Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.02.2022, Az.: 3 U 51/21

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende Widerrufsbelehrung; Antrag auf Erledigungsfeststellung; Veräußerung eines finanzierten Fahrzeugs; Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.02.2022
Aktenzeichen
3 U 51/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 12854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0202.3U51.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 01.03.2021 - AZ: 10 O 274/20

Fundstelle

  • VuR 2022, 198

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die unzureichende Information über gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB in den verbundenen Darlehensvertrag aufzunehmende Pflichtangaben führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

  2. 2.

    Nach einer Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs kann sich die Bank grundsätzlich nicht mehr auf ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB berufen, da dem Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs der Einwand des Ausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 BGB entgegensteht.

  3. 3.

    Eine Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Darlehensnehmers.

Tenor:

Das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2021 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Antrags, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 700... über nominal 14.690,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. Mai 2020 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, erledigt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2020 bis zum 13. Januar 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger erwarb im Juli 2016 von der S. P. GmbH & Co. KG ein Fahrzeug des Herstellers M.-B., Modell B ..., zu einem Preis von 19.690,00 €. Er leistete eine Anzahlung von 5.000,00 €. Zur Finanzierung des Restbetrags schloss er mit der Beklagten am 12. Juli 2016 einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 33 d.A.) über einen Nettodarlehensbetrag von 14.690,00 € zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,44 % p.a. Die Widerrufsinformation lautete wie folgt:

olg_celle_20220202_3u5121_urteil_as1

Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (Anlage K 3, Bl. 42 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bis zum Widerruf leistete der Kläger 45 Ratenzahlungen zu je 158,36 €, mithin insgesamt 7.126,20 €, an die Beklagte.

Der Kläger ist der Ansicht, die gesetzliche Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei und er nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Widerrufsinformation der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion eingreife. Der Kläger habe zudem die erforderlichen Pflichtangaben erhalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, die Widerrufsinformation der Beklagten belehre nur unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist, weil der enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie verstoße. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Sie habe den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag fehlerhaft mit 1,40 € angegeben, obwohl der Verbraucher bei verbundenen Verträgen nach einem Widerruf keine Zinsen für die Inanspruchnahme des Darlehens zahlen müsse und sie in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen auf die Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Sie habe zudem fehlerhaft darüber belehrt, dass der Verbraucher nach dem Widerruf die Darlehnsvaluta zurückzahlen müsse.

Der Kläger meint weiter, er habe nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Die Informationen zur Art des Darlehens, zum Verzugszins und seiner Anpassung, zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, den Auszahlungsbedingungen, zu dem Anspruch auf die kostenfreie Überlassung eines Tilgungsplans, zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zur Aufsichtsbehörde, zum Recht auf jederzeitige Rückzahlung des Darlehens und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien falsch oder unvollständig.

Der Kläger hat seinen Zahlungsantrag zu Ziffer 2. in der Berufungsbegründung um die weiteren, bis zum 13. Januar 2021 gezahlten Raten erhöht. Er hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2021, Az. 10 O 274/20, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 700... über nominal 14.690,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. Mai 2020 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.551,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 12.918,00 € seit Rechtshängigkeit bis 13. Januar 2021 sowie aus dem Betrag in Höhe von 13.551,44 € seit dem 14. Januar 2021 zu zahlen, binnen 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeugs M.-B. B ..., Fahrzeugidentifizierungsnummer WDD246... (9), nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.142,14 € zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. [Anmerkung: der Nummerierung des Senats angepasst] genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Nachdem der Kläger im Juli 2021 das Darlehen durch Zahlung der Schlussrate abgelöst und das Fahrzeug am 27. August 2021 zu einem Preis von 12.300,00 € veräußert hat (Anlage BK 4, Bl. 491 Bd. III d. A.), hat die Klage bezüglich des ursprünglichen Klagantrags zu 1) für erledigt erklärt und die Klage bezüglich des Zahlungsantrags umgestellt, wobei sich der nunmehr geforderte Betrag aus einer Addition der Anzahlung sowie der an die Beklagte geleisteten Zahlungen abzüglich des Verkaufserlöses ergibt.

Er beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2021, Az. 10 O 274/20, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Feststellungsantrag zu Ziff. 1. [Anmerkung: der Nummerierung des Senats angepasst] durch die Darlehensrückführung erledigt hat und ursprünglich zulässig und begründet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 13. Januar 2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.142,14 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt. Selbst wenn man annähme, sie seien nicht ordnungsgemäß, führe dies nicht dazu, dass der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen könne, da sich diese Sanktion nicht als angemessen darstelle. In der Folge der Veräußerung des Fahrzeugs stünde ihr zudem ein "ewiges" Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Kläger habe seine Ansprüche aus dem Widerruf durch die Veräußerung des Fahrzeugs überdies verwirkt.

Die Beklagte erklärt hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe von 1.900,00 € sowie mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 7.390,00 €.

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Soweit er die Klage wegen des ursprünglichen negativen Feststellungsantrags für erledigt erklärt hat, war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (hierzu unter 1.). Die geltend gemachte Hauptforderung (hierzu unter 2.) sowie die geltend gemachten Nebenforderungen (hierzu unter 3.) kann der Kläger dagegen lediglich teilweise verlangen, während er wegen des schriftsätzlich angekündigten Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs säumig geblieben ist (hierzu unter 4.).

