Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.03.2002, Az.: 3 B 47/02
Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Bedarfssatz; Betriebsausgaben; durchlaufende Posten; Einkommen; Einkommensermittlung; einstweilige Anordnung; Ertrag; Gewinn; Hilfe in besonderen Lebenslagen; Hilfe zum Lebensunterhalt; notwendiger Lebensunterhalt; Privateinlagen; Rechtsanwalt; selbständige Tätigkeit; Sozialhilfeleistung; unechte Sozialhilfe; Vermögen; Zinsaufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 15.03.2002
- Aktenzeichen
- 3 B 47/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 BSHG
- § 29 BSHG
- § 3 BSHG§76DV
- § 4 Abs 3 BSHG§76DV
- § 4 Abs 4 BSHG§76DV
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im Einzelfall besteht wegen nicht kurzfristig möglicher Klärung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Hilfeleistung gemäß § 11 Abs. 2 BSHG. Nach § 4 DV zu § 76 BSHG ist es nicht zulässig, bei der Einkommensermittlung allein auf den in zwei einzelnen Monaten erzielten Überschuss der Einnahmen über den in diesen Monaten angefallenen Ausgaben abzustellen.
Tenor:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab März 2002 für die Dauer von sechs Monaten Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antragsteller, selbständiger Rechtsanwalt, begehrt die Weitergewährung von Sozialhilfeleistungen, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.02.2002 für die Zeit ab 1. März 2002 mit der Begründung eingestellt hat, die Einkünfte des Antragstellers im Januar 2002 hätten seinen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt um 836,72 € überstiegen.
Der Antragsteller erhielt seit dem 20.07.2000 von dem Antragsgegner Sozialhilfeleistungen, nachdem die erkennende Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 28. September 2000 - Az. 3 B 227/00 - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, ihm ab September 2000 für die Dauer von bis zu sechs Monaten Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Dabei war das Gericht davon ausgegangen, dass bei Ermittlung der Einkünfte des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung zu § 76 BSHG, die durch Gegenüberstellung von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Berechnungsjahr zu erfolgen hat, dem Antragsteller aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt keine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes anzurechnenden positiven Einkünfte verblieben. Der Antragsteller hat in der Folgezeit weiterhin vom Antragsgegner in vollem Umfang Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe erhalten und sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchender Hochschulabsolvent gemeldet sowie sich um verschiedene Arbeitsstellen erfolglos beworben. Auf Anforderung des Antragsgegners hat er diesem monatlich Auszüge aus seinem Kassenbuch bzw. Journal vorgelegt und hierzu fotokopierte Belege beigefügt. Im Dezember 2001 musste der Antragsteller, der eine Kanzlei gegenüber dem L. angemietet hatte, diese wegen Mietrückständen in Höhe von über 23.000,00 DM zuzüglich Zinsen räumen. Seither führt er seine Praxis in seiner Eigentumswohnung mit 51 m² Wohnfläche in der ca. 25 km von B. entfernten kleinen Gemeinde O. fort. Er beschäftigt noch bis Ende August des Jahres 2002 eine Auszubildende. Mit Bescheid vom 08.02.2002 rechnete der Antragsgegner auf den Bedarf des Antragstellers an Hilfe zum Lebensunterhalt von 755,49 € ein Einkommen von 227,25 € an, welches der Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners im Dezember 2001 erzielt hatte. Hiergegen erhob der Antragsteller am 13.02.2002 Widerspruch mit der Begründung, er habe im Dezember 2001 über dem Ertrag liegende Betriebsausgaben gehabt. Diesen Widerspruch begründete er nach Telefonaten mit Mitarbeitern des Antragsgegners am 22.02.2002 ergänzend unter Hinweis darauf, dass er im Dezember 2001 lediglich einen Ertrag in Höhe von 822,04 DM erhalten habe, dem Betriebsausgaben in Höhe von 858,22 DM gegenübergestanden hätten. Im Übrigen seien die Einkünfte nach § 76 BSHG i.V.m. § 4 der VO zu § 76 BSHG für das Berechnungsjahr zu berechnen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass er im Jahre 2001 keinen Gewinn erzielt habe. Er sei sofort zu einem persönlichen Gespräch bereit und zur Vorlage aller seiner Unterlagen sowie zur Erläuterung dieser Unterlagen.
