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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 12 LForstAnstG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Anstalt untersteht bei der Durchführung staatlicher Aufgaben der Fachaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium kann zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

(3) Das Fachministerium kann Maßnahmen, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass sie nicht vollzogen werden dürfen. Es kann verlangen, dass bereits vollzogene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(4) Kommt die Anstalt einer Weisung des Fachministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann dieses anstelle und auf Kosten der Anstalt tätig werden.

(5) Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Anstalt nicht gewährleistet ist und die übrigen fachaufsichtlichen Befugnisse nicht ausreichen, kann das Fachministerium eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Anstalt oder eines Anstaltsorgans auf Kosten der Anstalt wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Anstalt.