Versionsverlauf

§ 4 NSpielbG - Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe ist der Bruttospielertrag abzüglich eines jährlichen Freibetrages in Höhe von einer Million Euro je Spielbank. Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert des den Freibetrag übersteigenden Bruttospielertrags der Spielbank. Wird die Spielbank in einer Gemeinde betrieben, in der sich in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung keine Spielbank befand, so ermäßigt sich die Spielbankabgabe im Geschäftsjahr der Eröffnung und in den vier folgenden Geschäftsjahren auf 40 vom Hundert des den Freibetrag übersteigenden Bruttospielertrags. Der Freibetrag nach Satz 2 erhöht sich für jeden Spieltag um eintausend Euro, an dem in der Spielbank an zwei oder mehr Spieltischen mindestens für die Dauer von sechs Stunden ein Spiel angeboten wird, bei dem die Spielbank das Risiko trägt.

(2) Sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank im Kalenderjahr eine Million Euro übersteigt, ist auf den übersteigenden Betrag eine Zusatzabgabe zu zahlen. Die Zusatzabgabe beträgt

  1. 1.

    für einen Bruttospielertrag der Spielbank bis zu sieben Millionen Euro im Kalenderjahr 10 vom Hundert,

  2. 2.

    für den sieben Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag der Spielbank bis zu einem Bruttospielertrag von zehn Millionen Euro im Kalenderjahr 20 vom Hundert und

  3. 3.

    für den zehn Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag der Spielbank 25 vom Hundert.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist die Summe

  1. 1.

    des Betrages, um den bei Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage, und

  2. 2.

    des Betrages, der der Spielbank aus Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, zufließt.

Bei der Berechnung des Bruttogewinns nach Satz 1 Nr. 1 sind von den Gewinnen die Beträge nach § 9 Abs. 1 Satz 4 abzuziehen. Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, erhöhen den Bruttospielertrag. Satz 1 gilt auch für nicht regelgerecht erwirkte Gewinnauszahlungen, soweit sie den Bruttospielertrag gemindert haben.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(6) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.

(7) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. Sie wird mit dem Ablauf der monatlichen Anmeldefrist nach Absatz 8 Satz 2 fällig.

(8) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Abgabeschuld nach Absatz 7 zusammengefasst für sämtliche Spieltage eines Monats anzumelden. Hierzu hat sie oder er dem zuständigen Finanzamt spätestens am zehnten Tag des Folgemonats Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen sie oder er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. Die Steueranmeldungen nach Satz 2 sind von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Sie können auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zulassen, dass die Anmeldungen aller Spielbanken einer Zulassungsinhaberin oder eines Zulassungsinhabers in einer Steueranmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Bei einer Sammelanmeldung gilt Absatz 2 Satz 2 für die Bestimmung des Vomhundertsatzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bruttospielertrags der Spielbank der Gesamtbruttospielertrag aller von der Anmeldung erfassten Spielbanken tritt und die dort genannten Bruttospielerträge jeweils mit der Anzahl der erfassten Spielbanken vervielfältigt werden.

(9) Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die nach Satz 1 anzurechnende Umsatzsteuer in der Steueranmeldung nach Absatz 8 Satz 2 selbst zu berechnen. Dabei hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber alle abziehbaren Vorsteuerbeträge des Spielbankunternehmens abzuziehen, die auf Leistungen entfallen, welche durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge und Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.