Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.03.2022, Az.: 3 U 130/21

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Unvollständige Widerrufsbelehrung; Weiternutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach Widerruf; Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.03.2022
Aktenzeichen
3 U 130/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 16161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0325.3U130.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 15.06.2021 - AZ: 6 O 349/20

Fundstellen

  • EWiR 2022, 483
  • MDR 2022, 969-970
  • VRR 2022, 2
  • ZBB 2022, 257
  • ZIP 2022, 1260-1266

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die unzureichende Information über gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB in den verbundenen Darlehensvertrag aufzunehmende Pflichtangaben führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

  2. 2.

    In Fällen, in denen der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Widerruf nicht an den Darlehensgeber zurückgibt, sondern es weiter nutzt, aber gleichzeitig seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz dem Grunde nach anerkennt, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht in Betracht.

  3. 3.

    Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensgeber vor Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB sowohl hinsichtlich der vor als auch hinsichtlich der nach Widerruf durch den Darlehensnehmer erbrachten Zahlungen zu.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juni 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen des ursprünglichen Antrags auf Feststellung, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 23. Dezember 2016 über 14.200,00 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 17. September 2020 schuldet, erledigt ist.

Die mit der Berufung verfolgten Anträge des Klägers zu Ziff. 2. lit a) und lit. b) werden als derzeit unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird aufgrund des Anerkenntnisses des Klägers festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des Kraftfahrzeugs M. B., Fahrgestellnummer W...., Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger erwarb im Dezember 2016 ein Fahrzeug des Herstellers M. B., zum Preis von 28.200,00 €. Er leistete eine Anzahlung von 14.000,00 €. Zur Finanzierung des Restbetrags schloss er mit der Beklagten am 23. Dezember 2016 einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 1, gesondert geheftet) über einen Nettodarlehensbetrag von 14.200,00 € zu einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a.

Der Darlehensvertrag enthält die folgende Widerrufsbelehrung:

Grafik 1

Mit Schreiben vom 17. September 2020 (Anlage K 2, gesondert geheftet) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte er insgesamt 11.467,80 € an die Beklagte.

Unter dem 10. Januar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Darlehen - unstreitig - vollständig zurückgezahlt worden sei, händigte die Zulassungsbescheinigung Teil I an ihn aus, übertrug ihm das Eigentum an dem Fahrzeug und sämtliche weitere Sicherungsrechte (Anlage BB 3, Bl. 73 Bd. III d. A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die gesetzliche Widerrufsfrist habe zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung noch nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei und er nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Widerrufsinformation der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der ab dem 21. März 2016 geltenden Fassung, weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion eingreife. Der Kläger habe zudem die erforderlichen Pflichtangaben erhalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, die Widerrufsinformation der Beklagten belehre nur unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil der enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie verstoße. Die Beklagte habe zudem den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag fehlerhaft mit 1,16 € angegeben, obwohl der Verbraucher bei verbundenen Verträgen nach einem Widerruf keine Zinsen für die Inanspruchnahme des Darlehens zahlen müsse und sie in Ziffer IX. 5. ihrer Darlehensbedingungen auf die Zinsen verzichtet habe. Die Belehrung gemäß Gestaltungshinweis 6c verstoße im Übrigen gegen die höherrangigen Regelungen in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sowie Art. 14 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie und beseitige schon aus diesem Grund die Gesetzlichkeitsfiktion. Die Widerrufsinformation der Beklagten werde ferner durch die Angaben in Ziffer I. der Darlehensbedingungen zur Bindungsfrist an das Angebot und das Aufrechnungsverbot in Ziffer IX. 2. der Darlehensbedingungen verunklart. Die Beklagte habe die Widerrufsinformation schließlich drucktechnisch nicht hervorgehoben. Die Überschrift sei kaum sichtbar. Sie habe außerdem keine ausreichenden Absätze zwischen den einzelnen Abschnitten eingefügt.

Der Kläger meint weiter, er habe nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Insbesondere die Informationen zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung, zum außergerichtlichen Rechtsbehelfs- und Beschwerdeverfahren sowie zur Art des Darlehens seien falsch oder unvollständig. Alle Pflichtangaben seien zudem nicht hinreichend deutlich erteilt, weil die Darlehensbedingungen in zu kleiner Schriftgröße und ohne Absätze dargestellt seien. Einem durchschnittlichen Darlehensnehmer sei es deshalb [nicht] möglich, die Darlehensbedingungen flüssig zu lesen.

