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§ 5 LForstAnstG - Präsidentin oder Präsident

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden die Anstaltsleitung. Sie werden auf Vorschlag des Fachministeriums bestellt.

(2) Auf die Ämter der Mitglieder der Anstaltsleitung findet § 194a des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Anwendung. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten gilt § 194a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG mit der Maßgabe, dass eine Berufung in ein Amt mit leitender Funktion auch erfolgen kann, wenn zuvor mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A15 oder R1 verliehen worden ist; § 194a Abs. 3 Satz 5 NBG findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der Grundsätze der Geschäftsführung, bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt diese aus. Sie oder er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann ihre oder seine Vertretungsbefugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. In Angelegenheiten, die die Präsidentin oder den Präsidenten persönlich betreffen, wird die Anstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.