Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.03.2022, Az.: 4 U 50/21
Anfechtung eines Immobilienkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung; Erfüllung Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Einheiten an Gemeinschafts- und Sondereigentum
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.03.2022
- Aktenzeichen
- 4 U 50/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 66610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 16.04.2021 - AZ: 4 O 60/20
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 BGB
- § 812 Abs. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 8. März 2022 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16. April 2021 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung, sofern nicht die Klägerin Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 5.
Der Streitwert wird - für den Rechtsstreit in beiden Instanzen - festgesetzt auf eine Gebührenstufe bis zu 2.000.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner nach Anfechtung eines Immobilienkaufvertrages, hilfsweise nach Rücktritt von dem Vertrag auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ausgleich der entstandenen sowie zukünftig entstehenden Vermögenseinbußen im Wege des Schadensersatzes oder aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis in Anspruch. Sie begehrt eine Erfüllung überwiegend Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Einheiten an Gemeinschafts- und Sondereigentum, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein notarieller Kaufvertrag über mehrere Gemeinschafts- und Sondereigentumseinheiten in einem großen Gebäudekomplex mit gewerblicher und Wohnnutzung in H., die die Klägerin von der Beklagten zu 1 mit Vertrag des Notars Dr. H., H., vom 25. März 2019 (UR-Nr. XXX; Anlage K 1, Anlagenordner) zu einem Kaufpreis von 1.525.000 € erwarb. Der Beklagte zu 2 führte die Verhandlungen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 für diese. Der Vertrag enthielt in § 5 Nr. 3 "(Sachmängel, Beschaffenheit)" Regelungen zum Ausschluss der Gewährleistungspflicht. In § 4 "Besitz, Nutzen, Lasten" traf u.a. die Beklagte zu 1 unterschiedliche Aussagen und Zusicherungen zu Sonderumlagen (§ 4 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7). In § 4 Nr. 8 des Vertrages bestätigte die Klägerin, die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Die Klägerin wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
In der Eigentümerversammlung vom 15. Januar 2020 fasste die Gemeinschaft der Eigentümer einen Beschluss, welcher die Finanzierung umfangreicher Sanierungsarbeiten zum Gegenstand hatte. In dessen Folge wurde die Klägerin auf Zahlung einer Sonderumlage in Anspruch genommen. Die Klägerin nahm diesen Beschluss zum Anlass der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, vorsorglich zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag (Anlage K 8, Anlagenordner).
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16. April 2021 - in der Fassung gemäß dem Beschluss zur Berichtigung des Tatbestandes vom 10. Juni 2021 - Bezug genommen, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Beklagte zu 1 stünden der Klägerin keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis aus §§ 346, 437 Nr. 2, § 323 BGB oder auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB aufgrund eines Mangels zu. Die Belastung der Klägerin mit der Sonderumlage stelle keinen Sachmangel dar. Der Sanierungsaufwand des Gesamtkomplexes sei den Parteien vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen und werde von der Klägerin auch nicht als Sachmangel geltend gemacht. Die Belastung der Klägerin mit der Sonderumlage bilde ferner keinen Rechtsmangel gemäß § 435 BGB. Denn Rechtsmängel könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie bis zum Eigentumsübergang begründet worden seien. Dies sei hier angesichts der bereits im Juli 2019 erfolgten Grundbucheintragung der Klägerin als Eigentümerin nicht der Fall.
Der Klägerin stünden des Weiteren keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis aus §§ 346, 437 Nr. 2, §§ 323, 324, 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB oder auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung zu. Die Erklärungen der Beklagten zu 1 in § 4 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7 des Kaufvertrages zu den Sonderumlagen seien richtig gewesen. Der entsprechende Beschluss und der diesem zugrunde liegende Vergleich seien erst nach dem Eigentumsübergang geschlossen bzw. gefasst worden. Nach der Beschlusslage im Zeitpunkt des Kaufvertrages hingegen seien die Sanierungskosten von einem Investor zu tragen gewesen.
Die streitbefangene Sonderumlage habe beim Abschluss des Kaufvertrages auch noch nicht bevorgestanden; für die Beklagten habe es noch nicht "im Raum gestanden", dass es zu der Sonderumlage kommen werde. Die von der Klägerin dargelegten Umstände ließen einen solchen Schluss nicht zu. So sei laut Protokoll vom 1. November 2016 in der damaligen Versammlung zu TOP 7a und b der Beschlussantrag über eine Sonderumlage in Höhe von 50 Mio. € abgelehnt und stattdessen die entsprechende Zahlung durch einen Mehrheitseigentümer beschlossen worden. Ohnehin sei das Protokoll der Klägerin noch vor dem Abschluss des Kaufvertrages über den elektronischen Datenraum zugänglich gemacht worden. Selbst wenn dieses Protokoll, wie von der Klägerin behauptet, erst kurz vor Vertragsschluss erstmals bekannt gegeben worden sein sollte, hätten die Beklagten hierdurch keine vorvertragliche Pflicht verletzt. Es habe der Klägerin oblegen, sich vorab über den Inhalt des Datenraums zu vergewissern. Für die Einstellung sei keine Frist vorgesehen gewesen. Mit dem Kaufvertrag habe die Klägerin auch bestätigt, alle Protokolle der letzten drei Jahre eingesehen zu haben. Die Beklagten hätten ferner nicht aufgrund der Klage einer Miteigentümerin annehmen müssen, dass es zu der Sonderumlage kommen werde. Es sei bereits nicht hinreichend dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten dieser Rechtsstreit bekannt gewesen sei. Ohnehin sei die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben. Aus der eigenen Anfechtungsklage der Beklagten zu 1 gegen die Beschlussfassung vom 1. November 2016 zu TOP 7d habe gleichfalls nicht gefolgt, dass es zu einer Sonderumlage kommen werde. Eine Aufklärungspflicht habe ferner nicht hinsichtlich der subsidiären Haftung der Beklagten zu 1 aus dem Beschluss vom 17. Mai 2006 bestanden, da diese nur die Beklagte zu 1 betroffen und mangels entsprechender Vereinbarung nicht eine Haftung auch der Klägerin begründet habe. Ohnehin werde die Klägerin aus dieser Kostenregelung nicht in Anspruch genommen, daher fehle der Kausalzusammenhang.
Dem Vortrag der Klägerin sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Beklagten konkrete Fragen nach gegenwärtigen oder künftigen Sonderumlagen unzutreffend beantwortet hätten. Soweit die Klägerin behauptet habe, den Beklagten zu 2 vor dem Vertragsschluss gefragt zu haben, ob und welcher Kostenanteil in Anbetracht des Sanierungsstaus womöglich auf sie zukommen werde, sei die Antwort, dass eine solche Kostenbeteiligung nicht vorgesehen sei, zum damaligen Zeitpunkt zutreffend gewesen. Der Klägerin sei ferner in dem Kaufvertrag ausdrücklich empfohlen worden, hinsichtlich weiterer Sonderumlagen Rücksprache mit dem Verwalter zu halten.
Die Beklagten hätten des Weiteren keine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem offenkundigen Sanierungsbedarf in dem Gebäudekomplex und der darauf beruhenden Sonderumlage verletzt. Die generelle Möglichkeit einer künftigen Sonderumlage zur Finanzierung erforderlicher Umbau- und Sanierungsarbeiten entspreche dem WEG-Recht; sie sei zudem im Jahr 2019 offenkundig und damit nicht aufklärungsbedürftig gewesen.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ferner kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu.
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 bestünden nicht, insbesondere nicht aus § 826 BGB oder anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen i.S. der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Nr. 3, § 513 Abs. 1 ZPO. Hierzu nimmt sie im Wesentlichen auf ihren Antrag zur Berichtigung des Tatbestandes vom 28. April 2021 (Bl. 259 ff. d.A.) Bezug. Sie vertritt im Kern die Auffassung, dass die - vermeintlich - fehlerhaften Feststellungen des Landgerichts den von ihr vertretenen (Fortsetzungs-)Zusammenhang zwischen den Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 17. Mai 2006 und vom 1. November 2016 verschleierten. Das Landgericht negiere die sekundäre gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer und gehe unzutreffend von einer ausschließlichen alleinigen Kostentragungspflicht des Mehrheitseigentümers bzw. Investors aus. Des Weiteren gebe das Landgericht den Inhalt der Anfechtungsklage der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung vom 1. November 2016 unzutreffend wieder. Die Klageerhebung der Beklagten zu 1 sei durch ausschließlich finanzielle Interessen motiviert gewesen. Die Klägerin legt dem Landgericht Verletzungen ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie Verstöße gegen § 139 ZPO zur Last. Dies betrifft u.a. die von dem Landgericht - angeblich - rechtsfehlerhaft verneinte Kenntnis der Beklagten zu 1 von der weiteren Anfechtungsklage einer Miteigentümerin. Aufgrund dieser Klage habe den Beklagten eine künftige Sonderumlage weiterhin gedroht. Daher seien ihre Erklärungen zu etwaigen Sonderumlagen in dem Kaufvertrag falsch. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht - zumal unter Beweis gestellten - Vortrag der Klägerin zu der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsprozess der Miteigentümerin nicht als hinreichend substantiiert angesehen.
