Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.02.2024, Az.: 7 A 3303/22

Medienrecht; Medienrechtliche Beanstandung; Splitscreen-Werbung; Trennungsgebot; Werbung; Trennungsgebot bei Split-Screen-Werbung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.02.2024
Aktenzeichen
7 A 3303/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 15447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0207.7A3303.22.00

Amtlicher Leitsatz

Eine Split-Screen-Werbung, die innerhalb des Werbefensters auch Elemente der laufenden Sendung abbildet, ist mit dem werberechtlichen Trennungsgebot nicht vereinbar und verstößt daher gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV.

Das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer - hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gonschior, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rumann, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Pfeifenbring sowie die ehrenamtliche Richterin König und den ehrenamtlichen Richter Hallmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung einer Split-Screen-Werbung.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehprogramms RTL und strahlt u.a. die Sendung "Das Supertalent", eine sog. Castingshow, aus, die in einem Fernsehstudio vor Publikum aufgezeichnet wird. In den Jahren 2007 bis 2021 wurde jeweils eine jährliche Staffel produziert, 2022 erfolgte keine Produktion. Die aktuelle Staffel startete am 27. Januar 2024.

Während der Sendung "Das Supertalent" am 11. Dezember 2021 erfolgte gegen 20:42 Uhr eine Split-Screen-Werbung für das "Google Phone". Deren Ablauf gestaltet sich wie folgt: Kurz vor der Einblendung der Werbung sind die Showbühne und die Jury der Sendung zu sehen. Anschließend wird das applaudierende Studiopublikum gezeigt und die Kamera schwenkt von links nach rechts über die Zuschauerreihen. Auf der linken Seite des Bildschirms erscheint sodann eine hellgrüne, rechteckige Werbefläche, die zunächst die Angaben "G Pixel", "Das Google Phone - Ein Phone wie du" und "Werbung" (von oben nach unten) enthält. Die Werbeeinblendung verläuft von links nach rechts über den Bildschirm und bildet im weiteren Verlauf die Vor- und Rückseite des beworbenen Smartphones ab, wobei das Display des Geräts die im laufenden Programm vorhandenen Zuschauerreihen abbildet. Außerhalb der Werbefläche ist ebenfalls (abgedunkelt) das Studiopublikum zu sehen.

Unter dem 19. April 2022 hörte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf den o.g. Werbespot wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 MStV an.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 führte die Klägerin aus, dass die Split-Screen-Werbung ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Die einzelnen Zuschauer seien nicht zu erkennen. Der redaktionelle Inhalt beschränke sich hier auf die Begeisterung für den vorangegangenen Act, die im Wesentlichen über die Tonspur transportiert werde. Eine Vermischung werblicher und redaktioneller Inhalte wäre zu bejahen, wenn für den Zuschauer nicht erkennbar wäre, ob ein Inhalt dem werblichen oder redaktionellen Teil zuzurechnen sei. Hierfür fehle es vorliegend allerdings schon an einem relevanten redaktionellen Inhalt, da auf dem Display nur kaum erkennbare Ausschnitte aus dem Publikum dargestellt würden. Neutrale Einzelbilder zwischen Werbespots gälten nach § 70 Abs. 2 MStV nicht als Werbung. Erst recht könnten sie dann nicht im Rahmen einer Bildschirmteilung als redaktioneller Inhalt gelten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die kaum erkennbaren Ausschnitte im Display einen relevanten redaktionellen Teil darstellten, schiede ein Verstoß gegen das Trennungsgebot aus, weil die Zuordnung des Ausschnitts zum Hintergrund wegen der Bewegung des Displays offensichtlich sei. Niemand würde hier ernsthaft vermuten, dass es sich um ein anderes Publikum handelte als das redaktionell dargestellte.

Auf Beschlussvorlage der Beklagten vom 24. Mai 2022 in der redaktionell berichtigten Fassung vom 15. Juni 2022 stimmte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit der erforderlichen Mehrheit (12 Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung) für die Beanstandung eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2022, zugestellt am 9. Juli 2022, stellte die Beklagte fest und beanstandete, dass die Klägerin im Programm von RTL mit der Ausstrahlung der Split-Screen-Werbung am 11. Dezember 2021 um ca. 20:42 Uhr gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV verstoßen habe. Zudem setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die ausgestrahlte Werbung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da eine eindeutige optische Trennung zwischen dem Programm und dem Werbefenster in der Gesamtanmutung durch die räumliche und inhaltliche Überschneidung und Durchmischung von programmlichen und werblichen Inhalten nicht gewährleistet sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, die Feststellung und die Beanstandung die denkbar mildesten Mittel einer Medienanstalt.

Die Klägerin hat am 9. August 2022 Klage erhoben.

