Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.03.2022, Az.: 13 U 48/20 (Kart)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.03.2022
- Aktenzeichen
- 13 U 48/20 (Kart)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 68499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 18 O 50/16
In der Kartellsache
pp.
ergeht, nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2 insgesamt und die Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise zurückgenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt hat, gemäß der außergerichtlichen Einigung der Parteien (Schriftsatz der Klägerin vom 18. Januar 2022) folgende Kostenentscheidung:
Tenor:
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 1 1/6 und von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 3/4 und die Beklagte zu 1 1/4 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 15.200.000 € festgesetzt.