Indem das Landgericht mit Blick auf den in dem Rechtsstreit der Miteigentümerin geschlossenen Vergleich mit der Eigentümergemeinschaft von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen spreche, verschleiere es den Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschlussfassung vom 17. Mai 2006 und den dort beschlossenen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen noch weiter. Die Ausgangsbasis für die Sonderumlage sei bereits mit den Beschlüssen aus den Jahren 2006 und 2007 gelegt worden. Dies habe das Landgericht verkannt. Von einem - ohnehin nicht näher erläuterten - "Sanierungsaufwand" habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt; dieser sei schon gar nicht offensichtlich gewesen. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts basiere auf reinen Unterstellungen. Die Schilderung der Klägerin zu einer konkreten Nachfrage ihrerseits nach weiteren Unterlagen nebst Reaktion der Beklagten hierauf habe das Landgericht rechtsfehlerhaft übergangen.
Die Klägerin wendet sich des Weiteren dagegen, dass das Landgericht den objektiven Ablauf des Geschehens ohne konkrete Zeitangaben dargestellt habe. Aus diesem Grund vermittele der Tatbestand keine klare, womöglich auch keine vollständige, stattdessen möglicherweise sogar eine missverständliche Vorstellung von den objektiven Abläufen.
Daneben legt die Klägerin dem Landgericht vermeintlich entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen i.S. von § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 546 ZPO zur Last. In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin dem Landgericht gleichfalls mehrere Verstöße gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör sowie gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO vor.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Rechtsmangel i.S. des § 435 BGB verneint. Es habe verkannt, dass der Zustimmung zu dem Vergleich vom 15. Januar 2020 die ablehnende Beschlussfassung vom 1. November 2016 zugrunde gelegen habe, ferner dass Letztere ihrerseits in dem Beschluss vom 17. Mai 2006, insbesondere der subsidiären Haftung aller den Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zustimmenden Eigentümer wurzele. Die Sonderumlage basiere damit auf Rechtsverhältnissen, die beim Eigentumsübergang bereits vorhanden gewesen seien. Es habe das Risiko einer Inanspruchnahme der Eigentümer und auch der Klägerin bestanden, nicht zuletzt aufgrund des - behaupteten - hohen Ausfallrisikos des Investors. Dies genüge im Rahmen des § 435 BGB. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht ferner die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der kaufvertragliche Gewährleistungsausschluss lediglich auf Sachmängel erstrecke, nicht hingegen auch auf Rechtsmängel. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die subsidiäre Haftung der Eigentümer gemäß dem Beschluss vom 17. Mai 2006 auch die Klägerin treffe, da es für die Bindungswirkung nach § 4 Nr. 3 des Kaufvertrages nicht auf eine vertragliche Übernahme ankomme.
Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass das Landgericht eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten rechtsfehlerhaft verneint habe. Anknüpfend an die von der Klägerin angenommene Ursächlichkeit oder zumindest Mitursächlichkeit der Beschlussfassung vom 17. Mai 2006 für die hier in Rede stehende Sonderumlage ist sie der Ansicht, dass sich Letztere i.S. von § 4 Nr. 2 des Kaufvertrages als künftig fällige Sonderumlage "ergibt". Entsprechendes gelte im Zusammenhang mit § 4 Nr. 7 des Kaufvertrages hinsichtlich der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung der Eigentümer. Diese sei spätestens seit der Insolvenz des zwischenzeitlichen Mehrheitseigentümers im Jahr 2009 zum Tragen gekommen und im Rahmen der Beschlussfassung vom 1. November 2016 mit der Ablehnung einer Sonderumlage zu TOP 7b wieder aufgegriffen worden. Der Beschluss zu TOP 7b sei zentraler Streitgegenstand des Anfechtungsprozesses der Miteigentümerin gewesen, weshalb mit dem Vergleichsabschluss letztlich nur eine Korrektur des angreifbaren Beschlusses vom 1. November 2016 erfolgt sei. Insoweit wirke sich besonders gravierend aus, dass das Landgericht die Beschlussfassungen vom 1. November 2016 zu TOP 7a und TOP 7d nirgends erwähne, obwohl sich hieraus - genauer: aus der Formulierung der Anträge der von der Beklagten zu 1 erhobenen Anfechtungsklage - die Kenntnis der Beklagten von der Anfechtungsklage der Miteigentümerin ergebe. Indem die Beklagten das drohende Risiko einer im Ergebnis des Anfechtungsprozesses resultierenden Korrektur der Beschlussfassung vom 1. November 2016 zu TOP 7b verschwiegen hätten, hätten sie vorsätzlich, nämlich mit Eventualvorsatz gegen ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verstoßen. Sie hätten ferner die Nachfrage der Klägerin nach einer etwaigen Kostenbelastung unzutreffend beantwortet. Ohnehin sei die Kostenbelastung aus den am 17. Mai 2006 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen ungefragt aufklärungspflichtig gewesen, da sie einen Umstand darstelle, der der Klägerin einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen könne. Die Argumentation des Landgerichts laufe auf eine völlige Verdrehung der Aufteilung der vorvertraglichen Pflichten hinaus, zumal der Beklagte zu 2 als langjähriger Verwalter über das umfassendste Wissen insoweit überhaupt verfügen könne.
Zu Unrecht habe das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeblendet, dass - angeblich - die Parteien ausweislich des vollständig ausgehandelten Kaufvertragsentwurfs ihre Willensbildung spätestens zum 14. März 2019 längst abgeschlossen hätten und die Klägerin noch am 11. März 2019 nach weiteren Unterlagen nachgefragt habe. Daher hätten die Beklagten eklatant gegen § 242 BGB verstoßen, indem sie erstmals am Freitag, dem 22. März 2019, das Protokoll der Versammlung vom 1. November 2016 in den Datenraum eingestellt und es so der arglosen Klägerin klammheimlich untergeschoben hätten. Im Verhandlungstermin habe das Landgericht noch die Ansicht vertreten, dass sich die Beklagten insoweit nicht pflichtgemäß verhalten hätten. Das Landgericht habe offenbar das weltweit übliche Funktionsprinzip eines Datenraums nicht verstanden; hierzu trägt die Klägerin ergänzend vor. Es habe zudem verkannt, dass die vertragliche Bestätigung des Protokollerhalts durch die Klägerin aufgrund des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten einen verfälschten Erklärungsgehalt erhalten habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO auf eine angeblich unzureichende Substantiierung des Vorbringens der Klägerin zur Kenntnis der Beklagten von der Klageerhebung durch die Miteigentümerin nicht hingewiesen und das Fehlen von Beweisangeboten nicht aufgezeigt habe. Zu der behaupteten Kenntnis trägt die Klägerin vertiefend vor.
Die Ausführungen des Landgerichts zur vermeintlichen Offenkundigkeit der Möglichkeit einer Sonderumlage seien ohne Tatsachengrundlage völlig aus der Luft gegriffen. Sie verletzten das rechtliche Gehör der Klägerin.
Überhaupt nicht eigenständig als vorvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin geprüft habe das Landgericht die fehlende "Weitergabe der Weitergabeverpflichtung" betreffend die subsidiäre gesamtschuldnerische Haftung für alle Kosten der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17. Mai 2006.
In der Folge habe das Landgericht auch eine arglistige Täuschung durch Unterlassen und damit Ansprüche aus Bereicherungsrecht oder Delikt rechtsfehlerhaft verneint.
Die Klägerin beantragt:
- 1.
Die Beklagten werden unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin aus sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem zwischen der Klägerin und der Sparkasse S. unter dem 6./16. Mai 2019 zu der Nr. XXX geschlossenen Darlehensvertrag über ursprünglich 1.500.000 € ergeben.
- 2.
Die Beklagten werden unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 184.551,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 3.
Es wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die aus dem Abschluss des zwischen den Parteien unter dem 25. März 2019 geschlossenen Kaufvertrages, beurkundet von dem Notar Dr. C. H. (UR-Nr. XXX) resultieren.
- 4.
Die Verurteilung nach den Berufungsanträgen zu 1) und 2) sowie zu 6) erfolgt unter Abänderung des angefochtenen Urteils Zug um Zug gegen Übereignung des im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von L. Bl. 4312, Bl. 4313, Bl. 4314, Bl. 4315, Bl. 4316 und Bl. 4317 eingetragenen Grundbesitzes und Abtretung der Rückgewährsansprüche der Klägerin gegenüber der Sparkasse S. hinsichtlich der auf dem vorgenannten Grundbesitz eingetragenen Grundschulden über 1,5 Millionen €.
- 5.
Es wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils festgestellt, das sich die Beklagten mit der Annahme der im Klageantrag zu 4) genannten Gegenleistung im Verzug befinden.
Hilfsweise zu dem Antrag zu 1:
- 6.
Die Beklagte zu 1 wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, an die Klägerin 1.500.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Vorsorglich beantragt die Klägerin ferner,
- 7.