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die beanstandete Split-Screen-Werbung erfülle die Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV. Ein Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot liege unstreitig nicht vor. Es sei auch eine eindeutige optische Trennung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV gegeben. Die Werbefläche sei von Beginn an farblich und räumlich von der Sendung klar abgesetzt. Die Werbung beginne auf einer hellgrünen Fläche, die anfangs noch kein Bild, sondern nur die Angabe "F.." enthalte. Schon daraus zögen die Zuschauer den Schluss, dass alle weiteren Angaben auf dieser farblich und räumlich klar abgetrennten Fläche zur Werbung und nicht zum Programm gehörten. Auch bei der Abbildung des Smartphone-Displays komme es nicht zu einer unzulässigen "Vermischung" von Programm und Werbung. Das Display sei gerade kein Fenster, durch das die Zuschauer - wie durch ein Loch mitten in der Werbefläche - nun doch wieder auf das Programm (d.h. das Publikum) schauten. Diese Ansicht verkenne die Pointe der Werbung: Die Werbefläche zeige ein Display, das Bilder vom Publikum anfertige. Diese Bilder seien natürlich auf das Programm bezogen, was aber nicht heiße, dass die Zuschauer nicht mehr zwischen Werbung und Programm unterscheiden könnten. Es sei für die Zuschauer klar erkennbar, dass das Display zur Werbung gehöre, denn dessen Qualität stelle der Spot ja gerade heraus. Demgegenüber gehörten die Aufnahmen vom Publikum außerhalb der Werbefläche ersichtlich zum redaktionellen Programm. Es wäre möglich, auf dem Display in der Werbefläche andere Inhalte anzuzeigen; dann wäre aber die Kernaussage des Spots nicht möglich. Denn bei einer solchen Gestaltung hätte der Spot nur die Qualität des Displays illustriert, nicht aber zugleich die Qualität der Kamera. Die Besonderheit der Werbung liege darin, dass (1) auf dem Display zu sehen sei, was die Kamera aufnehme, und (2) die Fernsehzuschauer die Displayaufnahme der "direkten" Sicht auf das Publikum (durch die Fernsehkamera) gegenüberstellen könnten. Dabei stellten sie fest, dass beide Bilder gleich scharf seien; hierin liege der Werbeclaim. Was man auf dem Display sehe, sei also essenzieller Bestandteil der Werbung - und gerade nicht Teil des redaktionellen Programms. Und gerade weil die Abbildung auf dem Display mit zur Werbung gehöre, sei diese "eindeutig optisch getrennt" vom übrigen Programm, nämlich den Zuschauerreihen außerhalb der Werbeeinblendung.

§ 8 Abs. 4 Satz 1 MStV bezwecke, die Zuschauer vor Fehlvorstellungen über den werblichen oder programmlichen Charakter von Bildelementen zu bewahren. Von der streitigen Werbung gehe eine solche Gefahr nicht aus. Es sei aufgrund der Abfolge der einzelnen Fernsehbilder klar, welche Elemente zum Programm und welche zur Werbung gehörten. Die mit dem Schriftzug "WERBUNG" gekennzeichnete Fläche sei deutlich als Werbung zu erkennen. Wenn in der Mitte des Fernsehbildes wieder "das Publikum" zu erkennen sei, so sei für die Zuschauer klar, dass dieses hierbei auf dem Display des beworbenen Smartphones erscheine, es also Teil der Werbung sei. Schließlich entstehe auch nicht etwa der Eindruck, als würde z.B. das gezeigte Publikum das G. selbst bejubeln oder als wäre die Bildzeile außerhalb der Werbefläche ebenfalls Teil der Werbung.

§ 8 Abs. 4 Satz 1 MStV treffe bewusst keine Aussage darüber, wie die Trennung zu erfolgen habe. Es sei für den Zuschauer klar erkennbar, dass das Display zur Werbung gehöre. Sonderkenntnisse zum technischen Ablauf des Bildes auf dem Display würden nicht erwartet. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Werbung während der gesamten Zeit unübersehbar als solche gekennzeichnet sei. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. Nach Ziff. 3 Abs. 2 Nr. 2 der Werberichtlinie (WerbeRL) solle die Eindeutigkeit der Trennung insbesondere gegeben sein, wenn das Werbefenster während des gesamten Verlaufs durch den Schriftzug "Werbung" vom redaktionellen Teil des Programms abgegrenzt sei. Auch in § 6 Abs. 2 der Werbesatzung (WerbeS) komme die Wechselwirkung deutlich zum Ausdruck. Es seien daher keine besonderen Anforderungen an die Eindeutigkeit der Trennung zu stellen. Das Urteil des Eufach0000000005s vom 14. Oktober 2015 (6 C 17.14) beziehe sich auf Werbetrenner; Split-Screen-Werbung sei damit nicht vergleichbar. Im Übrigen wäre die Werbung auch dann rechtmäßig, wenn man den Maßstab auf die hier beanstandete Werbung anwendete. Sie erfülle beide Varianten, die laut Bundesverwaltungsgericht auch schon alternativ zur Eindeutigkeit der Trennung führten: Erstens überdecke die beanstandete Werbung die laufenden Bilder des Programms weitgehend; zweitens werde hierbei der Hinweis "Werbung" eingeblendet, und zwar nicht nur für einen längeren Zeitraum, sondern sogar während der gesamten Werbung. Auch die Entscheidung der Kammer vom 17. November 2016 (7 A 280/15) habe Werbetrenner und nicht Split-Screen-Werbung betroffen. Unzutreffend sei, die Kammer habe damals festgestellt, dass ein "Kombispot" stets einen Verstoß darstelle und regelmäßig unzulässig sei. Zudem enthalte die hier beanstandete Werbung auch ein "Werbelogo des ausstrahlenden Senders", entspreche also den für Werbetrenner aufgestellten Anforderungen.

Es finde sich in der einschlägigen Literatur keine Ansicht, die aus dem Trennungsgebot herleiten wolle, dass bewegliche Bildschirmtrennungen generell unzulässig seien. Auch Ladeur mahne im Beck'schen Kommentar lediglich an, die Trennung dürfe nicht "durch bewegliche Grenzziehungen verwässert werden". Eine solche Gefahr bestehe hier nicht. Zudem sei die Grenzziehung vorliegend nicht "beweglich". Die Trennlinien änderten ihre Konturen nicht, sondern bewegten sich starr über das Bild. Auch die zitierte Passage von Kreile überzeuge nicht, weil dieser nicht begründe, woraus er das Erfordernis eines "Striches" herleite und wieso es unzulässig sein solle, dass eine Werbung über das laufende Programm gelegt werde. Der Aufsatz sei 23 Jahre alt; seitdem hätten sich die Rezeptions- und Sehgewohnheiten der Zuschauer und die allgemein gängigen Werbeformen stark geändert. Weshalb heutige Zuschauer bei jeder Split-Screen-Werbung eine Trennung durch "Striche" erwarten sollten, leuchte nicht ein. Auch aus den Äußerungen der Europäischen Kommission ergäben sich - über die Vorgabe der eindeutigen optischen Trennung hinaus - keine einschränkende Anforderung an Split-Screen-Werbung. Die von der Beklagten angeführte Passage enthalte keine normativen Vorgaben. § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV gebiete keine starre Gestaltung von Split-Screen-Spots und untersage auch nicht, dass sich Werbung dynamisch über das laufende Programm lege. Auch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 WerbeS ergebe sich nicht, dass Laufbandwerbung stets an derselben Stelle angezeigt werden müsse. Zudem liege hier ein Fall der Werbung in einem gesonderten Fenster vor; es sei unklar, weshalb ein solches Fenster starr sein müsse. "Gesondert" meine vielmehr nur, dass das Werbefenster räumlich eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt sei. Aus den Erläuterungen des Satzungsgebers zu § 6 WerbeS folge zudem, dass Split-Screen-Werbung grundsätzlich in Form von Move-Splits erfolgen dürfe, für die gerade charakteristisch sei, dass sie nicht starr angezeigt würden. Bei Move-Splits sei es sogar typisch, dass sich ihre Größe ändere und sie sich über das Programm legten. Auch nach Bornemann bestünden keine Vorschriften über das Verhältnis der Bildschirmaufteilung zwischen Werbung und redaktionellem Programm und unterliege Split-Screen-Werbung keinen weiteren Restriktionen.

