Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.03.2002, Az.: 3 A 184/01

Nothelfer; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.03.2002
Aktenzeichen
3 A 184/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch wenn im Eilfall ein Hilfebedürftiger von einem Kreiskrankenhaus eines Sozialhilfeträgers in eine Universitätsklinik verlegt wird, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Falle des § 121 BSHG nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin - eine medizinische Hochschule - begehrt vom Beklagten die Erstattung stationärer Krankenhauskosten als Nothilfe. Der obdachlose, am 27.04.1944 geborene, alkoholkranke I. (verstorben am 24.06.1998) wurde am 30.10.1997 aufgrund einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - Nierenversagen - als Notfall in der Universitätsklinik M. im Bereich der Beigeladenen zur stationären Behandlung aufgenommen. Dort wurde er bis zum 13.01.1998 stationär behandelt. Hierfür entstanden insgesamt Behandlungskosten in Höhe von 63.225,32 DM, deren Erstattung zwischen den Parteien streitig ist.

2

Vor der Behandlung in der Universitätsklinik der Klägerin wurde Herr I. in der Zeit vom 27.10. bis 30.10.1997 im Kreiskrankenhaus des Beklagten wegen seines Gesundheitszustandes behandelt, nachdem er zuvor am 20.10.1997 wegen seiner Suchterkrankung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus K. stationär - ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten - behandelt worden war. Davor war Herr I. ca. eine Woche lang im Landkreis G. obdachlos gewesen, nachdem er dort in einer stationären Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe ca. vier Monate lang gelebt hatte. Nach den Vermerken des Beklagten hat der Verstorbene bei seiner Aufnahme in das Niedersächsische Landeskrankenhaus K. angegeben, vorher habe er in Obdachlosenunterkünften in H. gelebt. Nähere Angaben waren aufgrund des Gesundheitszustandes des Herrn I. nicht zu erfragen.

3

Mit Datum vom 06.11.1997 beantragte die Klägerin für Herrn I. beim Sozialamt der für den Beklagten handelnden Stadt H. Kostenerstattung gemäß § 121 BSHG. Diesen Antrag lehnte die Stadt H. mit Datum vom 10.11.1997 mit der Begründung ab, zuständig sei der Landkreis G. Dieser lehnte nach entsprechender Antragstellung mit Datum vom 03.12.1997 die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass Herr I. in den Diakonischen Heimen K. als Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe gemäß § 109 BSHG einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht begründet habe. Die daraufhin angeschriebene Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 19.12.1997 die Übernahme von Aufwendungen gemäß § 121 BSHG mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe nicht erstattet werden könnten, da für die Kostenerstattung der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig sei. Dieser habe bereits die stationären Kosten in K. und H. den Kliniken erstattet. Auch sei einer Verlegung vom Kreiskrankenhaus H. seitens des Sozial- und Wohnungsamtes M. nicht zugestimmt worden. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.

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Nach weiterem Schriftwechsel und Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beklagten, der weiterhin die Auffassung vertrat, die Beigeladene sei zuständig für die Tragung der Kosten, lehnte diese mit Bescheid vom 04.02.2000 nochmals den Antrag auf Kostenübernahme ab und berief sich dazu auf die Bestandskraft des Bescheides vom 19.12.1997. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung ebenfalls unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit ab.

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Dabei vertrat die Beigeladene die Auffassung, der Beklagte sei zur Kostenerstattung verpflichtet, da er zuständiger Sozialhilfeträger im Sinne des § 97 BSHG sei. Für den Fall, dass Herr I. vor seiner Einweisung in das Krankenhaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, folge die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Denn aus der Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ergebe sich, dass in einem solchen Fall der Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltes zuständig sei und zwar in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hilfe an einem anderen Ort sichergestellt worden sei, derjenige Träger, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende vor Weiterführung der Hilfe tatsächlich aufgehalten habe. Dies sei hier der Beklagte gewesen, von dessen Kreiskrankenhaus aus der Hilfeempfänger als Notfall nach M. verlegt worden sei.