1. Der Kläger kann die mit dem Antrag zu 1) begehrte Erledigungsfeststellung verlangen.

a) Die vom Kläger mit dem Stellen des Erledigungsfeststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2022 jedenfalls konkludent abgegebene (Teil-)Erledigungserklärung bezogen auf den ursprünglichen Antrag auf negative Feststellung dahingehend, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs keine Ansprüche auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, stellt sich als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes stets zulässige Klageänderung dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - I ZR 157/98, Rn. 19, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO Rn. 34).

b) Der Antrag auf Erledigungsfeststellung ist auch begründet.

Auf eine einseitige Erledigungserklärung ist die Erledigung der Hauptsache immer dann festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig (hierzu unter aa)) und begründet (hierzu unter bb)) war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (hierzu unter cc)) (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, Rn. 8, juris; Althammer in: Zöller a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Der ursprüngliche Antrag des Klägers gerichtet auf die negative Feststellung, dass der Beklagten ab Zugang der Erledigungserklärung keine Ansprüche auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mehr zustehen, war zulässig.

Der Kläger hatte bei Klageerhebung insbesondere ein Interesse an der begehrten Feststellung.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn 15, juris). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage vorzugehen. Denn das klägerische Begehren, nicht mehr zur Leistung von Vertragszins und vertragsgemäßer Tilgung verpflichtet zu sein, lässt sich mit einer Klage auf Leistung nach § 355 Abs. 3, § 358 Abs. 4 S. 1 BGB nicht abbilden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 a.a.O. Rn. 16).

Da damit der Vorrang der Leistungsklage bei dem vorliegenden klägerischen Begehr ausscheidet, muss der Kläger entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten auch nicht partiell seine Ansprüche beziffern und im Wege der Leistungsklage verfolgen.

Im Übrigen ist es anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, Rn. 6; BGH, Urteil vom 08. Juli 2003 - VI ZR 304/0, Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, Rn. 45, alle juris). Diese Erwägungen gelten auch für die negative Feststellungsklage.

bb) Der negative Feststellungsantrag war auch begründet.

Der Kläger hat seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam durch Erklärung vom 11. Mai 2020 widerrufen.

(1) Ursprünglich stand dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 356b BGB zu.

(2) Die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen, da der Darlehensvertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in hinreichendem Umfang enthielt (hierzu unter (a)), weshalb die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen hat (hierzu unter (b)). Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt (hierzu unter (c)).

(a) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag war jedenfalls in Bezug auf die nachfolgenden Pflichtangaben nicht hinreichend:

(aa) Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht hinreichend über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung informiert.

Nach § 502 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wobei § 502 Abs. 3 BGB entsprechend der Vorgaben in Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/48 (Verbraucherkreditrichtlinie) die Höchstgrenzen der Entschädigung festlegt. Die Beklagte hat die Höchstgrenzen auf Seite 1 des Darlehensvertrags jedoch als fixe Größen dargestellt, ohne klarzustellen, dass es sich um Höchstwerte handelt, die nur dann zum Tragen kommen, wenn die zu berechnende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung diese übersteigt.

Die fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung hat nicht nur deren Unwirksamkeit zur Folge (hierzu s. u.), sondern auch, dass eine Berechnungsmethode für eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 502 Abs. 1 BGB und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht mitgeteilt wird, so dass die Pflichtangabe nicht zureichend erteilt wurde.

(bb) Ebenso fehlt es an hinreichenden Angaben im Darlehensvertrag zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB.

Zu dem Umfang der Informationspflicht einer Bank bezüglich des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021

(Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) unter Rn. 95 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden."

Diesen Anforderungen genügt die Darstellung auf Seite 1 des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht. Ihr ist weder die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen noch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes zu entnehmen. Dass diese Angaben nach der Auffassung der Beklagten für jedermann leicht zugänglich sind, reicht nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade nicht aus. Zudem ist der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union konkret anzugeben (Rn. 93, zitiert nach juris). Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht.

(cc) Unzureichend sind darüber hinaus die Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gem. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im streitgegenständlichen Darlehensvertrag.

Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der vorgenannten Entscheidung in Rn. 138 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus."

Nach dieser Maßgabe genügt die Information im streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. In den Darlehensbedingungen wird in Ziff. X 3. auf die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hingewiesen. Es finden sich jedoch weder Regelungen zu den Kosten noch ist der Verweis auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung zureichend. Dabei ist es unerheblich, dass nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, dort § 6 Abs. 2, eine Kostentragung des Bankenverbandes vorgesehen ist, den Kläger mithin keine Kosten treffen. Denn gerade um diesen Umstand weiß der Kläger mangels der hinreichenden Information nicht, was ihn von der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens abhalten könnte. Weitergehende Informationen zu den formalen Beschwerdevoraussetzungen als die Adresse der Beschwerdestelle enthält die Regelung in Ziff. X 3. der Darlehensbedingungen der Beklagten zudem nicht.

(dd) Auch die Angaben zur Art des Darlehens gem. Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sind vorliegend nicht hinreichend klar und verständlich.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu unter Rn. 74 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen "verbundenen Kreditvertrag" im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist."

Der Darlehensvertrag ist vorliegend als "Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung" bezeichnet und lässt damit jedenfalls offen, ob es sich um einen verbundenen Vertrag handelt. Aus der Formulierung "Zusatzvereinbarung" lässt sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit schließen, dass es sich bei dieser zusätzlichen Vereinbarung auch um einen verbundenen Vertrag im Sinne des Art. 3 lit. n) der Verbraucherkreditrichtlinie handelt. Diese unzureichende Angabe wird auch nicht dadurch hinreichend klar und verständlich, dass auf Seite 1 des Vertrags weiter ausgeführt wird, dass das Darlehen für "nachfolgendes Finanzierungsobjekt" beantragt und als Darlehensvermittler die Verkäuferin des Fahrzeugs genannt wird. Ebenso ist unzureichend, dass in der Widerrufsinformation angegeben ist, dass es sich um verbundene Verträge handelt. Denn für eine hinreichend klare und verständliche Information des Verbrauchers ist es gerade erforderlich, dass dieser bereits aus der Überschrift des Vertrages ersehen kann, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt.

