Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.03.2022, Az.: 6 U 67/21

Auskunft über einen Nachlassbestand und über ausgleichungspflichtige Schenkungen durch privatschriftliche Erklärung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch ein notarielles Nachlassverzeichnis; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Zweitverlangens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.03.2022
Aktenzeichen
6 U 67/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 17055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0317.6U67.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.09.2021 - AZ: 12 O 156/18

Fundstellen

  • ErbR 2022, 616-617
  • ErbStB 2022, 323
  • FamRB 2022, 406-407
  • FamRZ 2022, 1324
  • NJW-RR 2022, 876-877
  • NJW-Spezial 2022, 328
  • Rpfleger 2023, 43
  • ZAP EN-Nr. 352/2022
  • ZAP 2022, 617
  • ZEV 2022, 400
  • ZEV 2022, 429
  • ZErb 2022, 296-297

Amtlicher Leitsatz

Dem Klagantrag des Pflichtteilsberechtigten, den Erben zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses durch ein privates Nachlassverzeichnis zu erteilen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits verurteilt ist, diese Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Dem Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. September 2021 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt Auskunft über den Nachlassbestand und über ausgleichungspflichtige Schenkungen durch privatschriftliche Erklärung, nachdem der Beklagte schon zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden ist.

Die am 12. Februar 2018 verstorbene Erblasserin M. S., die Mutter der Parteien, ist allein vom Beklagten beerbt worden, der der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. September 2018 (Bl. 1 und 2 Anlagenband Beklagter.) ein nicht unterzeichnetes "Nachlassverzeichnis" übersandt hat, in dem er auf weiteres vorhandenes Vermögen verwiesen hat, das durch den Bruder der Parteien Prof. Dr. H. S., in Besitz genommen und verwaltet werde, sowie auf einen oder zwei notarielle Übertragungsverträge vom 21. Februar 2014. Das Nachlassverzeichnis endet mit der Erklärung:

"Im Übrigen keine weiteren Zuwendungen."

Mit Stufenklage vom 13. August 2018 hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und ausgleichungspflichtige Vorschenkungen in Anspruch genommen. Für die weiteren Stufen hat sie Antrag auf eidesstattliche Vollständigkeitsversicherung und Pflichtteilszahlung angekündigt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 30 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 hat die Klägerin das Verfahren aufgenommen und die Klage um den "ergänzenden" Antrag "erweitert", den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Auf Anerkenntnis des Beklagten vom 19. Februar 2021 mit der Erklärung, den Notar schon am 23. August 2019 mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt zu haben, hat das Landgericht den Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil vom 9. März 2021 (Bl. 61 d. A.) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Nach Hinweis des Landgerichts vom 12. April 2021 (Bl. 73 d. A.), den Auskunftsanträgen zu a) und b) aus der Klageschrift dürfte wegen des Teilanerkenntnisurteils das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, hat die Klägerin den Klagantrag zu a) für erledigt erklärt (Bl. 86 d. A.) und an dem Antrag zu b) festgehalten (Bl. 93 f. d. A.).

Mit Teilurteil im schriftlichen Verfahren vom 13. September 2021 hat das Landgericht die Anträge zu 1. a) und b) aus der Klageschrift vom 13. August 2018 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf das der Senat zu näheren Sachdarstellung verweist, wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung und beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils vom 13. September 2021 den Beklagten zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses, in dem sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses sowie die wertbildenden Faktoren der einzelnen Nachlassgegenstände dargestellt sind,

b) Auskunft über ausgleichungspflichtige Vorschenkungen der Erblasserin an den Beklagten oder an Dritte zu erteilen bei Bekanntgabe des Schenkungsgegenstandes und dem Wert der Schenkung.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Den Klageanträgen zu a) und b) fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin über den Vollstreckungstitel aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 9. März 2021 verfügt und damit ihren geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB in vollem Umfang durchsetzen kann. Daneben kann ein "Privatverzeichnis" wegen der "Rechtsmissbräuchlichkeit" dieses Zweitverlangens nicht mehr gefordert werden (vgl. Urteil des BGH vom 2. November 1960 zu V ZR 124/59, zitiert nach juris, dort Rn. 22, worauf der Senatsvorsitzende die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 hingewiesen hat).

1. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 9. März 2021 (Bl. 61 d. A.) hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Auch wenn dieser Vollstreckungstitel den fiktiven Nachlass, auf den sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers nach § 2325 Abs. 1 BGB richtet, nicht ausdrücklich nennt, ist die Verurteilung jedoch dahin auszulegen, dass der Beklagte ein vollständiges notarielles Verzeichnis i. S. d. § 2314 BGB schuldet. In ihr Auskunftsbegehren hat die Klägerin zuvor im Rechtsstreit immer den fiktiven Nachlass einbezogen. Es ist kein ausreichender Anhaltspunkt für die Feststellung ersichtlich, dass die Verurteilung auf den realen Nachlass beschränkt sein sollte.

2. Das von dem Beklagten vorzulegende notarielle Verzeichnis hat also alle erforderlichen Angaben zum fiktiven Nachlass zu enthalten (vgl. hierzu Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 9) und der Beklagte ist verpflichtet, die Fragen des Notars vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten (Grüneberg/Weidlich, a. a. O., Rn. 7). Die Klägerin hat die Möglichkeit, den Notar auf offene Fragen, die im Verzeichnis zu beantworten sind, hinzuweisen und gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung zur vollständigen Erfüllung des Titels zu betreiben (Grüneberg/Weidlich, a. a. O., Rn. 20). Insoweit ist kein Grund ersichtlich, der für die Klägerin einen weiteren Vollstreckungstitel erfordert, um ihr Auskunftsbegehren durchzusetzen, insbesondere kommt dem Privatverzeichnis im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu.

3. Ergänzend hat der Senatsvorsitzende der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2022 folgende Hinweise erteilt:

Mit Urteil vom 1. Dezember 2010 zu IV ZR 189/20 hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung bestätigt, dass das private und das notarielle Nachlassverzeichnis inhaltlich wesensgleich sind (zitiert nach juris, dort Rn. 21).

Der Senat vertritt auch nicht die Auffassung, dass der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Ermittlungen zu Vorschenkungen nicht anzustellen habe. Wie weit die Prüfungspflicht des Notars reicht, etwa im Hinblick auf die Prüfung von Kontoauszügen, ist Sache des Einzelfalls (Beschluss des Senats vom 25. März 2021 zu 6 U 74/20, ZErb 2021, 199).

4. Anschließend ist weder mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 noch in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2022 Vortrag der Klägerin erfolgt, der eine andere Entscheidung rechtfertigt.

II.

Ein Antrag auf Wertermittlung gemäß § 2314 Satz 2 BGB ist mit der Berufung durch den Zusatz im Antrag "bei Bekanntgabe des Schenkungsgegenstandes und dem Wert der Schenkung" nicht geltend gemacht, weil dazu erforderlich gewesen wäre, den Schenkungsgegenstand, für den die Wertermittlung begehrt wird, in vollstreckungsfähiger Weise konkret zu benennen. Einen solchen Antrag kann die Klägerin nach erteilter Auskunft auf der nächsten Stufe stellen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung auf bis zu 3.750,00 € [= 50 % von 7.500,00 € (= ¼ von 30.000,00 €)] war zu berücksichtigen, dass das Landgericht das Zahlungsinteresse der Klägerin mit 30.000,00 € angenommen hat. Das Auskunftsinteresse nimmt der Senat regelmäßig mit 25 % an. Hiervon war im vorliegenden Fall ein erheblicher Abschlag von mindestens 50 % vorzunehmen, weil die Klägerin bereits über das Teilanerkenntnisurteil verfügt und ihr mit der Berufung geltend gemachtes weiteres Auskunftsinteresse sich auf eher geringfügige Zusatzfragen beschränkt.