Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.07.2018, Az.: 4 B 3725/18

Ausschlussregelung Flüchtlingsanerkennung; Strafunmündigkeit; Ultima ratio

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.07.2018
Aktenzeichen
4 B 3725/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 73953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.05.2018 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die mit der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet verbundene Abschiebungsandrohung nach Somalia.

Der Antragsteller, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste unter dem C., geboren am 17.05.1991, am 13.03.2015 in das Bundesgebiet ein. Bei seiner Einreise wurde der Antragsteller in Untersuchungshaft genommen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, da seine Fingerabdrücke bereits auf der „D.“, einem von somalischen Piraten im Mai 2010 entführten Chemikalientankers gesichert worden waren, und zwar auch in einem an Bord sichergestellten Notizbuch mit einer Liste von Namen und Geldbeträgen. Nach Anhörung weiterer Zeugen regte das Landeskriminalamt Niedersachsen mit Schreiben vom 05.05.2015 bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück eine Änderung des Haftbefehls gegen den Antragsteller in Hinblick auf die in den Zeugenaussagen beschriebenen körperlichen Misshandlungen von Teilen der Besatzung durch den Antragsteller an.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück gab wegen des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens bei dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster ein Gutachten zur Altersschätzung des Antragstellers in Auftrag. Ausweislich des von der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster, Frau E., unter dem 04.07.2015 verfassten Gutachtens sollte – unter anderem anhand von Röntgenaufnahmen der Hand, des Kiefers und der Schlüsselbeine – das Alter des Antragstellers ermittelt werden, der dringend verdächtig gewesen sei, an der Entführung des Motorschiffes „D.“ in der Zeit vom 08.05.-28.12.2010 beteiligt gewesen zu sein. Der Antragsteller habe selbst die Geburtsjahre 1991 und 1999 angegeben.

In der Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und der Röntgenbefunde kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass das wahrscheinliche Lebensalter des Antragstellers am Untersuchungstag, dem 10.06.2015, ca. 19 Jahr betrage und das absolute Mindestalter 17,3 Lebensjahre. Daraufhin hob das Amtsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 21.07.2015 den Haftbefehl auf, da der Antragsteller bezogen auf den Tatzeitraum zur Tatzeit noch keine 14 Jahr alt und damit nach § 19 StGB schuldunfähig gewesen sein könnte und ordnete seine Freilassung an.

Der Antragsteller stellte am 23.10.2015 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 11.05.2016 gab der Antragsteller unter anderem an, dass sein Vater von Beruf Köhler gewesen sei und Bäume gefällt habe, um Kohle herzustellen. Die Al-Shabaab habe ihm dies verboten. Als er trotz des Verbots weitergemacht habe, sei er von der Al-Shabaab festgenommen und in die Stadt gebracht und dort ausgepeitscht worden. Dann habe sein Vater von einem Freund das Angebot bekommen, als Fahrer für ihn tätig zu sein. Er habe Lebensmittel in eine Stadt gebracht, die von der AMISON vor den Al-Shabaab geschützt worden sein. Jeder Fahrer sei von der Al-Shabaab deshalb als Feind angesehen worden. Die Al-Shabaab habe seinem Vater aufgelauert und ihn (durch Köpfen) getötet. Man habe auch ihn zum Tode verurteilt und ihn töten wollen, so dass er geflohen sei. Auf das gegen ihn in Deutschland geführte Ermittlungsverfahren angesprochen erklärte er, dass man ihm vorgeworfen habe, etwas mit Piraten zu gehabt zu haben und diese Vorwürfe falsch gewesen seien. Er sei 2010 lediglich seinem Cousin nach Garacad gefolgt. Als dieser dort im Rahmen von Clanfehden getötet worden sei, habe man ihm gesagt, dass er nicht auf dem Landweg zu seiner Familie zurückkehren könne und ihn auf das Schiff gebracht. Dort habe er sich ca. 3 Tage irgendwo aufgehalten und nichts mitbekommen.

Ein unter dem 31.05.2016 erstelltes Sprachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mit Sicherheit aus Somalia stammt, und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Südsomalia. Der Sprachgutachter erklärt ausdrücklich, keine Zweifel daran zu haben, dass der Antragsteller in der Hiiraanprovinz sozialisiert sei, höchstwahrscheinlich in Beledweyne und Buulo Berde, aber auch einige Zeit außerhalb dieser Provinz gelebt habe.

Mit Bescheid vom 16.05.2018, zugestellt am 23.05.2018, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG vorliegen (Ziffer 4), forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an, falls er die Frist nicht einhalte (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei; aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen habe, insbesondere eine grausame Tat, nämlich die täterschaftliche Beteiligung an der Geiselnahme und Lösegelderpressung für ein gekapertes Schiff und seine Besatzung im Jahr 2010, wobei er sich selbst zahlreiche schwerwiegende Misshandlungen und Folterungen der Besatzungsmitglieder habe zuschulden kommen lassen. Es kämen insoweit die Straftatbestände des Angriffs auf den Seeverkehr, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung in Betracht, die das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG geforderte Maß eines Kapitalverbrechens erfüllten. Unbeschadet der Problematik der Strafmündigkeit des Antragstellers und einer möglicherweise dauerhaft nicht gegebenen Möglichkeit einer weiteren justiziellen Klärung bedürfe es für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes keiner rechtskräftigen Verurteilung. Zudem habe der Antragsteller durch seine mehrmonatige Beteiligung an der Festhaltung eines gekaperten Schiffes auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG zuwidergehandelt. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben.

