Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.07.2018, Az.: 1 A 3331/16
Glaubensgebot; Grabgestaltung; Grabstätte; Hügelgrab; Religionsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.07.2018
- Aktenzeichen
- 1 A 3331/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 4 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein als bindend empfundenes Glaubensgebot zur Gestaltung einer Grabstätte kann sich nur dann gegenüber allgemeinen Gestaltungsvorschriften einer Friedhofssatzung durchsetzen, wenn es hinreichend plausibel dargetan worden ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten zur Absenkung eines Grabhügels.
Der Kläger erwarb anlässlich der am 10. Oktober 2011 erfolgten Beisetzung des am 4. Oktober 2011 verstorbenen E. ein 30-jähriges Nutzungsrecht für zwei zweistellige Wahlgrabstätten auf dem Stadtteilfriedhof F. der Beklagten (Abteilung 03, Reihe 07, Stellen 050 a+b sowie Stellen 051 a+b). Das Grab von E. befindet sich auf der Grabstelle 050 b. Alle vier Grabstellen wurden mit einer gemeinsamen Einfassung und Rasen versehen. Auf der Grabstelle 050b befindet sich zudem ein Erdhügel, der ebenfalls mit Gras bewachsen ist. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wurde der Kläger gebeten, den Grabhügel abzutragen sowie die Grabstätte gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen. Der Grabhügel sei hoch mit Gras überwachsen und es befinde sich Unkraut auf der Grabstätte. Daraufhin teilte der Vater des Klägers der Beklagten nach einem Vermerk vom 8. Juli 2014 telefonisch und im Rahmen einer Besprechung vom 4. Juli 2014 mit, dass im Rahmen der Aufstellung eines Grabsteines der Grabhügel etwas abgeflacht werde. Die Familie sei in einem Ritterorden, nach dessen Glauben erst nach drei Jahren nach der Beisetzung der Grabhügel abgetragen werden könne. Einen kleinen Hügel von ca. 30 cm wolle die Familie aus Glaubensgründen auf der Grabstelle belassen. Die Beklagte verwies darauf, dass der Erdhügel vollständig abzutragen sei. Die im Rahmen des Ortstermins am 4. Juli 2014 vom Kläger genannten 30 cm akzeptierte die Beklagte nicht. Sie wies auf die Möglichkeit der Umwandlung in ein Rasengrab hin, wofür die Einfassung entfernt werden müsse. Die Angehörigen machten daraufhin deutlich, dass sie die Grabstätte mit Rasen belassen und selber mähen wollten.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 schlug die Beklagte dem Kläger als Kompromiss vor, einen Grabhügel von höchstens 10 cm im Gegensatz zur Satzungsregelung zu dulden. Die Wahlgrabstätte sei bislang nicht hergerichtet worden bzw. es sei keine Erstanlage vorgenommen worden. Ungewöhnlich sei auch die Bepflanzung mit Rasen, da diese in der Regel nur bei Rasengräbern vorzufinden sei. Der Erste Stadtrat der Beklagten benachrichtigte die Fachverwaltung mit E-Mail vom 12. September 2014 darüber, dass er mit dem Kläger, dessen Vater und der Witwe des Verstorbenen im Beisein eines Ratsherrn ein Gespräch geführt habe. Es sei nicht so, dass der nach der Bestattung entstandene Grabhügel nicht abgetragen und die Erstanlage unterlassen worden sei, sondern der Hügel sei extra mit Mutterboden modelliert worden. Er sei nicht zu der Auffassung gekommen, dass die Anlage störend oder dem Gesamtbild des Friedhofs abträglich und deshalb umzugestalten sei.
Nach einem Vermerk der Beklagten wurde am 28. November 2014 in einem Gespräch (Teilnehmer u. a. der Kläger, dessen Vater und die Witwe des Verstorbenen) vereinbart, dass der Hügel bis Ende April 2015 im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Grabsteines auf eine Höhe von 20 cm (ohne Grashöhe) abgeflacht werde. Es müsse eine Gleichbehandlung mit Grabplatten erfolgen, da diese auch nur bis zu einer Höhe von 15 cm zugelassen würden. Der Vater des Klägers habe bezüglich des vorhandenen Hügels darauf hingewiesen, dass nach den Statuten des Deutschen Ordens die Verstorbenen auf erhöhtem Boden beigesetzt würden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 an den Kläger hielt die Beklagte die aus ihrer Sicht getroffene Vereinbarung wie folgt fest:
"Bezüglich der Grabhügelhöhe muss eine Gleichbehandlung erfolgen, da Grabplatten auf den anderen Grabstellen auch nur bis zu einer Höhe von 15 cm zugelassen werden. Der Grabhügel auf der o. g. Grabstätte (derzeitige Höhe ca. 40 cm) ist daher bis Ende April 2015 auf eine Höhe von 20 cm (gerechnet ohne Grashöhe) abzuflachen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten werden voraussichtlich im Zuge des Setzens des Familiengrabsteins auf der o. g. Grabstätte vorgenommen."
