Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
(AVO - S I)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197 - VORIS 22410 01 41 00 000 -)(1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2003 (Nds. GVBl. S. 401)(2)(3)
Auf Grund des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 27. September 1993 (Nieders. GVBl. S. 383), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (Nieders. GVBl. S. 711), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Abschlüsse im Sekundarbereich I | |
Abschlüsse; Berechtigungen | 1 |
Zweiter Abschnitt | |
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule | |
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß | 2 |
Sekundarabschluß I - Realschulabschluß | 3 |
Erweiterter Sekundarabschluß I | 4 |
Hauptschulabschluß | 5 |
Dritter Abschnitt | |
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule | |
Sekundarabschluß I - Realschulabschluß | 6 |
Erweiterter Sekundarabschluß I | 7 |
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß | 8 |
Vierter Abschnitt | |
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen am Gymnasium | |
Erweiterter Sekundarabschluss I | 9 |
Sekundarabschluß I - Realschulabschluß | 10 |
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß; Hauptschulabschluß | 11 |
Fünfter Abschnitt | |
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Kooperativen Gesamtschule | |
Entsprechende Anwendung der für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium geltenden Vorschriften | 12 |
Sechster Abschnitt | |
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Integrierten Gesamtschule | |
Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß | 13 |
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss | 14 |
Erweiterter Sekundarabschluß I und Versetzung in die gymnasiale Oberstufe | 15 |
Hauptschulabschluß | 16 |
Siebenter Abschnitt | |
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Sonderschule | |
Abschlüsse an den Schulen für Blinde, Gehörlose, Körperbehinderte, Sehbehinderte, Sprachbehinderte, Schwerhörige und Verhaltensgestörte | 17 |
Abschlüsse an der Schule für Lernbehinderte | 18 |
Achter Abschnitt | |
Sonderregelungen für den Erwerb von Abschlüssen an besonderen Schulen | |
Abschlüsse an der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar | 19 |
Abschlüsse an der Glocksee-Schule Hannover | 20 |
Neunter Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften für alle Schulformen | |
Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen in besonderen Fällen | 21 |
Festlegung des Durchschnitts | 22 |
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen | 23 |
Anforderungen an Ausgleichsfächer | 24 |
Verfahren und Grundsätze bei der Abschlußvergabe | 25 |
Wiederholung von Schuljahrgängen | 26 |
Zehnter Abschnitt | |
Abschlussprüfung | |
Gegenstand und Form der Abschlussprüfung | 27 |
Zeitpunkt der Abschlussprüfung | 28 |
Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung | 29 |
Prüfungskommission | 30 |
Fachprüfungsausschüsse | 31 |
Zuhörerinnen und Zuhörer | 32 |
Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung | 33 |
Wiederholung der Abschlussprüfung | 34 |
Nichtteilnahme | 35 |
Täuschungsversuch, Störungen | 36 |
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen | 37 |
Niederschriften | 38 |
Einsichtnahme in die Prüfungsakten | 39 |
Elfter Abschnitt | |
Schlußvorschrift | |
Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften | 40 |
"§ 1 Abs. 3 und die §§ 27 bis 39 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 und 7 dieser Verordnung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2003/04 in den 7. Schuljahrgang eingetreten oder zurückgetreten sind.