Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.07.2018, Az.: 6 A 5325/17

Erbil; IS; Islamischer Staat; Kurdische Autonomieregion; Kurdistan; Ölkonzern; Personenschützer; Security; Security-Mitarbeiter; Sicherheitskraft; Weiße Banner; White Flags

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.07.2018
Aktenzeichen
6 A 5325/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

(Ehemalige) Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte oder (Sicherheits-)Unternehmen stellen im Irak eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte wird ferner verpflichtet, den Klägern zu 2) bis 4) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen unter der Bedingung, dass der Verpflichtungsausspruch in Bezug auf den Kläger zu 1) rechtskräftig wird.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2017 wird aufgehoben, sofern er dem vorgenannten Verpflichtungsausspruch entgegensteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Kläger, irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Sie reisten nach Angaben der Kläger zu 1. und 2. am 18. Januar 2016 gemeinsam aus dem Irak aus und am 12. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge stellten, die sie in der anschließenden Anhörung auf die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes beschränkten.

Der Kläger zu 1. gab in seiner persönlichen Anhörung ausweislich der Feststellungen im Anhörungsprotokoll an, er habe den Irak verlassen, weil er als Fahrer einer ausländischen Sicherheitsfirma von Mitgliedern der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) zunächst bedroht und sodann niedergeschossen worden sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Kläger zu 1., er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau, der Klägerin zu 2., und seinen beiden Kindern, den Klägern zu 3. und 4., in der Stadt Erbil in einem Haus zur Miete gelebt. In Erbil lebten noch seine Eltern, zwei seiner Brüder, drei Schwestern sowie seine Großmutter väterlicherseits. Zu seinem beruflichen Werdegang erklärte er, er habe zunächst mehrere Kurse im Bereich Security besucht und danach als Security-Mitarbeiter und Fahrer für mehrere Unternehmen gearbeitet. Hierbei habe er ein gepanzertes Fahrzeug gefahren und sei auch bewaffnet gewesen. Zunächst sei er auf Auftragsbasis für die Firma M. und die N. tätig gewesen, später habe er dann die Sicherheit von Mitarbeitern des Energieversorgers Chevron gewährleistet. Als Chevron nach Kurdistan gegangen sei, hätte das Unternehmen zunächst einen Security-Dienstvertrag mit der englischen Sicherheitsfirma O. geschlossen, dann mit der türkischen Firma P., schließlich mit dem Unternehmen Q.. Bei diesen Firmen sei er jeweils Beschäftigter gewesen, allerdings habe er stets ausschließlich für Chevron gearbeitet. Da er sehr korrekt und zuverlässig gewesen sei, habe er als persönlicher Fahrer des Geschäftsführers von Chevron im Irak gearbeitet, Herrn R.. Dieser sei sehr anspruchsvoll gewesen und habe einen Fahrer meistens nie länger als drei Tage eingesetzt. Lediglich er, der Kläger zu 1., habe durchgängig für ihn arbeiten dürfen. Als die Verträge mit den jeweiligen Firmen zu Ende gingen, habe er deshalb auch keine Probleme gehabt, vom Nachfolgeunternehmen übernommen zu werden. Ab und zu habe er überdies nach Feierabend noch als Taxifahrer gearbeitet. Gelegentlich sei er wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit von Bekannten „geschnitten“ worden. So habe er manchmal mit Ausländern in Kneipen gehen müssen, welche Alkohol servierten und habe auf berufliche Weisung hin Alkohol in Spirituosenläden gekauft. Bekannte, die ihn bei diesen Gelegenheiten gesehen hätten, hätten sodann seinen Vater hiervon erzählt und seinen Charakter in Frage gestellt.

Auf die Gründe seiner Flucht angesprochen, erklärte der Kläger zu 1., nachdem der IS der kurdischen Autonomieregion gefährlich nahegekommen sei, habe er im Jahr 2015 auf der Arbeit einen Anruf eines arabisch sprechenden Unbekannten erhalten. Da er selbst kein Arabisch spreche, habe er nicht viel verstanden. Nach dem Sicherheitsprotokoll hätte er aber auch das Auto nicht verlassen dürfen, so dass er auch niemanden habe bitten können, das Gespräch zu übersetzen. Bei einem späteren Anruf habe er dann seinen zu diesem Zeitpunkt anwesenden Vater gebeten, das Gesprochene zu übersetzen, weil dieser perfekt Arabisch spreche. Der Anrufer habe zu seinem Vater gesagt: „Wir verlangen genaue Informationen, wann und wo Dein Sohn mit der Geschäftsführung unterwegs ist. Wenn wir diese Information nicht bekommen, wird Dein Sohn getötet.“ Nach diesem Anruf sei er weiter zur Arbeit gegangen, habe aber Angst gehabt, weil er oft erst spätabends im Dunkeln zurückgekehrt sei. Er habe außerdem noch mehrere dieser Anrufe bekommen, habe aber nicht ganz verstehen können, was die Personen jeweils von ihm verlangt hätten. Die Anrufer hätten sich jedes Mal unter einer anderen Nummer gemeldet. Seiner Frau habe er nichts von den Anrufen erzählt, da er sie nicht habe beunruhigen wollen. Seine Nummer habe er nicht wechseln können, da er sie allen Arbeitgebern gegeben und täglich Anrufe erhalten habe; zudem habe er oft Rufbereitschaft gehabt. Er habe in der Folgezeit beim kurdischen Geheimdienst Asayish Anzeige erstattet und die Telefonnummer der Anrufer vorgelegt. Die Sicherheitsbehörden hätten jedoch nichts unternommen, weil er kein politischer Mensch sei und zu keiner Partei gehöre.

Am 15. Dezember 2015 sei er abends gegen 20.00 Uhr in der 60-Meter-Straße in Erbil mit seinem Taxiwagen unterwegs gewesen und habe kurz angehalten, um Zigaretten zu kaufen. Als er zum Auto zurückkehrte, habe jemand auf ihn geschossen. Er habe die Angreifer nicht erkennen können, sondern habe nur für einen kurzen Moment gesehen, dass jemand aus einem auf der anderen Straßenseite vorbeifahrenden Auto das Feuer auf ihn eröffnet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er unbewaffnet gewesen, da die Mitarbeiter die Waffen nach der Arbeit reinigen und abgeben mussten. Ein Schuss habe ihn ins Bein getroffen, woraufhin er zu Boden gestürzt sei, sechs oder sieben Schüsse sein Auto. Ein paar Minuten habe er unter Schock alleine auf dem Boden gelegen und die stark blutende Fleischwunde in seinem Bein mit seiner Hand zugehalten, dann hätten sich Passanten vorsichtig in seine Nähe gewagt, ihm aufgeholfen und ihn zum Auto gebracht. Nach ca. zehn oder fünfzehn Minuten Wartezeit sei auch die Polizei gekommen und habe ihn mit einem Polizeiauto ins Krankenhaus al-Tawarih bzw. Friyakatwin gebracht. Im Krankenhaus sei er in der kostenlosen staatlichen Notaufnahme behandelt worden. Anschließend hätten ihn mehrere Polizisten zur Sache befragt. Ihnen habe er alles erzählt und insbesondere mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte ihm nicht hätten helfen wollen. Auch die Polizei habe ihm nicht helfen können, weil die Täter unbekannt gewesen seien. Bereits nach einigen Stunden sei er wieder entlassen worden. Seine als Ärztin tätige Schwester habe die Wunde später zuhause behandelt.