Unter dem 21. April 2015 schrieb der Vater des Klägers der Beklagten unter Bezugnahme auf die vergleichsweise Verständigung, dass in der Friedhofssatzung nichts zu lesen sei, was grundsätzlich die Höhe des Grabhügels regele. Die Arbeiten sollten aber im Zuge des Setzens des Familiengrabsteins durchgeführt werden. Der genannte Grabstein mit der Inschrift der Buchstaben Alpha und Omega sowie den Schriftzügen "Credo in vitam aeternam" und "Familie Dr. G. " wurde schließlich - auf die Grabmalgenehmigung vom 9. Juli 2015 - gesetzt. Hinsichtlich der Grabhügelabsenkung teilte der Vater des Klägers unter dem 19. August 2015 mit, dass die Vereinbarung mit der Beklagten im guten Glauben besprochen worden sei. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Maßnahme bestehe nach Diskussion des Sachstandes nicht. Im Übrigen handele es sich nicht um einen Grabhügel; ein solcher sei das Ergebnis des Verbleibens des Aushubs einer Grabstätte und darum handele es sich hier nicht. Es sei auch nicht bekannt, dass die Art und Beschaffenheit der Grabstätte von anderen gerügt worden sei oder als unangemessen empfunden werde; im Gegenteil hätten viele Menschen die Herrichtung mit der Bepflanzung gelobt. Die Beklagte erinnerte unter dem 18. November 2015 an die getroffene Vereinbarung und an die kurzfristige Ausführung der Arbeiten bis zum 4. Dezember 2015. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte der Kläger mit, dass trotz der nicht geeigneten Witterungsbedingungen im Kopfbereich der Grabstätte eine Abflachung des Erdhügels erfolgt sei. Sobald sich die Wetterlage im Frühjahr entsprechend gestalte, würden weitere Arbeiten selbstverständlich unverzüglich erfolgen. Daraufhin setzte die Beklagte eine weitere Frist zur Fertigstellung der Arbeiten bis zum 8. Januar 2016. Der Vater des Klägers machte daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung durch den Kläger geltend, dass die Witterungsbedingungen Erdarbeiten nicht ermöglichten und Arbeiten außerhalb der Vegetationsperiode dem Anblick der Grabstelle abträglich wären. Zudem bat er um einen weiteren Gesprächstermin in Anwesenheit der Ersten Stadtrates der Beklagten. Zu einem solchen Gespräch kam es nicht.
Der Kläger wurde unter dem 15. Februar 2016 zu einer beabsichtigten Aufgabe einer ordnungsgemäßen Erstanlage und damit der Abtragung des Erdhügels angehört. Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger nahm unter dem 20. April 2016 Stellung. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf eine Änderung der Gestaltung der Grabstätte. Eine (weitere) Abflachung sei nicht vereinbart worden. Ein ursprünglicher Grabhügel sei nicht vorhanden. Es obliege dem Kläger - grundrechtlich gesichert -, eine Grabstätte nach eigenen Anschauungen von Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Mit dem Charakter und der Würde des Friedhofs sei die gegenwärtige Gestaltung vereinbar. Die religiösen Gründe der Grabgestaltung seien nicht berücksichtigt worden. Es werde unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsposition und ohne jedwedes Anerkenntnis die Pflanzung einer Buchsbaumhecke in einer Höhe von ca. 30 cm innenseitig entlang der Grabeinfassung angekündigt. Durch die Hecke werde die Einsicht auf die Grabstelle so reduziert, dass eine Störung ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 wurde dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 17. Juni 2016 und Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben, den Grabhügel auf der Grabstelle bis zu einer Höhe von 20 cm abzutragen. Zur Erstanlage im Rahmen der innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts durchzuführenden Herrichtung gehöre auch der Abtrag des Erdhügels. Dieser sei nicht abgetragen worden; die vereinbarten Arbeiten seien nicht durchgeführt worden. Der getroffene Kompromiss zur Abflachung solle sowohl den religiösen Gründen als auch der Friedhofssatzung gerecht werden. Nicht jede Religionsgemeinschaft könne über den Friedhof frei verfügen, sodass eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen müsse. Auch wenn die Grabstätte einen gepflegten Eindruck mache, sei der Grabhügel befremdlich. Beschwerden machten deutlich, dass sich andere Friedhofsnutzer gestört fühlten.
