Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.10.2022, Az.: 1 ME 69/22

Balkone; Drittelregelung; Gauben; Gebäudeteile; Grenzabstand; Nachbarschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.10.2022
Aktenzeichen
1 ME 69/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.06.2022 - AZ: 2 B 668/22

Fundstellen

  • IBR 2023, 96
  • KommJur 2022, 453-455
  • NVwZ 2023, 110

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vorschriften zum Grenzabstand (§ 5 NBauO) entfalten abstrakt-generell nachbarschützende Wirkung. Der Nachbar kann sich auch bei einem geringfügigen Verstoß - unabhängig von seiner konkreten Beeinträchtigung - auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen.

2. Um zu beurteilen, ob die Drittelregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO im Hinblick auf die Gesamtlänge der vor die Außenwand tretenden Gebäudeteile eingehalten ist, ist niveaubezogen auf die Breite (nur) der Gebäudeteile abzustellen, die für sich genommen den nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO vorgegebenen Grenzabstand nicht einhalten. Diese sind zu addieren und zu der dann auf dem jeweiligen Niveau vorhandenen Breite der jeweiligen Außenwand (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2020 - 1 ME 58/20 -, BauR 2020, 1930 = BRS 88 Nr. 81 = juris Rn. 6 a.E.) in Beziehung zu setzen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird dementsprechend geändert.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück.

Der Antragsteller ist Nießbrauchsberechtigter an dem Grundstücks Flurstück F., Gemarkung A-Stadt (A-Straße) mit einer Größe von 185 qm, das im Gebiet der Antragsgegnerin in einem von den Straßen An der R. (im Westen), M. Straße (im Norden), L. Allee (im Osten) und G. Straße (im Süden) gebildeten Straßengeviert, für den ein Bebauungsplan nicht besteht, liegt. Das Antragstellergrundstück liegt östlich der es erschließenden Straße An der R. und ist mit einem Reihenmittelhaus, das Teil einer dreigliedrigen, sich auf den nördlich bzw. südlich angrenzenden Grundstücken fortsetzenden Reihe ist, bebaut. Die straßenseitig angeordneten Reihenhäuser mit Spitzdach haben bei einer Traufhöhe von ca. 6,30 m zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. An die hinter den Häusern liegenden gut 8 m tiefen Gärten grenzt östlich das Vorhabengrundstück Flurstück H., Gemarkung A-Stadt (G. Straße 8) an. Es ist mit einer Tiefe von ca. 60 m in Nord-Süd-Ausrichtung und einer Breite von ca. 20 m 1.131 qm groß. Das Grundstück wird von der südlich verlaufenden G. Straße her erschlossen. Die bislang lediglich in seinem südlichen Teil vorhandene Bebauung wurde bereits abgerissen.

In dem Straßengeviert herrschen Wohnnutzungen, vielfach in Form von mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern vor. Östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich nördlich des straßenseitig aufgeführten Gebäudes G. Straße 6 das Mehrfamilienhaus G. Straße 6a und b mit einer Traufhöhe von ca. 6 m und einer Firsthöhe von ca. 8,50 m. Die sich hieran in Richtung Osten anschließende Bebauung mit den Gebäuden G. Straße 4 und 4a hat eine Traufhöhe von mindestens 6,5 m und eine Firsthöhe von mindestens 12 m.

Im Nachgang zu einem Bauvorbescheid vom 24. November 2020 für ein dem streitgegenständlichen vergleichbares Bauvorhaben, den der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer - bislang noch unbeschiedenen - Klage beim Verwaltungsgericht angriff, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem 4. Juni 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei mehrgeschossigen (2 Vollgeschosse zzgl. Dachgeschoss unter einem in Nord-Süd-Richtung verlaufendem First) Mehrfamilienhäusern mit 5 bzw. 7 Wohneinheiten. Diese haben jeweils eine Länge von 21,595 m, eine Breite von 11,85 m, eine Traufhöhe von 6,07 m und eine Firsthöhe von 12 m. Für das im nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks, d.h. östlich des Grundstücks des Antragstellers zu errichtende Gebäude (= Haus 2) sind auf der westlichen Seite des Gebäudes im 1. Ober- und Dachgeschoss jeweils 2 Balkone (Gesamtbreite im 1. Obergeschoss 2 x 3,60 m = 7,20 m, im Dachgeschoss 2 x 3,50 m = 7,00 m) sowie im Dachgeschoss zwei Gauben (Gesamtlänge 7,198 m) geplant. Das Gebäude hält zu dem Antragstellergrundstück ausweislich des grüngestempelten „Lageplans Abstandsflächen“ einen Abstand von 3,19 - 3,23 m ein.

