Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.07.2014, Az.: 7 A 4679/12
Fernsehsendung; Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen; Gewalt; Jugendschutz; Kommission für Jugendmedienschutz; Menschenwürde
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 08.07.2014
- Aktenzeichen
- 7 A 4679/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 1 Abs 1 GG
- § 17 JMStVtr
- § 20 Abs 3 S 1 JMStVtr
- § 4 Abs 1 S 1 Nr 8 JMStVtr
- § 11 Abs 3 MedienG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Beanstandet die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine Fernsehsendung, ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt gleichwohl berechtigt, darüber hinaus auch gegenüber dem Rundfunkveranstalter und dem für die Sendung Verantwortlichen anzuordnen, den Verstoß zukünftig zu unterlassen.
2. Folgt aus der an die Mitglieder der KJM und deren Stellvertreter nachrichtlich gerichteten Einladung zur Sitzung, dass in der Anlage zu dieser Einladung der Mitschnitt der beanstandeten Sendung auf DVD beigefügt ist, besteht für das Gericht kein Anlass aufzuklären, ob tatsächlich jedes Mitglied der KJM sowie deren zur Sitzung herangezogene Stellvertreter den Sendemitschnitt tatsächlich in Augenschein genommen haben.
3. In dem Sitzungsprotokoll der KJM zu einem einstimmig gefassten Beanstandungsbeschluss darf zur Begründung auch dann auf die Sitzungsvorlage verwiesen werden, wenn diese ihrerseits teilweise auf die Prüfvorlage und die Prüfbegründung aus der Sitzung der Prüfgruppe Bezug nimmt, zugleich jedoch in der Vorlage zur KJM Sitzung ausführlich das Ergebnis der Anhörung des Rundfunkveranstalters gewürdigt wird.
4. Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV entfällt auch bei Verstößen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV (Berufung zugelassen).
5. Die wiederholte Darstellung einzelner gegen Kinder gerichteter Schläge ihres ersichtlich einer Psychotherapie bedürftigen Erziehungsberechtigten und die hierbei wiederholt gezeigten (zumindest) seelischen Leiden der Kinder in einer Fernsehsendung können auch dann gegen die Menschenwürde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV verstoßen, wenn die gesamte Sendung darauf ausgerichtet ist, diese Erziehungspraktiken zukünftig zu verhindern.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin strahlte in ihrem Fernsehprogramm „RTL“ am …….. ab 20.15 Uhr eine insgesamt einstündige Folge der Fernsehserie „Die Super Nanny“ aus, die abzüglich der Werbeunterbrechungen eine Netto-Laufzeit von ca. 48 Minuten hatte. Bei diesem von der Klägerin inzwischen eingestellten Sendeformat besucht die Diplom-Pädagogin Katharina T. im Rahmen eines tatsächlichen Geschehens Familien, die Erziehungsprobleme mit ihren minderjährigen Kindern haben und nimmt Einfluss auf sie (sog. „Coaching“-Format).
In der ausgestrahlten Folge wurde ausweislich des von der Kammer in Augenschein genommenen Sendemitschnitts eine alleinerziehende Mutter mit ihren drei minderjährigen Kindern - der damals dreijährigen S., dem vierjährigen D. und dem siebenjährigen B. - in deren Wohnung besucht. Die Sendung gliedert sich in folgende Teile: (1.) Ein sogenannter „Teaser“ als Zusammenschnitt einzelner Szenen aus der Sendung als „Appetitmacher“, (2.) Vorspann, (3.) Beobachtung der Familie ohne Hinzutreten von Frau T. (im Nachfolgenden als „Teil I“ bezeichnet), (4.) Hinzutreten von Frau T. und Konfrontation der Mutter mit einzelnen zuvor vom Kamerateam gefilmten Szenen (im Nachfolgenden als „Teil II“ bezeichnet) und (5.) erziehungspädagogische Einflussnahme durch Frau T. auf die Familie und insbesondere die Mutter, Einschaltung von Jugendamt, Rechtsmedizin sowie Therapie der Mutter durch eine dritte Person (im Nachfolgenden als „Teil III“ bezeichnet).
Sowohl im Teaser als auch in den Teilen I und II der Sendung wurden Beschimpfungen und Bedrohungen sämtlicher Kinder durch die sorgeberechtigte Mutter dargestellt, die diese in rüdem Tonfall äußerte („Ich klatsch Dir eine!“) und die zur Einschüchterung der verängstigten Kinder führten. Hinzu kamen insgesamt zehn Gewalthandlungen - nahezu vollständig in Gestalt von Schlägen - die teilweise innerhalb der Sendung bis zu dreimal wiederholt und damit insgesamt bis zu viermal ausgestrahlt wurden. Die Gesamtzahl der gezeigten Gewaltszenen beträgt danach 22 Handlungen, die sich in ihrer Mehrzahl gegen den vierjährigen D. richteten. Die Söhne D. und B. beklagten sich vor der Kamera über Schläge der Mutter. Die Kinder D. und S. weinten verschiedentlich. Im Einzelnen stellt sich die Ausstrahlung der zuvor gefilmten Gewalthandlungen der Mutter gegenüber ihren Kindern wie folgt dar, wobei die Nrn. 1 bis 4 im Rahmen des Teasers, die Nrn. 5 bis 14 im Rahmen des Teils I, die Nrn. 15 bis 21 im Teil II der Sendung und die Nr. 22 nachfolgend ausgestrahlt wurden:
Nr. | Zeit | Gewalthandlung (Schläge) gegen: | wiederholt unter: | Gewalttat |
---|---|---|---|---|
1 | 8:15:24 | D. (auf dem Sofa, B. sitzt davor) | 6, 17 | 1 |
2 | 8:15:25 | S. (bei Tisch) | 7, 13, 21 | 2 |
3 | 8:15:26 | D. (auf dem Bett) | 11,19 | 3 |
4 | 8:15:46 | D. mit Eingreifen von Frau T. | 15 | 4 |
5 | 8:17:13 | B. (wegen Süßigkeitenverzehrs) | 16 | 5 |
6 | 8:18:34 | D. (auf dem Sofa, B. sitzt davor) | 1 | |
7 | 8:18:35 | S. (bei Tisch) | 2 | |
8 | 8:18:36 | D. (bei Tisch) | 6 | |
9 | 8:18:41 | D. (auf dem Sofa) | 7 | |
10 | 8:18:42 | D. (läuft in Richtung Sofa) | 18 | 8 |
11 | 8:18:55 | D. (auf dem Bett) | 3, 19 | |
12 | 8:20:30 | D. (Hinterkopf bei Tisch) | 20 | 9 |
13 | 8:21:19 | S. (bei Tisch) | 2, 7, 21 | |
14 | 8:23:14 | Grober Griff bzw. Kneifen gegen B. | 22 | 10 |
15 | 8:26:13 | (Doppelschlag) gegen D. mit Eingreifen von Frau T. | 4 | |
16 | 8:27:11 | B. (wegen Süßigkeitenverzehrs) | 5 | |
17 | 8:27:15 | D. (auf dem Sofa, B. sitzt davor) | 1, 6 | |
18 | 8:27:21 | D. (läuft in Richtung Sofa) | 10 | |
19 | 8:27:42 | D. (auf dem Bett) | 3, 11 | |
20 | 8:28:46 | D. (Hinterkopf bei Tisch) | 12 | |
21 | 8:29:05 | S. (bei Tisch) | 2, 7, 13 | |
22 | 8:32:04 | Grober Griff bzw. Kneifen gegen B. | 14 |
Die Klägerin hatte die Folge vor ihrer Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) vorgelegt, dessen Prüfausschuss in seiner Prüfentscheidung vom 15. Juni 2011 (Bl. 34ff. VV) keine Argumente sah, die die Verweigerung einer Ausstrahlung im Hauptabendprogramm ab 20.00 Uhr rechtfertigen könnten (Bl. 40 VV). Zur Begründung heißt es im Rahmen der Bewertung (Bl. 38 VV):
„Die vorrangige Frage, ob durch die vorliegende Sendung die Menschenwürde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien - JMStV - bzw. nach § 29 Abs. 8 PrO-FSF verletzt sein könnte, wurde vom FSF-Prüfausschuss verneint. Die Personen werden weder in Situationen dargestellt, in denen sie sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, noch werden sie durch die Darstellung ihrer Persönlichkeitsrechte beraubt. Zwar wird ihre persönliche Misere eindringlich geschildert sowie ihr Unvermögen, im Alltag bzw. mit Fragen der Erziehung/mit Familienkonflikten zurecht zu kommen, gleichwohl steht von Anfang an der pädagogische Wille im Vordergrund, den Teilnehmern zu helfen. Intensive Leidensbilder von Kindern werden zudem nicht in spekulativer Weise gezeigt, die Erziehungspraxis der Mutter wird deutlich kritisiert und kommentiert. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV bzw. § 29 Abs. 8 PrO-FSF war somit nicht festzustellen. Der Prüfausschuss gab dennoch zu bedenken, dass eine Stigmatisierung der Familie (insbesondere der Kinder, die selbst keinen Einfluss auf ihre Teilnahme haben können) durch die Art der Berichterstattung nicht gänzlich auszuschließen ist. Insofern blieb zu prüfen, inwiefern ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV vorliegend einschlägig ist. Aber auch hier kam der Prüfausschuss einstimmig zu dem Ergebnis, dass dies - zumindest für die Altersgruppe der ab 12-Jährigen - nicht der Fall ist“.