Ca. dreizehn Tage nach diesem Vorfall, d.h. am 28. Dezember 2015 bzw. einige Tage vor Silvester, habe er abermals einen Anruf erhalten. An diesem Tag seien seine Eltern zu Besuch gewesen, so dass er den Hörer an den Vater habe weiterreichen können. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, dass er zum islamischen Staat gehöre, und ihm sinngemäß gesagt: „Wir haben auf Deinen Sohn geschossen. Er wurde nicht tödlich verletzt. Dies ist unsere letzte Warnung. Wenn er keine genaueren Informationen gibt, wird er beim nächsten Mal sofort getötet.“ Sein Vater habe ihm jedoch nicht gleich mitteilen wollen, was der Anrufer gesagt habe, da seine Frau, die Klägerin zu 2., in der Nähe gewesen sei und er diese nicht haben beunruhigen wollen. Anschließend habe er ihn beiseite genommen, ihm alles erzählt und mitgeteilt, dass er die Lage als ernst einschätze. Nach dieser Drohung habe er sein Zuhause nicht mehr verlassen. Seine Familie habe die Reisevorbereitungen organisiert. Sein Auto und all ihren Besitz hätten sie veräußert. Viele seiner Kollegen seien in der Vergangenheit offiziell in die USA emigriert. Für ihn selbst sei das keine Option gewesen, weil dieser Prozess eine längere Zeit dauere und er infolgedessen länger hätte im Land bleiben müssen, bis er eine Antwort erhalten hätte. Die Pässe der übrigen Familienmitglieder habe er bereits im November 2015 ausstellen lassen. Zum einen sei er ja bereits zuvor telefonisch bedroht worden, zum anderen sei der IS in der vorangegangenen Zeit bis auf wenige Kilometer an Erbil herangerückt. Im Falle einer Einnahme der Stadt habe er gefürchtet, verfolgt zu werden, weil er mit Ausländern zusammengearbeitet habe. Der Ehemann seiner in Erbil lebenden Schwägerin, d.h. der Schwester seiner Frau, sei beispielsweise vom IS getötet worden. Er hätte auch nicht einfach in eine andere Stadt des Irak oder Kurdistan ausweichen können. Zum einen hätte er hierfür bestimmte Genehmigungen von Sicherheitsbehörden einholen müssen. Zum anderen hätte er eine Person finden müssen, die für ihn gebürgt hätte, wenn er beispielsweise nach Sulaimaniyya oder Dohuk hätte ausweichen wollen. Dort habe er aber niemanden gekannt und hätte mit Sicherheit keine Arbeit gefunden. Schließlich wäre er dort auch nicht in Sicherheit gewesen. In diesen Städten hätten sich viele Flüchtlinge befunden, z.B. aus Shingal, unter die sich zum Teil auch Terroristen gemischt hatten.

Die Klägerin zu 2. schilderte in ihrer Anhörung, sie habe bis zu ihrer Ausreise in Erbil gelebt, seit ihrer Heirat im Jahr 2012 im Stadtteil Khanzad. In Erbil lebten noch zwei ihrer Brüder und vier Schwestern sowie ihre Eltern. Nach Besuch der Schule sei sie Hausfrau gewesen.

Zu den Gründen ihrer Flucht gab die Klägerin zu 2. an, ihr Mann sei als persönlicher Fahrer eines Firmenchefs bedroht worden. Seit ihrer Hochzeit im Jahr 2012 habe ihr Mann als Sicherheitsfahrer gearbeitet. Dass er telefonisch bedroht worden sei, habe er ihr zuerst nicht erzählt. Erst als er in der 60 Meter-Straße verletzt worden sei, habe sie davon erfahren. Ihr Mann sei nach ein paar Stunden wieder heimgekehrt. Seine Schwester habe ihn dann auch noch behandelt, nach ein paar Tagen habe er zudem zum Arzt gehen müssen. Sie selbst habe sich nach dem Vorfall große Sorgen gemacht und nachts nicht mehr richtig schlafen können. Nach der Verletzung, ca. dreizehn bis fünfzehn Tage später, habe jemand ihren Mann nochmals unter einer unbekannten Nummer telefonisch bedroht und gesagt, er würde getötet, wenn er keine Informationen liefere. Ihr arabisch sprechender Schwiegervater habe das Telefonat übersetzt. Danach hätten sie noch bis zum 18. Januar zuhause ausgeharrt, über ihren Schwager ihren Besitz verkauft und seien dann ausgereist. Die Pässe hätten sie sich bereits im November 2015 ausstellen lassen, weil sie zuvor keine besessen hätten. Ein Umzug nach Sulaimaniyya sei für sie nicht in Betracht gekommen. Hierfür hätten sie eine Erlaubnis von den Sicherheitsbehörden einholen müssen, zudem hätten sie befürchtet, auch dort von den Tätern bzw. Terroristen gefunden zu werden.

Der Kläger zu 1. legte dem Bundesamt diverse Empfehlungsschreiben von Sicherheitsunternehmen sowie Zertifikate über die Teilnahme an Trainingsseminaren zum bewaffneten Schutz von Zielpersonen sowie über bewaffnete Fahrsicherheitstrainings vor, ferner ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 20. April 2017, dem zufolge der Kläger zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und am proximalen Oberschenkel eine ca. 5 cm lange querverlaufende Narbe aufweist, die nach Einschätzung des behandelnden Arztes aus einer Schussverletzung herrühren könne.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2017, den Klägern am 30. Mai 2017 zugestellt, erkannte das Bundesamt den Klägern weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) zu und stellte fest, das Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 3). Zudem drohte es die Abschiebung der Kläger in den Irak an (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5).

Zur Begründung führte es u.a. aus, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Individualverfolgung. Der Vortrag der Kläger erscheine in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und unglaubhaft. Die Kläger hätten schon nicht glaubhaft machen können, dass der Kläger zu 1. tatsächlich im vorgetragenen Umfange im persönlichen Bereich der Geschäftsführung von Chevron beschäftigt gewesen ist. Zwar habe er diverse Zertifikate und Lichtbilder vorgelegt, jedoch keinen Nachweis, dass er tatsächlich in der herausgehobenen Stellung eingesetzt gewesen sei, die er behauptete. Der Vortrag der Kläger zu den Drohanrufen erschiene auch im Vergleich zum sonstigen Vorbringen blass, oberflächlich und unsubstantiiert. Auch wenn eine Meldung der vorangegangenen telefonischen Bedrohungen bei den Asayish fruchtlos geblieben sei, bleibe nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zu 1. nach seinem Vorbringen seinem Arbeitgeber, dem er ja schließlich für die Sicherheit des Geschäftsleiters verantwortlich war, die Bedrohung nicht gemeldet habe, sondern wie normal weiter zur Arbeit gegangen sei. Eine Verletzung, die das attestierte Narbenbild hinterließe, könnte der Kläger zu 1. auch bei den vorgetragenen Sicherheitstrainings oder bei einer anderen, mit der vorgetragenen Bedrohung in keinem Zusammenhang stehenden Gelegenheit erlitten haben. Unglaubhaft sei auch, dass die Familie bereits im November 2015 Pässe beantragt habe. Hiergegen spreche, dass seit der Eroberung Mosuls im Jahre 2014 die direkte Bedrohung Erbils durch militärische Verbände des IS sich nicht signifikant erhöht habe, die Frontlinie also relativ stabil ca. 40 bis 50 Kilometer von der Stadt entfernt gewesen sei, womit eine Eroberung der Stadt nicht zu erwarten gewesen wäre.