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die mit der Berufung erhobenen Angriffe gegen das Urteil des Landgerichts, insbesondere die Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands, für unzureichend. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Den Argumentationen und Schlussfolgerungen der Klägerin treten sie entgegen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagten sehen in dem Beschluss vom 15. Januar 2020 und dem vor dem Amtsgericht Hannover mit der Miteigentümerin geschlossenen Vergleich einen neuen eigenständigen Schuldgrund, von dem "der Beklagten" nichts habe bekannt sein können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung sowie die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch hinsichtlich beider Beklagten unbegründet.
A) Entgegen der - jedenfalls angedeuteten - Ansicht der Beklagten ist die Berufung zulässig. Die Klägerin hat sich in einer den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt auch hinsichtlich der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. Zwar erwähnt die Klägerin diesen in ihrer Berufungsbegründung lediglich sehr vereinzelt und punktuell, während sich ihre Ausführungen im Übrigen auf ihre Vertragspartnerin, die Beklagte zu 1 konzentrieren. Da aber betreffend den Beklagten zu 2 das Landgericht die Abweisung der Klage, soweit sie auf Bereicherungsrecht oder Delikt gestützt worden war, lediglich auf der letzten Seite der Entscheidungsgründe kurz begründet und insoweit im Wesentlichen auf seine voranstehenden Ausführungen Bezug genommen hat, war eine weitergehende Auseinandersetzung hiermit mit der Berufungsbegründung im Einzelnen nicht veranlasst. Mit den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo hat sich das Landgericht nicht befasst. Insoweit hat die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, was hier ausnahmsweise genügt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 34. Aufl. § 520 Rn. 43).
B) Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ausgleich der entstandenen sowie zukünftig entstehenden Vermögenseinbußen infolge der erklärten Anfechtung, hilfsweise nach Rücktritt von dem Vertrag, im Wege des Schadensersatzes oder aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis verneint.
B1) Gegenüber der Beklagten zu 1 war die Klägerin zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht berechtigt. Auch aus kaufvertraglichem Mängelgewährleistungsrecht stehen ihr ein Rücktrittsrecht oder Ansprüche auf Schadensersatz ebenso wenig zu wie aus einer vorvertraglichen Verletzung von Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo, c.i.c.).
1. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 nicht die Befreiung von der Pflicht zur Rückzahlung eines - zwecks Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen - Darlehens verlangen aus § 812 Abs. 1 BGB. Denn ein Recht zur Anfechtung des notariellen Kaufvertrages vom 25. März 2019 (Anlage K 1, Anlagenordner) wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB stand der Klägerin nicht zu.
a) Ausgehend von der zentralen Behauptung der Klägerin, sie sei bei dem Abschluss des Kaufvertrages von der Beklagten zu 1 über Sonderumlagen, die von der Eigentümergemeinschaft schon beschlossen worden waren oder zumindest absehbar "im Raum standen", arglistig getäuscht worden, sind bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche - ebenso wie etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, soweit diese nicht den Bestand eines wirksamen Rechtsverhältnisses voraussetzen (vgl. nachfolgend unter 3) -, vorrangig zu prüfen vor etwaigen Schadensersatzpflichten aus dem Vertragsverhältnis selbst (nachfolgend unter 2). Denn für den Fall des Anfechtungserfolgs wäre der Kaufvertrag vom 25. März 2019 gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Mithin kämen vertragliche Gewährleistungsansprüche, auf die die Klägerin die Klage in erster Linie gestützt hat, schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
b) Der objektive Tatbestand der arglistigen Täuschung i.S. des § 123 Abs. 1 BGB erfordert die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Entstehung eines Vermögensschadens auf Seiten des Getäuschten ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch seinen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (BeckOGK-BGB/Wendtland, Stand: 1.11.2021 § 123 Rn. 7).
aa) Eine Täuschung kann durch Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen veranlasst werden. Sie kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BeckOGK-BGB/Wendtland a.a.O. Rn. 9, 10.1). Derjenige, der - wenn auch freiwillig - dem anderen Teil Informationen gibt, muss redlich vorgehen. Insbesondere wer nach einem bestimmten Umstand gefragt wird, muss entweder wahrheitsgemäß antworten oder die Antwort verweigern (BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand: 1.1.2021 § 311 Rn. 402; MünchKomm-BGB/Emmerich, 8. Aufl. § 311 Rn. 65).
bb) Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BeckOGK-BGB/Wendtland a.a.O. Rn. 11; MünchKomm-BGB/Emmerich, 8. Aufl. § 311 Rn. 79).
Im Grundsatz gilt auch insoweit, dass sich derjenige, der einen Vertrag schließt, selbst darüber zu vergewissern hat, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut. Der andere Teil braucht nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen darf, dass nach ihnen gefragt werde, wenn sein Vertragspartner Wert auf sie legt. Denn es liegt grundsätzlich in der Verantwortung jeder Partei, die für sie vertragsrelevanten Informationen zu ermitteln und sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst zu beschaffen. Aufklärungspflichten dürfen nicht zu einer Überwälzung der Vertragsrisiken oder zur Revision einer Vertragsentscheidung führen, wenn sich der Vertrag aufgrund nicht erwarteter (Markt-)Entwicklung als weniger vorteilhaft oder sogar nachteilig erweist (BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021 unter II 1 b; BeckOGK-BGB/Wendtland a.a.O.; BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand: 1.1.2021 § 311 Rn. 389; MünchKomm-BGB/Emmerich, 8. Aufl. § 311 Rn. 66, 68 f., 79).
c) Die Beklagte zu 1 hat gegenüber der Klägerin weder unwahre Tatsachen vorgespiegelt noch wahre Tatsachen entstellt. Sie hat insbesondere in § 4 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7 des notariellen Kaufvertrages vom 25. März 2019 (Anlage K 1, Anlagenordner) zutreffende Erklärungen abgegeben sowie etwaige an sie gerichtete Nachfragen zutreffend beantwortet.
aa) Die behauptete Nachfrage der Klägerin zu einer sie etwa erwartenden Kostenlast hat die Beklagte zu 1, den Vortrag der Klägerin zu Argumentationszwecken unterstellt, nicht nur zutreffend beantwortet, sondern aus der angeblichen Erkundigung und der hierauf gegebenen Antwort ergab sich für die Klägerin auch - zumindest in groben Zügen - die nunmehr geforderte Aufklärung über beschlossene Sanierungsmaßnahmen und eine hieraus resultierende Kostenlast.
(1) Nach ihrem eigenen Vorbringen war der Klägerin vor Vertragsschluss bekannt, dass an dem Gebäudekomplex ein Bedarf an baulichen Sanierungsmaßnahmen in nicht unbedeutendem Umfang bestand. So trägt sie selbst vor, dass sie sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bei dem Beklagten zu 2 - als dem die Beklagte zu 1 vertretenden Geschäftsführer - erkundigt habe, ob und welche Kosten in Anbetracht "des Sanierungsstaus" womöglich auf sie (die Klägerin) zukämen (Schriftsatz vom 19. August 2020, Seite 14, Bl. 86 d.A.). Damit brachte sie unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1, ihrer zukünftigen Vertragspartnerin, ihre Kenntnis davon zum Ausdruck, dass ein Bedarf an Sanierungsarbeiten bestand, der sich über einen gewissen Zeitraum hinweg "aufgestaut" hatte. Dem durfte die Beklagte zu 1 entnehmen, dass die Klägerin weder vom Fehlen eines Sanierungsbedarfs als solchem noch von dessen Entstehung erst in der jüngeren Vergangenheit - mit einem entsprechend überschaubaren Umfang - ausging.
(2) Die angebliche Antwort der Beklagten zu 1 vermittelte der Klägerin einen zutreffenden (zumindest) Eindruck von der Größenordnung einer sie (die Klägerin) etwa treffenden Kostenlast.
(a) Dass der Sanierungsbedarf als solcher einen - eine Erkundigung lohnenden - nicht unerheblichen Gesamtumfang erreicht haben würde, folgt nicht allein aus der Gesamtgröße des Gebäudekomplexes, ferner aus dem mehrere Jahre vor Vertragsschluss erfolgten Abriss von Teilen der Außenfassade und von Wegeflächen (vgl. Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17. November 2013, TOP 16, Anlage K 27, Anlagenordner). Vielmehr verdeutlichte insbesondere die Nachfrage der Klägerin nach etwaigen Kosten, die u.U. auf sie "zukommen würden" (a.a.O.), deren Annahme, dass sie etwaige Kostenbeiträge entweder zusätzlich zu der bestehenden Instandhaltungsrücklage oder jedenfalls zu deren anschließender Wiederauffüllung würde leisten müssen. Demzufolge erwartete die Klägerin selbst einen nicht unerheblichen Kostenaufwand, der zu einer entsprechenden anteiligen Beteiligung ihrerseits führen werde. Immerhin betrug der Anteil der Beklagten zu 1 - im Zuge der kaufvertraglichen Übertragung sodann der Klägerin - an der Instandhaltungsrücklage 100.547,90 € (s. § 4 Nr. 7 Abs. 1 des Kaufvertrages).