Nach der Ausstrahlung legte die Beklagte aufgrund von Zuschauerbeschwerden und Presseberichterstattung die Sendung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vor. Deren Prüfgruppe empfahl in ihrer Sitzung vom 22. November 2011 (Bl. 62-78R VV) mit 4:1 Stimmen, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 8 JMStV festzustellen und die Sendung zu beanstanden, weil nach Auffassung der Mehrheit der Prüfgruppe durch die Ausstrahlung der Sendung die Menschenwürde der dargestellten Kinder verletzt worden sei. Zugleich empfahl die Prüfgruppe, von der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzusehen, weil die Sendung vor der Ausstrahlung durch die Klägerin der FSF vorgelegt worden sei, die ihrerseits keine Bedenken hinsichtlich eines Menschenwürdeverstoßes formuliert hatte. Von einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Begehen des Verstoßes könne daher nicht ausgegangen werden (Bl. 78, 78R VV). Zur Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, dass die vorrangige - für die Klägerin günstige - Entscheidung der FSF die KJM nicht hindere, einen Verstoß gegen die Menschenwürde festzustellen. Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV trete nicht ein, weil die Vorschrift eine Befassung der KJM in einem solchen Fall nur in Fällen des Verstoßes gegen den Jugendschutz verbiete, nicht jedoch bei Verstößen gegen die Menschenwürde. Dies folge bereits aus dem Titel des Staatsvertrages, der zwischen Jugendschutz und Menschenwürde unterscheide. Zudem sei der Entfall der Sperrwirkung im Falle eines Verstoßes gegen die Menschenwürde auch von Verfassungs wegen geboten. Außerdem bestehe in Fragen der Menschenwürde kein Beurteilungsspielraum der FSF. Deshalb sei auch unerheblich, ob die FSF im streitbefangenen Fall gegen einen Beurteilungsspielraum verstoßen habe, der eine Befassung der KJM auch nach dem Wortlaut des Staatsvertrages mit der Sendung zulasse (Bl. 75R-76 VV). Zur Begründung des gerügten Verstoßes gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder wird ausgeführt (Bl. 72-74R VV):
„Zunächst handelt es sich bei dem Dargestellten um ein tatsächliches Geschehen, das wiedergegeben wird. Es werden Kinder dargestellt, denen seelisches und körperliches Leid angetan wird und - und das ist das Entscheidende - die Darstellungen von seelischer und körperlicher Gewalt bzw. Leid werden wiederholt und zusätzlich durch den erheblichen Einsatz von formalen Gestaltungsmitteln dramatisiert und emotionalisiert. Ein Teilnehmer der Prüfgruppe sah allerdings die in § 4 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 8 JMStV vorausgesetzte Leidensintensität (schweres körperliches und seelisches Leiden) nicht erreicht. Die Mehrheit der Prüfgruppenteilnehmer war jedoch der Meinung, dass die Intensität des vor allem seelischen Leidens durchaus als hoch angesehen werden kann. Hier galt vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei den dargestellten Kindern um kleine Kinder handelt, die deutlich intensiver an den Gewalttätigkeiten leiden, als dies ältere Personen tun würden, was aus Sicht der Mehrheit der Prüfgruppenteilnehmer auch durchaus objektiv erkennbar ist. Hinzu kommt, dass kaum davon auszugehen ist, dass die Kinder selbst darüber bestimmt haben, ob sie in den gewalt- und leidvollen Situationen gefilmt werden möchten und/oder welche Bilder des entwürdigenden Umgangs mit ihnen veröffentlicht werden sollen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie die Situation der massenmedialen Präsentation, in der sie sich befinden, sowie die Folgen, die diese haben, richtig einschätzen und überschauen können.
Die Prüfgruppenteilnehmer waren sich auf der anderen Seite darüber einig, dass die Darstellung von familiären Missständen bzw. Gewalthandlungen an Kindern an sich noch nicht als Menschenwürdeverstoß zu werten ist. Im Gegenteil kann es nach Auffassung der Prüfgruppe sogar durchaus von gesellschaftlichem Interesse sein, diese Themen kritisch und auch emotional nachvollziehbar zu präsentieren. Sendungen wie ‚Die Super Nanny‘ erreichen andere Milieus als reine Informationssendungen oder der oftmals eher akademisch öffentliche Diskurs der Tages- und Wochenpresse und können diese Bevölkerungsgruppen für die Themen familiäre Missstände und häusliche Gewalt sensibilisieren und einer Verharmlosung oder Tabuisierung entgegenwirken. Die Prüfgruppe geht also durchaus vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Darstellung solcher Themen auch in einer Sendung wie ‚Die Super Nanny‘ aus.
Allerdings ist gemäß § 4 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 8 JMStV immer zu berücksichtigen, ob auch für die gewählte Form der Darstellung ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein Prüfgruppenteilnehmer hielt die Form der Darstellung nicht für derart reißerisch, um ihr das berechtigte Interesse abzusprechen. Nach Meinung der Mehrheit der Prüfgruppenteilnehmer lag bei der Form der Darstellung aber kein berechtigtes Interesse vor, da mit der Vielzahl der dargestellten Gewalthandlungen, der reißerischen formalen Gestaltung und der mehrfachen Wiederholung der Menschenwürde tangierenden Szenen deutlich über das Maß dessen hinausgegangen wurde, was zur Verdeutlichung der problematischen Familiensituation notwendig gewesen wäre. Im Folgenden wird näher auf die angesprochenen Punkte eingegangen. (…)
a) Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder
Zwar sind in der Sendung keine einzelnen langen ausgespielten Gewaltszenen wie in der beanstandeten Super Nanny Sendung vom …….. zu sehen, dafür wird dem Zuschauer eine Vielzahl von kurzen Gewalthandlungen präsentiert. Im ersten Teil der Sendung, in dem den Zuschauern die problematische Familiensituation verdeutlicht werden soll, und der auch anschließenden Sequenz, in der die Super Nanny den Umgang der Mutter mit ihren Kindern beobachtet (insgesamt ca. 10 Min.), sind ausschließlich Szenen im Kontext von physischer und/oder psychischer Gewalt zu sehen. Allein in den ersten fünf Minuten der Sendung (ohne Teaser) werden über zehn kurze (physische) Gewalthandlungen der Mutter gegenüber ihren Kindern dargestellt. Oftmals werden die Reaktionen der Kinder (Weinen, Schock) ins Bild gesetzt. Neben der physischen Gewalt ist der Zuschauer Zeuge der psychischen Grausamkeit der Mutter gegenüber ihren Kindern. Ständiges Androhen von Gewalt (z.B. ‚[B.], ich klatsch dich gleich weg Alter, wenn du das noch mal machst‘) und lautes Schimpfen wechselt mit Szenen der Missachtung und Abweisung. Auch sind oftmals Szenen zu sehen, in denen die Kinder verängstigt vor ihrer Mutter zurückweichen.