6

Die Klägerin hat am 12. März 2001 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Aufwendungen als Nothelfer zu erstatten. Zur Begründung übernimmt sie die Argumentation der Beigeladenen und beruft sich auf die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der Anwendung zu finden habe, da die Notsituation, die zur sofortigen Verlegung in die Universitätsklinik der Klägerin geführt habe, im Bereich des Krankenhauses des Beklagten aufgetreten sei. Dort sei die akute Hilfebedürftigkeit entstanden und habe die Hilfeleistung begonnen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Kosten in Höhe von 63.225,32 DM für die stationäre Behandlung von Herrn I. in der Zeit vom 30.10.1997 bis 13.01.1998 zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Argumentation im Verwaltungsverfahren und ist der Auffassung, dass die Nothelferkosten von demjenigen Sozialhilfeträger zu erstatten seien, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Hilfesuchende bei der Gewährung der Nothilfe seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Die vorangegangene Hilfegewährung im Kreiskrankenhaus H. sei zuständigkeitshalber von ihm gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG geleistet worden. Dem § 97 BSHG sei nicht zu entnehmen, dass diese Zuständigkeit sich auch für die Behandlung im Bereich der Klägerin ergebe. Vielmehr sei dort eine neue örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen nach den genannten Vorschriften entstanden. Im Übrigen lägen, worauf auch die Beigeladene am 02.05.2001 hingewiesen habe, mit deren Kenntnisnahme von der Gewährung von Krankenhilfeleistungen ab dem 08.12.1997 die Voraussetzungen für einen Eilfall gemäß § 121 BSHG nicht mehr vor.

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Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift des Gerichts Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

II.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die für die stationäre Behandlung des Herrn I. entstandenen Aufwendungen gemäß § 121 BSHG zu erstatten. Nach § 121 BSHG sind demjenigen die ihm entstandenen Aufwendungen zu erstatten, der in einem Eilfall zugunsten eines Sozialhilfebedürftigen für den Sozialhilfeträger die Hilfe geleistet hat. Die Erstattungspflicht trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (vgl. BVerwGE 91, 245, 248; BVerwGE 98, 132 ff., BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, 5 C 21.00, in NDV RD, S. 4 ff.). Im letztgenannten Urteil führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus: "§ 121 Satz 1 BSHG ordnet eine hypothetische Betrachtung an. Es verpflichtet den Rechtsanwender, bei der Bestimmung des Erstattungspflichtigen zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothelfer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig bekannt geworden, und die für diesen Fall - der rechtzeitigen Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG - einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung zu bringen. Der Sinn des Gesetzes ist, mit der Erstattungspflicht denjenigen Träger der Sozialhilfe zu belasten, der ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen gehabt hätte." Dies wäre im vorliegenden Fall nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene gewesen. Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der mit Wirkung vom 27.06.1993 in Kraft getretenen Fassung hat in einem Eilfall der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, unverzüglich über die Hilfe zu entscheiden und vorläufig einzutreten mit der Folge, dass er die aufgewendeten Kosten von dem nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die stationäre Hilfe zuständigen Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers, hilfsweise - bei Fehlen eines solchen gewöhnlichen Aufenthaltes wie im vorliegenden Fall - vom überörtlichen Träger erstattet verlangen kann (§ 103 Abs. 1 BSHG). Damit im Eilfall unverzüglich tatsächlich geholfen wird, ordnet § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG durch Verweisung auf § 97 Abs. 1 BSHG die Zuständigkeit des durch den tatsächlichen Aufenthalt einfach feststellbaren örtlichen Sozialhilfeträgers an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, a.a.O.). Wird der Hilfebedürftige, um ihm im Eilfall zu helfen, von einer stationären Einrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers in eine stationäre Einrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers verlegt, so entsteht deshalb eine neue Eilfallzuständigkeit. Der Hilfebedürftige I. ist zur Deckung seines Sozialhilfebedarfs deshalb vom Kreiskrankenhaus H. in die Universitätsklinik M. verlegt worden, weil allein dort die nach Lage der Dinge erforderlichen Mittel zur Notfallhilfe vorhanden waren. Dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung würde es widersprechen, in einem solchen Fall die örtliche Zuständigkeit bei dem Träger der Sozialhilfe zu belassen, bei dem der Bedarf an sofortiger stationärer Krankenhilfe zuerst auftrat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, a.a.O., S. 6).