Der Kläger hat gegen den Bescheid am 8. Juni 2016 Klage erhoben. Das Gebot, den Grabhügel bis zu einer Höhe von 20 cm abzutragen, sei nicht hinreichend bestimmt. Außerdem sei Verjährung eingetreten. Das Grab sei entsprechend der religiösen Überzeugung des Klägers hergerichtet worden. Der Kläger praktiziere eine streng gefasste Christlichkeit auf einem jedenfalls auch christlichen Friedhof. Es handele sich um eine jahrhundertelange Tradition der Kreuzritter des Deutschen Ordens. Der ursprüngliche Hügel sei abgetragen worden, nachfolgend seien Mutterboden und Rollrasen aufgebracht worden. Auch seien bereits ca. 15 cm abgeflacht worden. Die verbliebene Höhe liege im Toleranzbereich; eine "normale Grabhöhe" sei gesetzlich nicht geregelt. Es sei gegenüber der Beklagten nicht erklärt worden, dass der Hügel nur für drei Jahre erhalten bleiben müsse. Eine Einigung habe am 28. November 2014 nicht stattgefunden. § 26 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Beklagten - FS - verstoße gegen Art 2 Abs. 1 GG sowie Art. 4 GG und sei unwirksam. Eine Einschränkung der Grabgestaltung sei nur möglich, sofern dies zur Erhaltung des Friedhofszwecks der geordneten und würdigen Bestattung der Toten und dem ungestörten Totengedenken erforderlich sei. Weitergehende Gestaltungsvorschriften seien ausschließlich möglich, wenn Ausgleichsflächen zur Verfügung stünden, auf denen Gräber individuell gestaltet werden könnten. Eine Grabgestaltung nach eigenen Wünschen und Vorstellungen sei nirgendwo im Stadtgebiet der Beklagten möglich, da die Grabgestaltung stets durch die bereits vorhandenen Gräber eingeschränkt werde. Die Beklagte habe sich in keiner Weise mit Glaubensfragen befasst. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das streitgegenständliche Grab die Würde des Friedhofs verletzen könne. Das Grab sei mit einem schlichten grünen kleinen Hügel versehen, der lediglich 40 cm messe; weder Farbe noch Form seien irgendwie anstößig. Das Grab mache unstreitig einen gepflegten Eindruck. Allein die ungewöhnliche Grabgestaltung beeinträchtige den Friedhofszweck oder die Würde des Friedhofes nicht. Es entbehre jeder Logik, dass die Beklagte 40 cm als störend einstufe, während sie mit 20 cm keine Probleme hätte. Auch die Anlage eines Busches in Größe und Form des Hügels sei offenbar kein Problem, sodass nicht verständlich sei, warum ein mit Gras bewachsener Hügel nicht akzeptabel sei. Die umliegenden Gräber seien durch ihre üppige Bepflanzung viel auffälliger als das Hügelgrab. Aus der Distanz werde nur eine Buchsbaumhecke wahrgenommen. Es spiele keine Rolle, ob sich einzelne Personen über den Hügel beschwert hätten. Vermeintliche Beschwerden seien nicht substantiiert worden und würden bestritten. Nach der Aktenlage sei indiziert, dass es sich um eine Privatinitiative des Ortsbürgermeisters H. handele, dessen Einzelmeinung Anlass für den Streit sei. Auch aus einer von anderen Personen empfundenen Befremdlichkeit könne nicht gefolgert werden, dass durch das Grab die Würde des Friedhofs verletzt sei. Es werde durch den Hügel auch nicht etwa der Eindruck erzeugt, dass kürzlich eine Beisetzung stattgefunden habe. Da regelmäßig Menschen begraben würden, sei ein solcher Anblick nicht ungewöhnlich; zudem dürften sich die Gründe für den Hügel in dem kleinen Dorf auch schnell verbreitet haben. Der Eindruck einer gerade erst erfolgten Beisetzung könne bei einem Besucher nur einmal entstehen. Es liege ein Ermessensausfall, jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor; eine