b) Reißerische formale Gestaltung der Gewalt- und Leidensszenen
Um die emotionale Wirkung und die Dramatik der Gewalt- und Leidensszenen zu verstärken, wurden diese erheblich mit formalen Mitteln bearbeitet, was den Darstellungen einen reißerischen Charakter verleiht. Je nachdem welche emotionale Wirkung geweckt bzw. verstärkt werden soll, wird spannungssteigernde bedrohliche Musik (bei gewalthaltigen Situationen) oder traurige Musik (bei Bildern der Trauer und des Leids der Kinder) unterlegt. Die geschlagenen, weinenden und/oder verängstigten Kinder werden dabei immer wieder in Großaufnahmen und teilweise in Zeitlupe präsentiert. Die Kamera befindet sich oft auf der Augenhöhe der Kinder und lässt den Zuschauer das Geschehen immer wieder aus der Perspektive der Kinder erleben. Schnitttechnisch fallen vor allem die ersten Bilder des Teasers auf. Zu sehen ist eine rasante Schnittfolge von Gewalt- und Leidensszenen mit (teilweise blitzartigen) Schwarzblenden gefolgt von einem Statement von [D.] (‚Mama darf nicht mehr hauen. Es tut so weh‘). Auch die zwei schnell geschnittenen Gewaltsequenzen ab 20:18:31 Uhr, die mit den dazu passenden Statements der Mutter kombiniert werden, fallen ins Auge (‚Dann - duff - hau ich ihnen eine rein‘ - schneller Zusammenschnitt dreier kurzer Gewaltszenen - ‚Entweder hier oder hier oder hier‘ ((Mutter zeigt auf Stellen, wo sie ihre Kinder schlägt)) - schneller Zusammenschnitt weiterer kurzer Gewaltszenen und einer längeren Gewaltszene). Zusätzlich dramatisiert werden die Szenen des ersten Teils der Sendung durch den Off-Kommentar (z.B. ‚Ein extremer Einsatz für Katia T.‘ oder ‚Einen solch drastischen Tonfall hat sie lange nicht erlebt‘), die Statements der Mutter und der Kinder sowie der Super Nanny während der Beobachtungssituation (z.B. ‚Es liegt Gewalt in der Luft. Das ist schon sehr massiv‘ oder ‚Ich weiß nicht, ob es hier noch eskaliert. Das ist meine Sorge‘).
c) Mehrfache Wiederholung von Gewalt- und Leidensszenen
Die ohnehin schon zahlreichen Gewalt- und Leidensbilder aus dem ersten Teil der Sendung (siehe a]) werden sowohl im Teaser der Sendung, als auch in der Szene, in der die Mutter zusammen mit der Super Nanny ihr gewalttätiges Verhalten gegenüber den Kindern auf dem Laptop betrachtet (ab 20:26:47 Uhr), wiederholt. Besonders problematisch wertet die Prüfgruppe die wiederholten (und reißerisch gestalteten) Gewalt- und Leidensbilder im Teaser, da dieser die Funktion hat, den Zuschauer neugierig auf die Sendung zu machen und ihn zum Anschauen der Sendung zu bewegen. Die ersten Bilder des Teasers und damit der Einstieg in die Sendung sind Bilder der Gewalt und des Leids (siehe unter b]), was als Indiz für die Absicht der kommerziellen Ausnutzung eben dieses Leids zu werten ist.
An dieser Form der Gestaltung der Menschenwürde tangierenden Inhalte besteht nach Meinung der Mehrheit der Prüfgruppe kein berechtigtes Interesse. Es wurde eine reißerische Darstellung gewählt, die nur noch am Rande der Information und Aufklärung dient und primär auf die Schaulust der Zuschauer abzielt. Das Leiden der Kinder wurde ausgenutzt, um eine möglichst dramatische und emotionale Wirkung zu erzielen und damit die Aufmerksamkeit des Zuschauers zu gewinnen und ihn zum ‚Dranbleiben‘ zu motivieren. Damit wurden die Kinder in für sie leidvollen Situationen für kommerzielle Zwecke instrumentalisiert, zu Objekten der Zurschaustellung herabgewürdigt und in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzt. Somit wurde nach Meinung der Mehrheit der Prüfgruppe die Menschenwürde der Kinder durch die reißerische Darstellung und Ausstrahlung der physischen und psychischen Gewalthandlungen der Mutter und deren Folgen verletzt. Diese Einschätzung konnte ein Prüfgruppenmitglied jedoch nicht teilen. Da von Anfang an eine Distanzierung und eine kritische Einordnung/Kommentierung erfolgte und auch Kommentare der Kinder und selbstkritische Kommentare der Mutter mit einbezogen wurden, war nach der Meinung des Prüfers keine abwertende Haltung des Kindern gegenüber zu erkennen. Der soziale Achtungsanspruch der Kinder sei nicht verletzt worden. Die kritische Einordnung und Kommentierung sowie das Bessern der Situation durch die Hilfe der Super Nanny ändert für die Mehrheit der Prüfgruppe allerdings nichts an der Einschätzung, dass hier ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 8 JMStV vorliegt. Im Gegenteil sah es ein Prüfgruppenteilnehmer als hochproblematisch an, dass die kleinen Kinder vor die Kamera ‚gezerrt‘ wurden, um ein Statement zum gewaltvollen Verhalten der Mutter in die Gewaltsequenz zu Anfang der Sendung einfügen zu können, um so die Dramatik der Geschehnisse weiter zu steigern. Die Mehrheit der Prüfgruppe vertrat überdies ganz allgemein die Ansicht, dass eine Menschenwürdeverletzung nicht dadurch ‚aufgehoben‘ oder zulässig wird, wenn sie in ‚guter Absicht‘ geschieht. Oder um es anders auszudrücken: Der Zweck (Aufklärung, Information, Hilfe) heiligt in diesem Fall nicht die Mittel (reißerische Darstellungsform).“
Hierauf gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 6. Februar 2012 (Bl. 126-169 VV) dahingehend, dass das KJM-Plenum mit dem Fall befasst werden solle, um die Fehleinschätzung der KJM-Prüfgruppe zu korrigieren. Zur Begründung führte die Klägerin aus, es liege (1.) keine Menschenwürdeverletzung vor. Es würden keine schwer leidenden Menschen im Sinne des Tatbestands von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV gezeigt. Auch bestehe kein Menschenwürdeverstoß durch das Angebot der Sendung. Es sei per se nicht ausreichend, dass lediglich Menschenwürdeverletzungen im Rahmen eines Angebots gezeigt würden. Es finde keine Kommerzialisierung zugunsten von Zuschauerinteressen statt. Es sei versäumt worden, die gesamte Sendung zu bewerten. Die kritischen Aussagen von Frau T. würden in diesem Zusammenhang ca. 86% der Sendung ausmachen. Dieser dominierende Teil der Fernsehsendung werde in der Bewertung der KJM-Prüfgruppe unterschlagen. Die KJM-Prüfgruppe missachte außerdem den Grundsatz der restriktiven Auslegung, der es gebiete, den Vorwurf des Menschenwürdeverstoßes auf Extremfälle zu reduzieren. Ein solcher liege nicht vor. Das Abstellen auf eine fehlende Einwilligung der Kinder sei unsachgemäß und es liege ein berechtigtes Darstellungsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 vorletzter Halbsatz JMStV vor. Außerdem bestehe (2.) gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV ein Vorrang der FSF-Entscheidung. Der Vorrang der Selbstregulierung umfasse die Verbotstatbestände des gesamten § 4 Abs. 1 JMStV und untersage der KJM Maßnahmen gegen die Klägerin, weil die FSF den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Gerade bei dem Rechtsbegriff der „Menschenwürde“ stehe der FSF ein Beurteilungsspielraum zu.
