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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 LForstAnstG - Vermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Auf die Anstalt geht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das Eigentum des Landes an den von der Landesforstverwaltung am 31. Dezember 2004 verwalteten Grundstücken mit dem Zubehör unentgeltlich über. Der Eigentumsübergang nach Satz 1 erfasst die Grundstücke, die mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung nach Gemarkung, Flur und Flurstück in einer am 17. Januar 2007 mit Schnur und Siegel ausgefertigten Liste des für Forsten zuständigen Ministeriums (Fachministerium) aufgeführt sind.

(2) Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 hat die Anstalt Grundstücke zu verkaufen und den Verkaufserlös an das Land abzuführen, soweit der Landeshaushalt entsprechende Einnahmen vorsieht.

(4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von einer Million Euro übersteigt. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt werden.