Inhaltliche Verknüpfungen und Bezugnahmen des Spots auf das redaktionelle Programm seien prinzipiell zulässig. § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV fordere eine eindeutige "optische", keine "inhaltliche" Trennung. Vorliegend bestehe nicht die Gefahr, dass Zuschauer die werblichen Elemente des Spots nicht als solche erkennen. Es bestehe zwar eine inhaltliche Bezugnahme der Werbung auf das redaktionelle Programm. Es sei für die Zuschauer aber klar, dass es sich hierbei um Kameraaufnahmen durch das beworbene Smartphone handele und daher auch eindeutig, dass das Display zur Werbung gehöre und nicht zum redaktionellen Programm. Ein Einfluss der Werbung auf die Programmgestaltung bestehe hier nicht. Die Kamera bilde das Publikum auf dem Display nur ab. Zudem gehöre die Zuschaueraufnahme nicht zum redaktionellen Konzept der Sendung; die Aufnahmen könnten von einer beliebigen anderen Sendung mit Live-Publikum stammen.

Schließlich liege ein unzulässiges Nachschieben von Gründen im Gerichtsverfahren vor. Ursprünglich habe die Beklagte den Bescheid allein darauf gestützt, dass der Spot Werbung und Programm vermische. Nunmehr trage sie maßgeblich vor, dass eine starre Darstellung der Split-Screen-Werbung geboten und es verboten sei, einen solchen Spot über laufendes Programm zu legen. Eine sachlich unzutreffende Begründung könne nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht geheilt werden; jedenfalls sei ein Nachschieben der Gründe im Falle der Wesensänderung des Verwaltungsakts unzulässig.

Durch die Rechtswidrigkeit der Beanstandung sei auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € in Ziffer 2 des Bescheids rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 aufzuheben und

die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Die Anforderungen an eine Bildschirmteilung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV seien nicht erfüllt. Bei Split-Screen-Werbung werde die eindeutige optische Trennung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Angebote auf dem Bildschirm gefordert. Nach verbreiteter Ansicht in der Literatur sei bereits ausgeschlossen, dass überhaupt bewegliche Bildschirmtrennungen vorgenommen würden und dass Werbung dann zusätzlich - wie hier - über das laufende Programm gelegt werde. Die Trennung müsse demnach in zwei statischen, getrennten und nicht überlagernden Bildschirmbereichen erfolgen. Nach Kreile sei es nicht zulässig, dass die Werbung über das laufende Programm gelegt werde. Nach Ladeur dürfe die Trennung nicht durch bewegliche Grenzziehungen verwässert werden. Diese Sichtweise werde auch durch die Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung (2004/C 102/02) bestätigt. Hiernach müssten getrennte "Fenster" vorliegen, welche "zwei verschiedene Bilder" sichtbar machten. Auch nach dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 17.14) sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Bilder des Programms während des Hinweises auf die folgende Werbung weiterliefen. Diese Ausführungen beträfen zwar einen Werbetrenner, der mit Programminhalten verbunden worden sei; die Situation des Weiterlaufens des Programminhaltes sei aber vergleichbar. Nach alledem könne eine bewegliche Bildschirmtrennung jedenfalls nur dann zulässig sein, wenn keine Gefahr der Verwechslung von Werbung mit redaktionellem Inhalt bestehe und wenn es dem Zuschauer möglich sei, mühelos den Charakter des jeweiligen Inhalts zu erkennen.