Hierauf erstellte die Beklagte unter dem 10. April 2012 eine Beschlussvorlage für das KJM-Plenum mit der Empfehlung, festzustellen, dass die Klägerin durch die Ausstrahlung der streitbefangenen Sendung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV verstoßen habe, sowie eine Beanstandung auszusprechen und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € festzusetzen sei (Bl. 171-192 VV). In der Vorlage bezieht sich die Beklagte zum Inhalt der Sendung und zur vorläufigen Bewertung auf ihre als Anlage 1 zur Beschlussvorlage beigefügte Prüfvorlage für die Prüfgruppe (Nr. II.2 der Beschlussvorlage). Zu den Angaben zum Prüfergebnis und zur Beschlussempfehlung der KJM-Prüfgruppe verweist die Beklagte auf die als Anlage 2 zur Beschlussvorlage beigefügte Prüfbegründung der Prüfgruppe (Nr. II.3 der Beschlussvorlage, die auszugsweise im Tatbestand dieses Urteils oben wiedergegeben ist). Sodann setzt sich die Beklagte unter II.5 der Beschlussvorlage mit der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung auseinander (Bl. 173-187 VV) und gelangt zu der Feststellung, dass die Ausstrahlung der Sendung einen Verstoß der Menschenwürde der gezeigten Kinder begründe (1.). Auch bestehe (2.) kein Ausschluss von Maßnahmen der KJM nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV, weil andernfalls eine gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Grundwerts nicht mehr gegeben sei (Bl. 187-190 VV). Schließlich setzt sich die Vorlage mit der gegenteiligen Auffassung der FSF auseinander (Bl. 190-192 VV) und hält ihr vor, die eigenen FSF-Kriterien zur Bewertung der Coaching-Sendung „Die Super Nanny“ (Bl. 162-165 VV) nicht angewandt zu haben, in denen es u.a. heißt (Bl. 165 VV):
„Im Sinne der teilnehmenden Kinder und zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte sollten entsprechende Leidensbilder und Szenen von Misshandlung, Vernachlässigung oder Demütigung
- nicht dazu dienen, die Sendung anzuteasern und nicht wiederholt werden, um für die Sendung zu werben;
- in ihrer Ausführlichkeit auf das dramaturgisch Notwendige beschränkt bleiben; (…)“
Daraufhin lud die KJM zur Sitzung ihres Plenums auf den 18. April 2012 (1. Sitzung/3. Amtsperiode) und Befassung mit der Sendung unter Tageordnungspunkt (TOP) 11. Mit Schreiben vom 13. April 2012 an die Mitglieder der KJM und nachrichtlich an ihre Stellvertreter wurden die Sitzungsunterlagen versandt, und zwar u.a. ein DVD-Sendemit-schnitt, die FSF-Prüfentscheidung, die Prüfbegründung der Prüfgruppe, die Stellungnahme der Klägerin und die Beschlussvorlage der Beklagten jeweils als Anlagen (Bl. 442 d.A.). Die Befassung des Tagesordnungspunktes wurde in der Sitzung jedoch auf den 23. Mai 2012 (2. Sitzung/3. Amtsperiode) vertagt. Zu dieser Sitzung wurden die Mitglieder und nachrichtlich ihre Stellvertreter mit einem weiteren Schreiben vom 16. Mai 2012 geladen (Bl. 486 d.A.) und die streitbefangene Sendung nebst anderen Beanstandungsverfahren auf TOP 6 gesetzt. Im ergänzenden Schreiben an die KJM-Mitglieder und nachrichtlich an ihre Stellvertreter vom 18. Mai 2012 (Bl. 487 d.A.) heißt es:
„Weitere Sitzungsunterlagen zu TOP 6 wurden Ihnen bereits mit den Sitzungsunterlagen zur (…) 1. KJM-Sitzung/3. Amtsperiode übermittelt.“
In dem Protokoll der Sitzung des KJM-Plenums vom 23. Mai 2012 heißt es sodann (Bl. 201, 201 R VV):
[Frau X. von der KJM-Stabsstelle] „führt in den Sach- und Diskussionsstand des Prüffalls ein. Nach eingehender Erörterung schließen sich die Sitzungsteilnehmer unter ausführlicher Würdigung der FSF-Prüfentscheidung sowie der weiteren Sitzungsunterlagen der Beschlussvorlage an und fassen nachstehenden Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass [die Klägerin] mit der Sendung ‚Super Nanny‘, ausgestrahlt am ………. um 20.15 Uhr, gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV verstoßen hat.
2. Es ist eine Beanstandung gegen die Veranstalterin gemäß § 20 Abs. 2 JMStV i.V.m. § 11 Abs. 3 des [Niedersächsischen Mediengesetzes -] NMedienG auszusprechen.
3. Gemäß § 35 Abs. 11 [des Rundfunkstaatsvertrages -] RStV i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kosten des bundesweiten privaten Rundfunks vom 02.09.2009 sowie Nr. IV.8 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Kostensatzung) sind für das Beanstandungsverfahren Gebühren in Höhe von 500,00 € zu erheben.
4. Von der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird abgesehen.
Abstimmungsergebnis: 8:0:0“
Hierauf erließ die Beklagte gegen die Klägerin unter dem 10. Juli 2012 den streitbefangenen Beanstandungs- und Anordnungsbescheid mit folgenden Regelungen:
1. Die Beklagte stellt gemäß § 11 Abs. 3 NMedienG i.V.m. § 20 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 JMStV fest, dass die Klägerin durch die Ausstrahlung der Sendung „Die Super Nanny“ am ……… ab ca. 20.15 Uhr gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV verstoßen hat.
2. Die Klägerin und die programmverantwortliche Geschäftsführerin Y.werden nach § 11 Abs. 3 NMedienG aufgefordert, den unter Ziffer 1) genannten Verstoß künftig zu unterlassen. Die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung ergeben sich aus § 11 Abs. 4 NMedienG.
3. Für dieses Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 500,00 € erhoben. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides auf folgendes Konto der Beklagten einzuzahlen (…).
Zur Begründung des Vorwurfs, die gewählte Form der Darstellung in der Sendung verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV, wird die oben im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebene Begründung der KJM-Prüfgruppe, auf die in der Beschlussvorlage für das KJM-Plenum Bezug genommen wird, übernommen (Seite 10-12 des Bescheidabdrucks). Außerdem wird die Auffassung der Prüfgruppe übernommen, dass der in § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV normierte Vorrang der Selbstkontrolle im vorliegenden Fall nicht greife und der FSF in Fragen der Menschenwürde kein Beurteilungsspielraum zustehe (S. 12-14 des Bescheidabdrucks). Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung mit der gegenteiligen FSF-Entscheidung (S. 14-15 des Bescheidabdrucks). Sodann enthält die Begründung des Bescheides auf Seite 16 bis 35 die in der Beschlussvorlage auf Seite 3 bis 23 oben (Bl. 172-192 VV) vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin.
