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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 7 LForstAnstG - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.
    die Satzung der Anstalt,
  2. 2.
    die Grundsätze der Geschäftsführung der Anstalt,
  3. 3.
    die Bestellung der Anstaltsleitung und die dienstrechtlichen oder vertragsbezogenen Maßnahmen für deren Mitglieder,
  4. 4.
    den Wirtschaftsplan,
  5. 5.
    die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  6. 6.
    die Entlastung der Anstaltsleitung,
  7. 7.
    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von 250.000 Euro übersteigt,
  8. 8.
    die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
  9. 9.
    die Aufnahme von Krediten ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,
  10. 10.
    ein Leistungsanreizsystem und
  11. 11.
    außertarifliche Vergütungen.

Der Verwaltungsrat kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten.

(2) Der Verwaltungsrat kann von der Anstaltsleitung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.