Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 30.03.2022, Az.: 14 U 143/21

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen zwei an eine Firma vermieteten Fahrzeugen; Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses (vorliegend verneint); Abdeckung von Fremdschäden durch eine Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.03.2022
Aktenzeichen
14 U 143/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 16162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0330.14U143.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.08.2021 - AZ: 73 O 60/20

Fundstellen

  • NJW-RR 2022, 906-909
  • VK 2022, 110
  • VRR 2022, 2-3
  • VersR 2022, 1289-1291
  • ZAP 2022, 485
  • r+s 2022, 495-498
  • zfs 2022, 324-327

Amtlicher Leitsatz

Vermietet jemand ein Fahrzeug an eine Person (Firma), die hieran einen Schaden mit einem fremden Fahrzeug verursacht, welches bei einem Dritten gemietet und haftpflichtversichert ist, greift der Haftungssauschluss nach A.1.5.6 AKB 2015 nicht, weil nicht dasselbe Versicherungsvertragsverhältnis betroffen ist. Der Fahrer des fremden Fahrzeuges ist nicht mitversicherte Person im Verhältnis zum Vermieter oder Eigentümer.

A.1.5.6 AKB 2015 steht nur dem Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 VVG entgegen. Die Haftung des Schädigers nach den allgemeinen Vorschriften bleibt davon unberührt.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 73. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 73 O 60/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.670,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, S., in Höhe von 546,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.670,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.07.2017 in T. ereignete.

Der Beklagte zu 2) beschädigte bei einem Beladevorgang mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ..., der über die Firma C. F. S. bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, einen Lkw im Eigentum der D. AG (im Folgenden Zedentin) mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die alleinige Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Fahrzeuge waren zum Unfallzeitpunkt an die Firma B. T. GmbH vermietet. Die Zedentin trat ihre Ansprüche an die Klägerin ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG, weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss für eine mitversicherte Person nach Ziffer A.1.5.6 AKB eingreife. Der Beklagte zu 2) habe als mitversicherte Person die B. T. GmbH als Halterin beider Fahrzeuge geschädigt. Beide Mietverträge seien aufgrund der Vertragsgestaltung bzw. der Mietdauer wie Leasingverträge zu behandeln (Bl. 89 d. A.). Eine Haftungslücke bestehe in dieser Konstellation nicht, weil diese durch eine Kfz-Kaskoversicherung geschlossen werden könne, zu deren Abschluss die B. T. GmbH verpflichtet gewesen sei. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien von dem Risikoausschluss, der auch im Außenverhältnis wirke, erfasst (Bl. 90 d. A.). Für die Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung vom 11.08.2021 (Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 18.08.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.09.2021 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 15.11.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet hat (Bl. 100a, 202, 134 f., 138 ff. d. A.). Sie vertritt die Ansicht, dass Ziffer A1.5.6. AKB nicht anwendbar sei und ein Eigenschaden nicht vorliege. Die Zedentin als allein Geschädigte habe keinerlei Bezug zum Schädiger und stelle mit diesem keine Einheit dar, sodass diese Bestimmung in der vorliegenden Situation nicht passe (Bl. 142 d. A.). Zudem habe das Landgericht die Haltereigenschaft zu Unrecht bejaht, indem es entgegen dem Vertragsinhalt von einer Anwendung der Regelungen über eine Langzeitmiete ausgegangen sei (Bl. 143 d. A.). Entsprechend sei weder eine Kaskoversicherung vereinbart noch abgeschlossen worden (Bl. 144 d. A.). Für die Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 05.11.2021 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das am 11.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.670,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2000 zu bezahlen.

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Vergütungsansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Unabhängig davon, ob auch die Bedingungen über die Kurzzeitmiete (Anlage K9) Vertragsbestandteil geworden seien, was die Beklagten bestreiten, wären jedenfalls die Regelungen zur Langzeitmiete im Ergebnis anzuwenden. Hierauf komme es auch nicht entscheidend an, da in der Anlage K9 geregelt sei, dass nicht kaskoversicherte Schäden vom Mieter zu tragen seien. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 23.12.2021 (Bl. 154 f. d. A.) Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 6.670,84 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG i. V. m. § 1 PflichtVersG, § 398 BGB.

aa) Die Abtretung der Ansprüche der Zedentin an die Klägerin ergibt sich ungeachtet etwaiger Mängel der ursprünglich vorgelegten Abtretungserklärung (Anlage K1) aus der Abtretungsvereinbarung vom 17.12.2020 (Anlage K6). Diese ist von den Beklagten nicht angegriffen worden. Die Rechtsnachfolge der D. T. AG nach §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 132 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz ist ebenfalls unstreitig.

bb) Die Haftung des Beklagten zu 2) folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG.