Gegen diesen Bescheid erhob zunächst die FSF eine gegen die KJM gerichtete Feststellungs- und Leistungsklage beim VG Berlin mit dem Ziel, festzustellen, dass die in dem Bescheid der Beklagten (dort: Beigeladenen) aufgestellte Behauptung, Bewertungen der FSF von vorab vorgelegten Sendungen zu Unzulässigkeitstatbeständen nach § 4 Abs. 1 JMStV könnten nicht der Privilegierung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV unterfallen und könnten Maßnahmen der KJM generell nicht beschränken, rechtswidrig sei, sowie die KJM zu verpflichten, Bewertungen der FSF von vorab vorgelegten Sendungen zur Frage des Vorliegens einer Verletzung der Menschenwürde im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV zu berücksichtigen und Maßnahmen nur zu ergreifen, wenn die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die FSF überschritten worden seien. Diese Klage wurde mit Urteil des VG Berlin vom 11.12.2012 - 27 K 170.12 - (tv-diskurs 2013, S. 110) abgewiesen.
Mit ihrer am 1. August 2012 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich die Klägerin als Rundfunkveranstalterin gegen den an sie adressierten Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2012. Zur Begründung führt sie aus: (1.) Die Beklagte sei zu Ziffer 2) der Entscheidungsformel des Bescheides vom 10. Juli 2012 nicht berechtigt, weil die KJM in ihrer Sitzung am 23. Mai 2012 eine entsprechende Unterlassungsaufforderung nicht beschlossen habe. Hieran sei die Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV gebunden (2.) Der Bescheid beruhe auf einer verfahrensfehlerhaften Beschlussfassung durch das KJM-Plenum am 23. Mai 2012. Der Klägerin sei von einer dritten Person zugetragen worden, dass zwei stellvertretende KJM-Mitglieder (Herr L. und Frau M.), die an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten, die Sendung nicht persönlich in Augenschein genommen hätten (Bl. 492 d.A.). Die Unterlagen zur Vorbereitung der ausschlaggebenden Sitzung am 23. Mai 2012 seien den Stellvertretern nur „nachrichtlich“ übersandt worden; dies schließe eine Übersendung des Sendemitschnitts auf DVD aus. Zudem sei der Beschluss des KJM-Plenums unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV nicht begründet. Eine Kettenverweisung auf die Vorlage und andere Unterlagen sei unzulässig. (3.) Es bestehe ein Verfahrenshindernis. Die Maßnahmen der KJM seien gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV unzulässig, weil die Beklagte die Sendung vor ihrer Ausstrahlung der FSF vorgelegt und deren Vorgaben beachtet habe. Die FSF habe ihren Beurteilungsspielraum auch nicht überschritten, so dass der KJM ein weiteres Tätigwerden gegen die Klägerin untersagt sei. (4). Die Ausstrahlung der Sendung verstoße auch nicht gegen die Menschenwürde, zumal erkennbar das erziehungspädagogische Ziel der Sendung sowie der Kinderschutz im Vordergrund gestanden hätten. Die Klägerin habe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV nicht verletzt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid. (1.) Die Anordnung der Unterlassung stelle eine zwingende gesetzliche Folge der Feststellung des Programmverstoßes dar. (2.) Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe seien mitgeteilt worden, welche die KJM als Organ der Beklagten zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. (3.) Eine Bindungswirkung der Tätigkeit der FSF für den Medienschutz bestehe nur für den Jugendschutz, nicht hingegen bei der Frage der Menschenwürde. (4.) Es liege auch ein Menschenwürdeverstoß vor, weil die beanstandete Sendung Darstellungen von Kindern enthalte, die schweren seelischen und körperlichen Leiden ausgesetzt seien. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin gerade an dieser von ihr gewählten Form der Darstellung bestehe nicht.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Beweisanträge im Zusammenhang mit der Sitzung des KJM-Plenums am 23. Mai 2012 als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt. Wegen der Beweisanträge und der Gründe für ihre Ablehnung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Ausstrahlung der Fernsehsendung „Die Super Nanny“ durch die Klägerin am …….. zu Recht beanstandet (I.). Dieser Beanstandung liegen keine Verfahrensfehler zugrunde (I.1.) und die Beklagte war auch nicht gehindert, die Beanstandung auszusprechen, obwohl die Klägerin die Sendung vor der Ausstrahlung der FSF vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hatte (I.2.). Die beanstandete Sendung verletzt zur Überzeugung der Kammer auch die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung vierjährigen D. (I.3.). Die Beklagte ist schließlich auch berechtigt, die Klägerin und die für das Rundfunkprogramm Verantwortliche aufzufordern, den entsprechenden Verstoß zukünftig zu unterlassen (II.) sowie Verwaltungskosten in Höhe von 500,00 € festzusetzen (III.).
I. Die Beklagte hat die Ausstrahlung der Fernsehsendung „Die Super Nanny“ durch die Klägerin am ……. zu Recht beanstandet (Ziffer 1] der Entscheidungsformel des streitbefangenen Bescheides vom 10. Juli 2012). Die Beanstandung beruht auf § 11 Abs. 3 NMedienG i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV.
Stellt die Beklagte fest, dass durch eine Sendung gegen Bestimmungen des JMStV verstoßen wurde, so beanstandet sie diesen Verstoß. Die Beklagte entscheidet durch die KJM. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der Beklagten bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das KJM-Plenum hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2012 einen Verstoß der Klägerin gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt und angeordnet, dass eine Beanstandung auszusprechen ist (Ziffern 1] und 2] des Beschlusses der KJM gemäß Sitzungsprotokoll). Hieran ist die Beklagte gebunden.
1. Der Beschluss des KJM-Plenums am 23. Mai 2012 ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (a.) und ist auch ausreichend begründet (b.).
a. Die Behauptung der Klägerin, zwei stellvertretende Mitglieder der KJM, die für die regulären Mitglieder nachgerückt waren und an der Beschlussfassung mitgewirkt hatten, hätten die streitbefangene Sendung selbst nicht in Augenschein genommen, entbehrt einer substantiierten Grundlage. Die in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Beweisanträge stellten sich als unzulässige Beweisausforschungsanträge dar und wurden noch in der mündlichen Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abgelehnt. Die Behauptung der Klägerin kann nicht darauf gestützt werden, dass die stellvertretenden Mitglieder der KJM die Sitzungsunterlagen vorab einschließlich des Sendemitschnitts auf DVD nur „nachrichtlich“ erhalten hätten. „Nachrichtlich“ bedeutet lediglich, dass der Empfänger nicht der primäre Adressat der Nachricht ist, die Mitteilung jedoch gleichwohl zur eigenen Unterrichtung erhält, was bei Ladungen zu Sitzungen auch sinnvoll ist, um den Stellvertreter für den Vertretungsfall auf den gleichen Informationsstand zu bringen wie das originäre Mitglied des Gremiums. Hieraus zu folgern, der Sendemitschnitt auf DVD sei den Stellvertretern nicht übersandt worden und sie hätten sich von dem Gegenstand der späteren Beschlussfassung im KJM-Gremium mithin keinen eigenen Eindruck verschaffen können, ist nicht nachvollziehbar. Folgt - wie hier - aus der an die Mitglieder der KJM und nachrichtlich deren Stellvertreter gerichteten Einladung zur Sitzung, dass in der Anlage zu dieser Einladung der Mitschnitt der beanstandeten Sendung auf DVD beigefügt ist, besteht für das Gericht kein Anlass aufzuklären, ob alle bei der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder der KJM sowie deren zur Sitzung herangezogene Stellvertreter den Sendemitschnitt tatsächlich in Augenschein genommen haben.