Inwieweit die Beklagte vor diesem Hintergrund hinreichend über den Umstand der Befristung des Darlehensvertrags informiert hat, kann wegen der unzureichenden Mitteilung über den Charakter des Darlehensvertrags als verbundener Vertrag dahingestellt bleiben.

(b) Folge der fehlerhaften Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist gem. § 356b Abs. 2 BGB vorliegend nicht zu laufen begonnen hat.

(aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu in Rn. 114 (zitiert nach juris) ausgeführt:

"Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind."

Zwar erfolgen diese Ausführungen zu den vorgelegten Fragen zur Verwirkung. Ihnen ist jedoch verallgemeinernd zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist generell nicht zu laufen beginnt, wenn eine der Informationen nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.

Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 124 (zitiert nach juris) den Strafcharakter des Art. 14 Abs. 1 lit. b) VerbrKrRL hervorgehoben hat, wonach der Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, hierfür bestraft werden soll.

(bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten schließt auch die Regelung des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB die Widerruflichkeit des Vertrages im vorliegenden Fall nicht aus.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 494 Abs. 4 S. 1 BGB als Rechtsfolge neben § 356b Abs. 2 BGB tritt oder ob es sich bei den dort geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen.

Denn außer den Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung, die bereits wegen ihres Verstoßes gegen § 502 Abs. 1, Abs. 3 BGB gem. § 512 BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310-321 Rn. 24), unterfallen keine der weiteren unzureichenden Pflichtangaben dem Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB oder sind anderweitig hinreichend sanktioniert.

(aaa) Der Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt sich auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden. Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber Zinsen nicht zu den Kosten zählt und an versäumte Angaben zu Zinsen folglich nicht den Wegfall des darauf gerichteten Anspruchs knüpft. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 S. 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 S. 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 37).

(bbb) Die unzureichenden Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Art des Darlehens fallen ersichtlich nicht in den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB.

(ccc) Eine analoge Anwendung des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB auf fehlende Pflichtangaben kommt angesichts des Fehlens einer Regelungslücke, aber auch nach dem Zweck der Norm nicht in Betracht. Für den Fall der Heilung des Formmangels wegen fehlender Pflichtangaben (§ 494 Abs. 1 BGB) ordnet die Regelung in § 494 Abs. 2 bis 6 BGB als Sanktion für die Verletzung bestimmter Informationspflichten einzelne Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen an, um zum Schutz des Verbrauchers einen interessengerechten Inhalt des Vertrages zu gewährleisten. Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 a.a.O. Rn. 35). Die Sanktion der Nichtigkeit nach § 494 Abs. 1 BGB stellt sich wegen der regelmäßig nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB eingetretenen Heilung als keine echte Sanktion im Sinne der europarechtlichen Vorgaben dar.

Eine analoge Anwendung im Hinblick auf die fehlerhaften Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren führte zudem zu der Problematik, dass hier keine denkbare Sanktion der Beklagten in Betracht kommt. § 494 Abs. 1 BGB verweist nicht auf Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Hierzu trägt auch die Beklagte nicht vor. Eine Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen § 492 Abs. 2 BGB ist im Lichte europarechtlicher Vorgaben, insbesondere Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie, die ausdrücklich von "abschreckenden" Maßnahmen spricht, nicht möglich. Mangels entsprechender anderweitiger gesetzlicher Vorgaben muss es daher bei dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall einer grundsätzlichen Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen im Falle eines wirksamen Widerrufs verbleiben (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2021 - I-16 U 291/20, Rn. 29, juris).

(c) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 09. September 2021 a.a.O. Rn. 117). Es ist dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (EuGH, Urteil vom 09. September 2021 a.a.O. Rn. 118).

cc) Es liegt zudem ein erledigendes Ereignis vor.

Durch die Zahlung der Schlussrate und die anschließende Erklärung der Beklagten, dass ihr keine Forderungen aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen, ist das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen und die Klage hierdurch nachträglich unzulässig geworden.

Das Feststellungsinteresse fällt fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18, Rn. 64, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 61). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem der Kläger sämtliche Forderungen, derer sich die Beklagte berühmte, erfüllt hat und die Beklagte zudem mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 erklärt hat, dass sie sich keiner Forderungen aus dem Darlehensvertrag mehr berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17 Rz. 12, juris).

Dass die Zahlungen des Klägers nach dem Widerruf unter Vorbehalt erfolgten, hat auf den Fortfall des Feststellungsinteresses keinen Einfluss. Denn der erklärte Vorbehalt ändert nichts an der Erfüllungswirkung der klägerischen Zahlungen, sondern führt allein dazu, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eigener Ansprüche nicht dem Einwand des § 814 BGB ausgesetzt sehen muss.

