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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 LForstAnstG - Versorgung der Beamtinnen und Beamten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt. Die Anstalt führt als Ausgleich hierfür eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 Prozent der Dienstbezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten an das Land ab.