Die Behauptung der Klägerin kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der DVD-Mitschnitt allenfalls der Ladung zu der KJM-Sitzung am 18. April 2012 (1. Sitzung/3. Amtsperiode, TOP 11, sodann vertagt), nicht hingegen der Ladung für die hier entscheidende nachfolgende Sitzung am 23. Mai 2012 (2. Sitzung/3. Amtsperiode, TOP 6) beigefügt war. Denn in dem ergänzenden, an die KJM-Mitglieder und wiederum „nachrichtlich“ an ihre Stellvertreter gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2012 (Bl. 487 d.A.) heißt es:
„Weitere Sitzungsunterlagen zu TOP 6 wurden Ihnen bereits mit den Sitzungsunterlagen zur (…) 1. KJM-Sitzung/3. Amtsperiode übermittelt.“
Dies genügt. Die Klägerin kann sich danach zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil des VG Berlin vom 25.9.2012 - VG 27 K 139.09 - (Urteilsabdruck S. 12; juris Rdnr. 48f.; MMR 2013, S. 410 = ZUM 2013, S. 595 [BVerwG 10.10.2012 - BVerwG 6 C 36.11]) berufen, weil anders als in dem vorliegenden Fall dort kein Hinweis auf eine Übersendung des Sendemitschnitts an die KJM-Mitglieder vorlag.
b. Der Beschluss des KJM-Plenums in der Sitzung am 23. Mai 2012 ist auch ausreichend begründet.
Gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung kann der Begründungspflicht auch eine Verweisung auf die oder Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage oder -empfehlung genügen. Allerdings müssen eine solche Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu eigen zu machen, aus der Niederschrift klar und unmissverständlich hervorgehen (BayVGH, Urteil vom 19.9.2013 - 7 B 12.2358 -, Rdnr. 26, u.a. DVBl. 2014, S. 108, 109; ebenso VG Berlin, Urteil vom 3.5.2012 - VG 27 A 341.06 - und Urteil vom 19.6.2012 - 27 A 71.08 - Rdnr. 20, ZUM 2013, S. 236). Dies ist vorliegend der Fall. In dem Protokoll der Sitzung des KJM-Plenums vom 23. Mai 2012 heißt es (Bl. 201, 201 R VV):
[Frau X. von der KJM-Stabsstelle] „führt in den Sach- und Diskussionsstand des Prüffalls ein. Nach eingehender Erörterung schließen sich die Sitzungsteilnehmer unter ausführlicher Würdigung der FSF-Prüfentscheidung sowie der weiteren Sitzungsunterlagen der Beschlussvorlage an und fassen nachstehenden Beschluss: (…)“
Dies genügt. Es ist nicht erforderlich, den kompletten Inhalt der Beschlussvorlage einschließlich der dort enthaltenen Bezugnahme auf die Prüfbegründung der Prüfgruppe nochmals in das Sitzungsprotokoll zu kopieren oder mit anderen Worten erneut wiederzugeben. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls im Falle eines - wie vorliegend - einstimmig (8:0:0) gefassten Beschlusses. Zudem wird aus der Sitzungsniederschrift deutlich, dass sich die Mitglieder der KJM insbesondere mit der gegenteiligen Auffassung der FSF in ihrer Prüfentscheidung vom 15. Juni 2011 auseinandergesetzt haben, die der Beschlussvorlage ebenfalls als Anlage 6 beigefügt war (Bl. 192 VV). Bei einer derart umfassenden Beschlussvorlage einschließlich der Beifügung von sieben Anlagen, auf die nach Auffassung der Kammer auch innerhalb der Beschlussvorlage Bezug genommen werden darf, kann von einer unzulässigen Kettenverweisung keine Rede sein. Es muss nicht Gleiches ständig wiederholt werden. Für die Kammer ist damit die Begründung des vom KJM-Plenum gefassten Beschlusses hinreichend klar (a.A. ersichtlich BayVGH, ebd.). Dass die Begründung klar genug ist, folgt auch aus dem den Beschluss umsetzenden Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2012. Denn dieser übernimmt entsprechend des Beschlusses des KJM-Plenums vom 23. Mai 2012 die Beschlussvorlage einschließlich der bereits dort in Bezug genommenen Bewertung durch die vorgeschaltete Prüfgruppe, die in dem Bescheid selbst - wie oben im Tatbestand dieses Urteils - wiedergegeben wird.
2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin war die KJM - und ihr nachfolgend die hieran gebundene Beklagte - auch nicht aufgrund § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV gehindert, einen Verstoß der Klägerin durch die Ausstrahlung der streitbefangenen Sendung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festzustellen und diesen Verstoß zu beanstanden. § 20 Abs. 3 JMStV normiert zwar einen partiellen Vorrang der Selbstkontrolle (Schulz/Held: in Hahn/Vesting, RundfunkR, 3. Aufl., § 20 JMStV Rdnr. 17; Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 20 JMStV Rdnr. 6), von dem die Klägerin im streitbefangenen Fall mit der Vorlage der Sendung vor Ausstrahlung an die FSF Gebrauch gemacht hat. Die FSF hat die Sendung unbeanstandet gelassen und mit einer von der Klägerin beachteten Maßgabe zur Ausstrahlung freigegeben. Bei der Sendung handelt es sich - wie die zeitliche Abfolge belegt - auch um eine vorlagefähige Sendung, für die sodann die Rechtsfolge des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV eintritt, weil Satz 2 der Vorschrift nichtvorlagefähige Sendungen, z.B. Live-Sendungen, betrifft (zu letzterem: Schulz/Held in: Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 21; Erdemir in: Spndler/Schuster, aaO, Rdnr. 9; Liesching/Schuster, JugendschutzR, 5. Aufl., § 20 JMStV, Rdnr. 29). Gleichwohl löst die Vorlage der streitbefangenen Sendung an die FSF keine Sperrwirkung zu Lasten der KJM aus. Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV
<Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.>
lässt allerdings bereits offen, ob er sich nur auf „Bestimmungen zum Jugendschutz“ im engen Sinne, z.B. entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Sinne der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 JMStV bezieht oder auch die absolut unzulässigen Angebote nach § 4 Abs. 1 JMStV einschließlich der dort genannten Straftaten und des in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV geregelten Verstoßes gegen die Menschenwürde umfasst. Der Auffassung der Klägerin, aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung unter Heranziehung von § 20 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 JMStV ergebe sich zwingend, dass die Sperrwirkung zu Lasten einer Befassung der KJM mit einem Sachverhalt auch die vorrangige Äußerung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV umfasse und Maßnahmen der KJM nur erlaube, wenn die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle auch bei einem vorgeworfenen Verstoß gegen die Menschenwürde die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten habe (Liesching, BPJM-Aktuell 4/2011, S. 3, 5ff.), folgt die Kammer nicht. § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV ist vielmehr jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen, dass die von der Vorschrift vermittelte Sperrwirkung jedenfalls bei dem hier streitbefangenen Verstoß gegen die Menschenwürde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV entfällt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe.
