§ 7 LForstAnstG - Aufgaben des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- LForstAnstG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.die Satzung der Anstalt,
- 2.die Grundsätze der Geschäftsführung der Anstalt,
- 3.die Bestellung der Anstaltsleitung und die dienstrechtlichen oder vertragsbezogenen Maßnahmen für deren Mitglieder,
- 4.den Wirtschaftsplan,
- 5.die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- 6.die Entlastung der Anstaltsleitung,
- 7.den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von 250.000 Euro übersteigt,
- 8.die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
- 9.die Aufnahme von Krediten ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,
- 10.ein Leistungsanreizsystem und
- 11.außertarifliche Vergütungen.
Der Verwaltungsrat kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten.
(2) Der Verwaltungsrat kann von der Anstaltsleitung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.