Weitergehender Feststellungen zu Art und Umfang der notwendigen Sanierungsarbeiten bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
(b) Darüber hinaus ließ die angebliche Antwort, wonach die Büroeinheiten der Klägerin über eine Option zur Umwandlung in Wohneinheiten verfügten, "bei denen eine Kostenbeteiligung an Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen, welche eigentlich nur die Ladeneigentümer beträfen, nicht vorgesehen sei", zum einen klar erkennen, dass die Gemeinschaft der Eigentümer die vorgenannten Arbeiten bereits konkret plante und für die Verteilung von Kosten, die die Klägerin zur Behebung des "Sanierungsstaus" treffen könnten, sogar schon eine Lösung gefunden hatten. Erkennbar war ferner, dass diese Lösung von dem - im Zeitpunkt der Nachfrage geltenden - gesetzlichen Ansatz einer anteilmäßigen Kostenhaftung eines jeden Eigentümers (§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG in der vom 1. Juli 2007 bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung) abwich, insbesondere die Eigentümer von Wohneinheiten vollständig freistellen sollte. Zum anderen ergab sich aus der behaupteten Antwort für die Klägerin, dass es für eine etwaige Freistellung ihrerseits von Sanierungskosten jedenfalls auf eine "Umwandlung" ihrer Büroeinheiten in Wohneinheiten ankommen würde. Anderenfalls hätte der angebliche Hinweis des Beklagten zu 2 auf die Umwandlungsoption keinen Sinn entfaltet.
(3) Ausgehend von diesem Vorbringen hat die Klägerin zugleich die Kausalität der behaupteten Falschinformation für ihren Entschluss zum Abschluss des Kaufvertrages nicht dargelegt. Denn nach dem Vorgesagten zeigte die Beklagte zu 1 ihr auf, dass die Eigentümergemeinschaft umfassende konkrete Überlegungen zur Behebung des "Sanierungsstaus" angestellt hatte. Dies beeinflusste ihre Entscheidungsfindung nicht; insbesondere nutzte sie die behauptete Auskunft nicht zu ergänzenden Nachfragen, z.B. zum Hintergrund der behaupteten Kostenfreistellung der Wohnungseigentümer. Entsprechendes gilt zugleich für die nachfolgenden Ausführungen unter c bb - dd. Auf die gleichfalls nachfolgenden Ausführungen unter d bb wird ergänzend Bezug genommen.
Dass sie eine vermeintliche Option zur Umwandlung von Büro- in Wohnraum hätte nutzen wollen, macht die Klägerin nicht geltend.
bb) Die Versicherung der Beklagten zu 1 gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages, wonach "keine Beschlüsse gefasst sind, aus denen sich eine künftig fällige Sonderumlage ergibt", trifft zu. Weder ist die Entscheidungsfindung über eine Sonderumlage Gegenstand der Beschlüsse vom 17. Mai 2006, TOP 4 (Anlage K 22, Anlagenordner), vom 24. Mai 2007, TOP 4 (Anlage K 26, Anlagenordner) und vom 1. November 2006, TOP 7a (Anlage K 3, Anlagenordner), noch begründen diese Beschlüsse eine Beschlusslage, auf deren Grundlage sich die spätere Verabschiedung einer Sonderumlage konkret abzeichnete und bei Vertragsschluss als zukünftige Belastung "im Raum stand".
(1) Die Festsetzung einer Sonderumlage bildet einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft; sie ändert oder ergänzt diesen. Eine Sonderumlage kann von den Wohnungseigentümern im Laufe des Wirtschaftsjahres beschlossen werden, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplanes unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen Gründen zum Teil undurchführbar geworden ist. Der Umlagebeschluss muss entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG (in der vom 1. Januar 1964 bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung; nachfolgend: WEG a.F.) die Gesamthöhe der Umlage sowie den von den einzelnen Wohnungseigentümern anteilsmäßig geschuldeten Beitrag bestimmen. Er begründet sodann für die Eigentümer eine Pflicht zur Vorschusszahlung (§ 28 Abs. 2 WEG a.F.), die zu den planmäßigen Vorschüssen hinzutritt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG a.F. oder aus dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Verteilungsmaßstab. Sofern in dem Beschluss nicht abweichend bestimmt, tritt Fälligkeit der Sonderumlage durch Abruf durch den Verwalter ein. Die aufgrund der Sonderumlage vereinnahmten Beiträge und getätigten Ausgaben sind später in der Jahresabrechnung abzurechnen. Eine Sanierungsumlage ist auch schon dann festlegbar, wenn Einzelheiten der Sanierung nicht feststehen, sich aber Anhaltspunkte für die Reparaturbedürftigkeit ergeben (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, zitiert nach juris Rn. 9 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 15 Wx 43/08, zitiert nach juris Rn. 40; Bärmann/Becker, WEG 14. Aufl. § 28 Rn. 41; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 28 Rn. 55, 57, 67; MünchKomm-WEG/Engelhardt, 8. Aufl. § 28 Rn. 15 f.).
(2) Der Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 17. Mai 2006 (Anlage K 22, Anlagenordner) hat keine solche Änderung und Ergänzung des Jahreswirtschaftsplans zum Gegenstand. Vielmehr enthält er unter den Ziffern 1-3 die Genehmigung von Plänen zu baulichen Änderungen an den Ebenen 0 und +1 des Gebäudekomplexes, ferner die Festlegung einzelner in diesem Zuge vorzunehmender Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie die Erklärung zur Übernahme aller Kosten und Folgekosten für sämtliche Arbeiten durch eine der Mehrheitseigentümergesellschaften als Investorin.
Die zu den Kosten hinzutretenden Bestimmungen unter lit. a und lit. b beinhalten gleichfalls keine Vorschusspflicht der Eigentümer, auch nicht soweit diese den baulichen Maßnahmen zustimmten. Geregelt wird lediglich die grundlegende Verteilung der Kosten zwischen der Mehrheitseigentümerin als Investorin und den übrigen Eigentümern, letzteres in Abhängigkeit davon, ob diese über die Umbau- und Sanierungspläne mit "Ja" oder mit "Nein" abstimmten.
Insoweit deutet die Bezeichnung der Investorin als "Auftraggeber" in Ziffer 1 des Beschlusses darauf hin, dass die zur Ausführung notwendigen Aufträge nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen werden sollten, sondern allein im Namen der beauftragenden Gesellschaft. Die übrigen Eigentümer träfen in diesem Fall keine unmittelbaren (Zahlungs-)Pflichten aus den Verträgen. Hingegen sieht der nachfolgende zweite Halbsatz eine Freistellung der übrigen Eigentümer von deren anteiliger Kostentragung vor, was bei einer ausschließlichen Kostenhaftung der Investorin zumindest im Außenverhältnis überflüssig wäre. Letztendlich kann diese Frage hier dahinstehen, da sie für die hier in Rede stehende Qualifikation des Beschlusses nicht von Relevanz ist. Denn in keinem Falle beinhalten die Bestimmungen, auch nicht soweit sie die - von der Klägerin so bezeichnete - "sekundäre Haftung" der dem Beschluss zustimmenden Eigentümer sowie deren Pflicht zur Freistellung der mit "Nein" stimmenden Raumeigentümer betreffen, eine ergänzende Vorschusspflicht der mit "Ja" stimmenden Eigentümer im Sinne einer Sonderumlage. Vielmehr reflektieren sie in weiten Teilen lediglich die Verteilung der Kosten und Lasten im Einklang mit der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Rechtslage.
(a) Die Eigentümergemeinschaft als solche war bis zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, zitiert nach juris) nicht als teilrechtsfähig anerkannt. Hierauf basierte die damalige Gesetzeslage. Entsprechend wurde, wenn ein Vertrag im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurde, aus diesem nicht die Gemeinschaft als solche, sondern stattdessen die Gesamtheit aller im Grundbuch eingetragenen einzelnen Eigentümer berechtigt und verpflichtet (BGH, a.a.O. Rn. 10, 41 m.w.N.).
(b) Hätte mithin die mit der Sanierung beauftragte Mehrheitseigentümerin die notwendigen Verträge mit den Sanierungsunternehmen - entgegen der vorstehenden Annahme - im Namen der Gemeinschaft geschlossen, wären sämtliche Eigentümer hieraus verpflichtet worden. Dies hätte im Außenverhältnis grundsätzlich unabhängig von deren Abstimmungsverhalten gegolten. Erst aufgrund der erklärten Kostenübernahme wäre die Mehrheitseigentümerin zur Freistellung der übrigen Eigentümer verpflichtet gewesen.