2. Der Kläger kann von der Beklagten insgesamt Zahlung in Höhe von 1.900,00 € verlangen.

a) Nach dem Widerruf steht dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte bzw. die Verkäuferin geleisteten Zahlungen in Höhe von 21.590,00 € zu, wobei sich der Anspruch bezüglich der bis zu dem Widerruf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.126,20 € (Anzahlung in Höhe von 5.000,00 € sowie 45 Darlehensraten zu je 158,36 € von August 2016 bis einschließlich April 2020) aus § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB und der Anspruch bezüglich der nach Widerruf geleisteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 9.463,80 € (15 Darlehensraten ab Mai 2020 bis Juli 2021 zu je 158,36 € sowie die Schlussrate in Höhe von 7.088,40 €) aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB ergibt.

b) Die Beklagte kann sich gegenüber den klägerischen Ansprüchen nach der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger nicht (mehr) auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB berufen.

aa) Grundsätzlich stand der Beklagten ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat, der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat oder ihr das finanzierte Fahrzeug in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, Rn. 14, juris).

Ob sich die Beklagte im Annahmeverzug befand, kann an dieser Stelle jedoch dahingestellt bleiben.

bb) Denn das etwaige Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ist jedenfalls mit der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger entfallen.

(1) Die Auswirkungen der Veräußerung des Fahrzeugs auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers und das hieraus resultierende Leistungsverweigerungsrecht der Bank sind gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere sieht § 357 Abs. 7 BGB eine Wertersatzpflicht nur für den Wertverlust der Ware, nicht für den Verlust der Ware, vor.

Zur Lösung der Problematik werden verschiedene Ansätze vertreten:

(a) In Betracht kommt eine aus § 355 Abs. 3 i.V.m. § 357 Abs. 1 BGB hergeleitete Pflicht zum Rückerwerb der Sache in den Grenzen des § 275 Abs. 2 BGB, soweit der Käufer zur Rückgabe und Rückübereignung bereit ist (Schneider/Stein: Vergessene Wertersatzvorschriften im Widerrufsrecht, NJW 2020, 1918 Rn. 11), womit das Leistungsverweigerungsrecht zunächst fortbestehen würde. Begründet wird diese Ansicht mit dem Wortlaut der Vorschriften sowie der Vergleichbarkeit der Rechtsfolgen des Widerrufs und derjenigen des Rücktritts. Bei letzteren ist im Rahmen des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB die Unmöglichkeit der Rückgewähr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07 -, BGHZ 178, 182-191 Rn. 16) und der Rückgewährschuldner daher etwa zur Beseitigung einer Belastung auf einem zurückzugewährenden Grundstück verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 Rn. 26). Wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsfolgen des Widerrufs und derjenigen des Rücktritts wird diese Auffassung überwiegend abgelehnt (etwa BeckOGK/Mörsdorf, 1.9.2021, BGB § 357 Rn. 53).

(b) Die Pflicht zur Vornahme eines Ersatzkaufs wird dagegen einhellig abgelehnt, da es sich selbst im Falle einer ursprünglichen Gattungsschuld bei dem Rückgewähranspruch um eine Stückschuld handelt (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 60. Ed. 1.5.2021, BGB § 355 Rn. 37).

(c) Zu erwägen ist zudem eine analoge Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB bei Veräußerung der Sache mit der Folge des Fortfalls der Vorleistungspflicht. Dies wird jedoch mit Blick auf eine fehlende Planwidrigkeit der vorliegenden Regelungslücke abzulehnen sein, da die der Wertersatzvorschrift zugrunde liegende Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) eine entsprechende Vorschrift nicht vorsieht und diese Richtlinie nach ihrem Art. 4 dem Grundsatz der Vollharmonisierung folgt, mithin der nationale Gesetzgeber gehindert war, abweichende bzw. ergänzende Vorschriften zu erlassen (so auch Schneider/Stein a.a.O. Rn. 42).

(d) In Betracht kommt mit der Ansicht der Beklagten auch ein "ewiges" Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers aus § 357 Abs. 4 BGB, das mit dem Wortlaut, der eben keine Ausnahme für den Verlust der Ware vorsieht, begründet werden kann, zumal der Darlehensnehmer im Falle der Veräußerung den Verlust der Ware selbst herbeigeführt hat (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 357 Rn. 5).

(e) Letztlich ließe sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs ein Ausschluss der Rückgabeverpflichtung des Darlehensnehmers nach § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB annehmen mit der Folge, dass er von seiner Pflicht zur Leistung frei wird und damit auch seine Vorleistungspflicht entfällt (vgl. Kohler, Verbraucherrechtliche Widerrufsabwicklung gemäß § 357 Abs. 4 BGB - Vorleistung oder funktionelles Synallagma, VuR 2018, 203, 208).

(f) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für vorzugswürdig. Das Leistungsstörungsrecht und damit die Regelungen zur Unmöglichkeit sind nach der Systematik des Gesetzes auch auf die Leistungspflichten aus § 355 Abs. 3 BGB anwendbar.

Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB die Leistungspflicht des Darlehensnehmers im Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht entfallen sollte.

Insbesondere kann nicht angeführt werden, dass der Darlehensnehmer bei Veräußerung der Sache die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt hat und hierdurch bewusst sein Leistungsverweigerungsrecht umgeht. Für die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner die Unmöglichkeit selbst (bewusst) herbeigeführt hat oder nicht. Diese Frage kann lediglich im Rahmen der Abwägung nach § 275 Abs. 2 BGB, eines Vertretenmüssens bei Sekundäransprüchen und einer etwaigen Anwendbarkeit von § 242 BGB eine Rolle spielen, führt aber nicht zu einem Ausschluss des Unmöglichkeitsrechts. Zudem verbleibt der Veräußerungserlös in der Regel nicht beim Darlehensnehmer, da die Bank diesen gem. § 285 Abs. 1 BGB herausverlangen kann. Im Falle eines unter dem Marktpreis und dem objektiven Wert des Fahrzeugs liegenden Verkaufserlös kommt zudem nach § 285 Abs. 2 BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Bank in Betracht.

