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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 9 LForstAnstG - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält zumindest einen Erfolgs- und einen Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen oder in dessen Erläuterungen aufzunehmen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für gewerbliche Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft.