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§ 6 NSpielbG - Weitere abgabenrechtliche Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Soweit eine Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes nicht besteht, werden die Abgaben nach diesem Gesetz durch das Finanzamt Hannover-Mitte verwaltet.

(2) 1Auf die Abgaben nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts Abweichendes ergibt. 2Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung dürfen die im Rahmen der Steueraufsicht (§ 10 Abs. 5) tätigen Amtsträgerinnen und Amtsträger Daten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers aus Steuerverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Spielbankaufsicht offenbaren, soweit dies der Erfüllung von Aufgaben der Spielbankaufsicht dient. 3Die Spielbankaufsicht darf die Daten zu diesem Zweck nach den allgemeinen Vorschriften verarbeiten, abweichend von § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) auch zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 NDSG genannten anderen Zwecken.

(3) 1Die Steuerpflicht für die Abgaben nach diesem Gesetz beginnt mit der Erteilung der Spielbankzulassung, auch wenn die Spielbankzulassung erst ab einem späteren Zeitpunkt zum Spielbankbetrieb berechtigt. 2Mit Beginn der Steuerpflicht hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber auch die Anmeldepflichten nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 7 und 8 zu erfüllen.

(4) Die Besteuerung von Tätigkeiten, die nicht durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, richtet sich nach den allgemeinen Steuergesetzen oder den für diese Tätigkeiten geltenden Steuergesetzen.

(5) Im Kalenderjahr 2024 tritt an die Stelle des Betrages von 1 Million Euro in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Betrag von 667 000 Euro.