Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.02.2024, Az.: 1 B 5718/23

Fraktionsausschluss; Rat der Stadt Hannover; strafrechtliche Ermittlungen; Verhältnismäßigkeit; Vorwegnahme der Hauptsache; Wichtiger Grund; Vorläufiger Rechtsschutz bei Ausschluss aus Stadtbezirksratsfraktion

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.02.2024
Aktenzeichen
1 B 5718/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0207.1B5718.23.00

Amtlicher Leitsatz

Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann für sich genommen bereits einen Fraktionsausschluss aus wichtigem Grund tragen, ohne dass es der Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bedarf.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen seinen Ausschluss aus der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat E. der Stadt F..

Der Antragsteller ist Mitglied der Jungen Union G. und des Stadtbezirksrats E.. Neben dem Antragssteller entsendet die Antragsgegnerin drei Mitglieder in den Stadtbezirksrat. Der Antragsteller war dort als stellvertretender Bezirksbürgermeister gewählt. Im September 2023 rückte er zudem in den Rat der Stadt F. nach und wurde von der CDU-Fraktion der Stadt F. in verschiedene Ausschüsse berufen.

Am 30. September 2023 veranstaltete der Kreisverband der Jungen Union H. eine Mitgliederversammlung und anschließend zusammen mit dem Kreisverband G. ein "Hoffest". Im Rahmen dieses Festes trank der Antragsteller Alkohol und unterhielt sich längere Zeit mit einem weiblichen 16-Jährigen Mitglied der Jungen Union. Der Antragsteller habe nach Aussage eines anderen Parteimitglieds das Haar der 16-Jährigen angefasst und diese ohne deren Einverständnis von hinten am Gesäß berührt. Der Tatvorwurf gegenüber dem Antragsteller ist strittig und nach Strafanzeige durch die 16-Jährige auch Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Der Antragsteller schrieb abends um 20:17 Uhr über die Plattform "Instagram" an die 16-Jährige zunächst nur "Hallo Du alte Schachtel" und um 22:30 Uhr: "Ok ich würde Treffen vorschlagen aber Du bist schon ziemlich alte Schrulle. Also entweder Du schreibt mir Whattsapp oder Du vergammelst Wo Du bist. Kokekt gemeint LG (P.S. bei unseren Altersunterschied musst Du den nächsten Schritt machen.)".

Mit Ladung vom 26. Oktober 2023 wurden die Mitglieder der Antragsgegnerin zur Fraktionssitzung am 2. November geladen. Als Ziffer 1. der Tagesordnung war nur eine Ordnungsmaßnahme: "Ausschluss von Ratsherr I. aus der Fraktion der CDU im Bezirksrat E." vorgesehen. Ihm werde Gelegenheit zur Erklärung gegeben. Zur Begründung wurde auf die undatierte Beschlussvorlage verwiesen, in der die Vorgänge am 30. September 2023 und die folgenden Gesprächsbemühungen dargelegt werden. Auch der Vorsitzende der Antragsgegnerin sei in die Bemühungen eingebunden und habe mehrfach das Gespräch mit dem Antragsteller gesucht. Daraus hätten sich für die Fraktionsvorsitzenden des Rates und des Stadtbezirksrates Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ergeben. In einer Fraktionsversammlung am 10. Oktober 2023, bei der auch mehrere Vorsitzende der 13 Stadtbezirksratsfraktionen anwesend gewesen seien, habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich zu erklären. Er habe dabei jedoch zum eigentlichen Sachverhalt keine Angaben gemacht, sondern die Fraktion und die Fraktionsspitze in herabsetzender Weise angegriffen und das Vorgehen als "anarchistisch" bezeichnet. Verschiedene Fraktionsmitglieder hätten den Antragsteller zum Einlenken bewegen wollen. Anschließend seien ihm die möglichen Ordnungsmaßnahmen vor Augen geführt und der Ausschluss aus der Fraktion in der nächsten Sitzung angedroht worden.

