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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 LForstAnstG - Errichtung, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Aus dem Niedersächsischen Forstplanungsamt, dem Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum und den Niedersächsischen Forstämtern wird mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Anstalt Niedersächsische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.

(2) Die Anstalt übernimmt die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden. Sie ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Landes.