Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 14 LForstAnstG - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die Anstalt darf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie vom Land übernimmt, nicht schlechter stellen, als diese bei einer Anwendung der entsprechenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gestellt wären. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Land von der Anstalt übernimmt.