Diese Anforderungen seien jedenfalls dann eindeutig nicht mehr erfüllt, wenn es zu einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Werbebotschaft und Programminhalt komme. Dies sei hier geschehen, was die Klägerin selbst bekräftigt habe. Die Begründung der Klägerin zur Besonderheit des Spots sei denklogisch fraglich, denn rein technisch könne das gezeigte Telefon nichts tatsächlich "abfilmen", sodass nicht die tatsächliche "Leistung" des Geräts gezeigt werden könne. Letztendlich sei der genaue Hintergrund irrelevant. Es komme nach dem Bundesverwaltungsgericht auf einen durchschnittlichen, nicht übermäßig konzentrierten Zuschauer an. Sonderkenntnisse zum angeblichen technischen Ablaufs könnten nicht vorausgesetzt werden und seien außer Betracht zu lassen. Das Telefon sei Bestandteil des (beweglichen) Werbefensters, somit sehe der Zuschauer im Werbefenster das Programm. Dies geschehe zusätzlich auch noch aufgrund einer - gewollten - inhaltlichen Verknüpfung der Werbeaussage mit dem Programminhalt. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht mehr "mühelos" oder "zweifelsfrei" zu erkennen, ob das auf dem Display gezeigte Bild nun Inhalt des Programms oder der Werbung sei; es bestehe die Gefahr, den Programminhalt als Teil der Werbung zu verstehen bzw. ihn damit zu verwechseln. Eine eindeutige Trennung beider Inhalte sei nicht mehr möglich und auch nicht gewollt. Denn nach dem klägerischen Vortrag sei die zentrale Aussage des Werbespots die Wiedergabe des Programms im Werbespot. Die Intention sei also eine zielgerichtete Verbindung beider Elemente im Werbespot. Die tatsächliche Fehlvorstellung der Zuschauer sei nicht Tatbestandsmerkmal und müsse im Bescheid nicht dargelegt werden. Der Schutzzweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV bestehe nicht allein darin, die Zuschauer vor Fehlvorstellungen über den werblichen oder programmlichen Charakter von Bildelementen zu bewahren. Der Trennungsgrundsatz habe verschiedene Schutzzwecke. Indem der Trennungsgrundsatz die Einflussbereiche der Wirtschaft transparent mache, sichere er die Unabhängigkeit der Programmgestaltung insgesamt. Ferner diene der Trennungsgrundsatz dem Schutz der Marktneutralität. Diese objektiven Schutzziele seien von einer subjektiven Fehlvorstellung der Zuschauenden unabhängig. Das Kriterium sei nicht erst dann verletzt, wenn eine Fehlvorstellung tatsächlich eintrete.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht stünden Trennungs- und Kennzeichnungsgebot nebeneinander und hätten eigenständige rechtliche Anforderungen. Aus der möglichen Einhaltung des einen Gebotes folge nicht die Einhaltung des anderen. Die Klägerin vermische dies mehrfach. Ein Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot sei nicht beanstandet worden. Dass sie - die Beklagte - zugestanden habe, dass die Werbung eindeutig vom sonstigen Programm getrennt sei, sei falsch.

Die WerbeRL, auf die die Klägerin verweise, sei durch die übereinstimmende Werbe ersetzt worden, die am 15. April 2021 in Kraft getreten sei. Hiernach sei bereits eine bewegliche Grenzziehung bei Split-Screen-Werbung ausgeschlossen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WerbeS könne ein Split Screen sowohl durch Spotwerbung in einem gesonderten Fenster als auch durch optisch hinterlegte Laufbandwerbung erfolgen. Nach Satz 3 erfolge die Trennung von Rundfunkwerbung vom übrigen Programm durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms. Die WerbeS lasse also Split-Screen-Werbung nur in einem gesonderten Fenster oder als Laufband zu. Das Wort "gesondert" mache deutlich, dass inhaltliche Überschneidungen nicht erfolgen dürften. Laufbänder befänden sich immer an einem Rand des Bildschirms und veränderten ihre Lage nicht. Die räumliche Aufteilung müsse starr sein, bewegliche Fenster seien damit nicht zugelassen. Der Begriff der "räumlichen Aufteilung des Bildschirms" meine eine dauerhafte, statische Aufteilung des Bildschirms. Dies entspreche der Ansicht von Ladeur, wonach bewegliche Grenzziehungen nicht möglich seien. Diese Ansicht werde nicht nur von Kreile, sondern auch von deutlich aktuellerer Literatur geteilt. Nach Paschke fordere das Trennungsgebot, dass die Werbung nicht über das laufende Programm gelegt werde. Damit solle verhindert werden, dass die Werbung Elemente des Programms zum Bestandteil des Werbefensters und damit der Werbung mache. Auch hinsichtlich des expliziten Verbotes der inhaltlichen Verknüpfung zwischen Split-Screen-Werbung und Programm sei ihre Rechtsansicht aktuell und werde etwa von Ladeur im Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht, erschienen im Dezember 2017, vertreten.

Da bei einer Split-Screen-Werbung auf demselben Bildschirm beide Inhaltsarten nebeneinander vorkämen, müsse das Trennungsgebot hier besonderen Umständen Rechnung tragen. Deshalb bestehe hier die tendenziell erhöhte Gefahr einer Verwechslung bzw. Vermischung der beiden Inhaltsarten. Es gebe auch keine zeitliche Abgrenzung wie bei der nacheinander folgenden Ausstrahlung beider Elemente. Daher sei eine "eindeutige" Trennung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Programm und Split-Screen-Werbung geschaffen worden sei. Durch den Begriff "Zweiteilung" in dem Beschluss des Eufach0000000005s vom 27. Juni 2019 (6 B 150.18) werde klar, dass das Trennungsgebot zwei getrennte, "geteilte" Bereiche des Sendegeschehens fordere. Die klägerischen Ausführungen, dass ihr Werbepartner kein Interesse habe, durch eine Art "Fenster" das Studiopublikum zu zeigen, änderten nichts daran, dass genau das geschehen sei. Es komme auf einen durchschnittlichen, nicht übermäßig aufmerksamen Zuschauer an. Für diesen bilde der Inhalt des sich bewegenden Werbefensters das weiterlaufende Programm ab. Das Werbefenster werde über das laufende Programm gelegt und das Werbefenster sei nicht vollständig undurchsichtig, sondern enthalte einen Bereich, in dem das laufende Programm sichtbar sei. Insofern sei für diesen Bereich eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Werbung und Programm geschaffen worden, da in diesem Bereich beide Inhaltsarten gezielt zusammenträfen. Die Studiozuschauer seien zeitgleich Teil von beiden Elementen: Sie seien Teil der Werbung, weil sie "innerhalb" des Werbefensters zu sehen seien, aber auch zeitgleich Teil des weiterlaufenden Programms, weil für den Zuschauer erkennbar sei, dass das Programm weiter gesendet werde und die Zuschauer, die zu sehen seien, insofern auch Teil des weiterlaufenden Programms seien. Diese Verbindung sei zielgerichtet und eine inhaltliche und unzulässige Verknüpfung von Programm und Werbung. Hinzu komme, dass bereits die bewegliche Ausführung des Split-Screen-Fensters wie das Legen der Werbung über das laufende Programm unzulässig gewesen sei. Sie - die Beklagte - teile insofern die zitierten Ansichten von Kreile, Paschke und Ladeur. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liege nicht vor; es sei von Vorherein die nicht eindeutige optische Trennung des Werbespots beanstandet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 6. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung sind § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages (MStV) in der bis zum 29. Juni 2022 geltenden Fassung.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf, § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV.

