§ 15 LForstAnstG - Versorgung der Beamtinnen und Beamten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- LForstAnstG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt. Die Anstalt führt als Ausgleich hierfür eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 Prozent der Dienstbezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten an das Land ab.