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§ 3 NSpielbG - Zulassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Spielbankzulassung wird aufgrund einer Ausschreibung des Fachministeriums erteilt. Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen und anzugeben, in welcher Höhe im Fall der Zulassung eine finanzielle Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) zu erbringen ist. Die Änderung einer Spielbankzulassung (§ 2 Abs. 3) und die Verlängerung (§ 2 Abs. 5 Satz 2) erfolgen ohne Ausschreibung.

(2) Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss mindestens die folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:

  1. 1.

    Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und des vorgesehenen Leitungspersonals nach Maßgabe der Ausschreibung,

  2. 2.

    Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden soll, einschließlich der Nachweise über die Vereinbarkeit des Spielbankbetriebs mit dem öffentlichen Baurecht,

  3. 3.

    eine Darstellung der während des Betriebs der Spielbank beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitskonzept),

  4. 4.

    eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs (Wirtschafts- und Finanzplan),

  5. 5.

    ein Nachweis, dass die Spielbankreserve erbracht werden kann,

  6. 6.

    ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt und diesen begegnet werden soll (Sozialkonzept).

In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Soweit eine Überprüfung der Antragsunterlagen durch Sachverständige erforderlich ist, hat der Antragsteller die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn in der Ausschreibung auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Anträge, die nicht alle nach Absatz 2 und der Ausschreibung erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht innerhalb einer vom Fachministerium gesetzten Frist nachgereicht wird und auf die Folge der Fristversäumung hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) Das Fachministerium kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen. Nach Satz 1 nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde, der Antragsteller für die Verspätung einen sachlichen Grund nicht nennt und in der Aufforderung nach Satz 1 auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Ein sachlicher Grund für die Verspätung ist auf Verlangen des Fachministeriums glaubhaft zu machen.

(6) Die Auswahl unter mehreren Antragstellern, die die Zulassungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 2) erfüllen, ist danach zu treffen, wer nach Beurteilung durch das Fachministerium zum Betrieb der Spielbank am besten geeignet ist. Bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. 1.

    die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts,

  2. 2.

    die zur Erleichterung der Aufsicht vorgesehenen Maßnahmen,

  3. 3.

    die finanzielle Leistungsfähigkeit,

  4. 4.

    die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs und

  5. 5.

    die Wirksamkeit des Sozialkonzepts.

(7) Die Spielbankzulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Nachweise enthalten.