Abwägung habe nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Der Begründung sei zu entnehmen, dass die derzeitige Höhe ca. 40 cm messe und auf eine Höhe von 20 cm abzuflachen sei. Maßgeblich sei die normale Grabhöhe. Der Grabhügel sei nicht bereits abgetragen worden. Die Veränderung durch eventuelle Auffüllung mit Mutterboden habe keine Veränderung der Höhe des Hügels zur Folge gehabt. Die Frist von sechs Monaten zur Abtragung des Grabhügels unterliege keiner Verjährung. Die Angehörigen seien von der städtischen Gärtnerin zudem mehrfach angesprochen worden. Diese Gespräche würden nicht protokolliert, da im Arbeitsalltag der Gärtner häufig Gespräche mit den Nutzungsberechtigten vor Ort geführt würden. Die Gärtner hätten zunächst auf das Wort des Klägers bzw. seines Vaters vertraut. Erst als der Abtrag des Grabhügels auch nach diversen Gesprächen nicht erfolgt sei, sei eine Meldung an die Friedhofsverwaltung erfolgt. Die Grabstelle sei nur teilweise hergerichtet worden. In dem Gespräch vom 28. November 2014 sei eine Vereinbarung zur Abflachung getroffen worden, von der die Beklagte habe ausgehen können. Es sei der Vorschlag gemacht worden, dass der Hügel auf 20 cm abgetragen werde. Auf Wunsch des Klägers sei der Zusatz aufgenommen worden, dass diese Höhe ohne die Grashöhe gerechnet werde. Eine Verletzung des Art. 2 GG liege nicht vor. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für die Anlegung und Pflege von Grabstätten könnten in einer Friedhofssatzung geregelt werden. Die Friedhofssatzung der Beklagten orientiere sich an den gängigen Mustersatzungen. Für den Friedhof F. gebe es keine besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltung mit einem Grabhügel auf Dauer sei für andere befremdlich, da dies mit einer gerade erst erfolgten Beisetzung in Verbindung gebracht werde. Bei allen anderen Grabstätten auf dem Friedhof seien Grabhügel vollständig entfernt worden. Beschwerden könnten ein Indiz für die Beeinträchtigung der Würde des Ortes sein. Herr H. habe die Beschwerde nicht als Privatmann an die Beklagte herangetragen, sondern in seiner Eigenschaft als Ortsbürgermeister, nachdem er mehrfach von Angehörigen der umliegenden Grabstätten auf den Grabhügel angesprochen worden sei. Der Vater des Klägers habe schriftlich mitgeteilt, dass seine Mutter bei einem Besuch auf dem Friedhof über die Gestaltung des Grabes "inquisitorisch" befragt worden sei. Die Familie des Klägers habe damit anscheinend sogar selbst Kontakt zu anderen Besuchern gehabt, die die Grabgestaltung befremdlich fänden. Internetrecherchen zu den Bestattungsstatuten des Deutschen Ritterordens hätten keine Bestätigung der Aussagen des Vaters des Klägers ergeben. Der Kläger habe sich im Vorfeld nicht zu einer besonderen Grabgestaltung geäußert, sodass die Beklagte in der Angelegenheit auch nicht hätte beraten können. Eine Absprache im Vorfeld sei üblich und erforderlich, falls aus religiösen Gründen bei einer Beisetzung etwas zu berücksichtigen sei. Im Gebiet der Beklagten gebe es nicht nur kommunale Friedhöfe, sondern auch einen kirchlichen Friedhof.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat dem Kläger die Abtragung des Grabhügels auf der in Rede stehenden Grabstelle zu Recht aufgegeben. Nach § 27 Abs. 1 FS hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Beklagten die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen, wenn sie nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor.
