Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 LForstAnstG - Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
LForstAnstG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) In den Verwaltungsrat sind zu berufen:

  1. 1.
    drei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums,
  2. 2.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
  3. 3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft und
  4. 4.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten der Anstalt.

Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(2) Das Fachministerium bestimmt, wer den Vorsitz und wer stellvertretend den Vorsitz führt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Abberufungen sind zulässig. Die Berufungen und Abberufungen nimmt das Fachministerium vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.