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§ 4 NSpielbG - Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Schuldner der Spielbankabgabe ist der Zulassungsinhaber. Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert des Bruttospielertrags der Spielbank. Wird die Spielbank in einer Gemeinde betrieben, in der sich in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung keine Spielbank befand, so ermäßigt sich die Spielbankabgabe im Geschäftsjahr der Eröffnung und in den vier folgenden Geschäftsjahren auf 40 vom Hundert des Bruttospielertrags.

(2) Sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank im Kalenderjahr eine Million Euro übersteigt, ist auf den übersteigenden Betrag neben der Spielbankabgabe eine Zusatzabgabe in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu zahlen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist für den Fall, dass

  1. 1.

    die Spielbank das Risiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage und

  2. 2.

    die Spielbank kein Risiko trägt, der Betrag, der der Spielbank aus dem Spiel zufließt.

Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Satz 1 gilt auch für nicht regelgerecht erwirkte Gewinnauszahlungen, soweit sie den Bruttospielertrag gemindert haben.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.

(7) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. Sie wird mit ihrer Entstehung fällig.

(8) Der Zulassungsinhaber hat dem zuständigen Finanzamt für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

(9) Die tarifliche Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.