Am 30.05.2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hannover Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2018 erhoben (4 A 3723/18), über die noch nicht entschieden worden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Auch wenn zweifelsfrei feststehe, dass er sich Bord des entführten Frachters aufgehalten habe, spreche bereits die geringe Anzahl von Fingerabdrücken gegen die Annahme, er sei als Kommandeur mehrere Monate an Bord gewesen. Zudem sei von seiner Schuldunfähigkeit auszugehen, da er zum Zeitpunkt seiner Anwesenheit an Bord unter 14 Jahren alt gewesen sein dürfte. Die nicht nachgewiesene aktive Beteiligung an Piraterie bei Schuldunfähigkeit rechtfertige keinen Ausschluss vom Asylverfahren.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen

und verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Der Antrag, über den die Berichterstatterin gemäß § 76 Abs. 4 AsylG als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2018 hat gemäß § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil das Bundesamt den Asylantrag nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche angedroht hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da er innerhalb der Wochenfrist gestellt wurde (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Der Eilantrag hat in der Sache Erfolg.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Diesem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung auf dieser Grundlage angedroht worden, ist Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 sowie juris, Rn. 93).

Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet und der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2018 unterliegt ernstlichen Zweifeln. Die Regelung des § 30 Abs. 4 AsylG, auf den das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stützt, trägt diesen Ausspruch aller Voraussicht nach nicht. Nach dieser Norm ist ein unbegründeter Asylantrag (u.a.) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Nach § 3 Abs. 2 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2) oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem derzeitigen Stand nicht erfüllt.

Das Bundesamt geht davon aus, dass an der tatsächlichen Beteiligung des Antragstellers an Geiselnahme und Lösegelderpressung im Fall der gekaperten „D.“ angesichts der forensischen Beweise (Finger- und Handabdrücke), der Auswertung des Smartphones des Antragstellers und der eindeutigen Personenidentifizierung sowie der substantiierten Sachaussagen der vernommenen Zeugen keine Zweifel bestehen. Vor diesem Hintergrund begründet das Bundesamt die Anwendung des flüchtlingsrechtlichen relevanten Ausschlusstatbestandes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG damit, dass dieser keine rechtskräftige Verurteilung voraussetze, sondern es ausreichend sei, dass schwerwiegende Gründe die Annahme der Begehung einer solchen schweren nichtpolitischen Straftat rechtfertigten. Daher komme es auf eine mögliche Straf(un)mündigkeit des Antragstellers nicht an. Zudem laufe seine mehrmonatige Beteiligung an der Festhaltung des gekaperten Schiffes und seiner Besatzung auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider.

Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist die Annahme des Bundesamtes zutreffend, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits vom Wortlaut der Vorschrift keine wirksame strafrechtliche Verurteilung voraussetzen. Allerdings ist aus Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention und aus unions- und verfassungsrechtlicher Perspektive die Ausschlussregelung in Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall des Schutzes vor Verfolgung eng im Sinne einer Ultima Ratio zu interpretieren (BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 17. Edition, Stand: 01.11.2017, § 3 AsylG, Rn. 19; Keßler, in: Ausländerrecht (Hrsg. Hofmann), 2. Auflage, AsylG, § 3, Rn. 9; EuGH, Urt. v. 09.11.2010 - C-57/09 – juris, Rn. 78). In diesem Sinne haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorzitierten Urteil (juris, Rn. 109) als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 07.11.2011 (10 C 26.10, juris, Rn. 26) darauf hingewiesen, dass eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur) deshalb nicht geboten sei, weil die zuständige Behörde bereits im Rahmen ihrer Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt hat, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind. Eine solche individuelle Verantwortlichkeit ist aber gerade dann nicht gegeben, wenn eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit (im Sinne des § 19 StGB) wegen fehlender Vollendung des 14. Lebensjahrs noch nicht gegeben ist (so auch Keßler, in: Ausländerrecht (Hrsg. Hofmann), 2. Auflage, AsylG, § 3, Rn. 10; BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 17. Edition, Stand: 01.11.2017, § 3 AsylG, Rn. 19; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, 2018, AsylG, § 3, Rn. 7 mit Hinweis auf AufentG, § 60, Rn. 26).

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Fall des Antragstellers ernsthafte Zweifel an der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, da nach dem vorliegenden Altersgutachten nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Fehlt es demzufolge wegen Strafunmündigkeit an einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers für die ihm zu Last gelegten Taten, ist auch die erforderliche individuelle Verantwortung des Antragstellers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Entsprechendes gilt für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, da das Gebot einer engen Auslegung der Ausschlussregelung für sämtliche Tatbestandsalternativen Geltung beansprucht. Insofern fehlt es auch an der individuellen Verantwortlichkeit des Antragstellers für mögliche Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachverhalts hält das Gericht die Erwägungen des Bundesamts zur Anwendbarkeit der Ausschlussklausel auf den Antragsteller damit im Ergebnis nicht für zutreffend. Insofern ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geeignet, das Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).