Der Kläger hat seinen Zahlungsantrag zu Ziffer 2. in der Berufungsschrift um die weiteren, bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Raten erhöht und zunächst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 15. Juni 2021, Az. 6 O 349/20,

1. festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 23. Dezember 2016 über 15.290,40 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 17. September 2020 schuldet,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.506,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W....,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W.... in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 hat der Kläger erklärt, seinen Antrag zu Ziff. 2. aus der Berufungsbegründung zurückzunehmen und diesen ersetzend klageerweiternd zu beantragen,

2.a) die Beklagte zu verurteilen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W.... an ihn 25.467,80 € abzüglich 1.742,89 € Wertverlust nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.b) die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rück-übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W.... an ihn 3.058,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat einer Teilklagerücknahme nicht zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag zu Ziff. 1. wegen der zwischenzeitlichen Ablösung des Darlehens für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.

Sie beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Obsiegens des Klägers hat sie zunächst widerklagend beantragt,

1. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an sie hinsichtlich des Kraftfahrzeugs M. B., Fahrgestellnummer W...., Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

2. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. 70... durch Rückgabe des in Antrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Der Kläger hat den Hilfswiderklageantrag zu 1) anerkannt. Die Beklagten hat den Hilfswiderklageantrag zu 2) wegen der zwischenzeitlichen Ablösung des Darlehens für erledigt erklärt. Der Kläger hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.

Die Beklagte erklärt zudem für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers die hilfsweise Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1.090,40 €.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam widerrufen (dazu im Folgenden unter 1.). Er kann jedoch infolge des wirksamen Widerrufs derzeit weder die vor noch die nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen herausverlangen (dazu im Folgenden unter 2.). Ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs steht dem Kläger ebenso wenig zu (hierzu unter 3.) wie die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen (hierzu unter 4.). Auf die Hilfswiderklage war die Wertersatzpflicht des Klägers, nicht aber dessen Nutzungsersatzpflicht bzw. die diesbezügliche Erledigung des Rechtsstreits, festzustellen (dazu im Folgenden unter 5.).

1. Der Kläger kann die mit dem Antrag zu 1) nach der einseitigen Erledigungserklärung noch begehrte Erledigungsfeststellung verlangen.

a) Die (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers bezogen auf den ursprünglichen Antrag auf negative Feststellung dahingehend, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs keine Ansprüche auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, stellt sich als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes stets zulässige Klageänderung dar, durch die sich der ursprünglichen Antrag in einen solchen ändert, im Umfang der Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - I ZR 157/98, Rn. 19, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO Rn. 34).

b) Der Antrag auf Erledigungsfeststellung ist auch begründet.

Auf eine einseitige Erledigungserklärung ist die Erledigung der Hauptsache immer dann festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet (hierzu unter aa)) war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (hierzu unter bb)) (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, Rn. 8, juris; Althammer in: Zöller a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Der Kläger hat seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung durch die Erklärung vom 17. September 2020 wirksam widerrufen und kann daher die begehrte Feststellung verlangen, nicht mehr zur Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag verpflichtet zu sein.

Das dem Kläger ursprünglich zustehende Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355, 356b BGB war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen. Die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen, da der Darlehensvertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in hinreichendem Umfang enthielt (hierzu unter (1), weshalb die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen hat (hierzu unter (2). Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt (hierzu unter (3).

(1) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag war jedenfalls in Bezug auf die nachfolgenden Pflichtangaben nicht hinreichend:

(a) Die Beklagte hat im Darlehensvertrag nicht gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB hinreichend über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung informiert.

Nach § 502 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wobei § 502 Abs. 3 BGB die Höchstgrenzen der Entschädigung festlegt. Die Beklagte hat die Höchstgrenzen auf Seite 1 des Darlehensvertrags als fixe Größen dargestellt, ohne klarzustellen, dass es sich um Höchstwerte handelt, die nur dann zum Tragen kommen, wenn die zu berechnende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung diese übersteigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 24, juris).