Im Innenverhältnis der Eigentümer untereinander hätten im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung (nachfolgend: WEG 2007) diejenigen Eigentümer, die der jeweiligen Maßnahme nicht zugestimmt hatten, grundsätzlich verlangen können, dass die Gemeinschaft sie von den Kosten freistelle und die infolge der Maßnahme erhöhten Instandsetzungskosten auf die Eigentümer umlege, die der Maßnahme zustimmten. Im Falle ihrer anteiligen Inanspruchnahme im Außenverhältnis hätten die so im Innenverhältnis von der Kostenlast befreiten Eigentümer die Gemeinschaft auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen können. Die zur Kostenerstattung aufgewendeten Mittel hätten die im Innenverhältnis zur Kostentragung verpflichteten Eigentümer aufzubringen gehabt, ggf. im Wege einer Sonderumlage (Bärmann/Becker, WEG 14. Aufl. § 16 Rn. 157 zu § 16 WEG 2020). Um eine Maßnahme i.S. des § 16 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG 2007 handelte es sich hier im Wesentlichen. Der Freistellung der Eigentümer, die mit "Nein" stimmten, durch die den baulichen Änderungen zustimmenden Eigentümer entsprach damit im Wesentlichen der damaligen gesetzlichen Haftungsverteilung (zur Schwierigkeit, in vergleichbaren Fällen den Beschlusstext zu fassen, vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 16 Rn. 94 zu § 16 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung, nachfolgend: WEG 2020).
Für die mit "Ja" stimmenden Eigentümer hätte ihre gesamtschuldnerische Haftung nach außen den Konsequenzen der fehlenden Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft als solcher entsprochen (insoweit anders erst § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG 2020). Nach innen hätten sie die Kosten entsprechend § 16 Abs. 2 WEG 2007 im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen gehabt.
(c) Hätte stattdessen die mit der Sanierung beauftragte Mehrheitseigentümerin die Verträge mit den Sanierungsunternehmen gerade nicht im Namen der Gemeinschaft, sondern im eigenen Namen geschlossen, wäre nach außen hin allein sie aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet worden. Die Kostenbestimmungen des Beschlusses vom 17. Mai 2006 hätten allein für den Fall ihres Zahlungsausfalls Wirkung entfaltet. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
(d) Vorschusspflichten zur Finanzierung der anstehenden Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne einer Ergänzung des laufenden Jahreswirtschaftsplanes der Gemeinschaft lassen sich den Regelungen jeweils nicht entnehmen.
(3) Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2007 (Anlage K 26, Anlagenordner). Zeitlich fällt er in die Zeitspanne zwischen dem Eintritt eines neuen Mehrheitseigentümers - zugleich als neuer Investor - in die Gemeinschaft der Eigentümer und dessen Insolvenz zu Beginn des Jahres 2009. Der Beschluss enthält im Wesentlichen eine Erweiterung der bisher schon gestatteten Baumaßnahmen und eine entsprechende - teils wiederholende - Anpassung der bereits beschlossenen Regelungen zur Haftungsverteilung. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter (2) verwiesen werden.
(4) Der Beschluss zu TOP 7a der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 (Anlage K 3, Anlagenordner) veränderte die vorgenannte Beschlusslage nicht. Der Beschlussgegenstand beschränkte sich darauf, die zwischenzeitliche Eigentümerin der weit überwiegenden Gewerbeflächen - gleichsam als dritte Investorin - auf Zahlung eines Investitionsbetrages in Höhe von 50 Mio. € in Anspruch zu nehmen. Eine die einzelnen Eigentümer jeweils unmittelbar zur Vorschusszahlung verpflichtende Sonderumlage wurde hiermit wiederum nicht beschlossen.
(5) Aus den Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft ergab sich nicht deshalb ein hinreichend konkretes Risiko einer u.a. die Beklagte zu 1 - und an ihrer Stelle die Klägerin - treffenden Sonderumlage, weil ausweislich des Protokolls zu TOP 4 der Versammlung vom 17. Mai 2006 (Anlage K 22, Anlagenordner) die seinerzeitige Mehrheitseigentümerin und Investorin keine Fertigstellungsbürgschaft vorlegte. Selbst wenn - wie nicht - sich schon aus diesem Grund eine unzureichende Finanzkraft der ersten Investorin abgezeichnet hätte, hätte hieraus nicht ohne Weiteres eine Kostenbelastung der Gemeinschaft der Eigentümer resultiert. Dies folgt bereits aus dem Vorgesagten, wonach über eine etwaige Vorschusspflicht zur Ergänzung oder Erweiterung des Jahreswirtschaftsplanes wegen eines zunächst nicht absehbaren Kapitalbedarfs zwingend mittels eines gesonderten Beschlusses hätte befunden werden müssen. Die nachfolgenden Beschlüsse zeigen jedoch stattdessen das Bestreben der Mehrheit der Eigentümer, genau dies zu vermeiden zugunsten einer Finanzierung durch einen Alleininvestor. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der Umstand, dass die Eigentümergemeinschaft selbst nach der Insolvenz des zweiten Investors im Jahr 2009 einen entsprechenden Beschluss nicht fasste, sondern - wenn auch erst im Jahr 2016 - einen weiteren Investor bestimmte.
Ohnehin legte die Investorin in der Versammlung vom 17. Mai 2006 ausweislich des Protokolls zu TOP 4 anstelle der Fertigstellungsbürgschaft jedenfalls eine Finanzierungszusage vor. Bestätigt wurden danach ferner ihre Bonität und eine Verpflichtung zur Mittelverwendungskontrolle; die Maßnahme wurde von einer Landesbank zumindest als wirtschaftlich beurteilt. Von einem angeblich erkennbar erhöhten Ausfallrisiko kann mithin keine Rede sein.
(6) Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang die von der Beklagten zu 1 erhobene Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Hannover (Az. 480 C 12252/16), mit dem sie Klägerin die Beschlussfassungen zu TOP 7a, TOP 7d und TOP 13 der Versammlung vom 1. November 2016 angefochten hat. Denn bevor nicht die Beschlüsse jeweils rechtskräftig für ungültig erklärt worden wären, waren sie gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG 2020 zu beachten und von dem Verwalter auch zu vollziehen. Die Anfechtung hinderte ihre Durchsetzbarkeit nicht (Bärmann/Merle, WEG 14. Aufl. § 23 Rn. 124; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 23 Rn. 83; zum WEG in seiner seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung: BeckOGK-WEG/Skauradszun, Stand: 1.12.2021 § 44 Rn. 40, 40.2; MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 8. Aufl. § 23 Rn. 70).
Das Verfahren wurde, soweit es isoliert zu TOP 13 fortgeführt worden war, durch Vergleich vom 18. Juli 2017 beendet, mit dem sich die dortigen Parteien auf eine Abänderung des Beschlusses zu TOP 13 verständigten (Anlage B 1a, Bl. 52 ff. d.A.). Ungeachtet dessen konnte eine streitig fortgeführte Anfechtungsklage selbst im Falle ihres Erfolgs lediglich zur Erklärung der Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse führen, nicht hingegen zu deren Ersetzung durch einen anderweitigen Beschlussinhalt, z.B. im Sinne der unter TOP 7b, TOP 7c der Versammlung vom 1. November 2016 jeweils abgelehnten Sonderumlage in Höhe von 50 Mio. € bzw. 1,6 Mio. € (vgl. Anlage K 3, Anlagenordner). Das angerufene Gericht war nicht befugt, die angefochtenen Beschlüsse abzuändern oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (vgl. BeckOGK-WEG/Skauradszun, Stand 1.12.2021 § 44 Rn. 30).
(7) Ohne Erfolg stützt sich die Klägerin ferner auf die Klage, mit der sich die Miteigentümerin Frau S. (nachfolgend: Miteigentümerin) vor dem Amtsgericht Hannover gegen die ablehnenden Beschlussfassungen zu den TOP 7b und TOP 7c der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 wandte (Az. 481 C 11940/16). Ausweislich der Präambel zu dem dort geschlossenen Vergleich, dessen Annahme die Eigentümergemeinschaft am 15. Januar 2020 beschloss (vgl. Anlage K 35, Anlagenordner) und den das Amtsgericht am 24. Februar 2021 protokollierte (Anlagenkonvolut K 55, Anlagenordner), begehrte die Miteigentümerin mit der Klage die Verpflichtung der übrigen Eigentümer, den Beschlussanträgen zu den TOP 7b und TOP 7c zuzustimmen. Es kann dahinstehen, ob sich aufgrund der bei Abschluss des streitbefangenen Kaufvertrages insoweit noch immer fehlenden Bestandskraft der Beschlussfassung vom 1. November 2016 eine künftig fällige Sonderumlage hinreichend konkret "ergab" und insoweit die Beklagte zu 1 mit § 4 Nr. 2 Abs. 2 des Vertrages objektiv eine falsche Zusicherung abgab. Denn jedenfalls subjektiv ist der Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB diesbezüglich nicht erfüllt.
(a) Das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB setzt ein arglistiges Verhalten des Täuschenden voraus. "Arglist" verlangt ein vorsätzliches Handeln. Hierzu genügt es, wenn der Täuschende es zumindest für möglich hält, dass der Erklärende einem Irrtum erliegt, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. Hierunter fallen auch Erklärungen "ins Blaue hinein". Fahrlässigkeit, selbst grobe Fahrlässigkeit, reicht demgegenüber nicht (BeckOGK-BGB/Rehberg, Stand: 1.12.2021 § 123 Rn. 18, 18.2, 18.5). Eine entsprechende Kenntnis der Beklagten zu 1 lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht annehmen.