Die Beschlussvorlage sieht für die Fraktionssitzung am 2. November 2023 folgende Beschlüsse vor:

"Die Fraktion stellt fest, dass

das Vertrauensverhältnis zwischen Herrn J. und der Fraktion so nachhaltig gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit aus ihrer Sicht unmöglich ist;

das Verhalten Ratsherrn K. einer Frau gegenüber, zumal einer Minderjährigen, inakzeptabel, mit den Werten der CDU nicht vereinbar und daher geeignet ist, der Fraktion einen erheblichen Reputationsschaden in der Öffentlichkeit zuzufügen.

Nach Prüfung aller Alternativen kommt die Fraktion daher zu dem Schluss, dass mildere Ordnungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines geordneten Arbeitsverhältnisses untauglich sind.

Die Fraktion beschließt, Ratsherrn I. mit sofortiger Wirkung aus der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat E. auszuschließen."

In der Fraktionssitzung am 2. November 2023 wurde der Ausschluss in geheimer Abstimmung mehrheitlich mit den drei Stimmen der anderen Mitglieder beschlossen. Ausweislich des Protokolls vom 3. November 2023 habe der Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, um kurz darauf die Verantwortung für die Geschehnisse der Betroffenen zuzuweisen. Die Angriffe gegen die Fraktion und ihre Führung aus der letzten Fraktionssitzung habe er versucht zu relativieren. Mit dem Beschluss sei der Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Die Fraktion habe sich zudem darauf verständigt, einen Dringlichkeitsantrag auf Abwahl des Antragstellers als stellvertretender Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk E. einzubringen.

Im Stadtbezirksrat E. wurde anschließend auf Vorschlag der Antragsgegnerin ein neuer stellvertretender Bezirksbürgermeister gewählt. Zudem beschloss die CDU-Fraktion im Rat der Stadt F., den Antragsteller aus der Fraktion auszuschließen und berief ihn aus verschiedenen Ausschüssen ab.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. November 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und mit Schreiben vom gleichen Tage Klage erhoben (1 A 5717/23). Mit der Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Antragsgegnerin und weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Antragsteller über den 2. November 2023 hinaus Mitglied der Antragsgegnerin ist.

Zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht er geltend, dass die Vorwürfe haltlos seien. Weder in der Ladung noch in der Beschlussvorlage seien konkrete Angaben zum Vorfall gemacht worden. Die Aussage des Zeugen sei nicht ausreichend klar, um einen konkreten Sachverhalt für den Fraktionsausschluss zugrunde zu legen. Die Vorwürfe müssten jedoch ausreichend konkret bezeichnet sein, damit die Mitglieder in der Sache, der Betroffene über die Einlegung eines Rechtsmittels, und das Gericht darüber entscheiden könne, ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen. Er habe die 16-Jährige - nach seiner Kenntnis handele es sich dabei um Frau L.- zu keiner Zeit derart berührt, dass dies eine sexuelle Konnotation aufweise. Dazu legt er in diesem Verfahren auch eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 28. November 2023 vor, in der er den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt. Zudem habe die Betroffene auf die Berührung nicht reagiert, sodass kein erheblicher Belästigungserfolg eingetreten sei. Er habe sie auch nicht mit herabsetzenden oder beleidigenden Äußerungen konfrontiert. Der Ton der Instagram-Nachrichten sei salopp, aber weder beleidigend noch missbilligend. Zudem habe er die 16-Jährige am darauffolgenden Tag um Entschuldigung gebeten. Er legt dazu einen Screenshot einer Nachricht vor, die als Datum den 1. Oktober 2023, 7:28 AM, erkennen lässt. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 12. Dezember 2023 erklärt der Antragsteller, dass er diese Nachricht an die 16-Jährige gerichtet habe. Der Vorfall habe auch keinen Bezug zur Fraktionsarbeit, da die Betroffene Mitglied der Partei und nicht der Fraktion sei und das Hoffest eine Parteiveranstaltung gewesen sei. Die Beschlussvorlage sei zudem fehlerhaft, da dort nur die Vorgänge innerhalb der Ratsfraktion wiedergegeben würden. Insofern sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Begründung ihres Beschlusses zu formulieren. Der Ausschluss aus der Fraktion sei das schärfste Mittel und hier unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe bereits außer Acht gelassen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Damit habe sie die Unschuldsvermutung offensichtlich und in eklatanter Weise ignoriert. Die Betroffene sei von der Antragsgegnerin nicht angehört worden, sodass der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden sei. Daraus folge auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Es bestehe kein unbeschränkter Beurteilungsspielraum, insbesondere dürften keine willkürlichen Entscheidungen getroffen werden. Das Ergebnis der Abstimmung habe ihm die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt, sondern habe er aus der Tagespresse erfahren. Eine einstweilige Anordnung sei notwendig, um die Möglichkeit der Fraktionsarbeit und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten in der Gemeinde zu erhalten. Diese ergäben sich auch aus der Teilnahme an Fraktionssitzungen und der damit verbundenen fraktionsinternen Willensbildung. Durch den Ausschluss habe er sein Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht verloren, sodass er in seiner kommunalpolitischen Wirkungsmöglichkeit eingeschränkt sei. Es handele sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, da keine Entscheidung über den Ausschluss aus der Fraktion getroffen werde, sondern die Sache bloß vorübergehend bis zur Rechtskraft der Hauptsache regele.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller sämtliche Befugnisse als Mitglied der Antragsgegnerin zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, ob in der Fraktionssitzung der Antragsgegnerin vom 2. November 2023 ein wirksamer Beschluss über den Ausschluss aus der Antragsgegnerin gefasst wurde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass der Ausschluss rechtmäßig sei. Der Sachverhalt sei den Beteiligten bekannt gewesen, ebenfalls die Bewertung durch die Fraktionsführung, wobei es unschädlich sei, dass dabei auf die Bewertung durch die CDU-Ratsfraktion Bezug genommen werde. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung auf einer Parteiveranstaltung sei auch geeignet, den Ausschluss aus der Fraktion zu rechtfertigen. Dabei habe die Fraktion einen weiten politischen Spielraum, da die Mitgliedschaftsentscheidungen der Selbstorganisation dienten. Letztlich könne kein Fraktionsmitglied zur Zusammenarbeit gezwungen werden, wenn offenbar eine gemeinsame Basis nicht vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund beschränke sich die rechtliche Bewertung auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften und die Beachtung des Willkürverbots. Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden. Der Antragsteller sei mit einem ihm bekannten Sachverhalt konfrontiert worden. Er habe auch Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Auch inhaltlich lasse sich die Entscheidung begründen, da auch der Antragsteller eine körperliche Berührung einräume und herabsetzende Nachrichten verschickt habe. Wenn dies die Fraktion zum Anlass nehme, den Antragsteller nicht nur zu ermahnen, sondern - ohne Vorwarnung - aus der Fraktion auszuschließen, so liege das innerhalb der Bandbreite vertretbarer politischer Entscheidungen. Ein Indiz für die Vertretbarkeit sei auch das Abstimmungsergebnis. Die Fraktionsmitglieder wollten nicht mehr mit dem Antragsteller zusammenarbeiten.

Gegen den Ausschluss aus der CDU-Fraktion im Rat der Stadt F. hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. bzw. 29. November 2023 Klage erhoben (1 A 5736/23) und um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht (1 B 5632/23). Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben, da die von der Geschäftsordnung der CDU-Fraktion der Stadt F. vorgesehene Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des in Aussicht gestellten schriftlichen Antrags und Abstimmung über den Ausschluss nicht eingehalten wurde. Die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren hat mit Schreiben vom 26. Januar 2024 angekündigt, einen Fraktionsausschluss in diesem Fall erneut zu beschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Für den hier vorliegenden Rechtsstreit um die Wahrnehmung der Rechte eines Fraktionsmitglieds ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Da die durch den Fraktionszusammenschluss begründeten Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt dies auch für den Entzug der Rechte als Fraktionsmitglied (Wefelmeier, NdsVBl. 2021, 139 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 24.03.1993 - 10 M 338/93 - juris Rn 2; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.04.2022 - 3 B 3712/21 - juris Rn. 22).