Selbst wenn jedoch der Vortrag des Klägers zu 1. zur herausgehobenen Stellung als persönlicher Fahrer des Direktors von Chevron in Erbil und der Bedrohungen bzw. Verletzungen als wahr unterstellt werde, so würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dennoch im Ergebnis nicht vorliegen. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung, dass sich der Schaden bei der Rückkehr wiederholen werde, sei widerlegt. Nach dem Vortrag der Kläger erfolgte die Bedrohung und Verletzung des Klägers zu 1) nur aus dem Grunde, von ihm Informationen über Wege und Aufenthalt der Geschäftsleitung von Chevron zu erpressen. Sie hätten keine Anhaltspunkte vorgetragen, die erkennen ließen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die nordirakische Kurdenregion immer noch durch die anonymen Anrufer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit dem Tode bedroht sei. Der Kläger zu 1. wäre seit über anderthalb Jahren nicht mehr in der von ihm vorgetragenen herausgehobenen Stellung beschäftigt, er hätte auch bei bestem Willen keinen Zugang mehr zu den geforderten Informationen über die Geschäftsleitung. Es erscheine auch vor dem Hintergrund, dass für die damalige verweigerte Kooperation Rache genommen werden wollte, jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er auch bei einer Rückkehr noch persönlich ins Visier der anonymen Täter käme und dass diese angesichts der veränderten Situation den Willen und die Möglichkeit hätten, in der vergleichsweise hochgesicherten Kurdenregion, insbesondere in Städten wie Erbil oder Sulaimania, gegenüber den Klägern einen risikoreichen Anschlag auszuführen. Dies gilt umso mehr, als eine solche Vergeltungsaktion zur Statuierung eines Exempels nach der Ausreise des Klägers zu 1. auch an dessen Vater oder Bruder hätte ausgeführt oder versucht werden können, was jedoch weder geschehen noch von den Klägern auch nur im Ansatz befürchtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 12. Juni 2017 Klage erhoben und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung tragen sie vor, das Bundesamt habe den Vortrag des Klägers zu 1. zu Unrecht als unglaubhaft dargestellt. Er habe als Cheffahrer den leitenden Mitarbeiter der Firma Chevron im Irak gefahren und beschützt und sei infolgedessen von Terroristen verfolgt worden, damit diese ggf. ein Attentat auf seine Schutzperson begehen könnten. In diesem Zusammenhang legte der Kläger zu 1. diverse Fotos und Zertifikate vor, u.a. ein Empfehlungsschreiben der Q. Group, Q. for Security Services/Erbil vom 24. April 2017, der zufolge er in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 bei der Firma als ein „PSD Member“ (Mitglied eines „Protective Services Detail“ oder „Personal Security Detail“) tätig war. Auch in anderen Regionen seines Heimatlandes würde er durch die Täter gefunden werden. Besondere Bedeutung habe dabei, dass er mit ausländischen Sicherheitsfirmen zusammengearbeitet habe und infolgedessen als Verräter angesehen werde.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. April 2018 auf den Einzelrichter übertragen, dieser hat den Klägern mit Beschluss vom selben Tag Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2017 zu verpflichten,

1. den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,

2. hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. hilfsweise, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich der informatorischen Anhörung des Klägers zu 1. wird verwiesen auf den Inhalt er Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) anstelle der Kammer als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Einzelrichter ist dabei nicht daran gehindert, auf Basis der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2018 über die Klage zu entscheiden, obgleich kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. Das Gericht hat die Beteiligten nämlich mit der Ladung darauf hingewiesen, dass auch in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2017, mit dem dieses Begehren abgelehnt worden ist, verletzt sie in ihren Rechten und ist aufzuheben, soweit er dem vorgenannten Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

1.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt dazu, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 19). Der danach maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint. Zu begutachten ist hierbei die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris). Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22; Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17, BeckRS 2017, 118678, Rn. 29).

Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabs erfüllt der Kläger zu 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in den Irak aus individuellen, an seine Person anknüpfenden Gründen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Die für die Verfolgung des Klägers sprechenden Umstände haben bei einer zusammenfassenden Bewertung größeres Gewicht als die dagegensprechenden Umstände.