(b) Sie folgt nicht schon aus dem Umstand, dass die von der Beklagten zu 1 erhobene Anfechtungsklage (vgl. vorstehend unter (6)) zu den TOP 7a und TOP 7d mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16. Dezember 2016 mit mehreren anderen Verfahren verbunden wurde (Anlage K 5, Anlagenordner). Denn das von der Miteigentümerin angestrengte Klageverfahren befand sich ausweislich der in dem Beschluss angeführten Aktenzeichen nicht hierunter.
(c) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 ihre Anfechtungsklage neben dem TOP 7a (und TOP 13) auch gegen TOP 7d richtete, nicht als einzig plausible Erklärung schließen, dass die Beklagte zu 1 zuvor von der Klageerhebung durch die Miteigentümerin erfahren haben musste. Zwar beinhaltete der Beschluss zu TOP 7d eine Begünstigung der Miteigentümerin. Dieser wurde eine Freistellung von den Kosten des Rechtsstreits gewährt, sollte sie den in der Versammlung gefassten Negativbeschluss zu der Erhebung von Sonderumlagen anfechten (Anlage K 3, Anlagenordner). Diese Begünstigung würde ihr bei Erfolg der (u.a.) von der Beklagten zu 1 erhobenen Anfechtungsklage genommen. Dies gilt allerdings unabhängig davon, ob die Miteigentümerin im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Beklagte zu 1 bereits rechtswahrende Schritte eingeleitet hatte. Die namentliche Nennung der Miteigentümerin in dem Beschlusstext zu TOP 7d ließ im Zeitpunkt der Beschlussfassung naturgemäß nicht auf eine bereits erfolgte Klageerhebung schließen.
Ungeachtet dessen hat die Beklagte zu 1 ohnehin die Anfechtung des Beschlusses (u.a.) zu TOP 7d in der Klageschrift damit begründet, dass sie unberechtigt von der Wahrnehmung ihres Stimmrechts ausgeschlossen worden sei (Anlage K 4, Anlagenordner). Mit dieser Begründung erscheint die Klageerhebung entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht als vorgeschoben mit dem einzig plausiblen Ziel, den (angeblich) wahren Grund für die Anfechtung des Beschlusses - die Miteigentümerin finanziell davon abzuhalten, das Ziel einer Sonderumlage entsprechend TOP 7b, TOP 7c weiterzuverfolgen - zu verschleiern.
(d) Entgegen der Berufungsbegründung ergibt sich die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten zu 1 von der Klageerhebung durch die Miteigentümerin auch nicht aus dem Wortlaut des TOP 7d betreffenden Klageantrags in ihrer (der Klägerin) Klageschrift vom 30. November 2016 (Anlage K 4, a.a.O.). Zwar lässt die Formulierung "der von ihr [der Miteigentümerin] eingereichten Anfechtungsklage" für sich genommen eine Bezugnahme auf eine konkret erhobene Klage vermuten. Im Kontext der voranstehenden Wendung "im Falle" ist aber das Wort "der" zu lesen als "einer". Denn die Formulierung "im Falle" bringt eine hypothetische Betrachtung mit Blick auf eine lediglich für möglich erachtete Klageerhebung zum Ausdruck. Die mit der Berufungsbegründung gerügte Missachtung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, liegt nicht vor.
(e) Fehl geht ferner die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe seine prozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, indem es die Klägerin nicht auf das Fehlen eines Beweisantritts für die behauptete Kenntnis der Beklagten zu 1 hingewiesen habe (vgl. LGU 9 Abs. 3). Der angebotene Zeugenbeweis ist mangels (weiterhin) hinreichend substantiierten Sachvortrags nicht zu erheben. Zwar setzt ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht voraus, dass sich der Beweisführer darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung aber dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen naturgemäß entzogen sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, zitiert nach juris Rn. 44). In einem solchen Fall kann der Zeuge allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich insoweit um einen Indizienbeweis. Für einen solchen Beweisantrag sind die äußeren Umstände, die unmittelbarer Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (a.a.O.). Dies hat die Klägerin trotz Hinweises der Beklagten - auch mit ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 (Seite 26/27, Bl. 498/499 d.A.) - nicht getan. Auf die vorstehenden Ausführungen unter b) (7) (c) Ab. 1 a.E. wird Bezug genommen; die bloße namentliche Nennung der Miteigentümerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu TOP 7d genügt hierfür nicht, ungeachtet der Anwesenheit des als Zeugen benannten Verwalters J. in der Eigentümerversammlung als deren Versammlungsleiter.
cc) Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass die Erklärung der Beklagten zu 1 unter § 4 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages vom 25. März 2019 (Anlage K 1, Anlagenordner), wonach sie "von weiteren Sonderumlagen [...] keine Kenntnis hat", kein Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung begründet.
dd) Gleiches gilt für die Versicherung der Beklagten zu 1 gemäß § 4 Nr. 7 Abs. 2 des Vertrages, ihr sei nicht bekannt, "dass solche Kosten [d.h. außergewöhnliche, durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckte Kosten] bevorstehen oder weitere Sonderumlagen beschlossen wurden".
d) Die Beklagte zu 1 hat ferner nicht im Widerspruch zu einer - wie nicht - bestehenden Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin wahre Tatsachen unterdrückt und hierdurch auf die Entschlussfindung der Klägerin eingewirkt.
aa) Wie ausgeführt, war der Klägerin der Bestand eines "Sanierungsstaus" bekannt. Die - angeblich - auf Nachfrage ihrerseits hierzu erhaltenen Informationen hätten Anlass, jedenfalls aber Gelegenheit zu weiteren Erkundigungen geboten. Hiervon sah die Klägerin ab.
bb) Ohne Erfolg verbleibt der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte zu 1 habe das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 (Anlage K 3, Anlagenordner) erst am Freitag, dem 22. März 2019, und damit unmittelbar vor der bereits seit gut einer Woche für den folgenden Montag, den 25. März 2019 (10: 00 Uhr), angesetzten Termin zur Beurkundung des Kaufvertrages "klammheimlich" in den elektronischen Datenspeicher eingestellt und der Klägerin "untergeschoben". Denn einen Hinweis auf den Umstand, dass die Gemeinschaft der Eigentümer am 1. November 2016 eine Versammlung abgehalten hatte, die jedenfalls die Beauftragung eines Architekturbüros "mit der Planung und der Durchführung der Fassadenertüchtigung und Umgestaltung [...] in Ebene U-O" zum Gegenstand hatte, hatte die Klägerin zuvor mit dem Verkaufsexposé erhalten. Diesem war das Ergebnisprotokoll der Versammlung vom 1. August 2017 beigefügt. Auf die dortige Wiedergabe der Beschlussfassung zu TOP 3 wird Bezug genommen (Anlage K 2, Anlagenordner). Den ihr so zugetragenen Hinweis auf eine anstehende Fassadenertüchtigung und Umgestaltung des Gebäudekomplexes auf zwei Ebenen, ferner auf eine hierfür bereits erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie den Umstand, dass "dem Miteigentümer [...] die Umsetzung gestattet werden" und er die hierfür notwendigen Aufträge selbst erteilen solle, griff die Klägerin nicht auf.
cc) Schon aus diesem Grund muss die Klägerin auch die in § 4 Nr. 8 des Kaufvertrages abgegebene Bestätigung, die Protokolle der letzten drei Jahre - mithin auch das Protokoll vom 1. November 2016 - erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, gegen sich gelten lassen. Eine etwaige objektive Wahrheitswidrigkeit dieser Erklärung ginge zu ihren Lasten und widerlegte die für eine Arglistanfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB erforderliche Kausalität der Täuschungshandlung für die Willensbildung des Getäuschten. Dies gilt hier insbesondere im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen betreffend die behauptete Nachfrage der Klägerin nach dem "Sanierungsstau" sowie den sogleich nachfolgenden Ausführungen unter ee zur fehlenden Einsichtnahme in die Beschlusssammlung.
dd) Ungeachtet dessen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Parteien - wogegen die Klägerin sich als solches mit der Berufung nicht wendet - keine Frist vereinbart hätten, innerhalb derer Informationen über den Kaufgegenstand in den elektronischen Datenspeicher längstens eingestellt werden konnten. Dies gilt ungeachtet des von der Klägerin behaupteten Umstands, dass der Kaufvertrag bereits am 14. März 2019 abschließend ausgehandelt gewesen sei. Die Vertragsparteien erhielten von dem beauftragten Notar an diesem Tag einen offenbar überarbeiteten Entwurf des Kaufvertrages sowie die Bestätigung des Beurkundungstermins übersandt (Anlagen K 29, K 34 Anlagenordner). Bis zu dessen Durchführung konnten Nachverhandlungen noch jederzeit stattfinden.