Nach § 26 Abs. 8 Satz 1 FS müssen Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Zur Herrichtung ist nach Satz 2 der genannten Bestimmung insbesondere die Erstanlage der Grabstätte zu zählen, worunter das Abräumen der Grabstätte und das Abtragen des Grabhügels zu verstehen ist. Auf dem Friedhof F. sind nach Satz 3 der Bestimmung die Nutzungsberechtigten für die Erstanlage und damit auch das Abtragen des Grabhügels zuständig. Daneben umfasst die Herrichtung gemäß § 26 Abs. 1 FS auch die Vorgaben der allgemeinen Gestaltungsvorschrift des § 17 Abs. 1 FS, wonach jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen ist, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 26 Abs. 3 FS regelt, dass die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen sind. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Vorschrift, welche die Zulässigkeit von bestimmten Grabhügeln dauerhaft regeln würde, sondern sie betrifft die aus Anlass der Beisetzung temporär angelegten Hügel. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 26 Abs. 8 FS folgt eindeutig, dass dauernde Grabhügel generell nicht zulässig sein sollen. Dabei handelt es sich erkennbar nicht um eine von bestimmten ästhetischen Vorstellungen der Friedhofsgestaltung getragene besondere Gestaltungsvorschrift, die besonders rechtfertigungsbedürftig und nur bei Vorhalten einer Ausweichmöglichkeit als zulässig angesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5/07 -, juris Rn. 7). Vielmehr geht es um eine allgemeine Gestaltungsvorschrift, die der Erreichung des Friedhofszwecks - nämlich der Ermöglichung einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung - dient. Die Vorschrift stützt sich ersichtlich auf ein allgemeines und traditionelles Pietätsempfinden, nach welchem neu angelegte und ältere Gräber "auf einen Blick" durch das Vorhanden- oder Nichtvorhandenseins eines (mit Kränzen belegten) Grabhügels unterscheidbar sein sollen. Sie ist zudem Ausdruck des Umstands, dass ein Friedhof nicht die Summe beziehungslos nebeneinanderliegender Einzelgrabstätten ist, sondern ein gemeinsamer Begräbnisplatz für eine Vielzahl von Toten. Die einzelne Grabstätte ist daher gemeinschaftsbezogen mit der Folge, dass das Recht auf individuelle Grabgestaltung nicht schrankenlos sein kann, sondern denjenigen Beschränkungen unterliegt, die sich aus diesem Gemeinschaftscharakter ergeben (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl., Kap. 12 Rn. 7).
Ein dauerhaft nicht abgetragener Grabhügel oder aber (aus dem Aushub) in ähnlichen Dimensionen nachmodellierter Erdhügel wird dieser Vorstellung ersichtlich nicht gerecht. Ein Grabhügel, der gemäß § 26 Abs. 8 FS spätestens sechs Monate nach dem anlässlich einer Beisetzung erfolgten Erwerb des Nutzungsrechts zu entfernen ist, ist auch ein solcher, der aus dem ursprünglichen Aushub oder aber auch aus anderem Erdreich als Erdhügel "nachmodelliert" wurde. Der Erd- bzw. Grabhügel auf der Grabstelle des verstorbenen E. unterliegt damit dem satzungsrechtlichen Abtragungsgebot, welches die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid gegenüber dem Kläger zu Recht konkretisiert hat, nachdem auch nach Ablauf von mehr als vier Jahren nach der Beisetzung noch immer ein Hügel vorhanden war. Auf die Frage, ob und inwieweit der Hügel unter ästhetisch-gestalterischen Gesichtspunkten als objektiv störend anzusehen ist, kommt es nicht an. Der verbliebene Hügel betrifft nämlich nicht lediglich die allgemeine und dauerhaft zu beachtende Gestaltungsvorgabe des § 17 Abs. 1 FS mit ihrem Gestaltungs- und Anpassungsgebot, sondern greift rechtlich auf einer früheren Stufe Platz. Abgesehen davon überzeugt auch die Auffassung des Klägers nicht, dass sich in dem kleinen Ort die besonderen Gründe für den Hügel herumgesprochen hätten und deshalb Irritationen ausgeschlossen sein dürften. Der Kläger übersieht insoweit beispielsweise die Situation einer Beerdigung, an der auch auswärtige Personen teilnehmen und für die infolge des grasbewachsenen Hügels durchaus der erste Eindruck einer kürzlich erfolgten Beerdigung entstehen könnte. Auf die Existenz und den Umfang etwaiger Beschwerden kommt es nicht an. Solche wären auch wenig aussagekräftig, da sie auch darauf beruhen könnten, dass andere Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Grabpflege aufgefordert wurden, während gegen den Hügel aus deren Sicht nichts unternommen wurde. Maßgeblich ist auf der Ebene des einfachen Rechts allein, dass nach der Friedhofsatzung ein dauerhafter Grabhügel nicht zulässig sein soll.