Mit Bescheid vom 27.02.2002 stellte daraufhin der Antragsgegner die Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit ab 01.03.2002 in vollem Umfang ein mit der Begründung, im Januar 2002 habe das Einkommen den Bedarfssatz der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt um 836,73 € überstiegen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein mit der Begründung, es habe sich im Januar zwar ein um 548,28 € über den laufenden Betriebsausgaben liegender Ertrag ergeben. Hinzu gekommen seien aber Kontopfändungen des Finanzamtes, die Streichung seines Überziehungskredites mit sofortiger Wirkung, wodurch er über ca. 300,00 € seiner Einnahmen nicht verfügen könne.
Der Antragsteller hat am 05.03.2002 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zu dessen Begründung er ergänzend ausführte, er habe im Februar ebenfalls keinen "echten" Gewinn erzielt und im März keine Bareinnahmen gehabt. Wegen der Pfändung des Finanzamtes W. habe er auf etwaige Einnahmen auf dem Postbankkonto keinen Zugriff. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringlich, da er praktisch kein Geld mehr habe, den laufenden Verpflichtungen nicht nachkommen könne und es fraglich sei, ob er ein zweites Mal die Zwangsversteigerung seiner Wohnung abwenden könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Sozialhilfe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, hilfsweise auf Darlehensbasis.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er an, dass es im Rahmen einer Interpolierung zwischen § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 der VO zur Durchführung des § 76 BSHG im vorliegenden Fall angemessen sei, den Abs. 4 bei der Berechnung der laufenden Hilfe anzuwenden und deshalb den Rechtsanwaltsertrag monatlich zu ermitteln. Die Zusammenrechnung der Einnahmen in der Kasse und auf dem Konto der Postbank, bereinigt um die 16 %-ige Mehrwertsteuer und die aus der Kasse nachgewiesenen Ausgaben ohne die privaten Entnahmen, ergebe in den Monaten Dezember bis Februar Überschüsse, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt selbst decken könne. Die Mietrückstände wegen der Räumung der Büroräume in B. könnten auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Die Berechnung des Einkommens habe nur anhand der unvollständig vorgelegten Unterlagen vorgenommen werden können, da der Antragsteller kein Zahlenmaterial vorgelegt habe, wie er es für den Monat Februar 2002 dem Gericht übersandt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist dem Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 11 Abs. 2 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt in begründeten Fällen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. Auch Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nach § 29 BSHG in begründeten Fällen über § 28 BSHG hinaus auch insoweit gewährt werden, als dem Hilfebedürftigen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist.
Der Antragsteller hat nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angebrachten summarischen Überprüfung der Sachlage und Rechtslage zumindest einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 2 BSHG (sogenannte unechte Sozialhilfe) glaubhaft gemacht. § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG ermöglicht die Hilfegewährung in den Fällen, in denen wegen noch nicht eindeutig geklärter Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht feststeht, ob und inwieweit der Hilfesuchende den notwendigen Lebensunterhalt selbst aufbringen kann, aber der Bedarf bereits dringend gedeckt werden muss (vgl. LPK, § 11 Rz. 15). Dieser Fall ist hier gegeben. Auch spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller kein seinen sozialhilferechtlichen Bedarf deckendes Einkommen erzielt.