Die fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung hat nicht nur deren Unwirksamkeit zur Folge (hierzu s. u.), sondern auch, dass eine Berechnungsmethode für eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 502 Abs. 1 BGB und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 der RL 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht mitgeteilt wird, so dass die Pflichtangabe nicht zureichend erteilt wurde (a. A. OLG Bamberg, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2021 - 8 U 54/21, nicht veröffentlicht). Eine andere Auffassung führte dazu, dass eine Bank, die eine evident unwirksame Entschädigung durch Festlegung eines konkreten Betrages verlangen würde, im Hinblick auf den Lauf der Widerrufsfrist besser stünde, als eine Bank, die zwar die gesetzlichen Vorgaben zur Höhe einhielte, die Pflichtangaben jedoch nicht in hinreichendem Umfang erteilte.

(b) Ebenso fehlt es an hinreichenden Angaben im Darlehensvertrag zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB.

Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20, C-187/20) unter Rn. 95 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden."

Diesen Anforderungen genügt die Darstellung auf Seite 1 des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht. Ihr ist weder die Methode zu Berechnung des Satzes der Verzugszinsen noch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes zu entnehmen. Dass diese Angaben nach der Auffassung der Beklagten für jedermann leicht zugänglich sind, reicht nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade nicht aus. Zudem ist der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union konkret anzugeben (Rn. 93, zitiert nach juris). Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie über die Wortlautgrenze der nationalen Vorschrift des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinausgehe (LG München I, Urteil vom 13. Januar 2022 - 28 O 5167/21, nicht veröffentlicht) oder dass der Darlehensgeber bei Vertragsschluss darauf vertrauen durfte, dass die von ihm erteilten Pflichtangaben hinreichend seien (OLG Bamberg a.a.O.), teilt der Senat diese Auffassungen nicht. Die Argumentation unter Heranziehung der Wortlautgrenze scheitert schon daran, dass der nationale Gesetzgeber die Regelung des Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie nahezu wortgleich in nationales Recht umgesetzt hat und Art. 10 Abs. 2 eine vollständige Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (EuGH, Urteil vom 09. November 2016 - C-42/15, Rn. 56 ff., juris; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-779/18, Rn. 45, juris), womit dem deutschen Gesetzgeber nach Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie verwehrt ist, abweichende Vorschriften zu erlassen, so dass von einer inhaltsgleichen Auslegung der europäischen als auch der nationalen Vorschriften auszugehen ist. Der Wortlaut der entsprechenden Normen steht der vom Gerichtshof der Europäischen Union getroffenen Auslegung nicht entgegen. Dass eine für den Vertragsschluss relevante Norm in einer nach Abschluss des Vertrags ergehenden Entscheidung anders ausgelegt wird, als von den Parteien bei Vertragsschluss angenommen, kann im Übrigen einen Vertrauensschutz nicht begründen, sondern ist Teil der Rechtsunsicherheit, die zwar durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung in möglichst geringem Maße zu halten, jedoch jedem Vertragsschluss immanent und nicht gänzlich vermeidbar ist. Könnte sich ein Vertragspartner beliebig auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn eine aus seiner Sicht nachteilige Auslegung eines Gesetztes droht, bliebe für eine richterliche Rechtsfortbildung, normiert etwa in § 511 Abs. 4 Nr. 1, § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 566 Abs. 4 Nr. 2 ZPO und § 132 Abs. 4 GVG, als anerkannte Gestaltungsmöglichkeit der Judikativen und damit Ausdruck der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225-248 Rn. 44) kein Raum mehr.

(c) Unzureichend sind darüber hinaus die Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gem. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB.

Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 138 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus."

Nach dieser Maßgabe genügt die Information im streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. In den Darlehensbedingungen wird in Ziff. X.3. auf die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hingewiesen. Es finden sich jedoch weder Regelungen zu den Kosten noch ist nach der nunmehr maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung der Verweis auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung zureichend. Dabei ist es unerheblich, dass nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, dort § 6 Abs. 2, eine Kostentragung des Bankenverbandes vorgesehen ist, den Kläger mithin keine Kosten treffen. Denn gerade um diesen Umstand weiß der Kläger mangels der hinreichenden Information nicht, was ihn von der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens abhalten könnte. Zudem hat der Darlehensnehmer nach § 6 Abs. 3 der Verfahrensordnung die in eigener Person entstehenden Kosten selbst zu tragen, was sich aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht ergibt. Weitergehende Informationen zu den formalen Beschwerdevoraussetzungen als die Adresse der Beschwerdestelle, insbesondere zu den in § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung genannten Erfordernissen, enthält die Regelung in Ziff. X 3. der Darlehensbedingungen der Beklagten zudem nicht. Soweit auch hier vertreten wird, dass ein Vertrauensschutz des Darlehensgebers der von dem Gerichtshof der Europäischen Union getroffenen Auslegung entgegensteht (OLG Bamberg a.a.O.), gelten die obigen Ausführungen zur Pflichtangabe des Verzugszinssatzes entsprechend.