Ein Ausschluss des Unmöglichkeitsrechts hätte auch nicht auflösbare Wertungswidersprüche zur Folge. Mit einem "ewigen" Leistungsverweigerungsrecht würde man den Darlehensnehmer immer dann unbillig belasten, wenn ihm das Fahrzeug unverschuldet abhanden kommt, etwa entwendet wird. Eine Differenzierung nach verschuldeter und nicht verschuldeter Unmöglichkeit mit der Folge eines generellen Ausschlusses der Regelungen zur Unmöglichkeit bei einem Vertretenmüssen des Schuldners sehen die Vorschriften gerade nicht vor, so dass sich der Darlehensnehmer auch bei fehlendem Verschulden einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht der Bank ausgesetzt sähe. Würde man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB bei einer Veräußerung des Fahrzeugs generell ablehnen, wäre es der Bank zudem verwehrt, sich auf aus der Unmöglichkeit resultierende Sekundäransprüche, insbesondere die Herausgabe des Surrogats nach § 285 Abs. 1 BGB, zu berufen. Dies wird immer dann unbillig sein, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag bereits kurze Zeit nach Vertragsschluss widerruft, mithin nur geringe Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, und das Fahrzeug zu einem deutlich höheren Preis veräußert.

Dieser Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass aus der Unmöglichkeit resultierende Sekundäransprüche der Sperrwirkung des § 361 Abs. 1 BGB unterfallen. Eine entsprechende Auslegung der Norm ist nicht mit der den Wertersatzvorschriften zugrunde liegenden Verbraucherrechterichtlinie, hier Erwägungsgrund 48, vereinbar, wonach die Nichterfüllung der Verpflichtungen sowohl des Unternehmers als auch des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts Sanktionen, die gemäß dieser Richtlinie in innerstaatlichen Vorschriften festgelegt sind, zur Folge haben soll. Die Art. 23, 24 der Verbraucherrechterichtlinie enthalten dem Erwägungsgrund 48 folgend Regelungen, nach denen die Einhaltung der Richtlinie durch innerstaatliche Sanktionen sicherzustellen ist. Die Anwendbarkeit des Unmöglichkeitsrechts mit der Folge der Herausgabepflicht aus § 285 BGB stellt eine entsprechende Sanktion dar.

(2) Vorliegend sind die Voraussetzungen des Ausschlusses der Leistungspflicht des § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfüllt.

(a) Dabei kommt bereits eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB in Gestalt der subjektiven Unmöglichkeit in Betracht, da der Kläger nach Veräußerung nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist und der Beklagten daher im Rahmen der Rückabwicklung kein Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann. Lehnt man eine Rückkaufpflicht ab, kommt es auch nicht darauf an, ob die Käuferin des Fahrzeugs bereit wäre, dieses zurück an den Kläger zu veräußern. Im Ergebnis kann die Frage der subjektiven Unmöglichkeit jedoch dahingestellt bleiben.

Eine objektive Unmöglichkeit scheidet dagegen aus, da das Fahrzeug noch vorhanden sein dürfte, mithin eine Übertragung des Eigentums auf die Beklagte nicht für jedermann unmöglich ist.

(b) Der Kläger ist jedenfalls nach § 275 Abs. 2 BGB von der Leistung frei.

Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine im Grundsatz überwindbare Leistungsschwierigkeit handelt, die Leistung aber einen Aufwand verlangt, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, wobei der Inhalt des Schuldverhältnisses, die Gebote von Treu und Glauben sowie ein etwaiges Vertretenmüssen des Schuldners zu berücksichtigen sind (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 275 Rn. 73).

Vorliegend ist zu beachten, dass ein Rückkauf des Fahrzeugs regelmäßig mit großem Aufwand verbunden sein wird, da nicht sicher ist, ob die Käuferin das Fahrzeug selbst noch nutzt oder ob sie dieses nicht vielleicht weiterveräußert oder anderweitig abgegeben hat. Das Ergebnis eines Rückkaufs bleibt zudem unsicher, da derjenige Käufer, der sich zu dem Kauf eines Fahrzeugs entschieden hat, regelmäßig nicht bereit ist, das Fahrzeug wieder an den Verkäufer rückzuveräußern, jedenfalls nicht zu dem ursprünglichen Verkaufspreis, sondern allenfalls zu einem höheren.

Zudem hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit - unabhängig davon, dass ihr das Fahrzeug von dem Kläger unstreitig nicht tatsächlich angeboten worden ist - kein Interesse daran geäußert, das Fahrzeug zurückzuerhalten, zumal eine Bank regelmäßig nicht über ein Vertriebsnetz zur Veräußerung von Fahrzeugen verfügt und die Entgegennahme und die Veräußerung des Fahrzeugs daher mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der einem Erlangungsinteresse entgegensteht. Schließlich kann die Beklagte über § 285 Abs. 1 BGB den Verkaufserlös herausverlangen, ohne selbst tätig werden zu müssen.

Vor dem Hintergrund des äußerst geringen Erlangungsinteresses der Beklagten tritt das auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Vertretenmüssen der Unmöglichkeit zurück.

c) Die Forderung des Klägers ist auch nicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen.

Die Vorschrift findet lediglich auf gegenseitige Verträge Anwendung und setzt voraus, dass die gestörte Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, dem sog. Synallagma, steht (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 326 Rn. 7; Palandt/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 326 Rn. 2; BeckOK BGB/H. Schmidt, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 326 Rn. 4).