1. Formelle Mängel des Bescheids sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgebracht.

2. Die Beanstandung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt, denn die Klägerin als Anbieterin hat mit dem beanstandeten Werbespot gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV verstoßen. Dies gilt konkret hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Tatbestandsmerkmals der eindeutigen optischen Trennung.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV ist eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung zulässig, wenn die Rundfunkwerbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist.

Die Regelung ist lex specialis für die Teilbelegung des Bildschirms (Split-Screen) mit Rundfunkwerbung einschließlich Eigenwerbung und deren Kennzeichnung (Bornemann, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2023, MStV, § 8, Rn. 31). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein; nach Satz 3 müssen auch bei Einsatz neuer Werbetechniken Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verfolgen dieselben Ziele: Sie dienen vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens. Daneben sollen Erkennbarkeits- und Trennungsgebot dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Programmgestaltung und die Neutralität der Rundfunkveranstalter zu bewahren. Es soll nicht der Eindruck entstehen, der Rundfunk lasse geschäftliche Interessen Dritter in die Programmgestaltung einfließen oder bevorzuge bestimmte Wettbewerber auf andere Weise, weil sie hierfür bezahlen. Um diese Ziele zu erreichen, stellen das Erkennbarkeitsgebot einerseits und das Trennungsgebot andererseits inhaltlich unterschiedliche Anforderungen an die Herausstellung der Werbung gegenüber dem Programm. Ihre eigenständige Bedeutung wird dadurch belegt, dass sie in gesonderten Regelungen mit eigenen Tatbestandsmerkmalen aufgeführt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. und Beschluss vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 -, juris, Rn. 15; siehe ausführlich zum dreifachen Schutzzweck des Trennungsgebotes Grünwald, in Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Auflage 2023, Teil F, § 21 Programm und Werbung beim privaten Rundfunk, Rn. 22). Diese Unterscheidung wird auch durch Art. 19 der EU-Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 (ABl. Nr. L 95 S. 1) vorgegeben, wonach Fernsehwerbung und Teleshopping als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein und Fernsehwerbung und Teleshopping unbeschadet des Einsatzes neuer Werbetechniken durch optische und/oder akustische und/oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müssen. Die Erkennbarkeit von Werbung und der Grundsatz der Trennung der Werbung vom redaktionellen Programm gehören zu den Grundsätzen des Rundfunkrechts (Bornemann, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 42. Ed., Stand: 01.11.2023, MStV, § 8, Rn. 23 m.w.N.).

Die Kernaussage des Trennungsgebotes besteht also darin, dass der redaktionelle Programmteil vom Werbeteil durch geeignete Mittel leicht erkennbar bzw. eindeutig zu trennen ist. Geschützt werden soll nach den obigen Erwägungen nicht nur die journalistische Arbeit an sich, sondern auch das Vertrauen der Zuschauer in die Objektivität der Berichterstattung. Der Zuschauer muss zu jedem Zeitpunkt einer Sendung wissen, "wer zu ihm spricht": Der nach journalistischen Grundsätzen sachlich-objektiv erstellte Beitrag einerseits oder aber die wirtschaftlichen Interessen verfolgende Werbung andererseits. Der Trennungsgrundsatz dient daher auch dem Zuschauerschutz. Dass die Trennung für den Zuschauer "leicht erkennbar" bzw. "eindeutig" sein muss, verlangt nach einem passenden generellen Beurteilungsmaßstab. Es kann für die erforderliche Beurteilung weder auf einen uninteressierten Zuschauer noch auf einen Werbeexperten ankommen (vgl. Schladebach/Neubauer, Werbung im Rundfunkrecht, JuS 2022, 631).

Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Programm ist als die zentrale Norm des Rundfunkwerberechts und gilt als "Eckpfeiler" oder "Magna Charta" des Rundfunkrechts (vgl. Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, in Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, 57. Aktualisierung 2023, BayMG Art. 8 Werbung, Rn. 49 m.w.N.). Das Trennungsgebot ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter vereinbar; es ist geeignet und erforderlich, um die Ziele des Publikumsschutzes vor Irreführung sowie der Wettbewerbsneutralität der Veranstalter und der Unabhängigkeit der Programmgestaltung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17/14 -, juris, Rn. 29 zum früheren § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV).

a) Vorliegend verstößt der beanstandete Werbespot gegen das Trennungsgebot nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV.

Das Trennungsgebot ordnet zur Erreichung der o.g. Ziele eine Zweiteilung des Sendegeschehens in Werbung und Programm an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 -, juris, Rn. 16). Zu den Anforderungen des Trennungsgebots im Sinne des früheren § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV, der wortgleich mit dem aktuellen § 8 Abs. 3 Satz 3 MStV ist ("Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein."), hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt ausgeführt (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 20 ff.):

"3. a) Das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV verlangt, dass die Absetzung der Werbung von anderen Sendungsteilen, d.h. vom Programm des Senders einschließlich der Programmhinweise, eindeutig ist. Es ist zwar erforderlich, aber nicht ausreichend, dass die Werbung durch eine Zäsur in Gestalt eines optischen, akustischen oder räumlichen Mittels vom Programm getrennt wird. Hinzukommen muss, dass die durch das Mittel herbeigeführte Absetzung der Werbung eindeutig ist.

(...)

Allerdings ist der Begriff "eindeutig" zu unbestimmt, um daraus detaillierte Anforderungen an die Beschaffenheit der Zäsur zwischen Programm und Werbung herleiten zu können. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV wird weder eine bestimmte optische oder akustische Gestaltung des Mittels noch die Dauer seiner Einblendung zwingend vorgegeben. Daher muss darauf abgestellt werden, ob das verwendete Mittel aufgrund des Gesamteindrucks zu einer eindeutigen Zäsur führt. Dies eröffnet dem Rundfunkveranstalter Gestaltungsmöglichkeiten. Dieser ist grundsätzlich nicht gehindert, im Fernsehen ein optisches Mittel, d.h. den Hinweis auf die Werbung, mit dem der Werbung vorangehenden Programmbeitrag zu verbinden.

