§ 22 WattenmeerG - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Redaktionelle Abkürzung
- WattenmeerG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Nationalparks anordnen. § 29 Abs. 2, 3 und 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis
- 1.die Betreuung, Pflege und Entwicklung von Teilen des Nationalparks und
- 2.bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.