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Eine Zuständigkeit des Beklagten folgt auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG. § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG sieht eine Ausnahme von der Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG lediglich in den Fällen, in denen nach Einsetzen der Hilfe nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine auswärtige Hilfe in der Verantwortung des ersten Sozialhilfeträgers ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, S. 8 m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Er scheidet in Fällen der Notfallhilfe im Sinne des § 121 BSHG aus. Notfallhilfe ist gerade Hilfe vor dem Einsetzen von Sozialhilfe. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG bleibt die Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen eines nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird. Mit der Verlegung aus dem Kreiskrankenhaus in die Universitätsklinik wird die konkrete Hilfemaßnahme nicht fortgesetzt, sondern es wird nunmehr eine qualitativ andere Hilfe geleistet . Diese konkrete Hilfemaßnahme hat der Beklagte auch weder veranlasst noch sichergestellt im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Eine solche Sicherstellung setzt in der Regel ein Hilfekonzept und ein aktives Mitwirken des bisher zuständigen Trägers voraus (vgl. VG Berlin, B. v. 17.03.1998,-3 2 A 102/98 in ZfF 1999,272f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine ärztlicherseits bei schwerwiegenden Krankheitsbildern veranlasste Verlegung stellt kein aktives Mitwirken des zuständigen Sozialhilfeträgers und kein Sicherstellen der Hilfe durch diesen Träger dar - unabhängig davon, ob sie von Ärzten eines privaten Krankenhauses oder von solchen eines in kommunaler Trägerschaft stehenden Krankenhauses vorgenommen wird.

16

 Deswegen kann zur hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach den §§ 121, 97 BSHG zwar § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nicht aber § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, a.a.O.).

17

Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:

18

"Schutzwürdige Belange des mit der Eilfallhilfe konfrontierten örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe am Krankenhausort stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Eilfallzuständigkeit bei stationärer Hilfe stellen sicher, dass dem vorläufig eintretenden Träger am Ort des Krankenhauses aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile verbleiben; die aufgewendeten Kosten sind ihm in vollem Umfang zu erstatten (§ 103 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BSHG). Dass er mit dem Verwaltungsaufwand des Kostenerstattungsverfahrens belastet wird, mutet ihm das Gesetz im Interesse der Effektivität der Eilfallhilfe zu.

19

Mit § 121 i.V.m. § 97 Abs. 2 Satz 3 und § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der dargelegten Auslegung hat der Gesetzgeber im Übrigen sichergestellt, dass sich der Nothelfer, der in den Eilfällen, die eine Benachrichtigung des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zuließen, Hilfe gewährt hat, einer klaren und einfach handhabbaren Zuständigkeitsordnung gegenübersieht. Indem er den Sozialhilfeträger am Ort der Eilhilfe für örtlich zuständig erklärt, ermöglicht der Gesetzgeber es dem Hilfesuchenden und dem Nothelfer, den zuständigen Sozialhilfeträger alsbald in Kenntnis zu setzen und damit den Nothilfefall in einen Sozialhilfefall in der Verantwortung des zuständigen Trägers überzuleiten. Darüber hinaus wird mit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Eilhilfe der besonderen Bedeutung des § 121 BSHG, die spontane Hilfebereitschaft freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse der Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (BVerwGE 91, 245 (248) = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5), Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass der Nothelfer mit seinem innerhalb angemessener Frist (§ 121 Satz 2 BSHG) geltend zu machenden Aufwendungserstattungsanspruch nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung scheitert oder unzumutbar belastet wird. Der Nothelfer soll sich im Interesse des in Not geratenen Bürgers auf die Gewährung der Nothilfe konzentrieren dürfen und nicht Kraft und Zeit auf die ansonsten unter Umständen sehr aufwändige Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers verwenden müssen."

20

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 28 Abs.2BSHG iVm § 37 Abs.2 BSHG gegen den Beklagten. Auch dieser hier nach dem Tode des Hilfeempfängers auf den Kläger übergegangene Anspruch richtet sich gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger und setzt den Sozialhilfeanspruch des verstorbenen Hilfebedürftigen und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 BSHG voraus. Örtlich zuständig war nach den obigen Ausführungen aber die Beigeladene und nicht der Beklagte.

21

Mit Bescheid vom 19.12.1997 hat diese zwar - wohl bestandskräftig- einen Anspruch des Klägers nach § 121 BSHG abgelehnt (- ein Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG stand dem Kläger vor dem Tode des Herrn I. noch nicht zu -). Eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG dürfte die Beigeladene nach Auffassung der Kammer aber auch nicht mit dem wiederholenden Bescheid vom 04.02.2000 getroffen haben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.