Die vom Kläger beanspruchte Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG aufgrund der Zugehörigkeit des Verstorbenen zum "Deutschen Orden" vermag demgegenüber nicht zu dem Ergebnis zu führen, dass die Beklagte ein Belassen des Erd- bzw. Grabhügels im gegenwärtigen Zustand aufgrund höherrangigen Verfassungsrechts hinzunehmen hätte. Die Kammer lässt offen, ob die Gestaltung einer Grabstätte überhaupt dem Schutzbereich des Art. 4 GG zugeordnet werden kann. Zwar geht es bei der Grabgestaltung nicht um eine kultische Handlung im engeren Sinne (vgl. Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl., Einführung Nr. 7.5.5 unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.1996 - 23 K 272/94 -, n. v.), allerdings kann auch die Gestaltungsfrage durchaus religiös motiviert sein (eine Schutzbereichseröffnung deshalb andeutend: BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - 3 C 26/03 -, juris Rn. 12). Selbst bei einer Eröffnung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit wäre dieser indessen vorliegend nicht betroffen. Die Kammer ist nämlich schon nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger bzw. dessen Familie ein als bindend empfundenes Glaubensgebot leitend wäre, welches nur ein dauerhaftes Belassen des Hügels in seinem gegenwärtigen Zustand zulassen würde.
Zunächst ist schon das Bestehen eines allgemeinen Glaubenssatzes aus der Zugehörigkeit zum "Deutschen Orden" zweifelhaft, welches Gräber mit Hügeln in der streitgegenständlichen Gestalt überhaupt gebieten würde. Zum Beleg der Existenz einer zwingenden Glaubensregel, deren Bewertung sich der Staat zu enthalten hat, genügt die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung als verpflichtend empfunden wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 -, juris Rn. 73). Vorprozessual führte der Vater des Klägers dazu aus, die Statuten geböten eine Beisetzung auf erhöhtem Boden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals so bestätigt. Es ist schon nicht plausibel, wie diesem Gebot durch einen bloßen Erdhügel auf einer ansonsten normalen Grabstätte Rechnung getragen werden könnte. Der Leichnam des Verstorbenen befindet sich dann nämlich nicht "auf erhöhtem Boden", sondern in regulärer Bestattungstiefe in einem Sarg, auf welchem sich nunmehr sogar mehr Erde als bei einer üblichen Erdbestattung befindet. Von einer erhöhten Beisetzungsposition infolge des auf der Grabstätte des Verstorbenen verbliebenen oder auch nachmodellierten Grabhügels kann mithin schon gar nicht die Rede sein. Es kann bei Lichte betrachtet allenfalls der (unzutreffende) Eindruck einer erhöhten Position - gleichsam als Illusion - erweckt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass sie das Gewicht religiöser Verhaltensvorgaben ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht aus der laienhaften Bewertung bestimmter Umstände oder Indizien selbst bestimmen darf (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 72). Daraus kann aber nicht folgen, dass das Gericht seiner Bewertung in unplausibler Weise lediglich behauptete religiöse Gebote zugrunde zu legen hätte. Der bei der mündlichen Verhandlung nur durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat zu diesem Aspekt lediglich ausgeführt, dass ein Hügel der vorliegenden Art als ausreichend angesehen werde.
Die Frage des Bestehens und der eventuellen Existenz einer allgemein gültigen Auslegung eines Glaubenssatzes zur Bestattung in einem Grab mit Hügel der vorliegenden Art, die aus der Zugehörigkeit zum "Deutschen Orden" resultiert, kann allerdings letztlich dahinstehen. Deshalb musste die Kammer auch nicht der Beweisanregung nachgehen, den Großprior Fürst I. als Zeugen zu den religiösen Geboten zu befragen. Entscheidend ist, dass der Kläger bzw. dessen Familie ihre persönliche Gebundenheit an einen entsprechenden Glaubensinhalt schon nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun vermochten. Letztlich sind die persönlichen Glaubensüberzeugungen des Klägers und seiner Familie, die sie aus den seit dem 13. Jahrhundert geltenden Statuten ableiten wollen, eher diffus geblieben. Die Friedhofsgärtner der Beklagte hatten offenbar zunächst den Eindruck gewonnen, dass nach drei Jahren eine Abtragung erfolgen würde. Auch wurde der Beklagten wohl dargestellt, dass die Erde ein Jahr nach der Beisetzung gar nicht berührt werden dürfe. Mit dieser Darstellung passt schon nicht recht zusammen, dass es sich bei dem nunmehr vorhandenen Hügel nicht um den aus dem Aushub bestehenden ursprünglichen Grabhügel handeln soll, sondern um einen extra aus Mutterboden modellierten Hügel. Dies wurde jedenfalls dem Ersten Stadtrat der Beklagten im September 2014 so mitgeteilt. Das religiös zwingende Belassen des (ursprünglichen) Grabhügels für drei Jahre und das schon vor Ablauf von drei Jahren erfolgte Modellieren stellen sich nicht als ohne weiteres kompatibel dar. Mittlerweile sind die drei Jahre indessen längst um. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass die Familie geäußert hatte, aus religiösen Gründen auch danach einen kleinen Hügel belassen zu wollen, wird daraus nicht erkennbar, wieso der Glauben nunmehr doch - gleichsam zwingend - ein Belassen des Hügels in seinen ursprünglichen oder zunächst modellierten Dimensionen von etwa 40 cm Erdhöhe gebieten soll.
