnstG - Aufgaben der Anstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Anstalt bewirtschaftet den Landeswald nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und des Niedersächsischen Jagdgesetzes als staatliche Aufgabe.

(2) Die Landesregierung kann der Anstalt durch Verordnung weitere staatliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Daneben kann die Anstalt Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und des Jagdwesens betreiben, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen; § 2 Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.

(4) Die Anstalt unterstützt und berät als fachkundige Stelle das Land in Fragen des Forst- und des Jagdwesens.