(1) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der Beklagte zu 2) hat als Fahrer eines Lkw eine Sache, nämlich den weiteren Lkw der Zedentin beschädigt. Dies geschah bei Betrieb, nämlich dem Rückwärtsfahren an eine Beladerampe. Dabei hielt er sich zu weit links, wodurch er den daneben stehenden Lkw der Zedentin als fremde Sache beschädigte. Eine Exkulpation nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ist nicht ersichtlich. Ein Verursachungsanteil im Sinne einer mitwirkenden Betriebsgefahr auf Seiten des geschädigten Lkw ist nicht ersichtlich, so dass es auch unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVO bei einer alleinigen Haftung des Beklagten zu 2) bleibt.

(3) Ein in Haftungsausschluss nach A.1.5.6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, entspricht A.1.5.6 AKB 2008 und § 11 Nr. 2 AKB a. F.) greift im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) nicht ein.

Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen [dem Versicherungsnehmer], dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.

Dieser Anspruchsausschluss ist in § 4 Nr. 1 KfzPflVV zugelassen und auch darüber hinaus nicht zu beanstanden, insbesondere nach dem Maßstab allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich wirksam (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, Rn. 18, juris; 14 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15. März 1989 - 20 U 291/88, Rn. 12, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch § 117 VVG nicht entgegen, weil bei Risikoausschlüssen von vornherein kein Versicherungsschutz besteht, der nach § 117 VVG zugunsten eines Dritten bestehen bleiben könnte (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 2. August 2013 - 5 U 562/13, BeckRS 2013, 18666; Halbach, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, VVG § 117 Rn. 3, jew. beck-online mwN).

Die vom Landgericht angeführte Kommentierung von Reichel (in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., AKB 2015, Stand: 24.06.2019, Rn. 28) wonach Risikoausschlüsse auch im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten wirken, darf insoweit nicht missverstanden werden. Eine solche Wirkung im Außenverhältnis liegt bereits deshalb vor, weil neben dem Versicherungsnehmer auch vertragsfremde Dritte, wie z. B. der Eigentümer und Halter erfasst sind. Darüber hinaus betreffen die AKB nur den Versicherungsvertrag und können insoweit nur Ansprüche in diesem Verhältnis regeln, mithin nur (Direkt-)Ansprüche gegen den Versicherer. Die Wirkung des Risikoausschlusses nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherten Person, sondern auch gegenüber dem geschädigten Dritten, hat zur Folge, dass der Direktanspruch gem. § 115 VVG gegen den Versicherer von vornherein nicht besteht (Elsner, in: Höra, MüAHB Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 13, Rn. 55, beck-online; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 16, Rn. 40), während der Anspruch gegenüber dem Haftpflichtigen bestehen bleibt (Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn. 207). Mehr kann ersichtlich nicht gemeint sein, weil es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, sämtliche, insbesondere deliktische, Schadensersatzansprüche auszuschließen, weil eine Sache nicht (!) versichert ist. Zudem fehlt eine Rechtsetzungsbefugnis, die Haftungsvorschriften des BGB und des StVG außer Kraft zu setzen, zumal mit Wirkung gegenüber im Vertrag überhaupt nicht beteiligten Personen. § 4 Nr. 1 KfzPflVV erlaubt nur Ausnahmen von der Versicherung, keinen Ausschluss weiterer Rechte. A.1.5 AKB betrifft nur den Verssicherungsschutz, nicht die materiellen Haftpflichtansprüche (vgl. Klimke, in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.1.5, Rn. 25). Nur weil eine Sache haftpflichtversichert ist, soll der Schädiger nicht von einer Haftung gegenüber dem Geschädigten freigestellt werden, sondern eben lediglich gegenüber dem Versicherer. Ist ein Risikoausschluss gegeben, bleibt es dabei, dass dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Haftpflichtigen zusteht (Therstappen/Tomson, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, AKB 2015 § A 1, Rn. 115; Maier, in: Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn. 207). Dies zeigt sich auch eindeutig bei anderen Haftungsausschlüssen, etwa wenn ein Fahrzeug an einen Freund verliehen wird, der als Fahrer mitversichert ist. Beschädigt dieser Freund das Fahrzeug, kann der Versicherungsnehmer bzw. Eigentümer diesen Freund natürlich in Anspruch nehmen (Maier aaO, Rn. 260), ungeachtet dessen, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil insoweit eine Außenwirkung auch für den Freund als Schädiger greift.