Hinzu kommt, dass bei einem als bindend empfunden Gebot zum Belassen des Hügels im gegenwärtigen Zustand zu erwarten gewesen wäre, dass eine Vereinbarung über eine Abtragung auf eine Höhe von 20 cm - wie sie letztlich durch den streitgegenständlichen Bescheid auch gefordert wird - von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Hätten einer solchen Vereinbarung tatsächlich Glaubensvorstellungen entgegengestanden, hätte die Familie des Klägers sie nicht treffen dürfen. Dass - wie gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde - die Vereinbarung "in gutem Glauben" getroffen worden sei, vermag dieses Verhalten nicht zu erklären. Es ist offenkundig vielmehr so, dass sich die klägerische Familie nachträglich von der Vereinbarung lossagen wollte, für deren Umsetzung sie zuvor mehrfach um Fristverlängerung gebeten hatte, weil sie zu der - unzutreffenden - Auffassung gelangt war, dass nach der Friedhofssatzung der Beklagten ein Abtragen des Grabhügels ohnehin nicht verlangt werden könne. Das Verhalten der klägerischen Familie wurde mithin offenbar nicht an als zwingend empfundenen religiösen Geboten ausgerichtet, sondern an einer von ihr für richtig gehaltenen Interpretation des "weltlichen Rechts" in Gestalt der Friedhofssatzung der Beklagten. Es bestanden hinsichtlich des geltend gemachten religiösen Gebots offenkundig Spielräume. Es überzeugt demgegenüber nicht, wenn sich der Kläger im Klageverfahren darauf zurückzuziehen versucht, dass eine Vereinbarung mit der Beklagten zur Absenkung auf 20 cm gar nicht getroffen worden sei. Die schriftlichen Reaktionen des Vaters des Klägers vom 21. April 2015 und vom 19. August 2015 - Letztere ausdrücklich im Namen des Klägers - belegen explizit das Gegenteil. In beiden Schreiben wird die Existenz der Vereinbarung zur Absenkung ausdrücklich bestätigt, es wird im Schreiben vom 19. August 2015 aber darauf hingewiesen, dass die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf eine solche Maßnahme habe. Es wurde mithin nicht die Existenz der Vereinbarung, sondern lediglich ihre Bindungswirkung in Abrede gestellt. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht entscheidend, ob die Vereinbarung rechtlich tatsächlich bindend war. Entscheidend ist vielmehr, dass aus dem Verhalten der klägerischen Familie abgeleitet werden kann, dass auch aus ihrer Sicht das von ihr behauptete Glaubensgebot nicht eine fixe Höhe eines Hügels von 40 cm vorgibt, sondern der Hügel und die Höhe als durchaus disponibel angesehen wurden. Anders lässt sich die getroffene Vereinbarung nicht erklären.
