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§ 22 WattenmeerG - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
Redaktionelle Abkürzung
WattenmeerG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Nationalparks anordnen. § 29 Abs. 2, 3 und 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis

  1. 1.
    die Betreuung, Pflege und Entwicklung von Teilen des Nationalparks und
  2. 2.
    bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.