Diese verfassungskonforme Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV wird auch im Schrifttum vertreten (Schulz/Held in: Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 24; Erdemir in: Spindler/Schuster, aaO, Rdnrn. 2 und 17; zu Straftatbeständen des § 4 Abs. 1 JMStV: Hartstein u.a., JMStV, § 20 Rdnrn. 19f.). Ihr schließt sich die Kammer an. Danach gebietet bereits der Schweregrad der in § 4 Abs. 1 JMStV aufgelisteten Verstöße, selbige insgesamt von der Sperrwirkung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV auszunehmen. Für die Kammer ist hierbei bezogen auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV entscheidend, dass Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - die Würde des Menschen als unantastbar garantiert und alle staatliche Gewalt verpflichtet, sie zu achten und zu schützen. An diesem obersten Verfassungswert hat sich auch die Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV zu orientieren und staatliche Verantwortung bei einem möglichen Verstoß gegen die Menschenwürde nicht erst dann zu ermöglichen, wenn „die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet“, zumal ein solcher Beurteilungsspielraum bei einem Menschenwürdeverstoß nicht besteht. Denn nach ständiger Rechtsprechung sowohl des erkennenden Gerichts (Urteil vom 9.2.1995 - 6 A 205/92 - AfP 1996, S. 201 <Goldener Vließ>; Urteil vom 28.3.1996 - 6 A 2032/93 - ZUM 1996, S. 610 <Die nackte Zarin>) als auch des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.10.2008 - 10 LA 101/07 - Rdnr. 8, u.a. AfP 2009, S. 186 <Misshandelter 91-jähriger Mann>) ist geklärt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Rundfunksendung gegen die Menschenwürde verstoßen wurde, den Gremien des Rundfunkrechts kein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (s. auch Liesching/Schuster, JugendschutzR, 5. Aufl., § 4 JMStV Rdnr. 19), mithin auch nicht einer zuvor vom Rundfunkveranstalter angerufenen Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Wollte man bei dem Vorwurf einer Menschenwürdeverletzung insoweit die Einschätzungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Aufsichtskompetenz der Landesmedienanstalten über § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV teilweise entziehen, wäre diesbezüglich auch eine verwaltungsgerichtliche Verifizierung der Angebotsinhalte nicht denkbar. Eine derart faktisch eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Verletzung der Menschenwürde wäre mit dem höchstrangigen Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (so noch Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 20 JMStV Rdnr. 10). Dies gilt auch dann, wenn man den „Beurteilungsspielraum“ der FSF „untechnisch“ lediglich als „Entscheidungsspielraum“ sehen will (s. hierzu Altenhain in: Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, § 20 JMStV Rdnr. 20), weil auch insoweit der FSF kein Entscheidungsspielraum bei einem in Rede stehenden Menschenwürdeverstoß zusteht.
Auch eine historische Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV (s. hierzu Liesching/Schuster, JugendschutzR, 5. Aufl., § 20 JMStV, Rdnr. 18) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen und die von Verfassungs wegen gebotene Auslegung zu verdrängen. Zutreffend ist, dass durch Art. 1 Nr. 16 lit. a) des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Gesetz vom 6.10.2010, Nds. GVBl. S. 451, 452, 454) in § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV der Halbsatz „mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1“ eingefügt und damit der Regelung in Satz 2 der Vorschrift angepasst werden sollte. Dieser Staatsvertrag ist jedoch gemäß seines Art. 4 Abs. 4 gegenstandslos geworden, weil nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt wurden (Bekanntmachung vom 21.1.2011, Nds. GVBl. S. 14). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Nds. LT-Drs. 16/2653, S. 26) sollte durch die Änderung in § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV jedoch lediglich klargestellt werden, dass die KJM bei Verstößen gegen das Verbot der Verbreitung und Zugänglichmachung von absolut unzulässigen Angeboten nach § 4 Abs. 1 JMStV auch dann Maßnahmen ergreifen kann, wenn die vorangegangene Entscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gefallen ist. Die Kammer sieht deshalb die gescheiterte Änderung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV nicht als Beleg für eine fortbestehende Sperrwirkung staatlichen Eingreifens auch bei von der Freiwilligen Selbstkontrolle verneinten Menschenrechtsverstößen an, sondern als aus anderen Gründen gescheiterter Versuch einer einfachgesetzlichen Klarstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Vorschrift.
3. Die beanstandete Sendung verletzt zur Überzeugung der Kammer auch die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung vierjährigen D.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote unzulässig, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren; wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.
Die Menschenwürde als solche ist betroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Die Verletzung der Menschenwürde ist insbesondere dann gegeben, wenn Menschen nicht mehr als eigenständige, willensbestimmte Wesen wahrgenommen, sondern für einen bestimmten Zweck instrumentalisiert werden, beispielsweise um durch die Herabwürdigung eine hohe Zuschauerquote und dadurch Einnahmen zu erzielen (vgl. Hartstein u.a., aaO, § 4 JMStV Rdnrn. 35f. mwN). Grundsätzlich setzt die Objektformel im Hinblick auf eine die Menschenwürde verletzende Kommerzialisierung des Menschen voraus, dass der Mensch zunächst einer überlegenen Macht ausgeliefert ist und diese überlegene Macht ihn dabei in seinem Achtungsanspruch auf fundamentale Weise beeinträchtigt, indem er etwa erniedrigt wird. Es muss demnach ein entwürdigender Zusammenhang hinzutreten und nach außen sichtbar werden. Die unzulässige Kommerzialisierung hat daher zwei unterschiedliche Voraussetzungen: Einmal ist erforderlich, dass der betroffenen Mensch von einem überlegenen Akteur aus Gründen wirtschaftlichen Erwerbsstrebens in eine für ihn unentrinnbare Situation gebracht wird, die er weder vollständig durchschauen, noch als freier Akteur beherrschen kann, er der Situation quasi ausgeliefert ist. Zum anderen müssen die Gesamtumstände den ausgelieferten Menschen in seinem sozialen Achtungsanspruch verletzen, weil er zum Gegenstand der Schaustellung herabgewürdigt wird (vgl. Hartstein u.a., aaO, § 4 JMStV Rdnr. 38 mwN auf Di Fabio; s. auch Abschnitt C.1 der Kriterien der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien, Bl. 344ff. d.A.).
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV mit dem Wort „insbesondere“ dargestellten Regelbeispiele (Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren) schließen nicht aus, dass auch neben diesen Beispielen oder auch unterhalb der Intensität dieser Beispiele eine Menschenwürdeverletzung festzustellen ist. So hat die erkennende Kammer die ausgedehnte Darstellung von Misshandlungen und Demütigungen eines pflegebedürftigen und hilflosen 91-jährigen Mannes durch die Tochter seiner verstorbenen Lebensgefährtin, der seine Pflege und Betreuung übertragen war, als Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV gewertet (Urteil vom 6.2.2007 - 7 A 5470/06 - u.a. AfP 2007, S. 293; nachfolgend, Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008, aaO).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 vorletzter Halbsatz JMStV erklärt ein Angebot für nicht unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung vorliegt. Die gesetzgeberische Formulierung indiziert einen Abwägungsvorgang zwischen den Interessen des Betroffenen einerseits und der Berichterstattungs- und Informationsfreiheit andererseits. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, dass die Menschenwürde als Fundament aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (u.a. BVerfG, Beschluss vom 11.3.2003 - 1 BvR 426/02 - BVerfGE 107, S. 275 = NJW 2003, S. 1303, 1304; Beschluss vom 25.3.2008 - 1 BvR 1753/03 - NJW 2008, S, S. 2907, 2909). Deshalb kann das in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 vorletzter Halbsatz JMStV erwähnte „berechtigte Interesse“ nur ein Kriterium dafür sein, ob überhaupt eine Menschenwürdeverletzung vorliegt oder nicht. Keinesfalls handelt es sich hierbei um einen Rechtfertigungsgrund, weil eine Verletzung der Menschenwürde als höchstrangiges Verfassungsgut in jedem Fall unzulässig ist (Erdemir in: Spindler/Schuster, aaO, § 4 JMStV Rdnr. 19 mwN; Liesching/Schuster, JugendschutzR, 5. Aufl., § 4 JMStV Rdnr. 29; Hartstein u.a., aaO, § 4 JMStV Rdnr. 44; vgl. auch Hertel in: Hahn/Vesting, aaO, § 4 JMStV Rdnrn. 59ff.). So hat die erkennende Kammer die Darstellung von Misshandlungen und Demütigungen des bereits erwähnten pflegebedürftigen und hilflosen 91-jährigen Mannes in ausgedehnter Länge im Rahmen von Nachrichten- und Magazinsendungen auch dann als Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV gewertet, wenn inhaltliches Ziel der Sendungen war, bestehende Missstände im Altenpflegebereich aufzuzeigen und zu kritisieren (Urteil vom 6.2.2007, aaO; nachfolgend: Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008, aaO).
Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der streitbefangenen Sendung tatsächlich gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung vierjährigen D.
In der Fernsehsendung wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben, in dem die erziehungsberechtigte Mutter gegen das einfachgesetzlich von § 1631 Abs. 2 BGB garantierte Recht ihrer Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen verstößt (vgl. Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1631 Rdnr. 7). Es werden neben zahlreichen Beschimpfungen und Bedrohungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder insgesamt zehn Gewalthandlungen gezeigt, die teilweise bis zu dreimal wiederholt werden (= viermal dargestellt) und auch in dem sogenannten „Teaser“ als für die Sendung werbendem Vorspann in schneller Schnittfolge eingebunden sind. Insgesamt sind in unterschiedlicher Schnittfolge die im Tatbestand aufgelisteten 22 Gewalthandlungen der - nach dem weiteren Inhalt der Sendung - einer Psychotherapie bedürftigen Mutter zu sehen. 14 dieser Gewaltszenen richten sich gegen den damals vierjährigen D., der in insgesamt neun Szenen weint bzw. sich über Schläge beklagt. Die ebenfalls geschlagene dreijährige Tochter weint in drei Szenen. Auch der u.a. geschlagene siebenjährige Sohn beklagt sich im Gespräch mit Frau T. über fortgesetzte Schläge.
In dem streitbefangenen Bescheid der Beklagten wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder u.a. aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder sowie der mehrfachen Wiederholung dieser Szenen und deren Verwendung in dem sogenannten „Teaser“ festgestellt. Die Kammer beanstandet diese Wertung der Aufsichtsgremien nicht.
Nach Auffassung auch der Kammer verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder vielmehr das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einem „Teaser“, um Zuschauer anzulocken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sendung folgt zudem, dass neun Gewalthandlungen der Mutter von dem Aufnahmeleiter hingenommen wurden und erst eine in Gegenwart von Frau T. von der Mutter begangene zehnte Gewalthandlung zu einem Einschreiten führte. Die Präsenz des Aufnahmeteams bei neun Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung der Kammer den Kindern als ein „Ausgeliefertsein“ nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein.
Das erkennbare erziehungspädagogische Ziel der Sendung, die Situation der Familie positiv zu verändern und die dargestellten Erziehungspraktiken zukünftig zu verhindern, begründet kein „berechtigtes Interesse“ an dieser Form der Darstellung und ist nicht geeignet, den Tatbestand des Menschenwürdeverstoßes entfallen zu lassen. Der Ausstrahlung von bis zu vier Wiederholungen der Gewalthandlungen sowie deren Aufnahme in den „Teaser“ bedarf es nicht einmal zum Beweis dafür, dass solche Handlungen tatsächlich stattgefunden haben, geschweige denn, um im Verlauf der Sendung einen erziehungspädagogisch positiven Prozess zu belegen (vgl. zu ähnlichen Wiederholungen von Misshandlungsszenen im Fall des 91-jährigen Mannes: Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008, aaO).
II. Die Beklagte hat die Klägerin und die programmverantwortliche Geschäftsführerin auch zu Recht gemäß § 11 Abs. 3 NMedienG aufgefordert, den oben unter I) abgehandelten Verstoß künftig zu unterlassen, und sie auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung nach § 11 Abs. 4 NMedienG hingewiesen (Ziffer 2] der Entscheidungsformel des streitbefangenen Bescheides vom 10. Juli 2012). § 11 Abs. 3 NMedienG lautet:
<Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung oder durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so beanstandet sie den Verstoß und ordnet zugleich gegenüber dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder dem Plattformanbieter und den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung an, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen.>
Danach gebietet der Verstoß gegen Rechtsvorschriften (hier: des JMStV) auf der Rechtsfolgenseite nicht nur die Beanstandung, sondern zugleich auch die für die Zukunft wirkende Unterlassungsaufforderung. Die durch das Wort „und“ gekennzeichnete kombinierte Rechtsfolge, untersagt es der Landesmedienanstalt, sich auf eine Beanstandung zu beschränken. Dies ist aus der Sicht des Landesgesetzgebers auch denklogisch, weil eine Beanstandung nur sinnvoll ist, wenn die Wiederholung des Anlasses der Beanstandung zukünftig unterlassen wird.
Der Rüge der Klägerin, Ziffer 2) der Entscheidungsformel des streitbefangenen Bescheides der Beklagten vom 10. Juli 2012 sei rechtswidrig, weil die entsprechende Unterlassungsaufforderung nicht in dem Beschluss der KJM vom 23. Mai 2012 enthalten sei und die Beklagte deshalb von der Aufforderung zur Unterlassung wegen der in § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV geregelten Bindungswirkung der Beklagten an die Beschlüsse der KJM hätte absehen müssen, überzeugt nicht. Zwar ist zutreffend, dass der Beschluss der KJM der Entscheidung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 JMStV zugrunde zu legen ist und die Beklagte gemäß § 20 Abs. 2 JMStV durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen bei Rundfunkveranstaltern die jeweilige Entscheidung trifft. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die KJM im fraglichen Zusammenhang gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 und 8 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag sowie insbesondere zuständig für die Überwachung der Bestimmungen des JMStV und die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist. Würde man die streitbefangene Unterlassungsaufforderung - wie die Klägerin - als weitere Sanktion ansehen, so wäre die KJM nicht verpflichtet, die Einzelheiten festzulegen, auch wenn § 20 Abs. 3 JMStV („Maßnahmen der KJM“, s.o. I.2) nahelegt, dass die KJM dies im Regelfall übernimmt. Deshalb bliebe der Landesmedienanstalt sogar bei Qualifizierung der Unterlassungsaufforderung als weiterer Sanktion ein Entscheidungsspielraum (vgl. Held in: Hahn/Vesting, aaO, § 17 JMStV Rdnr. 14 und auch Erdemir in: Spindler/Schuster, aaO; § 14 Rdnr. 10 u.a. zur Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Landesmedienanstalt und die Möglichkeiten verwaltungsrechtlichen Handelns je nach divergierendem Landesrecht). Die Kammer wertet die streitbefangene Unterlassungsaufforderung jedoch nicht als weitere Sanktion oder selbständige Entscheidung, sondern sieht sie - wie in § 11 Abs. 3 NMedienG angelegt - als unselbständige und integrierte Folge der Beanstandung an. Deshalb bedurfte es hierzu nicht eines ausdrücklichen vorausgegangenen Beschlusses der KJM.
III. Die Kostenfestsetzung in Höhe von 500,00 € (Ziffer 3] der Entscheidungsformel des streitbefangenen Bescheides vom 10. Juli 2012) beruht auf § 35 Abs. 1 RStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 2.9.2009 (Nds. MBl. S. 847) und Nr. IV.8 des Kostentarifs als Anlage zur Satzung. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 500,00 € hält sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 250,00 € bis 5.000,00 € und ist bereits deshalb nicht zu beanstanden.
IV. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
V. Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage, ob bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV ein Einschreiten der KJM gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV gesperrt ist, wenn der Rundfunkveranstalter die Vorgaben einer vorausgegangenen für ihn günstigen Prüfentscheidung der FSF beachtet, grundsätzliche Bedeutung beimisst.