Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.03.2002, Az.: 6 A 355/00

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Christ; Gruppenverfolgung; politische Verfolgung; Syrien; Verfolgung; Verfolgungsgefahr

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.03.2002
Aktenzeichen
6 A 355/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Gefahr politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige und aramäischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 24. März 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Zur Begründung dieses Begehrens trug sie vor:

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Sie sei am 20. März 2000 illegal zu Fuß über die türkische Grenze gegangen. Ihren Pass habe sie in Syrien gelassen, weil der Schleuser falsche Pässe besorgt habe. Ihre Mutter habe die Personalausweise bei sich versteckt. Mit ihrer Mutter sei sie schon einmal in Deutschland gewesen. Am 24. März 2000 seien sie von Istanbul nach Hannover geflogen. Das Einchecken hätten sie in Istanbul selbst gemacht. Auch das Ticket und die Bordkarte hätten sie bei sich gehabt. Später habe ihnen der Schleuser alles abgenommen. Die Pässe hätten sie selbst vorgelegt. Welche Namen und Geburtsdaten darin eingetragen gewesen seien, wisse sie nicht. Sie sei in Syrien Mitglied der Assyrischen Partei gewesen. Seit drei oder vier Jahren habe sie mit der Partei zusammengearbeitet. Einen Mitgliedsausweis habe sie nicht gehabt. Der syrische Geheimdienst habe davon erfahren, dass sie mit dieser Partei zu tun gehabt habe. Der Geheimdienst habe ihren Vater und den Bruder abgeholt und gefoltert. Sie selbst habe große Schwierigkeiten bekommen. Man habe sie nicht mitgenommen, aber davor gewarnt, für diese Partei tätig zu sein. Auf der Straße sei sie von den Muslimen immer beleidigt und angemacht worden. Auch in der Schule hätten die muslimischen Jugendlichen sie immer angemacht. Deshalb sei sie nach dem 6. Schuljahr nicht weiter zur Schule gegangen. Ihre Partei sei am 15.07.1957 gegründet worden. Sie heiße auf arabisch "Hizb el Asuri". Die Partei sei in Syrien verboten. Als Jugendlicher könne man mit der Partei sympathisieren; wenn man reifer werde, könne man irgendwann eintreten. Nur sie und ihr Bruder R. seien Mitglieder der Partei gewesen, die anderen Familienmitglieder nicht. Ihre Mutter habe hiervon gewusst. Der Geheimdienst sei im Sommer vor drei Jahren zu ihnen gekommen und habe den Bruder mitgenommen. Ein zweites Mal seien sie in diesem Jahre nach Silvester gekommen und hätten auch den Bruder mitgenommen. Sie hätten außerdem bei ihnen zu Hause eine Hausdurchsuchung gemacht. Dann habe man den Vater und den Bruder mitgenommen. Zu ihr hätten sie gesagt, dass man auch davon wisse, dass sie mit der Partei zu tun habe. Sie habe das aber bestritten. Die Situation in Syrien sei für Christen nicht so gut. Deshalb reisten viele Christen aus. Staatliche Unterstützung erhielten sie nicht.

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Mit Bescheid vom 21.06.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an.

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Gegen den am 26. Juni 2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 4. Juli 2000 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt sie vor:

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In Syrien sei sie Mitglied der Assyrischen Partei gewesen. Als ihr Bruder im Januar 2000 festgenommen worden sei, sei auch sie vom Geheimdienst bedroht worden. Einer der Beamten habe sie ausführlich vernommen und dabei sexuell bedrängt. Aus Scham habe sie versucht, das möglichst geheim zu halten, und dies bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht angegeben. Der Polizist habe ihr beharrlich aufgelauert und schriftlich mitgeteilt, er "werde sie nehmen". Sie habe zuletzt das Haus nicht verlassen können, ohne dass der Polizist ihr aufgelauert habe. Sie sei mit den Worten bedroht worden: "Wenn du nicht mitkommst, töte ich dich". Aus Angst sei sie krank geworden. Erst hierdurch habe die Familie von den Drohungen erfahren. Weil bei der Anhörung ein männlicher Übersetzer anwesend gewesen sei, habe sie davon nichts erzählt. Dies sei ihr peinlich gewesen. Staatliche Hilfe habe sie nicht erhalten können, weil es sich um einen Polizisten gehandelt habe, der von seinen Kollegen unterstützt worden sei. Sie habe befürchtet, dass der Polizist nicht nur gegen den Bruder vorgehe, sondern auch gegen sie Anzeige erstatte. Ihr müsse deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie unverfolgt ausgereist sei, drohe ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der Asylantragstellung eine Befragung, bei der eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylbegehren ergänzend informatorisch angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Akte 6 A 289/00 (Bruder), der Akte 6 A 344/00 (Mutter), auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn dem Begehren kann aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden.