Unbehelflich ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1 habe am 22. März 2019, als sie das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 in den elektronischen Datenspeicher einstellte, entgegen der bisherigen Übung nicht auf die Zurverfügungstellung weiterer Unterlagen hingewiesen (Schriftsatz vom 8. März 2021, Seite 13, Bl. 163 d.A.). Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist zu allgemein gehalten und auch widersprüchlich. So schildert die Klägerin mit der Berufungsbegründung "das weltweit übliche Funktionsprinzip eines Datenraums", in dessen Rahmen der Nutzer "im Normalfall automatisch eine Benachrichtigung [...] erhält, sobald ein neuer Inhalt in den Datenraum gelangt ist" (Bl. 429 f. d.A.). Am 22. März 2019 jedoch sei dies nicht geschehen, was sich nur dadurch erklären lasse, "dass die Beklagten den Benachrichtigungsautomatismus ganz bewusst deaktiviert bzw. manipuliert [hätten], um die Klägerin [...] hinters Licht zu führen" (Bl. 430 d.A.). Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin zur prozessualen Zulässigkeit dieses Vorbringens in der II. Instanz nicht ausgeführt hat, verhalten sich die Ausführungen der Klägerin lediglich allgemein zu den "weltweit üblichen" Mechanismen eines elektronischen Datenraums, ohne zugleich deren konkrete Ausgestaltung im hier zu entscheidenden Fall in der Zeit vor der behaupteten Manipulation der Beklagten darzutun. Mangels konkreten Sachvortrags ist der zu den allgemeinen Mechanismen beantragte Sachverständigenbeweis nicht zu erheben.
Sollte insoweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung zugleich geltend machen, der Mechanismus der automatischen Benachrichtigung habe zuvor auch hier Anwendung gefunden, stellt sich ihr Vortrag als widersprüchlich dar. Denn erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, dass anfangs "die Beklagten" das Einstellen von Dokumenten der Klägerin "ausdrücklich mitzuteilen pflegten"; dies sei am 22. März 2019 "nicht befolgt bzw. eingehalten worden" (Bl. 163 d.A.). Vorgetragen wurde mithin eine gerade nicht automatische, sondern eine willensgesteuerte Information durch die Beklagten. Zu diesem widersprüchlichen Vortrag kommt eine Beweiserhebung gleichfalls nicht in Betracht.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bemüht erscheint, die Beklagten als insgesamt unredliche Personen darzustellen mit dem Ziel, den erhobenen Vorwurf arglistigen Handelns so ergänzend zu untermauern. In einem entsprechenden Bestreben hat sie den Beklagten vorgeworfen, "Offenlegungspflichten zu ignorieren", da sie entgegen § 264a HGB angeblich seit einigen Jahren die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1 nicht veröffentlichten (Bl. 10 d.A.). Hierauf haben die Beklagten mit der Klageerwiderung substantiiert erwidert (Bl. 38 d.A.), ohne dass die Klägerin dem weiter entgegengetreten ist.
Aus den erstmals mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2021 vorgetragenen Veränderungen in der Spalte "Änderungsdatum" der Datenübersicht zu dem elektronischen Datenraum (a.a.O. Seite 25 f., Bl. 497 f. d.A.; Anlagen B 2, K 57, Bl. 55 f., 502 ff. d.A.) folgt weder eine "Manipulation" des Datenraums als solchen oder seiner Funktionsweisen durch die Beklagte zu 1 noch eine inhaltliche "Manipulation" der eingestellten und namentlich bezeichneten Dokumente.
ee) Die Beklagte zu 1 hat ferner nicht dadurch eine Täuschungshandlung begangen, dass sie die seit dem 1. Juli 2007 zu führende Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft i.S. des § 24 Abs. 7 WEG 2020 erst am 22. März 2019 in den elektronischen Datenraum einstellte.
(1) Die Beschlusssammlung soll es einem Erwerber von Wohnungseigentum ermöglichen, sich über die aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschlusslage zu informieren. Nicht zuletzt aufgrund der Regelung des (hier) § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG 2020 soll der Erwerber wissen können, was auf ihn zukommt, wenn er sich erkundigt (MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 8. Aufl. § 24 WEG Rn. 83). Unterlässt er eine entsprechende Nachfrage, handelt er auf eigenes Risiko. Ggf. kann er versuchen, sich über z.B. Zusagen des Verkäufers ausreichend zu schützen (vgl. MünchKomm-BGB/Hogenschurz a.a.O. Rn. 84).
(2) Das Risiko einer fehlenden Einsichtnahme in die Beschlusssammlung trägt danach die Klägerin. Dieser oblag es grundsätzlich in eigener Verantwortung, sich über die fortan maßgebliche Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft (rechtzeitig) zu informieren. Hätte sie entsprechende Bemühungen entfaltet, wäre ihr (u.a.) jedenfalls der nach dem 1. Juli 2007 am 1. November 2016 gefasste Beschluss zu TOP 7a zur Kenntnis gelangt einschließlich des in ihm enthaltenen Verweises auf den Beschluss vom 17. Mai 2006 zu TOP 4. Diese Erkenntnisquelle hat die Klägerin nicht genutzt.
Dass sie die Beklagte zu 1 zu einem früheren Zeitpunkt - z.B. am 11. März 2019 (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19. August 2020, Seite 11, Bl. 83 d.A.) - um eine Einsichtnahme in die Beschlusssammlung oder deren Vorlage gebeten hätte, hat sie selbst nicht behauptet.
ff) Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten sie "sogar ohne ausdrückliche Nachfrage" über die Kostenbelastung aus den geplanten Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen aufklären müssen, "da es sich bei der streitgegenständlichen Kostenbelastung [...] um einen Umstand handelt, welcher der Käuferin einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen geeignet war und ist" (Bl. 440 d.A.), greift hier nach dem Vorgesagten gleichfalls nicht durch.
e) Der Frage, ob die Beklagte zu 1 gegen die im Beschluss zu TOP 4 vom 17. Mai 2006 unter lit. a (Abs. 3) niedergelegte Verpflichtung verstieß, die in den dort voranstehenden Absätzen vereinbarten Regelungen zur (sekundären) Kostenverteilung und zur Freistellung der mit "Nein" stimmenden Raumeigentümer auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen, kommt nach dem Vorgesagten keine Bedeutung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der behauptete Pflichtverstoß in die Arglistprüfung unter vorstehend c und d einzustellen oder -wie von der Klägerin ungeachtet des § 533 ZPO ohnehin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht - als eigenständige vorvertragliche Pflichtverletzung heranzuziehen wäre. Im letztgenannten Fall wäre zudem die Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Pflicht der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang auf den in § 4 Nr. 3 Satz 1 des Kaufvertrages vereinbarten Eintritt der Klägerin u.a. in die "von der Eigentümergemeinschaft bisher gefassten Beschlüsse" hinweist, war diese Vereinbarung nicht konstitutiv, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG 2020. An der vorstehenden Beurteilung ändert sich hierdurch nichts.
f) Mangels erfolgreicher Arglistanfechtung kann die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses insgesamt nicht verlangen.
2. Die Klägerin war nicht wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache zum Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 25. März 2019 (§ 437 Nr. 2 BGB) berechtigt. Auch stehen ihr keine Ansprüche auf Schadensersatz i.S. des § 437 Nr. 3 BGB zu.
a) Einen an die Verwendbarkeit oder die Beschaffenheit anknüpfenden Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung macht die Klägerin nicht geltend. Sie legt der Beklagten zu 1 nicht zur Last, sie nicht über den Zustand des Kaufgegenstands als solchen hinreichend aufklärt zu haben, sondern hält ihr vielmehr eine unzureichende Aufklärung über die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft vor. Hierauf hat das Landgericht zutreffend abgestellt.
Auf die von dem Landgericht in diesem Zusammenhang angenommene Kenntnis der Parteien von dem "Sanierungsaufwand", dessen Erwähnung die Klägerin mit der Berufungsbegründung rügt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
b) Anders als die Parteien meinen, macht die Klägerin auch einen Rechtsmangel i.S. des § 435 Satz 1 BGB nicht geltend.
Danach ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Die hier im Streit stehenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, auch soweit sie die Verteilung von Kosten und die Haftung hierfür regeln, bilden keinen Rechtsmangel in diesem Sinne. Denn obligatorische Rechte Dritter begründen allenfalls dann einen Mangel im Recht, wenn und soweit sie mit Rücksicht auf den Kaufgegenstand gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Sie müssen darauf gerichtet sein, dem Dritten Besitz an dem Kaufgegenstand zu verschaffen (BGH, Urteil vom 18. November 1977 - V ZR 172/76, NJW 1978, 370 unter III; MünchKomm-BGB/Westermann, 8. Aufl. § 435 Rn. 4; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 165/17, zitiert nach juris Rn. 4). Darum geht es hier nicht. Eine - beschlossene oder "drohende"- Pflicht der Klägerin zur Leistung einer Sonderumlage gewährt weder der Eigentümergemeinschaft noch dem zum Einzug berechtigten Verwalter obligatorische Ansprüche auf den Kaufgegenstand selbst. Sie können jeweils weder die Übertragung des Besitzes an den erworbenen Raumeinheiten verhindern noch gegenüber der Klägerin Besitzschutzansprüche geltend machen, noch stehen ihnen Ansprüche auf den Kaufgegenstand zu. Die Klägerin ist auch nicht rechtlich in der Verfügung über den Kaufgegenstand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1977 a.a.O.).
c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Unrecht ausgeblendet hat, dass - jedenfalls ausgehend von der Argumentationsführung der Klägerin - die Ursache für die Anfang des Jahres 2020 mit der Miteigentümerin im Vergleichswege beschlossene Sonderumlage schon mit den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft in der Zeit vor der Eigentumsübertragung auf die Klägerin begründet wurde und als solche ebenfalls hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl. hierzu BeckOGK-BGB/Gutzeit, Stand: 1.3.2021 § 435 Rn. 26, 28; MünchKomm-BGB/Westermann, 8. Aufl. § 435 Rn. 6).
d) Auf die erstmals mit der Berufung aufgeworfene Frage, ob der in § 5 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss auch die Haftung der Beklagten zu 1 für Rechtsmängel ausschließt oder sich auf etwaige Gewährleistungsrechte aus Sachmängeln beschränkt, kommt es gleichfalls nicht an.