Dem Kläger zu 1. kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihm (weiterhin) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren im Irak drohen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 - juris Rn. 12) die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ersteres ist hier der Fall. Der Kläger zu 1. war nach Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise aus dem Irak aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die nach § 3 Abs. 1 AsylG geeignet sind, Flüchtlingsschutz zu begründen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann (lit. a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b), d.h. als gesellschaftlicher Fremdkörper. Hiermit einher geht eine besondere Verletzlichkeit bzw. Anfälligkeit gegenüber den in § 3a AsylG bezeichneten Verfolgungshandlungen. Als Verfolgungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Diesen rechtlichen Maßstab vorangeschickt, liegen im Falle des Klägers zu 1. die Voraussetzungen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 AsylG). Das Gericht ist aufgrund der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 1. von Unbekannten, die sich ihm gegenüber am Telefon als Mitglieder des IS zu erkennen gaben, mit dem Tode bedroht und schließlich niedergeschossen wurde, weil er als Angestellter ausländischer Sicherheitsunternehmen hochrangige Mitarbeiter des Ölkonzerns Chevron als Chauffeur bzw. Bodyguard transportierte und sich weigerte, den unbekannten Anrufern seine Fahrt- bzw. Einsatzrouten im Vorfeld mitzuteilen.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist der Konzern Chevron seit dem Jahr 2012 auf dem Gebiet der kurdischen Autonomieregion in der Erdölförderung aktiv, wobei die Aktivitäten des Unternehmens seit Sommer 2014 durch die auf die kurdische Autonomieregion vorrückenden Truppen des IS beeinflusst wurden. Im Juli 2012 gab Chevron bekannt, durch Abschluss eines Abkommens mit der kurdischen Regionalregierung Förderungsrechte an 80 Prozent der Fläche von zwei Erdölfeldern im nördlichen Kurdistan erworben zu haben. Hierbei handelt es sich um den Rovi Block und den Sarta Block, welche nördlich von Erbil liegen und ein Gebiet von ca. 1.124 km2 umfassen (Artikel auf wiki.openoil.net, Chevron Operations in Iraq, Stand: 19. Dezember 2012; Pressemitteilung auf www.chevron.com vom 19. Juli 2012, „Chevron Acquires Interest in Kurdistan Concessions“). In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2014 unternahm der IS einen weiteren Vorstoß in den Nordirak und eroberte die Städte Makhmur, Tilkaif, Al Kwair und Qarabosh, ferner, nach Angabe der Nachrichtenagentur Reuters, einen ca. 30 Minuten Fahrstrecke von Erbil entfernt liegenden Checkpoint an der Grenze der Autonomieregion. Daraufhin begannen die Unternehmen Chevron und E...on Mobil Corporations damit, ihr Personal aus der Region zu evakuieren (Artikel auf www.blog.anvilgroup.com vom 8. August 2014, „Situation Update - Islamic State Insurgents Threaten Erbil“, S. 1 f. der Druckversion). Die Förderaktivitäten von Chevron kamen zeitweise zum Erliegen (Artikel von Reuters vom 20. September 2017, „Chevron drills oil well in Iraqi Kurdish area after two-year gap: sources“, S. 2 der Druckversion). Während die USA keine formelle Reisewarnung für die betroffenen Gebiete herausgaben, aktualisierte das United Kingdom’s Foreign and Commonwealth Office (FCO) seine Reisewarnung für Erbil und die kurdische Autonomieregion und forderte alle britischen Staatsbürger dazu auf, die Stadt zu verlassen (Artikel auf www.blog.anvilgroup.com vom 8. August 2014, a.a.O., S. 2 der Druckversion). In einem Artikel vom 10. August 2014 führte die Zeitung New Yorker überdies aus, der zuvor begonnene Einsatz limitierter US-Luftschläge gegen den IS diene nicht nur dazu, Erbil und damit die Stabilität der kurdischen Regionalregierung zu sichern, sondern zugleich die Interessen der dort operierenden amerikanischen Konzerne E...onMobil und Chevron sowie die körperliche Unversehrtheit ihrer US-Mitarbeiter zu schützen (The New Yorker, Artikel vom 10. August 2014, „Oil and Erbil“, S. 1 f.). Das Immigration and Refugee Board of Canda (IRB) führte darüber hinaus in einem Bericht betreffend die Sicherheitslage in der Stadt Erbil im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2016 aus, nach Einschätzung örtlichen Auskunftspersonen könne die Situation in der Stadt als vergleichsweise sicher beschrieben werden, allerdings sei Erbil auch massiv militärisch befestigt. Im Jahr 2015 habe es nur wenige gewaltsame Zwischenfälle gegeben. Indessen seien die kurdischen Sicherheitskräfte in ständiger hoher Alarmbereitschaft gewesen und hätten verschärfte Sicherheitsmaßnahmen verhängt, um den IS und mit ihm affilierte Gruppen an Anschlägen zu hindern. Parallel sei es im Berichtszeitraum immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den kurdischen Streitkräften und IS-Truppen an den Außengrenzen der kurdischen Autonomieregion gekommen (IRB, Iraq: Security situation in Erbil [Arbil, Irbil], including ISIS (Islamic State of Iraq and Syria, or Islamic State of Iraq and al-Sham) [also known as Islamic State (IS), and Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL)] activities (November 2014-February 2016), 16. Februar 2016, S. 1 f.). Der IS sei die einzige militante Gruppierung, die im Berichtszeitraum ein Sicherheitsrisiko für Erbil dargestellt habe. Im Januar 2016 habe das nächstgelegene IS-Territorium – je nach Angabe der jeweils befragten Auskunftsperson – zwischen 40 und 50 km von Erbil entfernt gelegen. Nach weiterer Einschätzung örtlicher Quellen sei es für den IS zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der erheblichen militärischen Sicherung Erbils schwierig gewesen, in die Stadt selbst vorzudringen. Allerdings hätten in Erbil IS-Schläferzellen existiert, von denen Anschlagsrisiken ausgingen, sei es in Form von Selbstmordattentätern, Autobomben oder einem kleinen Kommando von Attentätern. Zahlreiche IS-Mitglieder seien in der gesamten Region verhaftet worden, einige auch in Erbil. Kurdische Sicherheitsbehörden seien zudem besorgt darüber gewesen, dass sich IS-Terroristen unter die nach Kurdistan strömenden Binnenflüchtlinge gemischt haben könnten (IRB, a.a.O., S. 4 f. der Druckversion). Im November 2014 habe ein Selbstmordattentäter eine Autobombe vor einem Gebäude der kurdischen Regionalregierung zur Explosion gebracht und hiermit vier weitere Menschen getötet und 29 Personen verletzt. Im März 2015 seien mehrere Raketen in den Außenbezirken von Erbil eingeschlagen, ohne Personenschäden zu verursachen. Im April 2015 sei zudem ein mit Sprengstoff beladenes Auto außerhalb des US-Konsulats in Erbil explodiert; hierbei seien je nach Auskunftsquelle zwei oder drei Personen ums Leben gekommen. Der IS habe die Verantwortung für den Anschlag beansprucht; nach Angabe der kurdischen Regionalregierung seien fünf Verdächtige festgenommen worden (IRB, a.a.O., S. 3 der Druckversion). Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) sei es in Erbil im Jahr 2015 zu einigen gewaltsamen Zwischenfällen gekommen, darunter körperliche Übergriffe, Feuerüberfälle mit leichten Schusswaffen, Entführungen und improvisierten Sprengfallen. Im Oktober 2015 habe der IS zudem mindestens 84 Zivilisten aus der (südwestlich von Erbil gelegenen) Stadt Machmur und damit aus einem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet entführt (IRB, a.a.O., S. 4 m.w.N.).

Schließlich belegen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel, dass Personen im Irak im Einzelfall wegen einer (zurückliegenden) Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften oder (Sicherheits-)Unternehmen verfolgt werden können, sei es durch Mitglieder schiitischer Milizen, sei es durch Anhänger des IS. Eine Auskunft des britischen Innenministeriums aus Januar 2018 betreffend die Lage von (mutmaßlichen) Kollaborateuren ausländischer Streitkräfte oder (Sicherheits-)Unternehmen im Irak hebt in diesem Zusammenhang hervor, Personen, die für Koalitionsstreitkräfte oder westliche bzw. internationale Unternehmen gearbeitet hätten, seien höchstwahrscheinlich in den vom IS kontrollierten Gebieten außerhalb Bagdads oder in Gebieten mit einem erheblichen Aktivitätslevel von IS-Aufständen einem Risiko ausgesetzt wären, Opfer gewaltsamer Übergriffe zu werden (UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iraq: Perceived collaborators, Version 1.0, Januar 2018, S. 5, Rn. 2.2.1, 2.2.5 f.). Nach den Erkenntnissen des UNHCR greife der IS systematisch Personen an, die er als Affilierte oder Kollaborateure der irakischen Regierung, der Sicherheitskräfte oder assoziierter Truppen ansehe (UK Home Office, a.a.O., Rn. 4.1.4). Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete gebe es für diese Personengruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest kein generelles Risiko. Soweit es Hinweise auf die flächendeckende Verfolgung ehemaliger irakischer Mitarbeiter der Koalitionsstreitkräfte im militärischen Sektor gebe, bezögen sich diese insgesamt auf Ereignisse in dem Zeitraum zwischen 2003 und 2011. Innerhalb Bagdads sei das Risiko, Opfer von Übergriffen des IS zu werden, für Personen mit einem Hintergrund beim Militär oder im Sicherheitsgewerbe gegenüber den Gefahren für sonstige Einwohner allerdings leicht erhöht. (Home Office, a.a.O., Rn. 2.2.6).