(d) Auch die Angaben zur Art des Darlehens gem. Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sind vorliegend nicht hinreichend klar und verständlich.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu unter Rn. 74 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen "verbundenen Kreditvertrag" im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist."

Der Darlehensvertrag ist vorliegend als "Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung" bezeichnet und lässt damit jedenfalls offen, ob es sich um einen verbundenen Vertrag handelt. Aus der Formulierung "Zusatzvereinbarung" lässt sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit schließen, dass es sich bei dieser zusätzlichen Vereinbarung auch um einen verbundenen Vertrag im Sinne des Art. 3 lit. n) der Verbraucherkreditrichtlinie handelt. Diese unzureichende Angabe wird auch nicht dadurch hinreichend klar und verständlich, dass auf Seite 1 des Vertrags weiter ausgeführt wird, dass das Darlehen für "nachfolgendes Finanzierungsobjekt" beantragt und als Darlehensvermittler die Verkäuferin des Fahrzeugs genannt wird. Ebenso ist unzureichend, dass in der Widerrufsinformation angegeben ist, dass es sich um verbundene Verträge handelt. Denn für eine hinreichend klare und verständliche Information des Verbrauchers ist es nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade erforderlich, dass dieser bereits aus der Überschrift des Vertrages ersehen kann, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt (a.A. OLG Bamberg a.a.O.).

Inwieweit die Beklagte vor diesem Hintergrund hinreichend über den Umstand der Befristung des Darlehensvertrags informiert hat, kann wegen der unzureichenden Mitteilung über den Charakter des Darlehensvertrags als verbundener Vertrag dahingestellt bleiben.

(2) Folge der fehlerhaften Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB vorliegend nicht zu laufen begonnen hat (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, juris).

(a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu in Rn. 114 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind."

Zwar erfolgen diese Ausführungen zu den vorgelegten Fragen zur Verwirkung. Ihnen ist jedoch verallgemeinernd zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist generell nicht zu laufen beginnt, wenn eine der Informationen nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.

Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 124 (zitiert nach juris) den Strafcharakter des Art. 14 Abs. 1 lit. b) VerbrKrRL hervorgehoben hat, wonach der Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, hierfür bestraft werden soll.

(b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten schließt auch die Regelung des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB die Widerruflichkeit des Vertrages im vorliegenden Fall nicht aus.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB als Rechtsfolge neben § 356b Abs. 2 BGB tritt oder ob es sich bei den dort geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen.

Denn außer den Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung, die bereits wegen ihres Verstoßes gegen § 502 Abs. 1, Abs. 3 BGB gemäß § 512 BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310-321 Rn. 24), unterfallen keine der weiteren unzureichenden Pflichtangaben dem Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB oder sind anderweitig hinreichend sanktioniert. Dass der Wegfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung eine hinreichende Sanktion für die unzureichende Erteilung der entsprechenden Pflichtangabe darstellt (so noch BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 a.a.O. Rn. 25), ist im Lichte der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelhaft, kann aber wegen der nachstehend näher auszuführenden fehlenden Sanktionierung der weiteren unzureichenden Pflichtangaben im Ergebnis offen bleiben.

(aa) Der Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB beschränkt sich auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden. Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber Zinsen nicht zu den Kosten zählt und an versäumte Angaben zu Zinsen folglich nicht den Wegfall des darauf gerichteten Anspruchs knüpft. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 494 Rn. 37).