Bei einem selbständig Tätigen, wie dem Antragsteller, sind nach § 76 BSHG i.V.m. § 4 der VO zu § 76 BSHG die Einkünfte für das Jahr, in dem der Bedarfszeitraum liegt, entsprechend den Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu bestimmen, wobei der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus unberücksichtigt bleibt. Nach § 4 Abs. 2 der VO zu § 76 BSHG sind die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Eine monatliche Berechnung der Einkünfte und die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung von monatlichen Einkünften nicht im Zuflussmonat, sondern im zwei Monate später liegenden Bedarfszeitraum sieht weder § 4 Abs. 3 noch § 4 Abs. 4 der VO zu § 76 BSHG vor. Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 der VO zu § 76 BSHG zu berechnen. Eine Anwendung des § 4 Abs. 4 der VO zu § 76 BSHG dürfte im vorliegenden Fall bereits deswegen ausscheiden, weil zum einen die Einkünfte des abgelaufenen Berechnungsjahres bisher noch nicht festgestellt worden sind und weil zum anderen durch die Verlegung des Büros sich im laufenden Jahr die Grundlagen der selbständigen Tätigkeit so geändert haben, dass ein bloßes Abstellen auf die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte nicht in Betracht kommt.
Die Einkommensermittlung des Antragsgegners in den angefochtenen Bescheiden vom Februar 2002 ist nicht nur deswegen fehlerhaft, weil sie entgegen der Regelung in § 4 der VO zu § 76 BSHG von monatlichen Einkünften ausgeht, sondern auch deswegen, weil in ihr die monatlichen Einkünfte nicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berechnet worden sind. Der Antragsgegner hat als Einnahmen offenbar sämtliche die Kasse durchlaufenden Beträge einschließlich privater Einlagen und durchlaufender Beträge und sämtliche auf dem Konto der Postbank gutgeschriebenen Beträge einschließlich der Sozialhilfeleistungen angerechnet. Demgegenüber hat er bei den Ausgaben die Privatentnahmen abgezogen (ohne die privaten Einlagen gegenzurechnen) und Zinszahlungen auf Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt, obwohl aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 und dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid sowie der Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1998 (Bl. 133 ff. Beiakte A) ersichtlich ist, dass beträchtliche Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Hierbei handelte es sich 1997 um Aufwendungen von ca. 12.800,00 DM und 1998 um solche in Höhe von über 16.000,00 DM. Da der Antragsteller angegeben hat, dass die Belastungen insoweit weiter bestehen, ist im summarischen Verfahren seine Angabe, es fielen notwendige Zinsausgaben von zumindest 250,00 € monatlich an, glaubhaft. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2001 hatte er in diesem Jahre monatlich durchschnittlich einen Bruttoertrag aus seiner Tätigkeit von 2.341,67 DM = 1.197,25 €. Diesem Ertrag standen nachgewiesene fixe Kosten in Höhe von 600,00 DM = 306,78 € als Lohn für die Auszubildende zuzüglich von 106,84 € als Beitrag für die Auszubildende an die Ersatzkasse, 50,00 DM bzw. 25,56 € Rechtsanwaltskammerbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 92,16 €, Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung in Höhe von 46,00 € bzw. 66,20 €, insgesamt also bereits feste Kosten in Höhe von 617,98 €, gegenüber. Unter Hinzurechnung von Zinsaufwendungen von 250,00 €, Kosten für Bürobedarf, Fahrtkosten, Porto, Telefon, Fachliteratur, Berufsgenossenschaftskosten, Raumkosten und Kosten für Anzeigen sowie für Bewerbungen und weiteren Zinsaufwendungen dürfte sich nach summarischer Überprüfung kein nennenswerter Gewinn errechnen. Für das laufende Jahr kann das Betriebsergebnis des letzten Jahres nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da der günstige Bürositz gegenüber dem L. nicht mehr vorhanden ist und deswegen u.U. mit einem Rückgang der Mandate gerechnet werden muss, auf der anderen Seite aber die