Zwar handelt es sich bei dem ursprünglichen Kaufvertrag, in den die Beklagte gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB nach dem Widerruf für die Rückabwicklung des Vertrages eintritt, um einen synallagmatischen Vertrag. Dies gilt jedoch nicht für das nach dem Widerruf entstandene Rückabwicklungsverhältnis, das sich als eigenes Rückabwicklungsregime und damit als ein Verhältnis sui generis darstellt (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 1.9.2021, BGB § 355 Rn. 94), in dem die wechselseitigen Pflichten nicht in einem Synallagma stehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 07. November 2001 - VIII ZR 213/00, Rn. 19, juris für das Rückabwicklungsschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB), was sich u. a. an der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Käufers zeigt (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn. 17). Demzufolge kann sich die Beklagte auch nicht auf ein Wahlrecht aus § 326 Abs. 3 Hs. 1 BGB berufen.

d) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Verwirkung der aus dem Widerruf des Klägers resultierenden Ansprüche berufen.

Die Rechtsausübung einer Partei stellt sich als unzulässig dar, wenn deren Verhalten nach dem Gesamtbild objektiv widersprüchlich ist, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121 Rn. 40; BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris m. w. N.).

Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs steht dabei nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) entgegen. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in dieser Entscheidung allein mit der Frage der Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts auseinandergesetzt, nicht damit, ob die aus der Ausübung des Widerrufsrechts resultierenden Ansprüche wegen nach Ausübung des Widerrufsrechts hinzugetretener Umstände verwirkt sein können.

Ob die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hinsichtlich der Widerrufsfolgen wie hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts nach europarechtlichen Erwägungen generell ausscheidet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Umstandsmoment.

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird, die Bank könne den Ansprüchen des Darlehensnehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn der Darlehensnehmer auch nach der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs trotz des von ihm erklärten Widerrufs längere Zeit fortgesetzt hat, ohne zuvor den Darlehensgeber entsprechend seiner Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug gesetzt zu haben, da der Darlehensnehmer hierdurch massiv in das Rentabilitätsinteresse der Bank eingreift (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. November 2021 a.a.O., Rn. 35), folgt der Senat dieser Argumentation nicht.

Zwar dürfte das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs nach dieser Rechtsprechung erst recht dann zu bejahen sein, wenn der Darlehensnehmer - wie hier - das Fahrzeug nach der Ausübung seines Widerrufsrechts zunächst weiternutzt und schließlich weiterveräußert, da er damit (vorsätzlich) die Ansprüche der Bank aus dem Rückgewährschuldverhältnis vereitelt und nach den obigen Ausführungen auch die eigentlich bestehende Vorleistungspflicht zum Erlöschen bringt.

Die dahingehende Argumentation lässt jedoch unberücksichtigt, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis sofort erfüllen müsste - hier Übereignung des Fahrzeugs an die Bank -, ohne dass er auf absehbare Zeit mit einer Erfüllung seiner eigenen Ansprüche rechnen kann, da die Bank - wie hier geschehen - den Widerruf regelmäßig zurückweist und erst ein langwieriger Prozess zu führen ist, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Der Darlehensnehmer wäre dann in der Situation, von vornherein feststehend auf unbestimmte Zeit in Vorleistung treten zu müssen, um seine eigenen Ansprüche nicht durch Verwirkung zu verlieren, was mit Blick auf die Schutzrichtung der Verbraucherrechte unbillig erscheint. Dabei entspricht die Vorleistungspflicht zwar der gesetzgeberischen Wertung in § 357 Abs. 4 BGB, allerdings kann man dem Verbraucher keine unzulässige Rechtsausübung vorwerfen, wenn er in Kenntnis des Umstands, dass auf absehbare Zeit seine Ansprüche aus § 355 Abs. 3 BGB nicht erfüllt werden, dieser Vorleistungspflicht nicht nachkommt. Jedenfalls dann, wenn die Bank den Widerruf zurückweist, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht in Betracht, auch wenn der Darlehensnehmer die Darlehensraten zunächst weiterzahlt, das Fahrzeug weiter nutzt und etwaig veräußert. Denn die Bank darf, auch wenn sie sich mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Verzug befindet, bei Zurückweisung des Widerrufs nicht darauf vertrauen, dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf nicht geltend machen wird. Zu berücksichtigen ist vorliegend insoweit auch, dass die Beklagte nicht schutzlos gestellt wird, sondern ihr im Falle der Weiternutzung Wertersatzansprüche zustehen, sowie dass der Kläger vorliegend nicht einmal fünf Monate nach Erklärung des Widerrufs Klage erhoben hat, um seine Rechte aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis durchzusetzen, und dass die Ablösung des Darlehens und die Veräußerung des Fahrzeugs erst während des laufenden Prozesses erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen, dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf nicht wahrnehmen werde.