Nach dem Wortsinn ist der Begriff "eindeutig" im Sinne von "klar", "deutlich", "zweifelsfrei" zu verstehen. (...)

Dem Normzweck des Publikumsschutzes trägt ein Maßstab für die Beurteilung der Eindeutigkeit Rechnung, der für das Fernsehen auf einen durchschnittlichen, nicht übermäßig konzentrierten Zuschauer abstellt, der das Programm an sich vorbeiziehen lässt. (...)

An die Eindeutigkeit der Trennung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Bilder des Programms während der Einblendung des Hinweises auf die Werbung weiterlaufen. Hier wird die Aufmerksamkeit der Zuschauer bei Einblendung des Hinweises auf das Programm gerichtet sein. Dies kann sich durch die Einblendung allenfalls ändern, wenn der Hinweis die laufenden Bilder des Programms weitgehend überdeckt oder er für einen längeren Zeitraum eingeblendet wird."

Nach diesen Maßstäben sind an das Trennungsgebot, das ungeachtet der strukturellen Veränderungen und technologischen Entwicklungen unverändert Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 -, juris, Rn. 16), im vorliegenden Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die Bilder der ausgestrahlten Sendung während der Einblendung des Werbespots weiterlaufen.

Die Annahme der Beklagten, dass im Rahmen des § 8 Abs. 4 MStV das Trennungsgebot besonderen Umständen Rechnung tragen muss, ist insofern nicht zu beanstanden. Denn bei einer Split-Screen-Werbung - wie hier - ergibt sich eine zu den vorstehenden Ausführungen des Eufach0000000005s ganz ähnliche Situation: Die Bilder des Programms laufen während der Einblendung des Werbefensters weiter, die Aufmerksamkeit der Zuschauer ist bei Einblendung des Hinweises auf das redaktionelle Programm gerichtet. Programm und Werbung sind gleichzeitig zu sehen, sie teilen sich einen Bildschirm und erscheinen nebeneinander. Dieser Umstand führt dazu, dass im Vergleich zu einer zeitlich nacheinander folgenden Ausstrahlung beider Inhaltsarten eine tendenziell erhöhte Gefahr einer Verwechslung gegeben ist.

Auch wenn für eine Split-Screen-Werbung bisher Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, so sind nach den vorstehenden Erwägungen gleichwohl die zu anderen Werbeformen entwickelten Grundsätze, insbesondere die des Eufach0000000005s (s.o.), auf diese Werbung übertragbar. Das Trennungsgebot beansprucht unabhängig von der Werbeform Geltung und im vorliegenden Fall ist die Umsetzung dieser Anforderungen durch die gleichzeitige Belegung des Bildschirms mit Programm und Werbung besonders anspruchsvoll. Daraus, dass der Gesetzgeber Split-Screen-Werbung als zulässig erachtet, folgt auch, dass das Trennungsgebot nicht ausdrücklich eine zeitliche Trennung von Werbung und redaktionellem Programm verlangt, sondern entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 MStV eine eindeutige optische Trennung zur Einhaltung des Strukturprinzips der Trennung von redaktionellem Programm und Werbung ausreichend ist (vgl. Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, in Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, 57. Aktualisierung 2023, BayMG Art. 8 Werbung, Rn. 50).

In der Literatur wird in Anwendung dieser Grundsätze u.a. angenommen, dass auch Split-Screen-Werbung vom restlichen, zeitgleich ausgestrahlten Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet sein muss und erforderlich ist, dass die Aufteilung des Bildschirms in Programmfenster und Werbefenster klar signalisiert wird, etwa durch einen gut sichtbaren "Trennungsstrich" (Goldbeck, in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, B-Stadter Kommentar Gesamtes Medienrecht, RStV § 7 Rn. 103, beck-online unter Hinweis auf Ladeur, in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 7, Rn. 33, der kommentiert: "Erforderlich ist ein "Trennungsstrich": Werbung und Programm dürfen nicht unmerklich ineinander übergehen."). Nach Ladeur darf auch keine inhaltliche Verknüpfung von Programm und Werbung auf dem Split Screen etwa durch inhaltliche und zeitliche Abstimmung erfolgen; das widerspräche nicht nur § 8 Abs. 4 MStV, sondern liefe auch darauf hinaus, der Werbung einen Einfluss auf die Programmgestaltung einzuräumen. Die Teilung des Bildschirms müsse nach dem Sinn der Norm starr sein, sie könne aber auch in runder oder anderen Formen erfolgen (Kreile, ZUM 2000, 197). Die Trennung dürfe aber nicht durch bewegliche Grenzziehungen verwässert werden (Ladeur, in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, RStV, § 7, Rn. 34). Ladeur erachtet mithin sowohl eine inhaltliche Verknüpfung von Programm und Werbung als auch eine "bewegliche Grenzziehungen" als unzulässig. Kreile fordert, dass laufend das Wort "Werbung" oder "Werbesendung" eingeblendet und der Bildschirm durch einen entsprechenden Strich geteilt werden müsse und erachtet es als nicht zulässig, dass die Werbung über das laufende Programm gelegt werde (Kreile, Die Neuregelung der Werbung im 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, ZUM 2000, 194, 196). Auch Goldbeck greift den erwähnten Trennungsstrich auf und sieht es als erforderlich an, dass die Aufteilung des Bildschirms in Programmfenster und Werbefenster klar signalisiert werde, etwa durch einen gut sichtbaren "Trennungsstrich"; nach ihm ist es nicht zulässig, die Werbung über das laufende Programm zu legen (Goldbeck, in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, B-Stadter Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, RStV § 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten, Rn. 103, 106 m.w.N.). Nach Bornemann kann der Inhalt des für Werbung abgetrennten Bildschirmteils aus Standbild, Textlaufbändern (sog. Crawls) oder Bewegtbild bestehen und ist jede beliebige Aufteilung des Bildschirms zulässig (Bornemann, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2023, MStV, § 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten, Rn. 32). Werbung und redaktionelles Programm dürften nicht ineinander übergehen, sondern es müsse eine klare Trennung zwischen beiden bestehen. Jede vertikale, horizontale, diagonale oder sonstige Teilung des Bildschirms sei zulässig. Die Split-Screen-Werbung dürfe jedoch nicht transparent über das redaktionelle Programm gelegt werden oder über den Bildschirm wandern, da es sich bei dieser Gestaltung nicht mehr um eine Teilbelegung des Bildschirms handele. Die Teilbelegung erfordere ein Nebeneinander von Werbung und redaktionellem Programm und kein Übereinander (Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, in Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, 57. Aktualisierung 2023, BayMG Art. 8 Werbung, Rn. 61).

Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 MStV enthält keine konkrete Vorgabe, wie das Trennungsgebot umzusetzen ist. Es erscheint zweifelhaft, dass Programm und Werbung durch einen wie auch immer gestalteten "Trennungsstrich" abgegrenzt werden müssten. Auch spricht Einiges dafür, dass ein Verbot von Bewegtbildern die Anforderungen an das Trennungsgebot überspannt. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 MStV gibt für eine solche Auslegung wohl nichts her. Da eine Split-Screen-Werbung ihrem Wesen nach dazu führt, dass die Werbung über das laufende Programm gelegt wird, dürfte es nicht fernliegen, diese Vorgabe so zu verstehen sein, dass - entsprechend den Ausführungen von Bornemann - Werbung nicht transparent über das redaktionelle Programm gelegt werden darf, mithin die laufende Sendung nicht durch das Werbefenster "durchschimmern" darf. In diesem Fall kann eine eindeutige optische Trennung nicht mehr angenommen werden. Letztendlich kommt es hier auf diese möglicherweise überspannten Anforderungen nicht an. Es kann vorliegend auch offenbleiben, ob das in § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV verankerte Trennungsgebot eine inhaltliche Verknüpfung von redaktionellem Inhalt und Werbung ausschließt. Der Wortlaut verlangt eine eindeutige optische Trennung, was dafürsprechen dürfte, dass eine inhaltliche Bezugnahme nicht per se ausgeschlossen ist, sofern eine deutliche optische Abgrenzung erfolgt. Die Frage muss hier nicht beantwortet werden, da hier jedenfalls eine unzulässige optische Verknüpfung zwischen Werbung und Programm vorliegt.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 8 Abs. 4 MStV und den o.g. Anforderungen des Eufach0000000005s an das Trennungsgebot ist im vorliegenden Fall eine eindeutige optische Trennung nicht gegeben. Das Trennungsgebot ist nicht gewahrt, da für den durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer nicht unzweideutig erkennbar ist, ob das auf dem Display gezeigte Saalpublikum Teil der Werbung sein soll oder nicht. Es besteht hier nicht ein Nebeneinander von Werbung und Sendung, sondern ein Übereinander. Die Kammer folgt insofern Bornemann, der jede vertikale, horizontale, diagonale oder sonstige Teilung des Bildschirms für zulässig hält, allerdings einen Rechtsverstoß annimmt, wenn die Split-Screen-Werbung transparent über das redaktionelle Programm gelegt wird, da es sich bei dieser Gestaltung nicht mehr um eine Teilbelegung des Bildschirms handele. In einer solchen Konstellation findet eine Vermischung von Sendung und Werbung statt, die mit dem Trennungsgebot nicht mehr vereinbar ist. So liegt es auch hier: Innerhalb des Werbefensters erscheint auf dem Display des beworbenen Smartphones das Saalpublikum als Element des redaktionellen Programms. Es ist für den durchschnittlichen Fernsehzuschauer nicht klar erkennbar, dass diese Abbildung Teil der Werbung sein soll, da wiederum offensichtlich ist, dass das Publikum außerhalb des Werbefensters dasselbe Publikum wie auf dem Display ist. Das Saalpublikum ist sowohl Teil des redaktionellen Programms als auch Teil des Werbefensters, was wiederum dazu führt, dass die beiden Inhaltsarten - Programm und Werbung - nicht mehr optisch eindeutig getrennt sind. Für den Fernsehzuschauer ist nicht "mühelos" oder "eindeutig" zu erkennen, ob das auf dem Display gezeigte Bild nun Inhalt des Programms oder der Werbung ist.

Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgt die Darstellung des Saalpublikums, das Teil des redaktionellen Programms ist, auf dem Display des Smartphones, um die Werbebotschaft zu verstärken. Auch wenn es nicht auf die Intention des Werbepartners bzw. des Veranstalters ankommt, so erscheint an dieser Stelle die klägerische Argumentation nicht stimmig: Auf der einen Seite trägt sie vor, dass die Einblendung des Saalpublikums nicht zum redaktionellen Konzept gehöre und die Aufnahmen aus einer beliebigen anderen Sendung mit Saalpublikum stammen könnte; auf der anderen Seite soll die Darstellung des Saalpublikums gerade dieser Sendung im Zusammenhang mit der Darstellung des Saalpublikums außerhalb des Werbefenster die Qualität des Produkts unterstreichen. Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass auch die Aufnahmen des Saalpublikums zum redaktionellen Inhalt gehören. Die Sendung "Das Supertalent" zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Fernsehzuschauer die Reaktionen des Saalpublikums auf den Auftritt - ob positive Resonanz in Gestalt von Jubel, Applaus und anderer emotionaler Wirkung oder zurückhaltende und teilweise ablehnende Reaktion - wahrnimmt. Dies ist Teil des Sendungskonzepts. Auch aus diesem Grund werden in dieser und vergleichbaren Sendungen immer wieder die Studiozuschauer eingeblendet.

