Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.2003, Az.: 13 OA 73/03

Auffangwert; Streitwert; Verbindung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.02.2003
Aktenzeichen
13 OA 73/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.01.2003 - AZ: 5 A 4139/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Werden zwei selbständige Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter einem gemeinsamen Aktenzeichen fortgeführt, ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in doppelter Höhe des Auffangwertes festzusetzen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Einstellungsbeschluss vom 13. Januar 2003 - 5 A 4139/01 - nicht über eine, sondern über zwei Klagen, für die jeweils der Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen ist, entschieden worden ist. Einerseits hat gegen die streitige Schulordnungsmaßnahme der minderjährige Schüler selbst, nämlich mit Klage vom 11. Dezember 2001 - 5 A 4139/01 -, daneben haben aber auch die erziehungsberechtigten Eltern am 19. März 2002 - 5 A 1175/02 - geklagt. Bei Schulordnungsmaßnahmen steht sowohl dem betroffenen Schüler, wie aber auch dessen Erziehungsberechtigten ein Klagerecht zu. Das des Schülers folgt aus dem Schulverhältnis, das der Eltern aus dem Elternrecht. Es sind auch unterschiedliche Streitgegenstände gegeben; denn gegenüber dem Schüler und gegenüber den Eltern sind jeweils selbständige Widerspruchsbescheide erlassen worden. Durch den Verbindungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2002 ist auch nicht etwa eines der beiden Verfahren untergegangen; denn - wie sich aus dem Beschluss selbst ergibt - sind die beiden Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und (beide) unter einem gemeinsamen Aktenzeichen fortgeführt worden. Das gemeinsame Aktenzeichen hindert dabei in keiner Weise die Annahme der fortdauernden Rechtshängigkeit beider Prozesse.