Soweit die Beklagte argumentiert, es handele sich bei den fehlerhaften Pflichtangaben lediglich um geringfügige Verstöße, die mit Blick darauf, dass Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie eine Verhältnismäßigkeit der Sanktionen für unzureichende Angaben im Darlehensvertrag vorsieht, nicht zu einer Rückabwicklung führen könnten, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn diese Einwände betreffen bereits die Frage der unzulässigen Ausübung des Rücktrittsrechts, die der Gerichtshof der Europäischen Union nach den obigen Ausführungen ausdrücklich negiert hat. Maßgeblich sind insoweit allein die Ausführungen des Gerichtshofs selbst, nicht diejenigen des Generalanwalts.

e) Die Forderung des Klägers in Höhe von insgesamt 21.590,00 € ist jedoch teilweise gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

aa) Der Kläger hat insoweit bereits den erzielten Verkaufserlös in Höhe von 12.300,00 € vorrangig (vgl. die Berechnung auf S. 3 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2021, Bl. 483 Bd. III d. A.) mit den ihm aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach § 355 Abs. 3 BGB zustehenden Ansprüchen und im Übrigen mit den Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 BGB verrechnet, was als Aufrechnungserklärung nach § 388 Abs. 1 BGB mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Surrogats nach § 285 Abs. 1 BGB auszulegen ist.

bb) Die danach verbleibende, (noch) streitgegenständliche Forderung in Höhe von 9.290 € ist durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 7.390,00 € erloschen.

(1) Der Beklagten steht nach § 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wertersatz für einen Wertverlust der Ware - hier des Fahrzeugs - zu.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere auch im Hinblick auf eine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 22 ff, 29 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 19).

Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 39), zurückgeblieben wäre. Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16, Rn. 37, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BVerfG a.a.O.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - C-282/10, Rn. 25, juris). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, BGHZ 215, 126-139 Rn. 24; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 20; BVerfG a.a.O).

Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge ("unabhängig von der Vertriebsform") § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der "Art des verbundenen Vertrags" hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 22) und damit auch die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB.

Die Wertersatzpflicht setzt dabei im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 S. 1 Nummer 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Es ist lediglich erforderlich, dass der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2021 - 3 U 47/20, Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, Rn. 25, juris). Ein entsprechender Hinweis findet sich in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung.

(2) Der Wertverlust bemisst sich bereits nach dem Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen. Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19, Rn. 40, juris).

Bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs ist auch die bei Anschaffung des Fahrzeugs verauslagte Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 131/20, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19, juris, jeweils ohne die Problematik zu erörtern).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dahingehend zwar mit Urteil vom 2. November 2021 (Az.: 6 U 32/19) entschieden, dass bei der Berechnung des Wertverlusts auf den Nettoverkaufswert abzustellen sei, da sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den bei verbundenen Verträgen abzustellen sei, als durchlaufender Posten darstelle, da er den Steuerbetrag im Falle des Widerrufs gem. § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen könne.

Die Ansicht wird damit begründet, dass der Verkäufer, berücksichtigte man bei der Bemessung des Wertverlusts den ursprünglichen Bruttoverkaufspreis, bei Rückabwicklung infolge Widerrufs doppelt profitieren würde, nämlich zum einen, weil nach § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuerbarkeit entfiele (BeckOK UStG/Hahn, 30. Ed. 30.8.2021, UStG § 3 Rn. 83), der Verkäufer mithin die ursprünglich vereinnahmte Mehrwertsteuer nicht abführen müsse, und zum anderen, weil sich der Wertersatz nach dem höheren Bruttoverkaufspreis bemesse.

Hiergegen spricht indes, dass der Kläger dem Verkäufer, an dessen Stelle die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung tritt, ursprünglich den Bruttoverkaufspreis gezahlt hat, mithin im Falle des Widerrufs der vollständige Bruttopreis gegenüber der Beklagten zu erstatten wäre. Die entfallende Steuerbarkeit stellt mithin keinen echten Vorteil dar. Andernfalls käme man vielmehr zu dem Ergebnis, dass selbst bei vollständigem Wertverlust der Käufer lediglich den Nettokaufpreis zurückzuerstatten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 2014 - VIII ZR 215/13, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47-56 Rn. 13 jeweils zum Wertersatz für herauszugebende Nutzungen nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), wovon er selbst einseitig profitierte.

Zwar ist der Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB anders als im Rahmen des § 346 BGB nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem objektiven Wert im Zeitpunkt des Kaufs zu bemessen, allerdings bleibt es bei einer unbilligen Übervorteilung des Käufers, ließe man die Mehrwertsteuer unberücksichtigt. Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit Blick auf den km-Stand bei Kauf (knapp 3.000 km) um ein Gebrauchtfahrzeug mit sehr geringer Laufleistung, das in aller Regel nicht von Privatpersonen, sondern von Händlern und daher unter Berechnung von Mehrwertsteuer verkauft wird. Das Fahrzeug war damit im Erwerbszeitpunkt - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, aber versehentlich nicht protokolliert - nur zu diesem Preis zu erwerben. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

(3) Nach dieser Maßgabe errechnet sich ein Wertersatzanspruch in Höhe von 7.390,00 €, der sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungspreis in Höhe von 19.690,00 € und dem Verkaufspreis in Höhe von 12.300,00 € ergibt.

Dass der Wertverlust anteilig auf die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs zurückzuführen ist, hat der Kläger nicht behauptet.

Die klägerische Forderung reduziert sich damit auf 1.900,00 €.

cc) Die weitergehende Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe von 1.900,00 € geht dagegen mangels Aufrechnungslage ins Leere.

Dem geltend gemachten Anspruch steht vorliegend Ziff. IX. 5. der Darlehensbedingungen der Beklagten entgegenstehen.

Denn danach hat der Darlehensnehmer, wenn er seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerruft, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.

Zwar bezieht sich die Regelung nach der Vorstellung der Beklagten ersichtlich auf einen innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärten Widerruf. Dem Wortlaut der Klausel lässt sich eine solche Einschränkung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr kann die Klausel - bei der gebotenen Auslegung aus Sicht des Verbrauchers - nicht anders verstanden werden als so, dass die Beklagte für den Fall eines wirksamen Widerrufs auf ihren an sich bestehenden Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verzichtet, der zugunsten des Verbrauchers disponibel ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 08. Juli 2020 - 13 U 20/19, Rn. 41, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/1, Rn. 23, juris für den Fall der Angabe des Zinssatzes mit 0,00 € unter der Überschrift "Widerrufsfolgen").

Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Denn auch ein wirksamer Widerruf im Falle eines nicht begonnenen Fristlaufs stellt sich wie ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist dar und ist demzufolge von dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel erfasst.

f) Soweit der Kläger die Klage mit dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 bezüglich des Zahlungsantrags zunächst erweitert hat, indem er nunmehr sämtliche auf den Kaufpreis und das Darlehen erbrachte Zahlungen zurückfordert, und die Klageforderung insgesamt durch Verrechnung mit dem Verkaufserlös reduziert hat, ist hierin eine konkludente Erledigungserklärung zu sehen, der die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zugestimmt hat.

Hier gelten die unter Ziff. 1. gemachten Ausführungen entsprechend, wonach sich der Zahlungsantrag im Umfang der Erledigungserklärung in einen Erledigungsfeststellungsantrag geändert hat.

Der Kläger kann die begehrte Erledigungsfeststellung jedoch nicht verlangen, da dem geltend gemachten Anspruch von Anfang an ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe des Verkaufserlöses gegenüberstand, den die Beklagte auch - zunächst im Wege der Hilfswiderklage, später den überschießenden Teil im Wege der Hilfsaufrechnung - geltend gemacht hat.

3. Die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen kann der Kläger dagegen nur teilweise verlangen.

a) Soweit der Kläger für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum 13. Januar 2021 Zinsen auf seine Forderung aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend macht, steht ihm ein entsprechender Anspruch aus § 288 Abs. 1, § 291 S. 1 BGB zu.

Dabei ist mit dem Rechtsgedanken des § 366 BGB davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne ausdrückliche Klarstellung die Aufrechnung des Anspruchs der Beklagten aus § 285 Abs. 1 BGB in erster Linie mit seinen Ansprüchen aus § 355 Abs. 3 BGB, mithin demjenigen Teil seiner Forderung, der sich auf die Rückforderung der vor Widerruf an die Beklagten geleisteten Zahlungen bezieht, erklärt hat. Dies entspricht auch der Reihenfolge der tabellarischen Aufstellung seiner Forderungen auf S. 3 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2021 (Bl. 483 Bd. III d. A.).

Damit stellt sich der noch rechtshängige Anspruch als solcher aus § 812 Abs. 1 BGB dar, für den eine Vorleistungspflicht nach der Systematik des Gesetzes aus § 357 Abs. 4 BGB nicht besteht und dem damit nicht der Einwand der fehlenden Fälligkeit aus § 291 S. 1, Hs. 2 ZPO entgegengehalten werden kann.

b) Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.142,14 € steht dem Kläger dagegen weder aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB noch aus einer anderen Norm zu.

Ein solcher Anspruch setzt bezogen auf den Teil der Forderung, der sich auf die Rückforderung der vor Widerruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen bezieht, voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O. Rn. 18).

Die Rückgabepflicht des Klägers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen.

Sowohl im Widerrufsschreiben vom 11. Mai 2020 als auch im Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2020 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 S. 1 BGB - nur schlicht als "Rückgabe" angeboten worden, ohne klarzustellen, dass Bereitschaft zur Verbringung des Fahrzeugs besteht. Die Erklärung genügt daher schon nicht den Anforderungen an ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB, so dass dahinstehen kann, ob vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen des § 295 BGB erfüllt sind.

Dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Einschaltung der Bevollmächtigten des Klägers mit der Erfüllung des Anspruchs auf Rückerstattung der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen in Schuldnerverzug befand, hat der Kläger nicht vorgetragen.

4. Soweit der Kläger ursprünglich einen zusätzlichen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs schriftsätzlich angekündigt hatte, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt, ohne hierzu eine anderweitige Prozesserklärung abgegeben zu haben. Von einer konkludenten Erledigungserklärung konnte diesbezüglich nicht ausgegangen werden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich lediglich wegen des ursprünglichen negativen Feststellungsantrags, nicht wegen des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs, einen Erledigungsfeststellungsantrag gestellt hat (der mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein dürfte, weil Kosten insoweit nicht angefallen sind, vgl. III. 1.). Ebenso wenig war mangels entsprechender Anhaltspunkte insoweit von einer konkludenten Rücknahme der Klage - mangels Zustimmung der Beklagten wäre dann dennoch über den Antrag zu entscheiden gewesen - oder der Berufung auszugehen.

Auf den im Zurückweisungsantrag der Beklagten konkludent enthaltenen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils war die Berufung des Klägers bezogen auf den vorgenannten Feststellungsantrag im Wege der Säumnisentscheidung zurückzuweisen.

5. Die Schriftsätze der Beklagten vom 28. Januar und 1. Februar 2022 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 ZPO.

III.

1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich sowohl für die erste als auch die zweite Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO und war jeweils durch Bildung eines fiktiven Streitwerts der Anträge auf negative Feststellung und Zahlung zu ermitteln.

Die teilweise Säumnis des Klägers bezüglich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da dem betreffenden Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, Rn. 7, juris m.w.N.).

2. Die Revision war vorliegend gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Der genannte Zulassungsgrund ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15, Rn. 23, juris).

Der Senat weicht jedenfalls in den Fragen der Verwirkung und der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Berechnung des Wertersatzanspruchs der Beklagten von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab.