Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2003, Az.: 8 OA 39/03

Beschwerde; Bevollmächtigter; Rechtsanwalt; Rechtslehrer; Streitwert; Vertretungszwang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.02.2003
Aktenzeichen
8 OA 39/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.01.2003 - AZ: 1 A 89/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Streitwertbeschwerden unterliegen dem Vertretungszwang

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie den Maßgaben des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht entspricht.

2

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe. Demnach unterliegen auch Streitwertbeschwerden dem Vertretungszwang (Senatsbeschl. v. 18.12.2002 - 8 OA 167/02 -; Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 67 Rn. N 3; Geiger, BayVBl. 2003, S. 65 ff.; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 12.11.2002 - 1 C 02.2136 -). Dennoch hat der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt, ohne sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Daher ist die Beschwerde nicht zulässig.

3

Die Beschwerde ist aber auch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu Recht auf 10.000,- EUR festgesetzt hat. Diese Festsetzung entspricht der ständigen Streitwertpraxis des beschließenden Senats, der den Streitwert in Streitigkeiten über die Erteilung einer Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 1 HwO in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, S. 605, II. Nr. 14.3) regelmäßig auf 10.000,- EUR festsetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2002 - 8 L 1908/00 -; Senatsbeschl. v. 5.2.2002 - 8 LA 3912/00 -; Senatsbeschl. v. 23.1.2002 - 8 LA 723/01 -). Dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die ein Abweichen von dieser Streitwertpraxis rechtfertigen könnten, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.