§ 14 LForstAnstG - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- LForstAnstG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Die Anstalt darf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie vom Land übernimmt, nicht schlechter stellen, als diese bei einer Anwendung der entsprechenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gestellt wären. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Land von der Anstalt übernimmt.