Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.03.2022, Az.: 6 U 63/21

Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsentzug; Leistungsklage in Form einer isolierten Auskunftsklage; Pflichtteilsentzug als bloße Vorfrage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.03.2022
Aktenzeichen
6 U 63/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 16160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0317.6U63.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 10.08.2021 - AZ: 5 O 40/21

Fundstellen

  • ErbR 2022, 617-618
  • ErbStB 2022, 322-323
  • FamRZ 2022, 1323
  • ZEV 2022, 430
  • ZErb 2022, 216-217

Amtlicher Leitsatz

Die Klage auf Feststellung, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen worden, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären ist. Das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur "bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis ..., die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann" (vgl. BGH IV ZR 139/91).

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dem Kläger sei der Pflichtteil nach seinem Vater nicht durch letztwillige Verfügung vom 17. März 2020 entzogen.

Der am ... 1948 geborene und am ... 2020 verstorbene Erblasser U. H. war mit der Beklagten zu 1 verheiratet und hatte vier Kinder:

- die am ... 1970 geborene und am ... 2019 verstorbene S. H., deren Sohn C. als minderjähriges Kind von seiner Großmutter mütterlicherseits und deren Ehemann adoptiert worden ist (Bl. 9 d. A.),

- aus erster Ehe den am ... 1977 geborenen Kläger und die am ... 1985 geborene A. H. sowie

- aus zweiter Ehe die am ... 2003 geborene Beklagte zu 2.

Der Kläger wurde durch teilweise vorgelegtes Urteil (Bl. 156 f. d. A.) des Landgerichts Bremen vom 15. September 2009 zu 2 KLs 540 Js 21699/09 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Der Erblasser hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen:

1. Mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem "Testament" vom 1. März 2014 (Bl. 11 d. A.) bestimmte der Erblasser die Beklagte zu 1 "als Alleinerbin" mit dem Zusatz:

"Der Gütertrennungsvertrag ist hiermit aufgehoben; freiwillige Zuwendungen nach meinem Tod an meine Kinder liegen im Ermessen meiner Ehefrau."

2. Mit notariellem Testament vom 17. März 2020 (Bl. 8 - 10 d. A.) bestimmte der Erblasser die Beklagten zu 1 und 2 als Erben jeweils zur Hälfte. Ferner heißt es:

"§ 3

Meinem Sohn (, dem Kläger,) entziehe ich hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter Hinweis auf folgenden Sachverhalt:

Mein Sohn ist drogenabhängig und wegen Drogenhandels vorbestraft. Er hat mehrere Vorstrafen erhalten, u. a. eine Haftstrafe von 4 1/2 Jahren, die er zu 2/3 verbüßt hat. Meiner Kenntnis nach hat er Kontakt zu arabischen Großfamilien und betreibt in Zusammenhang damit den Handel mit Drogen. Es liegt also ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils gem. § 2333 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vor, von dem ich hiermit Gebrauch mache."

Das Landgericht hat die mit der Klage verlangte Feststellung getroffen, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nach dem Vater nicht durch letztwillige Verfügung vom 17. März 2020 entzogen worden.

Gegen dieses Urteil, auf das der Senat zu näheren Sachdarstellung verweist, wenden die Beklagten sich mit der Berufung, mit der sie beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Klage ist unzulässig, weil ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben können, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären gewesen wäre. Denn das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur "bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis ..., die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann" (vgl. Urteil des BGH vom 20. Januar 1993 zu IV ZR 139/91, zitiert nach juris, dort Rn. 10, Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. November 2004 zu 9 W 30/04, zitiert nach juris, dort Rn. 7-10, Herberger/Birkenheier, juris PK-BGB, 9. Aufl., § 2333 Rn. 1 und Staudinger/Olshausen, BGB (2021), Vorbemerkung zu §§ 2333 ff., Rn. 42).

1. Hierauf ist der Kläger durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 23. Februar 2022 hingewiesen worden. Es ist kein weiterer Vortrag erfolgt, aus dem sich ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt.

2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann nicht mit der Begründung bejaht werden, dass bei erfolgter Feststellungsklage eine freiwillige Auskunftserteilung oder eine freiwillige Pflichtteilszahlung der Beklagten zu erwarten ist. Vielmehr hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben, dass die Parteien sehr unterschiedliche Auffassungen zu den Fragen vertreten, ob und in welchem Umfang Auskunft über den Nachlass zu erteilen ist, ob weitere Wertermittlungen für die verschiedenen Grundstücke im Nachlass zu erfolgen haben und in welcher Höhe sich ein Pflichtteilsanspruch berechnet.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert wurde auf 100.000,00 € festgesetzt [= 80 % von 125.000,00 €

(= 1/12 von 1.500.000,00 €)]. Das Interesse des Klägers ist auf eine Pflichtteilszahlung in Höhe von 1/12 gerichtet. Der Nachlasswert war mit 1.500.000,00 € anzunehmen, weil der Kläger an seiner ursprünglichen Wertangabe nicht festgehalten hat, sondern den von den Beklagten eingewandten Nachlassbestand von ca. 1,5 Millionen Euro für möglich gehalten hat. Es war ein weiterer Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil mit der Klage noch keine Leistung, sondern nur eine Feststellung begehrt wird.