Die Kammer teilt nicht die Annahme der Klägerin, dass sich der von ihr erläuterte Werbeclaim - das Saalpublikum auf dem Display gehöre zur Werbung und solle die Qualität von Display und Kamera des Geräts zeigen - dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer unmittelbar erschließt. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass von dieser erstmals im gerichtlichen Verfahren erwähnten besonderen Pointe des Werbespots in der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 im Anhörungsverfahren keine Rede ist. In dieser Stellungnahme trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass schon ein relevanter redaktioneller Inhalt auf dem Display fehle, weil in dem Display nur kaum erkennbare Ausschnitte aus dem Publikum dargestellt würden. Demgegenüber steht das klägerische Argument im gerichtlichen Verfahren, dass zentrale Aussage des Werbespots die Leistungsfähigkeit des Smartphone in Bezug auf Kamera und Display sei; diese Besonderheit des Werbeclaims kann indes unter der Voraussetzung, dass das Saalpublikum auf dem Handydisplay kaum erkennbar ist, nicht funktionieren.

Im gerichtlichen Verfahren trägt die Klägerin weiter vor, es sei eindeutig, dass das laufende Bild auf dem Display des Smartphones zur Werbung gehöre und nicht zum redaktionellen Programm. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 heißt es hingegen, dass die Zuordnung des Ausschnitts zum Hintergrund wegen der Bewegung des Displays über den Hintergrund für den Zuschauer offensichtlich sei; niemand würde hier ernsthaft vermuten, dass es sich um ein anderes Publikum handele als das redaktionell dargestellte. Die erscheint nicht konsistent. Diese Diskrepanz in der klägerischen Argumentation spricht dafür, dass aus Sicht des durchschnittlichen Fernsehzuschauers keine eindeutige Trennung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV vorliegt.

Ob eine inhaltliche Verknüpfung von Sendung und Werbung generell mit dem Trennungsgebot unvereinbar ist, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls die vorliegende gewollte inhaltliche und optische Verknüpfung der Werbeaussage mit dem Programminhalt führt dazu, dass nicht mehr mühelos oder zweifelsfrei zu erkennen ist, ob das auf dem Display gezeigte Bild nun Inhalt des Programms oder der Werbung oder beides ist. Damit besteht die Gefahr, dass Zuschauer den Programminhalt als Teil der Werbung verstehen bzw. ihn damit zu verwechseln.

Ob der beanstandete Werbespot mit der Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrages vom 17. Februar 2021 (Werbesatzung - WerbeS, in Kraft getreten am 15. April 2021) vereinbar ist, kann dahinstehen. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zu den früheren Werberichtlinien ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften gehandelt habe, die einen Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalten für die Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV ausgefüllt hätten (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17/14 -, juris, Rn. 32 ff.). Für die nunmehr gültige Werbesatzung gilt nichts anderes. Davon unabhängig sprechen die Vorgaben in § 6 WerbeS (Teilbelegung des Bildschirms mit Rundfunkwerbung [Split Screen]) für die Annahme, dass vorliegend das Trennungsgebot verletzt ist. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WerbeS erfolgt die Trennung der Werbung vom übrigen Programm durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms; Split Screen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 WerbeS nur zulässig, wenn die Werbung durch eindeutige optische Mittel vom übrigen Programm getrennt und als solche gekennzeichnet wird. Eine räumliche Aufteilung des Bildschirms ist vorliegend nicht gegeben, da das Programm Teil des Werbespots ist (s.o.).

Auch die dem Grunde nach wohl hinreichende Kennzeichnung des Werbefensters (siehe sogleich) ändert an diesem Befund nichts. Denn der Schriftzug "Werbung" befindet sich am unteren Rand des Werbefensters und kann daher die Unschärfe, Unklarheit bzw. fehlende Eindeutigkeit hinsichtlich der Darstellung des Saalpublikums auf dem Display des beworbenen Smartphones nicht auflösen.

b) Im Hinblick auf eine ausreichende Kennzeichnung des Spots als Werbung hat die Beklagte keine Beanstandung ausgesprochen. Nach den obigen Erwägungen kann dies aber nicht darüber hinweghelfen, dass eine eindeutige optische Trennung nicht gegeben ist. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot kann nicht durch die Einhaltung des Kennzeichnungsgebotes kompensiert werden (vgl. VG München, Urteil vom 8. November 2018 - M 17 k 17.1664 -, juris, Rn. 27).

c) Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Beanstandung im Bescheid mit einem Verstoß gegen das Trennungsgebot aus § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV begründet und hat dies - unter Bezugnahme auf die klägerischen Argumente im gerichtlichen Verfahren, die eine andere Stoßrichtung haben als die Stellungnahme der Klägerin vom 4. Mai 2022 im Anhörungsverfahren - im gerichtlichen Verfahren vertieft und mit weiteren Argumenten untermauert. Eine Wesensänderung des Verwaltungsakts geht damit nicht einher. Er erhält durch die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren auch keine neue Identität (vgl. hierzu Schneider, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwVfG, § 45, Rn. 86).

d) Die Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO. Die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV verpflichtet die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten. Lediglich die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels wird in ihr Ermessen gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 -, juris, Rn. 9). Die Beanstandung ist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV die insoweit mildeste Aufsichtsmaßnahme und bereits deshalb nicht ermessensfehlerhaft.

3. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 104 Abs. 11 MStV, §§ 1, 2 und 7 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung) und Ziffer I.6 des Gebührenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für die angefochtene Aufsichtsmaßnahme 250,00 Euro bis 10.000,00 Euro. Eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 Euro macht nur ein Zehntel der zulässigen Höchstgebühr aus und ist bereits im Hinblick auf den Wert und den Aufwand der Sache für die Beklagte nicht zu hoch gegriffen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

II. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer misst der Frage nach der Zulässigkeit von beweglichen Split-Screen-Werbungen, die mit redaktionellen Inhalten der Sendung verknüpft werden, grundsätzliche Bedeutung zu.