3. Ansprüche auf Schadensersatz - ggf. Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Raumeinheiten - aus c.i.c. gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 gleichfalls nicht zu.
a) Das von der Klägerin primär geltend gemachte Anfechtungsrecht schließt eine Haftung für c.i.c. nicht aus. Auch im Falle einer arglistigen Täuschung besteht neben dem Anfechtungsrecht ein Anspruch wegen c.i.c. Der (bloß) fahrlässig Getäuschte kann in gleichem Maße wegen c.i.c. i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (Grüneberg/Grüneberg, BGB 81. Aufl. § 311 Rn. 13; zum Verhältnis zu den kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften vgl. a.a.O. Rn. 15, 17).
b) Jedoch hat die Beklagte zu 1 nach dem Vorgesagten unter 1 keine Aufklärungs- und Informationspflichten i.S. der § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verletzt. An der Kausalität für den vermeintlich schadensursächlichen Vertragsschluss fehlt es ebenso wie - überwiegend - schon an einer objektiven Pflichtverletzung, zumindest aber an einem Verschulden. Insoweit ist der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Klageerhebung der Miteigentümerin gegen die mehrheitliche Ablehnung der Beschlüsse zu TOP 7b und TOP 7c der Versammlung vom 1. November 2016 auch kein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit anzulasten. Denn die Beklagte zu 1 war nicht gehalten, sich vor Abschluss des Kaufvertrages über den Eintritt der Bestandskraft der beiden vorgenannten Beschlüsse zu vergewissern.
B2) Nach dem Vorgesagten ist die Berufung betreffend den Beklagten zu 2 gleichfalls unbegründet. Auch gegen ihn stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz zu.
1. Mangels arglistiger Täuschung, soweit diese - was sich teilweise nicht zweifelsfrei ergibt - durch den Beklagten zu 2 begangen worden sein soll, sind insbesondere die Tatbestände der §§ 823, 826 BGB nicht erfüllt.
2. Daneben hat die Klägerin auch die Voraussetzungen für eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 im Wege des (vor)vertraglichen Schadensersatzes aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB nicht dargelegt.
a) Die Haftung aus c.i.c. (§ 311 Abs. 2 BGB) trifft grundsätzlich allein die Partei des angebahnten Vertrages; Vertreter und Verhandlungsgehilfen können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Ausnahmsweise können die Letztgenannten persönlich aus c.i.c. haftbar sein, wenn sie am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse haben oder wenn sie ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben. Diese zunächst von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Tatbestände werden beide von § 311 Abs. 3 BGB umfasst (Grüneberg/Grüneberg, BGB 81. Aufl. § 311 Rn. 60).
b) Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vertreters setzt voraus, dass dieser als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen ist. Ein bloß mittelbares Interesse genügt ebenso wenig wie das allgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg der Gesellschaft (Grüneberg/Grüneberg a.a.O. Rn. 61). Von einem solchen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten zu 2, der diesen "als Quasipartei" des Kaufvertrages erscheinen ließe, geht die Klägerin selbst nicht aus.
c) Doch auch auf ein von dem Beklagten zu 2 beanspruchtes besonderes Vertrauen kann die Klägerin sich nicht stützen.
aa) Hierfür ist Voraussetzung, dass der Verhandelnde durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verhandelnde erklärt, er "verbürge" sich für die Seriosität des Geschäfts, wenn er Erklärungen abgibt, die sich im Vorfeld einer Garantie bewegen, oder wenn er wie ein vertraglicher Berater des Vertragsinteressenten auftritt. Nicht ausreichend hingegen ist der Hinweis des Verhandelnden auf eine besondere eigene Sachkunde, das Auftreten als ausgewiesener Fachmann oder das Bestehen einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Insoweit gilt ebenfalls, dass das allgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg seines Unternehmens keine Eigenhaftung begründet; letztere kommt allenfalls dann in Betracht, wenn seine Erklärung als ein selbständiges Garantieversprechen aufgefasst werden kann (BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand: 1.1.2021 § 311 Rn. 515 f., 517.2; Grüneberg/Grüneberg a.a.O. Rn. 63, 65, jeweils m.w.N.; MünchKomm-BGB/Emmerich, 8. Aufl. § 311 Rn. 188, 192 f.).
Erforderlich ist des Weiteren eine kausale Vertrauensdisposition des Gegenübers, die durch das besondere Vertrauen, das der Dritte gewährt, erheblich beeinflusst wird. Vorausgesetzt wird ein beträchtlicher, deutlich ins Gewicht fallender Anteil des besonderen Vertrauens in den Dritten. Dieses Vertrauen muss eine der wesentlichen Ursachen für den konkreten Verlauf der Vertragsverhandlungen oder den Abschluss des Vertrages sein (BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand: 1.1.2021 § 311 Rn. 518).
bb) Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin, dieses wiederum zu Argumentationszwecken unterstellt, verhielt es sich hier so nicht. Danach hat sie ihrerseits auf den Erfahrungshorizont des Beklagten zu 2 vertraut, den dieser im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, als Verwalterin der streitbefangenen Immobilie gewonnen hatte. Ferner habe ihr (der Klägerin) Geschäftsführer dem Beklagten zu 2 gegenüber erklärt, dass es sich um sein bisher größtes Projekt handele und er gerne "etwas" von dem Beklagten zu 2 "lernen" würde, woraufhin dieser sich als "väterlicher Geschäftsfreund" positioniert und sinngemäß eine denkbare künftige Geschäftsbeziehung (unklar, ob mit ihm persönlich oder mit der Beklagten zu 1) angedeutet habe (Schriftsatz vom 19. August 2020, Seite 13, Bl. 85 d.A.). Dies genügt weder für die Annahme, der Beklagte zu 2 habe gegenüber der Klägerin eine garantieähnliche Einstandspflicht für die Seriosität und den Erfolg des Geschäfts übernommen noch zur Darlegung einer kausalen Vertrauensdisposition der Klägerin im vorgenannten Sinne. Ungeachtet seines behaupteten zugewandten Auftretens hätte der Beklagte zu 2 weder seine Position als einseitiger Interessenvertreter der Beklagten zu 1 verlassen noch eine gleichsam übergeordnete Bereitschaft zum Einstand für den Erfolg des Geschäfts zu erkennen gegeben.
Es kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2 zu keinem Zeitpunkt persönlich als Verwalter für die Eigentümergemeinschaft tätig war. Stattdessen war mit der Verwaltung - zumal nur bis Ende des Jahres 2013 - eine GmbH beauftragt, welche der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer leitet (vgl. LGU 2). Die von der Klägerin wiederholt - auch in anderem Zusammenhang - beanspruchten besonderen Kenntnisse des Beklagten zu 2 über die Verhältnisse betreffend die Immobilie hätte der Beklagte zu 2 mithin nicht notwendig unmittelbar aus eigener Anschauung, sondern allenfalls mittelbar als Organ der die Verwaltung führenden Gesellschaft erlangen können.
III.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen; ein Zulassungsgrund i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Weder setzt sich der Senat in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, noch ist in Bezug auf die konkrete Fallgestaltung eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach dem mit der Berufung weiterverfolgten Klagebegehren der Klägerin. Insoweit bewertet sich das Begehren gemäß dem Antrag zu 1 mit 1.500.000 €, gemäß dem Antrag zu 2 mit 159.551,82 € und gemäß dem Antrag zu 3 mit 330.000 € entsprechend den Ausführungen der Klägerin auf Seite 14 der Klageschrift (Bl. 15 d.A.), gegen die die Beklagten keine Einwendungen erhoben haben. Dem mit dem Antrag zu 4 gesondert formulierten Zug-um-Zug-Einbehalt der Beklagten i.S. des § 322 Abs. 1 BGB kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu. Entsprechendes gilt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 5 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs. Das mit dem unter Ziffer 6 formulierten Hilfsantrag zum Antrag zu 1 verfolgte Klagebegehren ist mit dem des Antrags zu 1 wirtschaftlich identisch, weshalb eine Addition der Gegenstands-werte insoweit nicht stattfindet, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auch für die I. Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Landgericht hat von einer Festsetzung abgesehen.