Der Antrag ist zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Fraktionsausschluss ist im Wege einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil der Fraktionsausschluss mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 35 VwVfG ist. Daher kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren wäre die auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses gerichtete Feststellungsklage, die gegen die Fraktion zu richten ist (Wefelmeier, NdsVBl. 2021, 139 m.w.N.).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung - ist Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 123 Rn. 25, 26). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nicht eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; sie soll möglichst keine endgültigen Verhältnisse schaffen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 13 f). Einem Antrag, der die Hauptsache vorwegnimmt, "ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. [...] Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen." (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5). Diese Grundsätze sind auch auf Anträge nach § 123 VwGO im Kommunalverfassungsstreitverfahren anzuwenden (Nds. OVG, Beschl. v. 03.12.2015 - 10 ME 46/15 -, V.n.b.). Der sich (nur) gegen den Fraktionsausschluss richtende Antrag zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab.

Zwar ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Fraktionsmitgliedschaft ein auf die laufende Wahlperiode (hier: 01.11.2021 bis 31.10.2026) befristetes Dauerrechtsverhältnis darstellt (Nds. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 10 LA 1407/01-, juris (Orientierungssatz); Beschl. v. 20.02.2019 - 4 KN 251/16 -, juris Rn. 4). Dass ein auf einer stattgebenden Eilentscheidung beruhendes zeitweiliges Mitwirken des Antragstellers sich im Falle einer späteren Klageabweisung nicht ungeschehen machen ließe, genügt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für sich genommen nicht, um eine - prinzipiell unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 21). Allerdings würde das Ergebnis des Klageverfahrens im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer in erheblichen Teilen bereits faktisch vorweggenommen. Durch die konkrete Antragstellung ("sämtliche Befugnisse als Mitglied der Antragsgegnerin zu belassen") würde der Antragsteller mit allen Rechten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zugelassen. Damit einher ginge nicht nur die Teilnahme an Fraktionssitzungen mit Rederechten (vgl. dazu Beschl. d. Kammer v. 26.09.2023 - 1 B 4632/23 - juris), sondern auch Antrags- und Stimmrechte in der Fraktion. Der Antragsteller möchte den Fraktionsausschluss daher für die Dauer des Hauptsacheverfahrens außer Kraft setzen und damit sachlich vollständig vorwegnehmen (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 12.04.2022 - 3 B 3712/21 - juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 02.12.2015 - 10 ME 46/15 - Umdruck S. 4, n. v.).

Der Fraktionsausschluss ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung voraussichtlich rechtmäßig. Der Ausschluss leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern.

Die Fraktionen sind politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit der Gemeindesvertretungen und für den Willensbildungsprozess von herausgehobener Bedeutung (vgl. BVerfGE, 80, 188, 219 [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]). Der Fraktionsausschluss ist eine vornehmlich politische Entscheidung und kann im Einzelfall die Funktionsfähigkeit der Fraktion und die anderen Fraktionsmitglieder in der Wahrnehmung ihres Mandats schützen. Gemäß § 57 Abs. 2 NKomVG wirken Fraktionen und Gruppen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten wird in der Regel durch eine Geschäftsordnung vorgegeben (§ 57 Abs. 5 NKomVG). Da sich die Antragsgegnerin keine Geschäftsordnung gegeben hat, ergeben sich die formalen Voraussetzungen aus allgemeinen Maßstäben und dem bisherigen Vorgehen der Antragsgegnerin (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 07.12.2022 - 1 B 265/22 - juris Rn. 8).

Hinsichtlich der formellen Anforderungen an den Fraktionsausschluss hat der Antragsteller keine Fehler glaubhaft machen können.