(4) Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Unfall entstandenen Schäden (§ 249 ff. BGB). Hierzu zählen die entstandenen Reparaturkosten entsprechend dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen D. B. vom 24.07.2017 in Höhe von 5.997,84 € (Anlage B1). Für die Erstellung des Gutachtens fielen Kosten von 648 € netto gemäß Rechnung vom 24.07.2017 (Anlage K3) an. Erstattungsfähig ist ferner die allgemein anerkannte Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen als Rechtsverfolgungskosten einen auszugleichenden Schaden dar (Grüneberg, in Grüneberg, 81. Aufl., § 249, Rn. 56 f.). Hiervon kann die Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 546,50 € Freistellung nach § 257 BGB verlangen.

(5) Eine Verjährung der mit dem Unfall im Jahr 2017 entstandenen Ansprüche gemäß §§ 195, 199 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Klage ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach am 30.12.2020 bei Gericht eingegangen (Bl. 1 d. A.). Da die Zustellung am 15.01.2001 demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, trat die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rückwirkend zu diesem Zeitpunkt und damit rechtzeitig vor dem Ablauf des 31.12.2020 ein. Der Gerichtskostenvorschuss ist mit Verfügung vom 04.01.2021 angefordert worden und am 08.01.2021 bei Gericht eingegangen.

cc) Die Beklagte zu 1) haftet dementsprechend für die entstandenen Schäden aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Der Anspruchsausschluss gem. Ziffer A. 1.5.6. AKB 2015 greift auch nicht gegenüber der Beklagten zu 1). Unabhängig davon, wer Halter des Kraftfahrzeugs ist, hat die Beklagte zu 1) diesen jedenfalls unstreitig über die Firma C. F. S. versichert.

(1) Der Schaden wurde vorliegend von dem Beklagten zu 2) verursacht, der - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - mitversicherte Person im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin, der Firma C. F. S. ist.

Nicht zutreffend ist, dass der Schaden der (behaupteten) Halterin, der Firma B. T. GmbH entstanden ist. Abgesehen von der strittigen Frage der Haltereigenschaft, war die B. T. GmbH nicht Eigentümerin, sondern Mieterin bzw., wie es die Beklagte geltend macht, Leasingnehmerin. Aktivlegitimiert für den hier geltend gemachten Substanzschaden in Form der Beschädigung und damit zusammenhängende Nebenkosten ist jedoch der Eigentümer und nicht der Mieter bzw. Leasingnehmer, der lediglich den Nutzungsschaden/Gebrauchsschaden ersetzt verlangen kann. Die Annahme des Landgerichts, dass die B. T. GmbH der Zedentin den Schaden zu erstatten habe, entspricht auch nicht den getroffenen vertraglichen Regelungen. In dem Mietvertrag vom 12.03.2015 zwischen der B. T. GmbH und der für die Zedentin handelnden Auto M. GmbH & Co. KG (Anlage K7) heißt es: "Die Miete versteht sich inklusive Versicherung (VK/TK 1000 EUR Selbstbeteiligung bei Motorwagen 2000 EUR Selbstbeteiligung bei Trailerfahrzeugen)." Etwaige Schäden sollten danach von der Vollkasko- ("VT") bzw. Teilkasko-("TK")Versicherung gezahlt werden, die die Zedentin gerade für diesen Fall für die B. T. GmbH abgeschlossen hat und für die diese entsprechend den Mietzins zahlte. Letztere sollte gerade nicht etwaige Schäden selbst erstatten, mit Ausnahme der vereinbarten Selbstbeteiligung, die aber deutlich unter dem hier streitgegenständlichen Schaden liegt. Da die Versicherung bereits im Mietvertrag verbindlich geregelt ist, kommt es nicht darauf an, ob es hierzu abweichende Vereinbarungen in den Allgemeinen Mietbedingungen gibt. So heißt es in den Allgemeinen Mietbedingungen Langzeitmiete (Anlage K 10) Ziffer X, dass der Mieter eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung abzuschließen habe, "sofern nichts anderes vereinbart". Eine solche abweichende Vereinbarung ist im Vertrag (Anlage K 7) getroffen worden. Da der Vertrag ausdrücklich auf die Allgemeinen Mietbedingungen Kurzzeitmiete verweist, dürfte die Anlage K 10 allerdings bereits keine Anwendung finden. Dafür ist unerheblich, ob es sich objektiv um eine längere Mietdauer handelt, die insbesondere eine Haltereigenschaft begründet. Davon abgesehen, dass es sich bei dem Begriffen "Langzeitmiete" und "Kurzzeitmiete" um keine feststehenden Rechtsbegriffe handelt, steht es den Parteien im Rahmen der Privatautonomie frei, auch für längere Mietverhältnisse Bedingungen der Kurzzeitmiete und umgekehrt zu vereinbaren. In den insoweit durchaus passenden Allgemeinen Mietbedingungen Kurzzeitmiete (Anlage K9) ist ohnehin geregelt, dass eine Haftung des Mieters auf die in dem Vertrag geregelte Selbstbeteiligung beschränkt ist (Ziffer XII.1). Die strittige Frage, welche Bedingungen dem Vertrag letztlich beigefügt wurden, kann somit dahinstehen.