Diese Erkenntnisse zur Bedrohung von Mitarbeitern ausländischer (Sicherheits-)Unternehmen durch IS-Anhänger sowie zur Bedrohung des Gouvernements Erbil durch den IS in den Jahren 2014 und 2015 finden ihre sachliche Entsprechung in der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften und äußerst substantiierten Schilderungen zu der Überzeugung gelangt, dass ihn Mitglieder einer IS-Terrorzelle bedrohten und schließlich anschossen, damit er ihnen als Beschäftigter des ausländischen Sicherheitsunternehmens Q. Security Auskünfte über die Fahrtrouten gab, auf denen er hochrangige Mitarbeiter des US-Konzerns Chevron transportierte.

Bereits die im Anhörungsprotokoll des Bundesamts dokumentierte Aussage des Klägers zu 1. enthielt zahlreiche Realkennzeichen, welche nach den Grundsätzen der psychologischen Aussageanalyse für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens sprechen. Diesen Eindruck hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich bestätigt. Er schilderte das Geschehen insbesondere im Kerngeschehen logisch konsistent, mit einem erheblichen quantitativen Detailreichtum nebst Nennung ungewöhnlicher Details, im Zuge einer unstrukturierten Erzählweise nebst spontaner Ergänzungen bzw. Verbesserungen, unter Wiedergabe von Komplikationen im Handlungsverlauf und zunächst unverstandenen Handlungselementen, unter Beschreibung deliktsspezifischer Merkmale sowie unter Angabe räumlich-zeitlicher Verknüpfungen nebst Schilderung der Motivations- und Gefühlslage der Beteiligten. Zudem erwies sich die Schilderung in Bezug auf das entscheidungsrelevante Kerngeschehen als inhaltlich konstant mit der vorangegangenen Aussage gegenüber dem Bundesamt. Diesbezüglich wird im Einzelnen auf die ausführliche Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger zu 1. hat insbesondere dargelegt und unter Vorlage entsprechender Mitarbeiterausweise nachgewiesen, in welchen ungefähren Zeitperioden er seit dem Jahr 2013 für verschiedene ausländische Sicherheitsunternehmen gearbeitet habe, d.h. die Unternehmen O., P. und Q.. Dabei hat er substantiiert dargetan, wie er seit seiner Tätigkeit bei O. regelmäßig als persönlicher Fahrer von Herrn R. } eingesetzt wurde, dem „Chevron Country Manager Iraq“; ferner, wer sein Ansprechpartner in der Sicherheitsabteilung von Chevron gewesen sei und welche besonderen Sicherheitsprotokolle er im Umgang mit den transportierten Personen habe beachten müssen. In diesem Zusammenhang konnte der Kläger zu 1. überdies Herrn S. nicht nur äußerlich zutreffend beschreiben, wie ein Vergleich mit einem dem Gericht zur Verfügung stehenden Lichtbild aus einem Zeitungsartikel zeigt (Artikel auf www.investingroup.org aus Februar 2015, „Source of Inspiration“, S. 1 der Druckversion), sondern auch persönliche Gewohnheiten, Interessen und prägnante Charaktereigenschaften seiner Schutzperson außergewöhnlich anschaulich erörtern. Ebenso vermochte der Kläger zu 1. substantiiert darzutun, wie sich die zunehmenden Gebietsgewinne des IS negativ auf sein Arbeitsumfeld auswirkten. So seien die Löhne im Sicherheitsgewerbe immer weiter gesunken. Er habe ursprünglich 1.800 US-Dollar im Monat verdient, bei P. dann 1.200 US-Dollar und bei Q. nur noch 1.000 US-Dollar. Hintergrund sei gewesen, dass die Mitarbeiter der ausländischen Unternehmen in Kurdistan große Angst gehabt hätten und nicht mehr so oft rausgefahren seien. Als der IS die Stadt Gewer angegriffen habe, seien alle wichtigen ausländischen Mitarbeiter von Chevron in ihre Heimatländer zurückgekehrt. Nur noch der Chef der Sicherheitsabteilung, ein Brite mit dem Vornamen Marcus, sei geblieben. Dieses sei zwischen 2014 und 2015 passiert. An dem Tag, als Herr S. nach Großbritannien zurückgegangen sei, sei er selbst nicht im Dienst gewesen. An einem der folgenden Tage habe er jedenfalls mit einem gepanzerten Bus zahlreiche Mitarbeiter von Chevron von Erbil nach Sulaimaniyya gebracht, wo sie mit einem besonderen Flugzeug abgeholt worden seien. Später, d.h. jedenfalls nach dem ersten Drohanruf im Juli bzw. August 2015, sei Herr S. wieder zurückgekehrt und sei u.a. in Erbil gewesen. Er, der Kläger zu 1., habe ihn sowie andere Mitarbeiter von Chevron in dieser Zeit ab und zu auch gefahren. Allerdings habe er sich in dieser Zeit auch viel auf seine neugegründete Familie konzentriert; ein anderer, ihm persönlich bekannter Fahrer habe Herrn S. in dieser Zeit ebenfalls häufig chauffiert.

Des Weiteren hat der Kläger zu 1. anschaulich beschrieben, wie er seit Juli bzw. August 2015 Drohanrufe erhielt. Diese habe er zuerst nicht richtig verstehen können, da er nur wenig Arabisch spreche. Er habe allerdings heraushören können, dass es sich wohl um eine Drohung handele. Seiner Familie habe er dies nicht mitteilen wollen, da er sie nicht habe beunruhigen wollen. Als er mehr und mehr Anrufe erhalten habe, habe er dann seinen Vater gebeten, einmal zurück zu rufen, doch die jeweilige Nummer sei nicht erreichbar gewesen. Die Personen hätten immer unter einer anderen Nummer angerufen. Als sein Vater dann einmal mit einem der Anrufer telefonisch habe sprechen können, habe er ihm mitgeteilt, dass der Anrufer gewollt habe, dass er, der Kläger zu 1., ihn darüber informiere, wann und wohin er für Chevron fahre. Im Gegenzug habe man ihm Geld angeboten. Die Anrufer hätten auch nicht gezielt nach Herrn S. gefragt, sondern allgemein Informationen über die Fahrtrouten für Chevron verlangt. Er gehe im Nachhinein davon aus, dass es ihnen darum gegangen sei, zu zeigen, dass sie auch Mitarbeiter des zweitwichtigsten Ölkonzerns der Welt im Irak angreifen können und dass der IS auch in Nordkurdistan aktiv sei. Ob es nun der Präsident oder ein anderer hochrangiger Mitarbeiter oder ein dem Unternehmen nahestehender Journalist gewesen sei, sei ihnen sicherlich egal gewesen. Sein Vater habe ihm nach dem Gespräch mit den Anrufern gesagt, dass er mit der Arbeit aufhören müsse, aber er habe keine andere Möglichkeit für sich gesehen, seine Familie zu ernähren, zumal sein Gehalt ja bereits schon deutlich reduziert worden sei. Gleichzeitig habe er sich nicht getraut, seinen Arbeitgeber zu informieren. Einerseits habe er befürchtet, dass man ihn mangels Beweisen nicht ernstnehme und denke, er wolle sich nur wichtigmachen. Andererseits sei er besorgt gewesen, dass sein Arbeitgeber ihm bei Ernstnehmen der Vorwürfe vielleicht kündige und er dann nirgendwo mehr als Sicherheitsfahrer arbeiten dürfe, weil man davon ausgehe, dass er ein Sicherheitsrisiko sei. Schließlich habe er sich gesorgt, dass sein Arbeitgeber ihn ggf. auch nur an die Sicherheitskräfte verweisen würde. Diese habe er jedoch bereits informiert gehabt. Anders als im Protokoll angegeben, sei es jedoch nicht so gewesen, dass er selbst bei den Sicherheitskräften gewesen sei. Er habe nämlich von fünf Uhr morgens bis spät nachts arbeiten müssen, weil er seine Schutzperson oft bis zwei Uhr nachts in Kneipen oder Restaurants habe begleiten müssen. Sein Bruder sei für ihn zu den Sicherheitskräften gegangen, doch diese hätten ihn nicht ernstgenommen und gesagt, dass viele Leute derartige Anrufe bekommen würden.