Aufwendungen für die Büromiete wesentlich verringert worden sind, wobei aber berücksichtigt werden muss, dass die Fahrtaufwendungen steigen dürften. Als Raumaufwendungen wären, wenn es zutrifft, dass die bisherige Privatwohnung nunmehr ca. zur Hälfte als Büro genutzt wird, die Hälfte der entsprechenden Aufwendungen für Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Die Entwicklung der laufenden Einnahmen und Ausgaben in den Monaten Januar und Februar lässt nach dem vorgelegten Journal nicht die Prognose zu, dass der Antragsteller im laufenden Jahr in solcher Höhe anzurechnende Einkünfte erzielt, dass sein Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen hiervon in vollem Umfang gedeckt werden könnte. Nach dem vorliegenden Journal erzielte der Antragsteller nach Abzug der Umsatzsteuer im Januar Erträge von 1.575,78 € und im Februar solche in Höhe von 2.200,42 €. Für den Februar ist sowohl die Berechnung des Antragstellers mit einem Ertrag von 1.907,35 € als auch die Berechnung des Antragsgegners mit einem Ertrag von 2.580,00 € für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ausweislich des vorgelegten "Journals" wurden im Februar nach Abzug der Umsatzsteuer Erträge in Höhe von 2.200,42 € (Spalte 18 des Journals) erzielt. Trotz dieser Steigerung des Ertrages insbesondere gegenüber dem Dezember 2001 dürfte sich allein deswegen eine Prognose dahingehend, dass die Erträge gegenüber den im Jahr 2001 erzielten Erträgen maßgeblich steigen werden, nicht anstellen lassen. Nach Angaben des Antragstellers haben seine Mandanten zwar die laufenden Mandate nicht wegen des Umzuges gekündigt. Aus diesem Umstand lässt sich aber noch nicht prognostizieren, er werde in dem neuen Büro in gleicher Weise Mandantschaft gewinnen können.
Die vom Antragsgegner vorgenommene monatliche Berechnung der Einkünfte, die zudem unter Zugrundelegung falscher Werte erfolgte, widerspricht nach den obigen Ausführungen der anzuwendenden gesetzlichen Regelung.
Nach den bisher vorliegenden Unterlagen ist eine eindeutige Klärung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers im Berechnungsjahr noch nicht möglich. Dass die Unterlagen diese Klärung noch nicht ermöglichen, ist aber dem Antragsteller nicht anzulasten, da er die Vorlage sämtlicher gewünschter Unterlagen jederzeit angeboten hat und vom Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge - auch nach seiner Widerspruchsbegründung vom 20.02.2002 - gleichwohl nicht zur Vorlage weiterer und genauerer Unterlagen aufgefordert worden ist. Zwar hat der Antragsteller für die Jahre 1999 bis 2001 noch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Der Antragsgegner wird aber die Vorlage von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des vergangenen Jahres und der vergangenen Monate sowie Belege zur Prognose künftiger Erträge verlangen können - einschließlich der Vorlage des "Journals" in vollständiger und leserlicher Form. Da dem Antragsteller ein Überziehungskredit nicht mehr eingeräumt ist und er fast völlige Mittellosigkeit und damit auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, ist ihm in der Zwischenzeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt und gemäß § 29 BSHG Hilfe in besonderen Lebenslagen - insbesondere Krankenhilfe - zu gewähren mit der Folge, dass er ggf. die Aufwendungen - teilweise - zu ersetzen hat, wenn sich durch die Überprüfung der Einkommenssituation herausstellt, dass im fraglichen Zeitraum positive Einkünfte vorhanden waren, die seinen Lebensunterhalt - oder Teile davon - sicherstellen konnten. In diesem Zusammenhang wird der Antragsgegner auch zu berücksichtigen haben, dass bei Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Antragstellers in die Berechnung des Einkommens auch der Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit nach § 76 Abs. 2a BSHG einzubeziehen ist (vgl. auch B. d. Kammer v. 24.08.2000 - 3 B 189/00 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.