Die Frage, ob es für einen vollständigen oder zumindest teilweisen Haftungsausschluss genügt, dass zumindest ein Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung von 2000 € bei der Firma B. T. GmbH entstanden ist, stellt sich vorliegend nicht. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Selbstbeteiligung hier bezahlt worden ist oder die Kaskoversicherung überhaupt in Anspruch genommen wurde.

(2) Fehlt es an einem Schaden der B. T. GmbH und ist dieser Schaden nur bei der Zedentin eingetreten, besteht für einen Haftungsausschluss nach Ziffer A. 1.5.6. AKB 2015 kein Raum.

(a) Hinsichtlich der Zedentin ist der Beklagte zu 2) bereits nicht als mitversicherte Person anzusehen.

Nach A.1.2 Buchstabe a-c AKB 2015 sind mitversicherte Personen der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs. Der Kreis der mitversicherten Personen ist darin abschließend geregelt (Halbach, in: HK-VVG, 4. Aufl. 2020, AKB 2015 A.1.2. Rn. 1).

Mit "Fahrzeug" kann bereits nur das versicherte Fahrzeug gemeint sein, nicht alle sonstigen Fahrzeuge, die von anderen Versicherungsnehmern versichert sind. Hiernach ist der Beklagte zu 2) nicht Fahrer des (von der Zedentin versicherten) Fahrzeuges und auch nicht mitversicherte Person.

Mitversichert ist derjenige, der durch den gleichen Versicherungsvertrag wie der Versicherungsnehmer haftpflichtversichert ist, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1956 - VI ZR 265/55, Seite 7, VersR 1956, 799, abrufbar unter https://www.prinz.law/urteile/bgh/VI_ZR_265-55; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. Februar 2007 - 4 U 538/05 - 211, Rn. 22, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.1.5, Rn. 24). Danach ist der Beklagte zu 2) als Fahrer jedenfalls nicht mitversichert gegenüber der Zedentin, weil er über einen anderen Vertrag versichert ist, nämlich über die C. F. S. Gleiches gilt für die B. T. GmbH, die auch nur über die C. F. S. als mitversicherte Person anzusehen ist und zwar nur in Bezug auf das schädigende Fahrzeug. So beziehen sich auch die Worte "Versicherungsnehmer" und "mitversicherte Person" allein auf das schadenstiftende Fahrzeug (OLG Hamm, Urteil vom 15. März 1989 - 20 U 291/88, Rn. 9). Dieses Fahrzeug steht in keinerlei Verhältnis zu der Zedentin, die dieses nicht versichert hat. In Bezug auf die Zedentin liegt auch kein Eigenschaden vor, weil diese das schadenstiftende Fahrzeug nicht versichert hat, sondern die C. F. S. Der Schutzzweck des Haftungsausschlusses, Eigenschäden auszuschließen, greift insoweit nicht.