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Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

17

Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64 f.; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).

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Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

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Hiernach kommt die Zuerkennung eines Asylrechts nicht in Betracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aus asylrechtlich relevanten Gründen ihr Heimatland verlassen hat.

20

Die Klägerin hat eine asylrechtlich bedeutsame Behandlung durch die Sicherheitskräfte in Syrien nicht erlitten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr eine politische Verfolgung gedroht hat. Soweit die Klägerin in Bezug auf sich und ihren Bruder (6 A 289/00) Nachstellungen der Sicherheitskräfte wegen vorgeblicher politischer Aktivitäten angegeben hat, hält das Gericht dieses Vorbringen wie auch die diesbezüglichen Angaben der Verwandten für unglaubhaft. Abgesehen davon, dass in Bezug auf den Vorfall des Jahres 1997 der für ein Asylbegehren erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Heimatland nicht bestanden hat, hält das Gericht die seinerzeit erlittene Verletzung des Bruders R. nicht für das Ergebnis einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die syrischen Sicherheitskräfte. Dies wird schon in den widersprüchlichen Angaben der Asylsuchenden deutlich. Während die Mutter der Klägerin behauptet hat, dass ihr Ehemann mit anderen Personen ihren Sohn von der Polizeidienststelle abgeholt habe (6 A 344/00), hat der Bruder (6 A 289/00) angegeben, der Sicherheitsdienst habe ihn nach Hause gebracht. Den Zeitpunkt der Verhaftung hat die Klägerin mit "Nachmittag" angegeben, während der Bruder behauptet hat, dass dies am Abend gewesen, als es schon dunkel gewesen sei. Unglaubhaft ist ein asylrechtlich relevanter Anlass als Grund für die erlittene Verletzung (Oberschenkelbruch) insbesondere auch deshalb, weil in einem solchen Fall die Mutter und die Klägerin, die zu dieser Zeit ebenfalls oppositioneller Aktivitäten verdächtigt worden sein will, nur wenige Monate danach einen syrischen Reisepass für eine Reise in das Ausland nicht erhalten hätten. Hinsichtlich der Klägerin sind ebenfalls unglaubhafte Angaben gemacht worden. Während die Mutter angegeben hatte, man habe zuerst ihren Sohn abgeholt und dann auch die Tochter verhört, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, lediglich jeweils gewarnt worden zu sein, als man ihren Bruder abgeholt habe. Die Klägerin hat außerdem behauptet, dass bei der zweiten Festnahme ihres Bruders eine 45-minütige Hausdurchsuchung stattgefunden habe, während die Mutter, als sie zu dem Ablauf des Polizeieinsatzes befragt worden war, hierüber in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu machen vermochte. Auch bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Mutter von einer Hausdurchsuchung nichts erwähnt, obwohl sie bei den Vorfällen im Haus gewesen sein will. Soweit der Bruder R. und die Klägerin tatsächlich in Syrien Beziehungen zu der Assyrisch-Demokratischen Organisation unterhalten haben sollten, könnte es sich nach den von ihnen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben allenfalls um sozio-kulturelle Aktivitäten gehandelt haben, die entweder den syrischen Behörden nicht bekannt waren oder wegen der nur untergeordneten Bedeutung von ihnen nicht als politisch missliebig eingestuft wurden. Die nachträglich geltend gemachten Nachstellungen eines für den Sicherheitsdienst tätigen Muslim stellten sich, wären sie tatsächlich erfolgt, als Amtswalterexzesse dar, denen die Klägerin mit einer Anzeige bei den Vorgesetzten hätte begegnen können. Das Gericht hält jedoch auch dieses gesteigerte Vorbringen für unglaubhaft. Die Klägerin, ihre Mutter sowie der Bruder hatten hierüber bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Angaben gemacht. Die Begründung der Klägerin, dass sie diese Angaben aus Scham unterlassen habe, überzeugt bereits deshalb nicht, weil es zu unsittlichen Vorgängen nicht gekommen sein soll und diese Gründe für ein Unterlassen solcher Angaben für die Mutter und den Bruder jedenfalls nicht bestanden hätten.