Die Mitglieder der Antragsgegnerin wurden mit ausreichend Vorlauf zur Fraktionssitzung am 2. November 2023 geladen und dem Antragsteller dort Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Antragsteller und die anderen Fraktionsmitglieder waren nach Auffassung der Kammer insbesondere durch die Beschlussvorlage ausreichend über die Vorwürfe informiert, sodass auf dieser Grundlage und nach den Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der Fraktionssitzung eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden konnte. Der Antragsteller war im Vorhinein zudem durch zahlreiche Telefonate aufgeklärt und konnte den Tatvorwurf einem konkreten Geschehen zuordnen. Es wird aus der Gesamtschau der dargelegten Umstände ausreichend deutlich, dass aus Sicht der Antragsgegnerin nicht nur der strafrechtliche Vorwurf, sondern insbesondere der Umgang des Antragstellers mit diesem Vorwurf zum Vertrauensverlust aller übrigen Fraktionsmitglieder führte. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht erforderlich. Für die Entscheidung über den Fraktionsausschluss war auch kein Abwarten der strafrechtlichen Ermittlungen oder die Anhörung der 16-Jährigen notwendig. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung ist auf die politische Entscheidung über einen Fraktionsausschluss nicht zu übertragen. Die maßgebenden Gründe für die mit einer Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossene Entscheidung waren für den Antragsteller offenkundig. Angesichts der ausführlichen Beschlussvorlage, der Diskussion in der Fraktionssitzung und deren Protokollierung war nach Ansicht des Gerichts eine weitergehende schriftliche Begründung des Fraktionsausschlusses nicht notwendig (vgl. zu den Begründungsanforderungen: RhPfVerfGH, Urt. v. 30.10.2020 - VGH O 52/20 - juris Rn. 64 f.; BayVGH, Beschl. v. 10.04.2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 31).

Auch in materieller Hinsicht ist der Fraktionsausschluss bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Insbesondere hat ein "wichtiger Grund" für den Ausschluss aus der Fraktion vorgelegen, den die Fraktion willkürfrei beschlossen und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. vom 14.06.2010 - 10 ME 142/09 -, R&R 4/2010, 9,13) hat zum Vorliegen eines "wichtigen Grundes" ausgeführt:

"Ein den Ausschluss eines Mitglieds rechtfertigender "wichtiger Grund" ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Fraktion Umstände vorliegen, die das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig und derart stören, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BbgVerfG, Beschl. v. 16.10.2003 - VfGBbg 4/03 - NVwZ-RR 2004, 161 = DÖV 2004, 205; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.9.1995 - 1 W 12/95 - NVwZ-RR 1996, 462; VG Braunschweig, Urt. v. 12.9.2007 - 1 A 37/07 - juris; Wefelmeier, a.a.O., § 39b RdNr. 48). Beispielhaft kommen in Betracht das Aufkündigen der Grundidentifikation mit dem politischen Programm, die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses durch eine Abweichung in zentralen Fragen des politischen Konsens, grobe und ordnungswidrige Schädigungen der Fraktion, das Austragen von Auseinandersetzungen in der Presse und sonstigen Öffentlichkeit, das Erschweren der Gremienarbeit der Fraktion bis zur Ineffektivität oder ernste atmosphärische Störungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und den anderen Mitgliedern untergraben (vgl. Meyer, a.a.O., S. 76; Thiele, NGO, 8.Aufl. 2007, § 39b S. 129). Da der Ausschluss aus der Fraktion als ein Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung anzusehen ist, steht der Fraktion bei der Bewertung, ob das Verhalten eines Mitglieds einen den Ausschluss rechtfertigenden Grund darstellt, nach überwiegend vertretener Auffassung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das zur Ausschlussentscheidung führende Mitgliederverhalten wird sich häufig aus einer Vielzahl einzelner Vorgänge zusammensetzen, die auch in ihren personalen Anlässen und Auswirkungen unwägbar bleiben. Die autonome Gestaltung der innerfraktionellen Beziehungen, ihre zwischenmenschliche, gruppendynamische und politische Dimension, steht einer vollständigen Kontrollierbarkeit entgegen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf ausreichender Beurteilungsgrundlage getroffen worden ist und der Fraktionsausschluss gegen gesetzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungen, ungeschriebene Rechtsregeln, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Willkürverbot verstößt (vgl. BbgVerfG, Beschl. v. 16.10.2003, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.9.1995, a.a.O.; Schmidt-Jortzig/Hansen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994, 116 [119]; Meyer, a.a.O., S. 76; a.A. Wefelmeier, a.a.O., § 39b RdNr. 55)."