Gegen diese Baugenehmigung erhob der Antragsteller am 26. Juli 2021 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Klage, über die noch nicht entschieden ist. Seinen nach Beginn der Bauarbeiten gestellten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2022 abgelehnt. Das Vorhaben füge sich seiner Art nach in die nähere Umgebung ein. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem auch das Maß der baulichen Nutzung beim Nachbarschutz zu berücksichtigen sei, sowie ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lägen nicht vor. Dies gelte auch für die geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Grenzabstands durch die Balkone, da diese aufgrund ihrer faktischen Auswirkungen im konkreten Fall nicht unzumutbar sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1.

Der Vortrag des Antragstellers, das „Vorhabengebäude“ (= Haus 2) füge sich wegen seiner Höhe nicht in die nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB ein, verfängt nicht. Der über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbare § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gewährt auch in einem faktischen Baugebiet der BauNVO Nachbarschutz lediglich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die geplante Wohnnutzung in der näheren Umgebung die (ganz) vorherrschende Nutzung ist und sich damit i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Dass hier ausnahmsweise Quantität in Qualität, d.h. die Größe einer baulichen Anlage auf die Art der baulichen Nutzung durchschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, juris Rn. 17 = NVwZ 1995, 899 = BRS 57 Nr. 175), ist schon mit Blick auf die vergleichbaren Dimensionen der Gebäude G. Straße 4a und b (Traufhöhe mindestens 6,5 m, eine Firsthöhe von mindestens 12 m) sowie 6a und b (Traufhöhe von ca. 6 m, Firsthöhe von ca. 8,50 m) fernliegend; das Vorhaben entspricht auch hinsichtlich seines Umfangs der Eigenart des Baugebiets.

2.

Das Vorhaben erweist sich auch nicht als rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgeht. Auch in der Zusammenschau reichen Haus 1 und 2 nicht für die Annahme aus, dass auf dem Antragstellergrundstück ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine Gefängnishofsituation entstehe. Der Gartenbereich des Antragstellers hat eine Länge von 8 m und grenzt sowohl im Norden als auch im Süden an entsprechende, unbebaute Gartenflächen an. Die Steigerung der Einsichtnahmemöglichkeiten und die Zunahme der Verschattung sind in einer - wie hier durch die bereits vorhandene erheblich verdichtete Bebauung und den nur ca. 330 m entfernten Bahnhofs bestehenden - innerstädtischen Lage hinzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.3.2022 - 1 MN 131/21 -, UPR 2022, 273 = juris Rn. 49; für den Aspekt der Besonnung Senatsbeschl. v. 10.6.2022 - 1 ME 46/22 -, NVwZ-RR 2022, 665 = juris Rn. 13). Der Antragsteller erkennt selbst zutreffend, dass er keinen Anspruch auf den Fortbestand einer für ihn günstigen, aber hinter dem zulässigerweise Möglichen zurückbleibenden Nutzung auf dem Nachbargrundstück hat. Schließlich werden die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die hohe Ausnutzung seines eigenen, relativ kleinen Grundstücks mitbedingt.

3.

Zu Recht rügt der Antragsteller allerdings die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Relativierung der aus sich heraus nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften durch das bauplanungsrechtlich verankerte Gebot der Rücksichtnahme und den daraus gezogenen Schluss, dass die Verletzung der Abstandsvorschriften im konkreten Fall nicht „unzumutbar“ sei. Hier verkennt das Verwaltungsgericht, dass die nachbarschützenden Regelungen zum Grenzabstand (vgl. § 5 NBauO) einen abstrakt-generellen Charakter haben. Auf eine konkrete Beeinträchtigung muss sich der Nachbar nicht berufen. Vielmehr führt ein Verstoß für sich genommen dazu, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und damit rechtswidrig ist. Gleichwohl rechtfertigt dieser Verstoß (hierzu unter a)) im konkreten Fall wegen seiner Geringfügigkeit und der für die Ausführung des Vorhabens bereits erfolgten Korrektur (hierzu unter b)) keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

a)

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Unterschreitung des Grenzabstands durch die Balkone im 1. Obergeschoss - im Unterschied zu den Dachgauben und den Balkonen im Dachgeschoss - nicht aufgrund von § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO zulässig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO bestimmt, dass Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten müssen. Entsprechend gilt diese Vorgabe auch für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 NBauO). Dabei ist der Abstand zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen und richtet sich jeweils nach der Höhe (= H) des Punktes (des Gebäudes bzw. der anderen baulichen Anlage) über der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 NBauO). Der so berechnete Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 5 NBauO).