Schließlich hat der Kläger zu 1. detailliert ausgeführt, wie er am 15. Dezember 2015 von ihm unbekannten Personen angeschossen wurde. An diesem Tag sei er abends gegen ca. 19:00 Uhr auf der 60-Meter-Straße in Erbil in der Nähe des Restaurants Abu Shahab gewesen. Als er von einem Kiosk zurückgekehrt sei, wo er Zigaretten gekauft habe, habe er zwei Fahrlinien überquert, um zu seinem Auto zu gelangen. Er glaube, dass auf der anderen Seite ein Taxi gefahren sei, wisse dies jedoch nicht sicher. Sodann sei auf ihn aus dem vorbeifahrenden Auto geschossen worden. Er habe sich zu Boden geworfen und habe erst dann gesehen, dass er auch am linken Oberschenkel verletzt worden sei. Einige Kugeln hätten die Straße sowie sein Auto getroffen. Er gehe davon aus, dass die eine Kugel zuerst die Straße getroffen habe und dann reflektiert worden sei und ihn am Bein verletzt habe. Diesen Rückschluss ziehe er aus seinen Erfahrungen als Sicherheitskraft sowie nach Rücksprache mit den Polizisten und den Ärzten im Krankenhaus. Hätte ihn die Kugel direkt getroffen, hätte es eine größere Verletzung gegeben und es wäre bestimmt ein Knochen gebrochen worden. So aber habe es nur eine Fleischwunde gegeben. Die von Passanten informierte Polizei habe ihn mit einem Streifenwagen in ein Krankenhaus gebracht. Dort hätten ihn die Polizisten befragt, ob er eine Feindschaft habe. Er habe ihnen daraufhin den gesamten Vorfall mit den Anrufen geschildert und auch, dass sein Bruder bereits erfolglos bei den Sicherheitskräften vorstellig geworden sei. Die Polizisten hätten ihm lediglich entgegnet, dass viele Personen derart bedroht würden und vage in Aussicht gestellt, zu ermitteln. Passiert sei jedoch nichts. Er habe niemandem auf der Arbeit davon erzählt, dass er verletzt worden sei, sondern habe dann mehrere Tage Urlaub genommen und die Verletzung auskuriert. Da sein Knochen nicht gebrochen gewesen sei, habe er verhältnismäßig schnell wieder genesen können. Später habe er dann nochmal einen Anruf einer arabisch sprechenden Person erhalten und habe den Hörer an seinen Vater weitergereicht. Der unbekannte Anrufer habe seinem Vater gesagt, dass sie seinen Sohn dieses Mal nur verletzt hätten. Das nächste Mal würden sie ihn töten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite.

Anders als der zuständige Entscheider im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ausführt, steht der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. bereits im November 2015 einen Reisepass für seine Frau und seine Kinder beantragte. Zum einen ist die bloße Beantragung eines Reisepasses gegenüber der Fülle von Realkennzeichen, welche die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte prägen und für die Wiedergabe eines real erlebten Geschehens sprechen, kein hinreichendes Indiz für eine ausgedachte Verfolgungsgeschichte. Zum anderen hatten die Kläger hinreichende Gründe, über den Vormarsch des IS auf Erbil besorgt zu sein, was sich bereits daran zeigt, dass die Unternehmen Chevron und E...on Mobil Corporations von August 2014 an ihre Mitarbeiter wegen der Bedrohung durch den bis auf 40 km an die Stadt heranrückenden IS aus der Region Erbil abzogen. Weshalb der direkt für das erstgenannte Unternehmen arbeitende Kläger zu 1., der seit Juli bzw. August 2015 Drohanrufe im Namen des IS erhielt, bei dieser Sachlage weniger hätte besorgt sein müssen, erschließt sich nicht und wird vom Bundesamt auch nicht näher dargelegt.

Auf Basis dieser tatsächlichen Feststellungen wurde der Kläger von Angehörigen des IS im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 HS 1, Abs. 3 AsylG verfolgt, d.h. niedergeschossen mit dem Tode bedroht. Den Anknüpfungspunkt der Verfolgung bildet dabei die Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zu einer besonderen sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da ein ehemaliges bzw. bereits bestehendes berufliches Verhältnis zu westlichen bzw. internationalen (Sicherheits-)Unternehmen einen nicht mehr veränderbaren Hintergrund darstellt und die irakische Gesellschaft (ehemalige) Mitarbeiter dieser Unternehmen als gesellschaftlichen Fremdkörper bzw. als Kollaborateure betrachtet. Letzteres zeigt sich nicht nur anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel, sondern auch auf Basis der Schilderung des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt, Bekannte hätten ihn wegen seines beruflichen Kontakts mit Ausländern und dem hiermit einhergehenden Lebenswandel „geschnitten“ und seinen Charakter öffentlich in Frage gestellt.

Die dem Kläger widerfahrene Vorverfolgung ist auch flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne des § 3c AsylG. Nach Nummer 3 der Norm kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die in Nummer 2 der Norm genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, waren die Sicherheitsbehörden der kurdischen Autonomieregion, d.h. sowohl die Sicherheitskräfte (Asayish) als auch die Polizei, nicht willens, ihm effektiven Schutz vor der Bedrohung durch unbekannte IS-Anhänger zukommen zu lassen. Dieser Befund steht auch im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen zum Zugang zu effektiven Rechtsschutz in der kurdischen Autonomieregion. Nach Erkenntnissen des britischen Innenministeriums erweist sich die Strafverfolgungspraxis in der kurdischen Autonomieregion grundsätzlich als effektiver im Vergleich zum Süd- bzw. Zentralirak, wobei das Niveau nochmals von Gebiet zu Gebiet variiert. Nach Angaben örtlicher Auskunftspersonen hätten die kurdischen Behörden das Potential, in den von ihnen kontrollierten Territorien sehr effektive Sicherheit zu gewährleisten. Sofern sie allerdings eine bestimmte Person nicht schützen wollten, könnten sie diese Entscheidung ebenfalls sehr effektiv durchsetzen. Hiermit korrespondierend hänge die Möglichkeit, staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, davon ab, wer der Verfolger sei. Die Polizei und das Gerichtssystem seien anfällig gegenüber dem Einfluss politischer Akteure sowie bekannter Familien und Stämme (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Kurdish ‘honour’ crimes, Version 1.0, August 2017, Rn. 8.5.1; ebenso: Danish Immigration Service, Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq (KRI) and the Availability of Protection, März 2010, S. 9). Nach Aussage des Danish Immigration Service, die sich auf Erkenntnisse des UNHCR stützt, bringt die örtliche Bevölkerung den kurdischen Strafverfolgungsbehörden wenig Achtung entgegen. Trotz einiger ausgezeichneter Gesetze, die internationalen Standards entsprächen, reagierten die Gerichte oft nicht auf Rechtschutzgesuche. Der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz sei abhängig von der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, dem jeweiligen Stamm, Beziehungen, Familie und Verwandten. Für den Einzelnen sei es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, selbst für seine Rechte einzutreten (Danish Refugee Council (DRC) and Danish Immigration Service (DIS), ‘The Kurdistan Region of Iraq (KRI) – Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation – Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015’, April 2016, S. 45).