Hieran gemessen ist der Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion voraussichtlich nicht rechtswidrig. Der wichtige Grund für den Fraktionsausschluss bestand in der von der Antragsgegnerin dargelegten nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass derzeit noch strafrechtliche Ermittlungen laufen und die Strafbarkeit des konkreten Verhaltens des Antragstellers am 30. September 2023 nicht feststeht. Allerdings ist für die rechtliche Bewertung des Fraktionsausschlusses auch kein strafbares Verhalten notwendig. Vielmehr trägt die auf dem Gesamtverhalten des Antragstellers beruhende nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses für sich bereits den Fraktionsausschluss. Diese Störung basiert auf dem außerhalb der Fraktionsarbeit bekannt gewordenen Anknüpfungsverhalten von einer gewissen Erheblichkeit und hat sich durch den anschließenden Umgang des Antragstellers mit diesen Vorwürfen bei den anderen Fraktionsmitgliedern in nachvollziehbarer Weise manifestiert. Die Kenntnis der Vorwürfe durfte die anderen Mitglieder der Antragsgegnerin dazu veranlassen, den Antragsteller zur Rede zu stellen. Angesichts der Bedeutung der geschlechtlichen Selbstbestimmung von Frauen und erst Recht von Minderjährigen für die Partei und die Gesellschaft und dem daraus folgenden notwendigen sensiblen Umgang mit solchen Vorwürfen erscheint auch für die Kammer nachvollziehbar, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin davon ausgingen, dass eine weitere Zusammenarbeit das öffentliche Erscheinungsbild der Fraktion schädigen würde. Der Antragsteller hat die verschiedenen Gelegenheiten der Aussprache am Telefon und in den einzelnen Sitzungen jedoch unter anderem dazu genutzt, der Fraktion und der Fraktionsspitze Vorwürfe zu machen. Diese Schwerpunktsetzung und die konfrontative Haltung gegenüber anderen Parteimitglieder kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die in den Unterlagen ansonsten erkennbaren Widersprüche, Schuldzuweisungen und Bagatellisierungen sind nicht geeignet, zur Aufklärung des Vorwurfs beizutragen und schädigen nachvollziehbarerweise die auf persönliches Vertrauen angewiesene Fraktionsarbeit der Antragsgegnerin.

Der Fraktionsausschluss verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Dafür müsste die Antragsgegnerin das Statusrecht des betroffenen Abgeordneten in grundlegender Weise verkannt haben. Das ist der Fall, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für den Ausschluss nicht gegeben ist, sondern evident sachfremd entschieden wird (RhPfVerfGH, Urt. v. 30.10.2020 - VGH O 52/20 - juris Rn. 50 f.). Eine willkürfreie Entscheidung setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Fraktionsmitglieder bei ihrer Entscheidung von einem möglichst vollständig aufgeklärten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, da niemand eine Einschränkung seiner Rechte auf fiktiver oder spekulativer Grundlage erleiden soll (Wefelmeier, NdsVBl. 2021, 135 f. m.w.N.). Die anderen Fraktionsmitglieder waren ausreichend über den Vorwurf informiert und konnten sich im Rahmen der Fraktionssitzung ein Bild über den Umgang des Antragstellers mit den Vorwürfen machen. Es handelt sich auch nicht um eine Meinungsverschiedenheit oder divergierendes Abstimmungsverhalten in politischen Fragen. Vielmehr ging es um die Bewertung eines außerhalb der Fraktionsarbeit bekannt gewordenen Vorwurfs und des anschließenden Verhaltens des Antragstellers durch die anderen Fraktionsmitglieder.