Ausgehend hiervon und unter der Prämisse der in dem grüngestempelten „Lageplan Abstandsflächen“ ausgewiesenen Mindestdistanz von Haus 2 zur westlichen Grenze des Vorhabengrundstücks i.H.v. 3,19 m hält das Gebäude als solches - unter Ausblendung der geplanten Gauben und Balkone - den erforderlichen Grenzabstand ein. Dies gilt zunächst für die westliche Außenwand mit einer Traufhöhe von 6,07 m, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO einen Grenzabstand von 3,035 m einzuhalten hat. Abzustellen ist insoweit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf die Höhe des Firstes mit der Folge eines einzuhaltenden Grenzabstands von 4,50 m bzw. 4,47 m, sondern auf die Höhe der Außenflächen der einzelnen Bauteile (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO: „mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten“).

Hinsichtlich des Firstes beträgt der Grenzabstand bei einer Dachneigung von 45° und einer Firsthöhe von 12 m 0,5 H, d.h. 6,0 m, der hier mit einem Abstand des Firstes zur Grenze i.H.v. 9,115 m (Mindestdistanz 3,19 m + (Gebäudebreite 11,85 m x 0,5 H)) gewahrt ist. Unterschreitet das Dach - wie hier mit einer Neigung von 45° - einen Winkel von 63° und hält es mit seinem First den Grenzabstand ein, hält jeder Punkt der Dachfläche den Grenzabstand ebenfalls ein. Dies folgt aus dem hier maßgeblichen Grenzabstand von 0,5 H, der ab Traufhöhe zu der fiktiven Lotrechten über der Grundstücksgrenze ein sog. Freiraumprofil von 27° und davon abgeleitet eine den Grenzabstand wahrende Dachneigung von max. 63° ergibt. Zutreffend verweist der Antragsteller zwar auf die Bedeutung der Gauben für den maßgeblichen Grenzabstand. Soweit er in diesem Zusammenhang allerdings meint, das Dach habe mit Blick auf die zu berücksichtigenden Gauben unter Zuhilfenahme einer fiktiven Linie von der Traufe des Gebäudes bis zum Eckpunkt der Gaube eine Neigung von etwa 85°, verkennt er, dass der Grenzabstand von Gauben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 NBauO zu berechnen ist. Fiktiver Dachneigungen bedarf es insoweit nicht. Die Unterschreitungen des Grenzabstands durch die Gauben sind hier jedoch unbeachtlich, da sie sich in den Grenzen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO halten.

Nach dieser Regelung dürfen vor die Außenwand tretende Gebäudeteile, hierzu zählen u.a. Dachgauben und Balkone, den nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO einzuhaltenden Grenzabstand um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel unterschreiten, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Die beiden Gauben haben jeweils eine Breite von 3,595 m. Für die Gauben insgesamt ergibt sich eine Breite von 7,19 m, mit der die Drittelregelung hinsichtlich der Länge der maßgeblichen Außenwand, hier die Westwand von Haus 2, eingehalten wird (21,595 m : 3 = 7,198 m). Dem steht nicht entgegen, dass sich der untere, ca. 20 cm umfassende Bereich der Gauben, die zu den Balkonen versetzt angeordnet sind, mit dem oberen Bereich der - undurchsichtig ausgestalteten und infolge ihrer gebäudegleichen Wirkung bei der Bemessung des Grenzabstands zu berücksichtigenden - Brüstungen der Balkone des Dachgeschosses überschneidet. Um zu beurteilen, ob die Drittelregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO im Hinblick auf die Gesamtlänge der vor die Außenwand tretenden Gebäudeteile eingehalten ist, ist pro Ebene auf die Breite (nur) der Gebäudeteile abzustellen, die für sich genommen den nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO vorgegebenen Grenzabstand nicht einhalten. Diese sind zu addieren und zu der dann auf dem jeweiligen Niveau vorhandenen Breite der jeweiligen Außenwand (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2020 - 1 ME 58/20 -, BauR 2020, 1930 = BRS 88 Nr. 81 = juris Rn. 6 a.E.) in Beziehung zu setzen. Ausgehend hiervon ist die Breite der Balkone nicht der Breite der Gauben hinzuzurechnen, da die Gauben in dem Höhenbereich, in dem sie sich mit den Balkonen „überlappen“, den Grenzabstand einhalten (max. Höhe in diesem Bereich ca. 6,90 m x 0,5 H = 3,45 m, Distanz zur Grenze 3,815 m).

