§ 22 NWattNPG - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks anordnen. § 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend.
(2) Vereinen und anderen juristischen Personen können über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus mit ihrem Einverständnis auch
- 1.die Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Teilen des Nationalparks und
- 2.bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.