Selbst, wenn man demgegenüber die Existenz eines vom Kläger und dessen Familie als bindend empfundenen Gebots annehmen wollte, dass der Verstobene unter einem Erdhügel in den aktuell bestehenden Dimensionen liegen müsse, hätte die Beklagte den widerstreitenden Belangen der religiösen Überzeugungen und der allgemeinen Gestaltungsordnung auf dem Friedhof durch die Beschränkung des Abtragungsgebots hinreichend Rechnung getragen. Infolge der von der Beklagten getroffenen Regelung können 20 cm Erdreich auf der Grabstätte verbleiben. Damit ist ersichtlich eine Kompromisslösung angestrebt, welche sowohl den oben skizzierten allgemeinen Gestaltungsvorgaben Rechnung trägt als auch den religiösen Vorstellungen des Klägers und seiner Familie. Nach einem Abtrag auf 20 cm verbleibt noch immer ein Hügel, der auch als solcher erkennbar ist, nur eben nicht mehr in gleicher Weise augenfällig. Auf der anderen Seite wird die Verwechselungsgefahr mit einem kürzlich angelegten (aber nicht ordentlich hergerichteten) Grab erheblich reduziert. Es ist aus Sicht der Kammer zudem auch nachvollziehbar, dass sich die Beklagte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten an der maximal zulässigen Höhe für Grabplatten (15 cm) orientiert hat. Wenn sie für den "Erdaufbau" auf dem in Rede stehenden Grab darüber sogar noch hinausgegangen ist, resultiert daraus jedenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers. Die Kammer hielte demgegenüber die Überlegung nicht für überzeugend, dass sich die glaubensgeleiteten Vorstellungen eines Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen über die Grabgestaltung wegen der schrankenlos gewährleisteten Religionsfreiheit regelmäßig vollständig gegen entgegenstehende Vorschriften durchsetzen müssten, die aus dem Pietätsempfinden der Allgemeinheit resultieren (vgl. dazu auch zu Hohenlohe, Schutz der postmortalen Menschenwürde, der Totenfürsorge und der Trauerbewältigung: Neue Ansätze in der Rechtsprechung?, GewArch 2018/5, S. 169 (174) unter Hinweis auf das Verfassungsprinzip der Kulturstaatlichkeit).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass der Kläger und dessen Familie ihre Absichten der Beklagten nicht von vornherein offengelegt haben, sondern erst nach erfolgter Beisetzung ihre Gestaltungsvorstellungen offenbart haben und nunmehr zu erzwingen versuchen. Der Beklagten wurde durch dieses Verhalten jedenfalls die Möglichkeit genommen, auf die entsprechenden Wünsche im Vorfeld der Bestattung zu reagieren und ggf. Alternativen zu den anvisierten Wahlgrabstätten auf dem Friedhof F. aufzuzeigen.
Das in dem angegriffenen Bescheid verfügte Gebot, den Grabhügel bis zu einer Höhe von 20 cm abzutragen, ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft. Eine "Verfristung" liegt nicht vor. Der Ablauf der sechsmonatigen Handlungsfrist für die Abtragung des Grabhügels hat ersichtlich nicht zur Folge, dass danach eine gesetzliche Frist für den Erlass einer Beseitigungsverfügung zu laufen beginnt. Innerhalb der Handlungsfrist soll der Nutzungsberechtigte selbst handeln. Die Beklagte hat überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen ihrer Friedhofssatzung zu reagieren. Eine hinreichende Bestimmtheit des Abtragungsgebots ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls gegeben. Es liegt auf der Hand, dass die nähere Umgebung für die Bemessung der vorgegebenen Höhe von 20 cm maßgeblich sein soll. Fernliegend und konstruiert ist jedenfalls das Argument, der Kläger könne das Gebot wegen einer unklaren Ausgestaltung schon gar nicht umsetzen. Auch von Ermessensfehlern kann nicht die Rede sein. Im Bescheid wurden vor dem Hintergrund des vorangegangenen umfangreichen schriftlichen Diskurses und der durchgeführten Gespräche, worauf Bezug genommen wurde, die maßgeblichen Erwägungen der Beklagten für den Kläger hinreichend deutlich. Dass die dargestellten Erwägungen nicht ausdrücklich als Ergebnis einer Ermessenausübung gekennzeichnet wurden, ist unschädlich.
Die neben der Grundverfügung erfolgte Fristsetzung bis zum 17. Juni 2016 und die Androhung der Ersatzvornahme sind nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ersatzvornahme ist zutreffend auf § 70 NVwVG i. V. m. §§ 64 ff Nds. SOG gestützt worden. Eine spezielle Formulierung der auf § 70 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG und § 27 Abs. 1 Satz 1 FS beruhenden Fristbestimmung, wonach die dem Kläger gesetzte Frist erst mit Bestandskraft der Grundverfügung zu laufen begonnen hätte, ist rechtlich nicht erforderlich. Muss der Adressat wegen der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs der ihm auferlegten Verpflichtung bis zum Ablauf der mit der Zwangsmittelandrohung gesetzten konkreten Frist nicht nachkommen, wird die Fristbestimmung und damit auch die Zwangsmittelandrohung hierdurch gegenstandslos, aber nicht rechtswidrig. Von einer kalendermäßigen, nicht an den Zeitpunkt der Bestandskraft anknüpfenden Fristsetzung, geht für den Adressaten kein rechtswidriger Befolgungsdruck aus. Wird die Grundverfügung später bestandskräftig, kann ein Zwangsmittel allerdings erst nach erneuter Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung festgesetzt bzw. angewendet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.