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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 58 NBesG - Anwärtergrundbetrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Der Anwärtergrundbetrag bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 2Die Höhe des Anwärtergrundbetrages ist in Anlage 15 geregelt.