(b) Auch der Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses sowie die Unterschiede zu den typischerweise erfassten Fällen zeigen, dass der Haftungsausschluss in der vorliegenden Konstellation nicht heranzuziehen ist.

Der Sinn der Regelung A.1.5.6 AKB 2015 besteht darin, dass die Haftpflichtversicherung keine Eigenschäden, sondern Fremdschäden abdecken soll (Maier, in: Stiefel/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 257, ders., in: jurisPR-VersR 11/2008 Anm. 1, unter A.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1982 - IVa ZR 324/80, Rn. 11, juris). Entsprechend besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn zwei Fahrzeuge desselben Versicherungsnehmers bzw. Eigentümers an einem Unfall beteiligt sind (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, Rn. 13 ff. Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, A.1.5.6 AKB, Rn. 52; Klimke, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.1.5, Rn. 27). Erfasst sind nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur das versicherte Fahrzeug, sondern allgemein alle Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers, Eigentümers und Halters, mithin alle seine Sachen und sein gesamtes Vermögen (BGH aaO; OLG Hamm, Urteil vom 15. März 1989 - 20 U 291/88, Rn. 9; Maier, in: jurisPR-VersR 11/2008 Anm. 1, unter B, ders., in: Stiefel/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn. 262 f. mwN). Der Haftungsausschluss ist für diese Fallgestaltung auch nicht überraschend und deshalb unwirksam. Er ist nicht so ungewöhnlich, dass ein Versicherungsnehmer keinesfalls damit zu rechnen brauchte (BGH, aaO, Rn. 18; OLG Hamm, aaO., Rn. 12, Maier, in: jurisPR-VersR 11/2008 Anm. 1, unter B). Dass überhaupt Schäden des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausgenommen werden, die nicht er selbst, sondern eine mitversicherte Person verursacht hat, ist die Kehrseite dessen, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich auf mitversicherte Personen ausgedehnt ist. Dann muss ein Versicherungsnehmer auch damit rechnen, dass ein von einem Mitversicherten verursachter Schaden unter denselben Bedingungen ausgeschlossen ist wie ein von ihm selbst verursachter.

All dies passt nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Die Zedentin hat den Beklagten zu 2) als Fahrer eines für sie völlig fremden Kraftfahrzeuges nicht mitversichert und steht auch sonst in keinerlei Beziehung zu ihm. Er wird von dem Versicherungsvertrag mit der Zedentin offensichtlich nicht erfasst, sodass sich hieraus "als Kehrseite" auch nicht ergeben kann, dass er so behandelt werden muss wie die Zedentin selbst. Die Zedentin hat auch keinerlei Einfluss darauf, ob die C. F. S. bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeuge an Unternehmen vermietet, an die auch die Zedentin Fahrzeuge vermietet.

Hierin bestehen grundsätzliche Unterschiede zum unstreitig von A.1.5.6 AKB 2015 erfassten Fall, dass ein Halter oder Eigentümer mehrere Fahrzeuge versichert und insoweit ein Eigenschaden vorliegt. Zwar vereinigt sich die Haltereigenschaft - wenn man dem Landgericht in diesem strittigen Punkt folgt - bei der B. T. GmbH. Diese ist aber für keines der beiden Fahrzeuge Versicherungsnehmerin. Sie kann daher ihrerseits nur mitversicherte Person sein, die ggf. über ihren Fahrer die Zedentin geschädigt hat. Davon abgesehen, dass der Fahrer weder Organ noch Repräsentant der GmbH ist, würde diese Sichtweise dazu führen, dass der Haftungsausschluss auf Fahrer fremder Fahrzeuge erweitert würde und sogar darüber hinaus auf alle beschäftigten mitversicherten Personen, die die versicherte Sache in irgendeiner Form schädigen. Dies greift zu weit, selbst unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich die Zedentin die Firma B. T. GmbH als Vertragspartner ausgesucht hat und der Absicherungsmöglichkeit durch Abschluss einer Kaskoversicherung.