21

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in Syrien als Christin unmittelbar oder mittelbar staatlicher politischer (religiöser) Verfolgung ausgesetzt war, oder künftig solche Verfolgung zu befürchten hätte. Nach der Auskunftslage unterliegen Christen in Syrien unabhängig davon, welcher christlichen Kirche sie angehören, keiner Verfolgung (AA, Lagebericht vom 24.01.2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 30.03.1999 an das VG Sigmaringen). Danach wird die christliche Bevölkerungsminderheit, die etwa 10 v.H. der Bevölkerung ausmacht, von der Verfassung und der Ideologie des syrischen Systems respektiert. Teilweise verfügen die christlichen Kirchen in Syrien über ein eigenes Bildungssystem und Grundbesitz. Anzeichen einer Diskriminierung von Christen gibt es weder in Polizei noch Justiz. Insbesondere bei der Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten versucht das syrische Regime jeden Eindruck von Benachteiligung zu vermeiden (AA, Lageberichte vom 24.01.2000 und vom 19.07.2000; amnesty international, Auskunft vom 02.09.1993 an das VG Schleswig). Unbestätigten Berichten zufolge sollen Christen in Einzelfällen allenfalls unter Diskriminierungen leiden, die jedoch nicht die Intensität von Menschenrechtsverletzungen erreichen. Vielmehr bekleiden zahlreiche Christen hohe Stellungen im Wirtschafts- und Staatsdienst. Christen sind u.a. im Kabinett und in der sog. Volkskammer vertreten. Insgesamt spielen die Christen Syriens im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ihres Landes eine bedeutende und einflussreiche Rolle. Sie bewerten ihre Lage überwiegend selbst als gut (vgl. Deutsches Orient-Institut vom 04.08.1993 an das VG Münster; Deutsches Orient-Institut vom 14.07.1993 an das VG Koblenz; vom 02.05.2000 an das VG Gießen). Zudem haben die Leitungen der verschiedenen christlichen Kirchen ein spannungsfreies Verhältnis zur syrischen Staatsführung, die sich ihrerseits aus politischem Eigeninteresse um ein gutes Verhältnis zu den Christen bemüht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000; EKD vom 02.10.2000 an das VG München). Ferner besitzen die christlichen Kirchen aufgrund von Art. 35 der syrischen Verfassung die Freiheit der Religionsausübung (Auswärtiges Amt zur Lage der Menschenrechte in Syrien vom 10.01.1994). Die Religionsfreiheit wird dabei auch in der Verfassungswirklichkeit Syriens respektiert, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass christliche Schulen existieren, in denen die Sprachen der Minderheiten (aramäisch, armenisch) gelehrt werden. Diese Sprachen sind auch in der Öffentlichkeit zugelassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000).

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Anhaltspunkte für Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der unverfolgt ausgereisten Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Die Tatsache, dass die Klägerin (wahrscheinlich) illegal ausgereist ist und in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, ist kein Umstand, dessentwegen eine solche Befürchtung begründet wäre. Die Asylantragstellung als solche hat ebenso wie die illegale Ausreise Maßnahmen syrischer Behörden nicht zur Folge (vgl. die Auskünfte des AA vom 14.01.1997 und 10.11.1998 an das VG Sigmaringen, vom 30.01.2001 an das VG Freiburg, den Lagebericht vom 08.02.2001, sowie die Entscheidungen des Nds. OVG, Urt. vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in herausgehobener Funktion politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine aus der Sicht des syrischen Staates bedeutsamen politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Es wird zwar auch ausgeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Außerdem wird aber dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie die Klägerin - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient-Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, die einer Formalie.

23

Die Klägerin erfüllen auch nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG.

24

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft neben den Fällen der politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG auch solche Fälle, in denen eine Anerkennung als Asylberechtigter nach den §§ 26a und 27 AsylVfG ausgeschlossen ist oder wegen selbst geschaffener (subjektiver) Nachfluchtgründe scheitert (§ 28 AsylVfG). Indem diese Regelung voraussetzt, dass der Ausländer im Herkunftsland von einer der genannten Rechtsgutverletzungen bedroht ist, lässt sie erkennen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutverletzung bestehen muss und eine bloße, selbst durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit solcher asylerheblicher Nachteile nicht ausreiche (BVerwG, Beschl. vom 13.08.1990, Buchholz 402.25, § 28 AsylVfG Nr. 18).

25

Eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland besteht aus den bereits dargelegten Gründen nicht.

26

Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG nicht ersichtlich. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Lediglich dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95]). Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Kläger sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einer solchen extremen Gefahrenlage befinden würden.

27

Da das Bundesamt die Klägerin zu Recht nicht als Asylberechtigte anerkannt hat und sie keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hatte die Behörde sie gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen.

28

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1

29

AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.