§ 32 WO-RiV - Wahlausschreiben
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt rechtzeitig, spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin, das Wahlausschreiben, jedoch ohne die in § 5 Abs. 2 Nrn. 3, 5, 9 und 10 bezeichneten Angaben, und übermittelt dieses unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen.
(2) Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder der örtliche Wahlvorstand macht eine Abschrift des Wahlausschreibens mit den Ergänzungen nach Absatz 3 durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um:
- 1.
die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis für das Gericht oder die Gerichte, für die der Wahlvorstand bestellt ist, aushängt oder ausliegt,
- 2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung oder in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 zwei Wochen nach Eintritt des zur Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses führenden Umstandes in der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Form bei einem Mitglied des Wahlvorstandes für die Wahlen zum Richterrat oder bei einem Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes eingelegt werden können,
- 3.
den Ort oder die Orte, an dem die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,
- 4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
- 5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 15).