(bb) Eine analoge Anwendung des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf fehlende Pflichtangaben kommt angesichts des Fehlens einer Regelungslücke, aber auch nach dem Zweck der Norm nicht in Betracht. Für den Fall der Heilung des Formmangels wegen fehlender Pflichtangaben (§ 494 Abs. 1 BGB) ordnet die Regelung in § 494 Abs. 2 bis 6 BGB als Sanktion für die Verletzung bestimmter Informationspflichten einzelne Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen an, um zum Schutz des Verbrauchers einen interessengerechten Inhalt des Vertrages zu gewährleisten. Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021. a.a.O., Rn. 35). Die Sanktion der Nichtigkeit nach § 494 Abs. 1 BGB stellt sich wegen der regelmäßig nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretenen Heilung als keine echte Sanktion im Sinne der europarechtlichen Vorgaben dar.

Eine analoge Anwendung im Hinblick auf die fehlerhaften Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren führte zudem zu der Problematik, dass hier keine denkbare Sanktion der Beklagten in Betracht käme. § 494 Abs. 1 BGB verweist nicht auf Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Hierzu trägt auch die Beklagte nicht vor. Eine Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen § 492 Abs. 2 BGB ist im Lichte europarechtlicher Vorgaben, insbesondere Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie, die ausdrücklich von "abschreckenden" Maßnahmen spricht, nicht möglich. Mangels entsprechender anderweitiger gesetzlicher Vorgaben muss es daher bei dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall einer grundsätzlichen Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen im Falle eines wirksamen Widerrufs verbleiben (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2021 - I-16 U 291/20 -, Rn. 29, juris). Dem steht auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2021 (Az. C-303/20, veröffentlicht in juris) entgegen. Dort hatte der Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage zu entscheiden, ob eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Gestalt einer Geldbuße für das Unterlassen einer Kreditwürdigkeitsprüfung sich als hinreichend im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie darstellt. Der Sachverhalt ist damit mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar; überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch dort an keiner Stelle festgehalten, das einzelne Verstöße sanktionslos bleiben können.

(3) Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist im vorliegenden Fall auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ergibt sich eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers in Gestalt der Verwirkung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug im täglichen Gebrauch nutzt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 117). Es ist dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 118).

Zwar hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. XI ZR 113/21) dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können. In seiner Begründung hat der Bundesgerichtshof allerdings aufgeführt, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (nur) dann in Betracht kommt, wenn es dem Darlehensnehmer nicht um die Rückabwicklung des Vertrages, sondern darum geht, das finanzierte Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung kostenfrei zurückgeben zu können (Rn. 74, zitiert nach juris), mithin neben die Weiternutzung des Fahrzeugs kumulativ noch die Negierung eines Wertersatzanspruchs der Bank tritt.

Dies ergibt sich auch draus, dass sämtlichen unter dem Aktenzeichen XI ZR 113/21 durch den Bundesgerichtshof zusammengeführten Fällen gemein ist, dass die Berufungsgerichte einen Rechtsmissbrauch nur bejaht haben, wenn der jeweilige Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter nutzt und gleichzeitig seine Pflicht zum Wertersatz negiert.

Hier steht der Annahme eines Rechtsmissbrauchs jedoch entgegen, dass der Kläger seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt hat. Unerheblich ist insoweit, dass er selbst lediglich einen geringen Wertersatzanspruch der Beklagten von seinen eigenen Ansprüchen in Abzug gebracht hat. Denn durch das Anerkenntnis hat er deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, das Fahrzeug kostenfrei zu nutzen, sondern die Beklagte für die weitere Nutzung zu kompensieren, auch wenn die Höhe der Kompensation im Einzelnen streitig ist. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens kam demzufolge nicht in Betracht.

bb) Durch die Zahlung der Schlussrate und die anschließende Erklärung der Beklagten, dass ihr keine Forderungen aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen, die sie durch die Freigabe der Sicherheiten perpetuiert hat, ist das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen und die Klage hierdurch nachträglich unzulässig geworden.

Das Feststellungsinteresse fällt fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18, Rn. 64, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 61). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem der Kläger sämtliche Forderungen, derer sich die Beklagte berühmte, erfüllt und die Beklagte zudem mit außergerichtlichem Schreiben vom 10. Januar 2022 erklärt hat, dass sie sich keiner Forderungen aus dem Darlehensvertrag mehr berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17 Rz. 12, juris).