Beträgt die Breite der Gebäudeteile insgesamt ≤ ein Drittel der Außenwand, ist zu prüfen, ob auch das Maß der Abstandsunterschreitung (max. 1,50 m, höchstens ein Drittel) eingehalten wird. Dies ist hinsichtlich der Gauben der Fall. Bei einer Höhe von max. 8,94 m in einem Abstand von ca. 3,665 m (3,815 m abzüglich der hier mit einer üblichen Breite von 0,15 m veranschlagten Regenrinne, vgl. zur unzulässigen Kombination der Privilegierungstatbestände Senatsbeschl. v. 14.9.2020 - 1 ME 58/20 -, BauR 2020, 1930 = BRS 88 Nr. 81 = juris Rn. 7) halten sie das Maß der Abstandsprivilegierung, nach dem ein Grenzabstand von 2,933 m ausreichen würde, ein (8,94 m x 0,5 H = 4,47 m unter Anwendung der Rundungsregel des § 5 Abs. 1 Satz 5 NBauO 4,40 m, davon ein Drittel = 1,467 m -> 4,40 m - 1,467 m = 2,933 m).

Auch die Balkone im Dachgeschoss, die wegen der innenliegend montierten seitlichen Geländer lediglich eine Breite von insgesamt 7,00 m (3,5 m x 2) haben und 0,85 m vor die Außenwand treten, unterschreiten bei einer maximalen Höhe von 6,95 m und einer Distanz zur Grenze von 2,34 m den Grenzabstand lediglich um 1,06 m und damit weniger als ein Drittel (max. Höhe von 6,95 m x 0,5 H = 3,475 m, d.h. nach Abrundung 3,40 m, davon ein Drittel 1,113 m).

Bei den Balkonen im 1. Obergeschoss, die 1,05 m vorspringen und damit jeweils über ihre gesamte Höhe (bis 3,95 m) den Grenzabstand von mindestens 3 m unterschreiten, scheitert - wie der Antragsteller zutreffend ausführt - eine Privilegierung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO dagegen bereits daran, dass die Balkone in der von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Planung insgesamt eine Breite von 7,20 m haben und damit mehr als ein Drittel (= 7,198 m) der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Streitgegenständlich ist das genehmigte Vorhaben, sodass die Verringerung der Breite der Balkone um jeweils einen Zentimeter pro Balkon in der Ausführungsplanung - mit der Folge, dass der erforderliche Grenzabstand nunmehr auch im 1. Obergeschoss rechtmäßig um 0,86 m und damit um nicht mehr als ein Drittel unterschritten wird - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unbeachtlich ist.

b)

Ist daher nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung bis zu der vom Senat erwarteten Anpassung der Baugenehmigung an die Ausführungsplanung Erfolg haben würde, geht die im Eilverfahren gebotene Interessenabwägung gleichwohl zu seinen Lasten aus. Entscheidend ist dafür, dass das genehmigte Vorhaben zwar wegen eines Verstoßes gegen die Grenzabstandsvorschriften rechtswidrig ist, die Errichtung des Vorhabens jedoch nach Vorlagen erfolgt, die diesen „Fehler“ der Baugenehmigung bereits beheben, sodass es tatsächlich zu keiner Rechtsverletzung des Antragstellers kommt. Hinzu kommt, dass die Breite der Balkone lediglich jeweils um einen Zentimeter verringert wird, was in der Realität für den Antragsteller nicht wahrnehmbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich im Ausgangspunkt ebenso wie das Verwaltungsgericht an Nr. 7 i.V.m. Nr. 1 der seit dem 1. Juni 2021 geltenden Streitwertannahmen (NdsVBl. 2021, 247). Allerdings geht es hier nicht um die Beeinträchtigung eines Reihenend-, sondern um die eines Reihenmittelhauses, für das ein Genehmigungswert von 15.000 EUR in die Streitwertberechnung einzustellen ist. Die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).