Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 03.07.2018, Az.: 5 B 4296/18

Antrag auf internationalen Schutz; Wiederaufnahmeersuchen; Zuweisungsbescheid; Landesaufnahmebehörde

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.07.2018
Aktenzeichen
5 B 4296/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Durch die Kenntnisnahme eines Zuweisungsbescheids nach § 50 AsylG erfährt das Bundesamt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 26.07.2017 - C-670/16- Mengesteab nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO davon, dass ein Ausländer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung der Abschiebungsanordnung gemäß Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 01.03.2017 vorläufig auszusetzen und der ausführenden Behörde Landkreis D. mitzuteilen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen unverzüglich auszusetzen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Der Antragsteller begehrt unter Verweis auf den Ablauf der Dreimonatsfrist für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO das vorläufige Unterlassen seiner Abschiebung nach Italien. Ist - wie im Fall des Antragstellers - die Abschiebungsanordnung bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage - etwa zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse - geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 (oder Abs. 5) VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage eine Sachentscheidung erzwingen. Einen solchen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 04.06.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist. Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des geltend gemachten Wiederaufgreifenanspruchs ist mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 -, juris m.w.N.).

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht, da er am 04.07.2018 nach Italien abgeschoben werden soll. Er hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen des Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 VwVfG die bestandskräftige Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 01.03.2017 aufgehoben wird. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat   (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der in der Abschiebungsanordnung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 01.03.2017 bezeichnete Zielstaat Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht in Folge des Ablaufs der Dreimonatsfrist für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO eingetreten. Ist ein Mitgliedstaat, in dem - wie vorliegend der Fall - ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c, oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wiederaufzunehmen. Nach Absatz 2 Unterabsatz 1 ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Eine Eurodac-Treffermeldung für Italien findet sich im Verwaltungsvorgang nicht, sodass Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO einschlägig ist. Diese Vorschrift lautet wie folgt: Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

Das Bundesamt hat am 12.09.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet, dessen Zugang am selben Tag bestätigt wurde (Bl. 53-57 Vg.). Der Antrag des Antragstellers gilt vorliegend gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO am 19.07.2016 als gestellt, sodass die Dreimonatsfrist für das Wiederaufnahmeersuchen gewahrt wurde.

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein (Satz 2).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde (Bundesamt, vgl. § 5 Abs. 1AsylG) ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, oder, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück selbst oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Bei dem Schriftstück, für das der EuGH diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen hat, handelte es sich um eine von einer Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 – C 670/16 Mengestab -, Rn. 75 ff., 103 juris). Die zuvor insbesondere in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG (BÜMA) unter die Definition des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO fällt, ist damit in bejahender Weise beantwortet worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2017 – 11 A 1810/15.A -, Rn. 15 juris). Eine solche Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender wurde dem Antragsteller am 19.07.2016 ausgestellt (Bl. 36 Vg.), sodass unter Berücksichtigung der zitierten EuGH- Rechtsprechung sein Asylantrag am 19.07.2017 i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO als gestellt gilt. Die Dreimonatsfrist für das Wiederaufnahmegesuch wurde demnach gewahrt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Bundesamt mit Blick auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zuweisungsbescheid der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Braunschweig, an den Antragsteller vom 10.09.2015 (Bl. 2, 3 Vg.) nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dessen Asylantragstellung erfahren. Denn bei dem Zuweisungsbescheid handelt es sich nicht um ein Schriftstück im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH. Zwar legt dieser Bescheid, mit dem der Kläger gemäß § 50 Abs- 4-6 i.V.m. § 60 AsylVfG (a.F.) aufgefordert wurde, sich am 17.09.2015 unter einer bestimmten Adresse in den Landkreis D. zu begeben, nahe, dass der Antragsteller ein Asylverfahren betreibt, ausdrücklich bescheinigt wird dies in dem Schreiben aber nicht. Da die Entscheidung des EuGH sich nicht ausdrücklich dazu verhält, ob auch der hier in Rede stehende Zuweisungsbescheid vom 10.09.2015 die Voraussetzungen an ein Schreiben erfüllt, mit dem die zuständige Behörde „zuverlässig darüber informiert wird, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat“ (EuGH, a.a.O., Rn. 88) und auch die Auslegung der EuGH-Entscheidung ein dahingehendes Verständnis nicht gebietet, kann der Antragsteller aus der Entscheidung nichts zu seinen Gunsten herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).