Die diskutierten Anwendungsfälle des Haftungsausschlusses betreffen entsprechend Konstellationen, in denen ein Versicherungsnehmer mehrere Fahrzeuge versichert, z. B. wenn der Mieter (mitversicherte Person) ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark des Versicherungsnehmers beschädigt oder wenn ein Unternehmen (Versicherungsnehmer) über mehrere Fahrzeuge verfügt und eines der Betriebsfahrzeuge ein anderes schädigt (vgl. Maier, jurisPR-VersR 11/2008 Anm. 1). Vorliegend hat die B. T. GmbH einen Fuhrpark mit mehreren Fahrzeugen, die sie von der Zedentin und der C. F. S. gemietet hat und von denen eines das andere beschädigt hat. Sie ist jedoch nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Halter. Zwar wird durchaus ein Anspruchsausschluss angenommen für Ansprüche eines Eigentümers oder Halters gegen einen anderen (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Halter, soweit diese mitversichert sind (Klimke, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 Abs. A.1.5 Rn. 24; Maier, in: Stiefel/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn. 266). Die Mitversicherung scheidet jedoch aus, wenn nicht das gleiche Versicherungsverhältnis betroffen ist (s. o.).

Letztlich sind Risikoausschlüsse eng auszulegen. Das Interesse des VN geht regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (Maier, in: Stiefel/Maier: 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 210; Therstappen/Tomson, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, AKB 2015 § A 1, Rn. 114). Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (Maier aaO mit Verweis auf BGH NJW 2012, 3238; VersR 2004, 1596; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 344).

Dem Ausschluss der Haftung bei mehreren Fahrzeugen des gleichen Versicherungsnehmers steht dieser Grundsatz nicht entgegen, weil die Erkennbarkeit dort gegeben ist, als Kehrseite des erweiterten Schutzes und weil daraus folgende Schutzlücken auch nicht in unzumutbarem Umfang gesehen werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, Rn. 17, OLG Hamm, aaO, Rn. 11): Der Versicherungsnehmer selbst sei, soweit es um eigene Personenschäden gehe, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht erfasse. Das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden könne jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungsnehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Versicherungsschutz werde durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht unzumutbar ausgehöhlt im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGH aaO; OLG Hamm, aaO).

Zwar besteht auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Kaskoversicherung, wovon die Klägerin Gebrauch gemacht hat, jedoch ist die Haftungslücke deutlich größer, wenn die Haftung nicht nur für Schäden ausgeschlossen würde, die durch das versicherte Fahrzeug verursacht werden, sondern auch durch fremde Fahrzeuge mit fremden Fahrern, für die an anderer Stelle Versicherungsschutz besteht. Letztlich ergäbe sich eine nur noch schwer überschaubare Haftungslage, mit der der Versicherungsnehmer nicht mehr rechnen muss. Vielmehr müssten hier aufwendige Überlegungen angestellt werden zu einer letztlich zufällig auftreten Konstellation.

d) Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG.

2. Der Zinsanspruch ist nur hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

a) Der Zinsanspruch bzgl. der Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich mit der Leistung auf die begründeten Ansprüche im Verzug, indem sie auf die Mahnung der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben 11.10.2017 nicht bis zum 25.10.2017 leisteten. Eine weitergehende Prüffrist von 4-6 Wochen war der Beklagten zu 1) nicht zuzubilligen. Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten vorgetragen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten zu 1) bereits mit E-Mail vom 21.09.2017 den Schaden geschildert hätten. So beginnt die Prüffrist mit Kenntnis der Unfallanzeige (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2019 - 14 U 180/18, Rn. 21, juris). Danach hatte die Beklagte zu 1) ausreichend Zeit zur Überprüfung. Die Mahnung gegenüber ihr wirkte wegen der aus § 10 bzw. A.1.1.4 AKB folgenden Vertretungsbefugnis analog § 164 Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 2).

b) Für den geltend gemachten Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht kein Anspruch auf Verzinsung. Ein Freistellungsanspruch ist keine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 14 U 152/20, Rn. 40, juris; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 - 8 U 53/17, juris, Rn. 96 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

Die Entscheidung des Senats führt lediglich die bestehende Rechtsprechung in einem besonders gelagerten Einzelfall fort.

VI.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.