Es sprechen derzeit auch keine stichhaltigen Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gegen die Vermutung, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut von Verfolgung bedroht wird. Der Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie liegt der Gedanke zugrunde, dass es einem vor seiner Ausreise unmittelbar von Verfolgung bedrohten Ausländer nicht zuzumuten ist, das Risiko einer Verfolgungswiederholung zu tragen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 - juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 - 15a K 5929/16.A - juris Rn. 38). Bei der Beurteilung der Frage, ob stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung sprechen, sind insbesondere die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzungen und das Ausmaß der drohenden Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 28.07.2014 - 9 LB 2/13 - juris Rn. 30). In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs liegen derzeit keine stichhaltigen Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in den Irak nicht mehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Die Ausführungen des zuständigen Entscheiders im angefochtenen Bescheid, dem Kläger zu 1. drohe im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung, weil er nicht mehr für Chevron arbeite, gehen an der Realität vorbei. Der Kläger zu 1. wurde nach den Feststellungen des Gerichts über einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten mehrfach telefonisch bedroht und schließlich, gewissermaßen als letzte Warnung, angeschossen. Dass er nicht mehr für Chevron tätig ist, ändert nichts daran, dass er sich über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr sowie schließlich mit seiner Ausreise den Anweisungen der ihn bedrohenden IS-Angehörigen offen widersetzte. Eine terroristische Organisation wie der IS lebt jedoch von dem von ihr ausgehenden Drohpotential, das leiden würde, würde diese nicht mit empfindlichen Sanktionen auf eine derartige Gehorsamsverweigerung reagieren. Insbesondere bietet sich keine belastbare Tatsachenbasis für den Rückschluss des Entscheiders, die Gefahr von Repressionsmaßnahmen gegenüber dem Kläger zu 1. sei deshalb ausgeschlossen, weil die Gruppierung seit seiner Abwesenheit nicht gewaltsam gegen seinen Vater oder seinen Bruder vorgegangen sei. Beide der Genannten sind nämlich weder einer besonderen sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehörig noch wurden sie von IS-Angehörigen zur Zusammenarbeit aufgefordert.

Die Gefährdung des Klägers zu 1., welche nach Maßgabe der vorgenannten Feststellungen von Anhängern des IS ausgeht, entfällt insbesondere nicht aufgrund des Umstandes, dass der irakische Regierungschef Haider al-Abadi am 9. Dezember 2017 den Krieg gegen die IS-Terrormiliz in seinem Land für beendet erklärte (Artikel der Zeit vom 09.12.2017: „Irak verkündet Ende des Krieges gegen den IS“). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Meldung der US-geführten Militärkoalition, der IS habe in dem von ihr kontrollierten Gebiet fast alle seine Kämpfer verloren, wobei sich nicht einmal 1.000 Kämpfer in einem letzten Rückzugsgebiet an der Grenze zwischen Syrien und dem Irak aufhalten sollen (Artikel der Zeit vom 27.12.2017: „IS soll weniger als 1.000 Kämpfer haben“). Diesbezüglich hat der Einzelrichter im Urteil vom 9. Mai 2018 (Az.: 6 A 6953/16, S. 11 ff.) ausgeführt:

„In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Organisation des IS im Irak bereits zweimal, d.h. in den Jahren 2008 und 2011 vermeintlich zerstört wurde, sich jedoch tatsächlich jeweils in den Untergrund verlagerte und allmählich wieder erstarkte. Auch in der gegenwärtigen Situation gehen Beobachter davon aus, dass die Terrororganisation IS sich die personelle und finanzielle Basis für einen erneuten Aufstieg zu einem günstigen Zeitpunkt, d.h. bei einem Machtvakuum, einem Bürgerkrieg oder einer Unterdrückung der sunnitischen Minderheit, dadurch aufrechterhält, indem sie – wie in der Anfangsphase der Organisation bzw. seiner Vorgängerorganisationen - Drogenschmuggel, Menschenhandel, Entführungen oder illegale Finanzgeschäfte betreibt und parallel ihre religiöse Ideologie im Internet verbreitet. Derartige Aktivitäten kann der IS auch ohne einen territorialen Geltungsanspruch durchführen, zumal die staatliche Ordnungsmacht etwa im Westirak nach den verlustreichen Kämpfen zur Rückeroberung der vom IS besetzten Territorien weitestgehend abwesend ist (Artikel der Zeit vom 27.12.2017: „Dschihad der Staatenlosen“). Beispielsweise nahm die irakische Polizei im Januar 2018 in Falludscha Mitglieder einer IS-Zelle fest, welche von Nachbarn Schutzgeld in Höhe von mehreren Tausend US-Dollar erpresst hatte (Artikel des Spiegel vom 20. Januar 2018: a.a.O.). Nach Schätzungen des irakischen Parlaments ist es dem IS des Weiteren gelungen, ca. 400 Millionen US-Dollar aus seinem einstigen Herrschaftsgebiet herauszuschmuggeln, wobei die Organisation einen Teil der Summe mit Hilfe von Mittelsmännern in Bagdad und in anderen Landesteilen (z.B. in Wechselstuben) reinvestiert hat, um seinen Untergrundkampf zu finanzieren (Artikel des Spiegel vom 20. Januar 2018: „Ölquellen weg, Geldschrank voll“). Im Dezember 2017 verübte der IS im Irak zudem weiterhin Terroranschläge in der Nähe der Stadt Tikrit (Artikel des ZDF vom 24. Dezember 2017: „Tote bei Angriff im Irak“).

Die Zeitschrift Middle East Eye führt in Bezug auf die fortdauernde Gefahr durch den IS in einem Artikel vom 13. Juli 2017 aus, die Aussage über das Ende des IS im Irak sei Wunschdenken, welches die wahre Natur der Organisation nicht berücksichtige. Zwar sei es möglich, von einem zeitweisen Ende des politischen Projekts des IS zu sprechen, d.h. als ein Staat mit Regierungsstrukturen, einem territorialen Geltungsanspruch und einem Militärapparat, der sich auf konventionelle Kriegsführung gründe. Der IS werde jedoch schlichtweg zu seiner ursprünglichen Form zurückkehren, namentlich einer ideologischen Organisation mit Strukturen und Finanzierungswegen, welche auf den Prinzipien des Guerillakriegs und der damit einhergehenden Zermürbung staatlicher Strukturen basiere (The Middle East Eye, Artikel vom 13. Juli 2017, „The final defeat of IS in Mosul? Not by a long shot“, S. 2 f. der Druckversion). Dieses entspricht auch den Ergebnissen einer aktuellen Befragung von Kommandeuren des irakischen Militärs sowie der im Irak stationierten US-Regierungstruppen durch die Nachrichtenseite Defense One (Defense One, Artikel vom 22. März 2018, „The War in Iraq Isn’t Done. Commanders Explain Why and What’s Next“, S. 4 f. der Druckversion).

In einem Artikel vom 18. September 2017 zitiert das Nachrichtenportal Vox den Außenminister der kurdischen Regionalregierung überdies mit den Worten: „Wir sollten nicht versucht sein, zu glauben, dass die Befreiung Mosuls das Ende von ISIS oder das Ende des Terrorismus bedeutet. Dies wird ein langfristiger Kampf sein, gegebenenfalls sogar ein Kampf für eine Generation.“ (Vox, Artikel vom 18. September 2017, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, S. 2 der Druckversion). Ferner führt der Artikel aus, zahlreiche Anhänger oder stillschweigende Unterstützer des IS seien keine ausländischen Kämpfer gewesen, sondern im Irak gebürtige Sunniten, d.h. in den Worten des ehemaligen Ministers für Menschenrechte der kurdischen Regionalregierung: „Das Konzept [des IS] ist ein internationales Phänomen, aber die Rohmaterialien sind irakischer Herkunft.“ [...] Je mehr die irakischen Sunniten von der Führungsriege des Landes desillusioniert gewesen seien, desto mehr habe sich für zahlreiche von ihnen der IS als verlockende Alternative dargestellt, sei er doch eine sunnitische Gruppe, welche der schiitischen Zentralregierung des Iraks den Kampf angesagt habe (Vox, a.a.O., S. 3 der Druckversion).“

Diese Ausführungen beanspruchen auch im vorliegenden Fall Geltung. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf seinen bisherigen beruflichen Werdegang und die gegenwärtige schwierige humanitäre Lage in der kurdischen Autonomieregion gehalten wäre, abermals für ausländische (Sicherheits-)Unternehmen in Erbil zu arbeiten, um die Kläger zu 2. bis 4. ernähren zu können. Gerade in Bezug auf eine Tätigkeit für Ölförderungsunternehmen lässt sich eine abermalige Gefährdung des Klägers durch IS-Anhänger jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Dieses gilt insbesondere deshalb, weil aktuelle Erkenntnisquellen über Aktivitäten einer aus ehemaligen IS-Anhängern und Mafiamitgliedern bestehenden kurdischen Gruppierung mit dem Namen „Die weißen Banner“ („White Flags“) berichten, die mit einer geschätzten Stärke von 500 bis 1.000 Militanten im Nordirak in der Gegend von Tuz Churmatu Ölfördereinrichtungen angreift (Artikel des Middle East Eye vom 31. Januar 2018, No surrender: ‘White Flags‘ group rises as new threat in northern Iraq, S. 2 der Druckversion; Artikel auf www.ruadaw.net vom 4. Juli 2018 „Iraqi forces target ISIS, ‘White Flags‘ on Kirkuk-Khurmatu-Kifri road“; Artikel der Arab Weekly vom 11. Februar 2018, „After ISIS black flags, Iraq faces ‚White Banners‘ threat“; Artikel der Arab News vom 14. Dezember 2017, „Kurdish militant group re-emerges in northern Iraq under new name“).

Ferner wird die Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie auch nicht durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (vgl. § 3e, § 3d AsylG) widerlegt. Dem Kläger zu 1. und seiner Familie steht vor der weiterhin drohenden Verfolgungsgefahr kein interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Hiernach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil v. 26.10.2017 - 6 A 7844/17 und 6 A 9126/17) an, dass sich Flüchtlinge im Irak aufgrund der vorherrschenden humanitären Verhältnisse in aller Regel nicht dauerhaft in andere Landesteile begeben können. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen weist in einer Auskunft aus April 2018 darauf hin, dass interne Fluchtalternativen im Irak in Anbetracht der gegenwärtigen Sicherheitslage und humanitären Verhältnisse allenfalls in Ausnahmefällen gegeben seien (UNHCR, Auskunft vom 25. April 2018 gegenüber dem VG Sigmaringen zum Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2017 – A 1 K 5641/16 –, S. 2). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass im Fall des Klägers besondere Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, seine Lage könne von der vorgenannten Situation abweichen. Insbesondere bietet sich für den Kläger keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative durch Wegzug in einen anderen Bereich der autonomen Region Kurdistan. Diesbezüglich ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach der gegenwärtigen humanitären Situation mangels konkreter familiärer Anknüpfungspunkte jenseits von Erbil nicht in der Lage wäre, die Kläger zu 2. bis 4. zu ernähren und zumindest ihr Existenzminimum zu sichern. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nämlich, dass die humanitäre Lage in der autonomen Region Kurdistan äußerst schwierig ist. Die Region leidet zusätzlich zur herrschenden Wirtschaftskrise unter der großen Anzahl an aufgenommenem Binnenvertriebenen, welche sich überwiegend in einer schlechten ökonomischen Lage befinden. Es halten sich derzeit über 11,3 Millionen Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan auf. In Kurdistan sind circa 14 Prozent der Bevölkerung arbeitslos. Unter Frauen und jungen Leuten liegt Arbeitslosigkeitsquote noch höher: Bei jungen kurdischen Männern erreicht sie etwa 24 und bei jungen kurdischen Frauen 69 Prozent (vgl. zum Vorstehenden ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10.5.2017: Wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen, S. 1). Es wird gemeldet, dass sich Dienste, die bereits vor dem jüngsten Konflikt nicht ausreichten, sich weiter verschlechtert haben, einschließlich der Trinkwasserversorgung, sanitärer Anlagen, Abfallentsorgung, Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016, S. 23 ff.). Ein Subventionssystem der Regierung existiert zwar, befindet sich jedoch seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet ist. Derzeit gibt es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln (vgl. zum Vorstehenden ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10.5.2017: Wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen, S. 4-5).

Anhaltspunkte für Ausschlussgründe gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG sowie § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bestehen nicht.

2.

Die Klägerin zu 2. hat als Ehefrau des Klägers des Klägers zu 1. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 AsylG.

Der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 AsylG für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz erforderlich ist, steht dabei die rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Stammberechtigten gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21/08, NVwZ 2009, S. 1308). Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten, d.h. den Kläger zu 1., unanfechtbar bzw. rechtskräftig geworden sein muss, berücksichtigt das Gericht im vorliegenden Fall dadurch, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Entscheidung bezüglich der Klägerin zu 2. unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des den Kläger zu 1. betreffenden Teils des vorliegenden Urteils auszusprechen. Auf diese Weise wird der Eintritt der Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsakts gewährleistet. Anders als ein auflösend bedingter Urteilstenor steht dies mit Prozessrecht im Einklang (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 12. Dezember 2017 – A 6 K 5424/17 –, juris Rn. 32 m.w.N.).

Entsprechendes gilt für die Kläger zu 3. bis 4 als zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (§ 14a Abs. 1, Abs. 2 AsylG) minderjährige Kinder des Klägers zu 1. (§ 26 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2 AsylG).

3.

Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich der Bezeichnung Irak als Zielstaat gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, was nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG der Bezeichnung des Staates Irak in der Abschiebungsandrohung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251).

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1, S. 2 ZPO.