Dass die Zahlungen des Klägers nach dem Widerruf unter Vorbehalt erfolgten, hat auf den Fortfall des Feststellungsinteresses keinen Einfluss. Denn der erklärte Vorbehalt ändert nichts an der Erfüllungswirkung der klägerischen Zahlungen, sondern führt allein dazu, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eigener Ansprüche nicht dem Einwand des § 814 BGB ausgesetzt sehen muss.

c) Soweit der Senat im Tenor den Darlehensbetrag von 15.290,40 € in 14.200,00 € geändert hat, beruht dies auf einer rein begrifflichen Änderung, weil der Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 14.200,00 € geschlossen wurde und der vom Kläger genannte Betrag die Zinsen beinhaltet.

2. Trotz des wirksamen Widerrufs kann der Kläger derzeit nicht die Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen von der Beklagten verlangen (hierzu unter a)). Gleiches gilt auch für die nach dem Widerruf gezahlten Raten (hierzu unter b)).

a) Der Kläger macht mit seinem Antrag zu 2.a) nunmehr die bis zum Widerruf an die Beklagte auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen zuzüglich der direkt an den Verkäufer des Fahrzeugs geleisteten Anzahlung, insgesamt mithin 25.467,80 €, abzüglich eines errechneten Wertersatzes in Höhe von 1.742,89 €, geltend, wobei sich bei der gebotenen Auslegung die mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 erklärte Teilklagerücknahme, der die Beklagte nicht zugestimmt hat, auf den Teil der klägerischen Forderung bezieht, von dem der angerechnete Wertersatz in Abzug zu bringen ist.

Einem entsprechenden Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der von ihm geleisteten Anzahlung aus § 355 Abs. 3 BGB steht seine Vorleistungspflicht aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB entgegen.

aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, Rn. 19, juris).

Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39), zurückgeblieben wäre. Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16, Rn. 37, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - C-282/1, Rn. 25, juris). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 20; BVerfG a.a.O.).

bb) Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge ("unabhängig von der Vertriebsform") § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der "Art des verbundenen Vertrags" hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 22).

Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung, dort S. 41 (Bl. 103 Bd. I d. A.), jedenfalls konkludent geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat, der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat oder die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug geraten ist.

Die Rückgabepflicht des Klägers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seine Vorleistungspflicht nicht berücksichtigten. Zwar hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug mit dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 (erstmals) unbedingt und unter Berücksichtigung der Charakteristik der Rückgabeverpflichtung als Bring- bzw. Schickschuld in hinreichender Form wörtlich angeboten. Allerdings liegen die weiteren Voraussetzungen des § 295 BGB, die ein tatsächliches Angebot entbehrlich machen würden, nicht vor.

Die Erklärung des Gläubigers, er werde die Leistung nicht annehmen, muss eindeutig und bestimmt sein. Sie muss sich insbesondere auch auf die konkrete Leistung beziehen. Hierzu genügt es nicht, wenn die Beklagte vorliegend die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses in Abrede nimmt. Denn damit verhält sie sich nicht zu der konkreten Leistung, mithin der Rückgabe des Fahrzeugs. Eine Rücknahmeverweigerung ergibt sich auch nicht konkludent aus der Zurückweisung des Widerrufs. Denn die Beklagte kann trotz Zurückweisung des Widerrufs ein Interesse an der (vorläufigen) Rücknahme des Fahrzeugs bis zur Klärung der Rechtslage haben, nämlich um die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs nach den §§ 300 ff. BGB auszuschließen.

Folge der fehlenden Erfüllung der Vorleistungspflicht ist insoweit die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 14, 16).

b) Auch dem Anspruch auf Rückgewähr der nach Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.058,08 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB steht die Vorleistungspflicht des Klägers entgegen.

aa) Die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion liegen grundsätzlich vor, nachdem durch den wirksamen Widerruf des Klägers der Rechtsgrund für dessen Zins- und Tilgungsleistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung entfallen war.

Der Kondiktionsausschluss des § 814 BGB steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen, da der Kläger bereits in dem Widerrufsschreiben vom 17. September 2020 mitgeteilt hat, dass die Zahlung weiterer Raten unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Ein bei der Leistung gemachter Vorbehalt schließt die Anwendung des § 814 BGB regelmäßig aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80 -, BGHZ 83, 278-283 Rn. 10).

bb) Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB steht der Beklagten jedoch auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erbrachten Zahlungen zu.

Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse, dass dem Unternehmer oder - im Fall des Verbundgeschäfts - dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 S. 1 BGB entsprechend auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, Rn. 17, juris).

3. Die mit der Klage verfolgte Feststellung des Annahmeverzugs kann der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht verlangen, da die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs nicht vorliegen.

4. Die mit der Klage verfolgten Nebenforderungen stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu.

a) Soweit der Kläger Rechtshängigkeitszinsen geltend macht, fehlt es nach den obigen Ausführungen an einer Fälligkeit der eigenen Zahlungsansprüche.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € weder aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB noch aus einer anderen Norm.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten vor Einschaltung der späteren Bevollmächtigten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 18), was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

5. Die Hilfswiderklage, über die wegen des teilweisen Erfolgs der Klage nach der von der Beklagten gestellten Bedingung zu entscheiden ist, hat in der Sache teilweise Erfolg.

a) Die Wertersatzpflicht des Klägers war festzustellen, nachdem dieser insoweit ein Anerkenntnis abgegeben hat (Antrag zu 1).

b) Dagegen kann die Beklagte bezüglich des ursprünglichen Hilfswiderklageantrags zu 2. nach der einseitigen Erledigungserklärung die begehrte Erledigungsfeststellung nicht verlangen, nachdem der Antrag ursprünglich schon nicht begründet war.

Dem geltend gemachten Nutzungsersatzanspruch steht vorliegend Ziff. IX. 5. der Darlehensbedingungen der Beklagten entgegen.

Denn danach hat der Darlehensnehmer, wenn er seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerruft, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.

Zwar bezieht sich die Regelung nach der Vorstellung der Beklagten ersichtlich auf einen innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärten Widerruf. Dem Wortlaut der Klausel lässt sich eine solche Einschränkung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr kann die Klausel - bei der gebotenen Auslegung aus Sicht des Verbrauchers - nicht anders verstanden werden als so, dass die Beklagte für den Fall eines wirksamen Widerrufs auf ihren an sich bestehenden Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verzichtet, der zugunsten des Verbrauchers disponibel ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 U 20/19, Rn. 41, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/1, Rn. 23, juris für den Fall der Angabe des Zinssatzes mit 0,00 € unter der Überschrift "Widerrufsfolgen").

Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Denn auch ein wirksamer Widerruf im Falle eines nicht begonnenen Fristlaufs stellt sich wie ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist dar und ist demzufolge von dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel erfasst.

Selbst wenn man eine andere Auslegung für zutreffend hielte, verblieben jedoch aus den o. a. Gründen Zweifel, die gem. § 305 c Abs. 2 BGB bei der Auslegung hier gegebener, aus anderen Verfahren (z. B. 3 U 51/21) senatsbekannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten gingen.

Soweit die Beklagte mit einer Forderung auf Nutzungsersatz in Höhe von 1.090,40 € zudem die hilfsweise Aufrechnung erklärt hat, war hierüber nicht zu entscheiden. Zwar hat die Beklagte die Aufrechnung unter die - weit gefasste - Bedingung des teilweisen Obliegens des Klägers gestellt, die ihrem Wortlaut nach auch den negativen Feststellungsantrag erfasst. Da eine Aufrechnung typischerweise das Vorliegen gleichartiger Ansprüche voraussetzt, war die Bedingung jedoch einschränkend dahingehend ausgelegt, dass eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nur im Falle eines (teilweisen) Obsiegens des Klägers mit den gestellten Zahlungsanträgen erfolgen soll. Die diesen zugrunde liegenden Ansprüche sind jedoch derzeit nicht begründet (s. o.).

III.

1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nrn. 1, 10, § 711 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich sowohl für die erste als auch die zweite Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO und war jeweils durch Bildung eines fiktiven Streitwerts der Anträge auf negative Feststellung und Zahlung unter Berücksichtigung der Hilfswiderklageanträge zu ermitteln.

2. Die Revision war vorliegend gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Der genannte Zulassungsgrund ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15, Rn. 23, juris).

Der Senat weicht jedenfalls in der Frage, ob vorliegend die Pflichtangaben in hinreichendem Umfang erteilt wurden, von der Rechtsprechung eines anderen Obergerichts ab.