Der Fraktionsausschluss ist auch verhältnismäßig. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums in willkürfreier Weise einen "wichtigen Grund" für einen Fraktionsausschluss bejaht hat, ist die Frage nach einem milderen Mittel bereits dorthin vorverlagert. In diesem Sinne ist angesichts der nicht zu beanstandenden Annahme, den Fraktionsmitgliedern könne die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr zugemutet werden, kein Raum für die Prüfung eines milderen Mittels (RhPfVerfGH, Urt. v. 30.10.2020 - VGH O 52/20 - juris Rn. 92; Lenz, NVwZ 2005, 364, 369). Der Fraktionsausschluss ist auch angemessen. Mit dem Ausschluss aus der Fraktion darf der Antragsteller zwar nicht mehr an den Fraktionssitzungen teilnehmen und ist auch ansonsten von der fraktionsinternen Kommunikation ausgeschlossen. Zudem hat er aus der Zugehörigkeit zur Fraktion folgende Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte bei Sitzungen des Stadtbezirksrates verloren, die über § 32 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt F. auch für die Stadtbezirksräte entsprechend anzuwenden sind. Einen tatsächlichen politischen Gestaltungseinfluss auf die Arbeit des Stadtbezirksrates würde der Antragsteller jedoch letztlich auch durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung nicht erreichen können. Es steht vielmehr zu erwarten, dass er im Falle einer "erzwungenen" Wiederaufnahme nicht als gleichberechtigtes Mitglied in der Fraktion aufgenommen würde, sondern bei der politischen Willensbildung übergangen würde. Er hätte keinen Anspruch darauf, dass sich die Fraktion mit seinen Anträgen inhaltlich näher beschäftigt oder diese gar im Stadtbezirksrat unterstützt. Das kann bei dem nach § 57 Abs. 1 NKomVG freiwilligen Zusammenschluss von Abgeordneten zu einer Fraktion letztlich nicht verhindert werden. Mögliche organisatorische und atmosphärische Probleme könnten zudem die Arbeit der Fraktion und der übrigen Fraktionsmitglieder beeinträchtigen. Dies droht im vorliegenden Fall umso mehr, da die Fraktion aus ursprünglich nur vier Mitgliedern bestand. In diesem Rahmen sind der persönliche Kontakt und der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses besonders bedeutsam. Der Antragsteller wäre des Weiteren auch in Stadtbezirksratssitzungen wieder als Fraktionsmitglied anzusehen, was auch dort bei Unstimmigkeiten mit der eigenen Fraktion zu Beeinträchtigungen der gesamten Arbeit des Stadtbezirksrates führen könnte. Damit würde die Funktion der Fraktionen im Sinne einer Kanalisierung und Strukturierung der einzelnen Auffassungen konterkartiert und die Funktionsfähigkeit des Stadtbezirksrates gefährdet. Eine mit dem Wahlerfolg entstandene Erwartungshaltung der Wähler der Fraktionsbildung ist zudem nicht einmal rechtlich geschützt (Nds. OVG, Beschl. v. 03.12.2015 -10 ME 46/15 - n. v., Umdruck Bl. 7; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.04.2022 - 3 B 3712/21 - juris Rn. 41 ff.). Dass der Antragsteller schließlich ohne Zugehörigkeit zu der Antragsgegnerin von Informationen abgeschnitten wäre, die zur Mandatsausübung notwendig seien, ist von ihm nicht geltend gemacht worden und angesichts der auch einem fraktionslosen Abgeordneten zustehenden Rechte, insbesondere nach § 56 NKomVG, auch nicht zu erkennen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.12.2015 - 10 ME 46/15 - n. v., Umdruck Bl. 7; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.04.2022 - 3 B 3712/21 - juris Rn. 41 ff.). Der Antragsteller hat des Weiteren nicht dargelegt, dass er die Zuwendungen der Antragsteller in sachlicher und personeller Hinsicht für die Mandatsausübung benötigt. Dass der Fraktion ein - wie einer größeren Landtagsfraktion entsprechender Organisationsapparat - zur Verfügung stünde und vom Antragsteller unbedingt genutzt werden müsste, ist nicht dargelegt. Eine Verbesserung der Situation würde sich daher wohl nur dann ergeben, wenn der Antragsteller zurück zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Antragsgegnerin finden würde und diese einem (Wieder-)Aufnahmeantrag zustimmen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NordÖR 2014, 11); wegen der Vorwegnahme der Hauptsache wird eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Wertes nicht vorgenommen.