Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.03.2022, Az.: 1 U 60/21

Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG; Fehlender grenzüberschreitender Eingriff von außen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.03.2022
Aktenzeichen
1 U 60/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 64673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 29.06.2021 - AZ: 20 O 135/20

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 3. März 2022 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. 2.

    Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu der beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

  3. 3.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.632,51 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Versicherer gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Brandschadens vom xx.xx.20xx in den von ihrem Versicherten genutzten Räumlichkeiten in der O.-straße in H. geltend.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 29.06.2021 (Bl. 115 ff. d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Rechtsfrage, ob § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB überhaupt analog zur Anwendung gelangen könne, sei von der Rechtsfrage, ob der Beklagte passiv legitimiert sei, zu trennen. Letzteres könne offenbleiben. Denn § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB finde in der vorliegenden Konstellation keine (analoge) Anwendung. Es mangele an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12.12.2003 (Az. V ZR 180/03) entschieden, dass es nicht als planwidrige Lücke angesehen werden könne, dass das Verhältnis von Mietern untereinander keine Berücksichtigung in § 906 BGB gefunden habe. Es bedürfe keiner spezifischen Regelung. Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhalten habe, ergäben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter. Im Übrigen könne der Mieter vom Vermieter eine von Dritten ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen. Auch fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander bestünden nicht. Die Kammer ist dieser Auffassung in vollem Umfang gefolgt. Auch sei der BGH nicht von seiner Rechtsprechung für das Verhältnis von Mietern untereinander abgerückt. In der Entscheidung vom 25.10.2013 (Az. V ZR 230/12) handele es sich zwar um Ansprüche zwischen zwei Mietern. Dort hätten die jeweils angemieteten Räumlichkeiten jedoch nicht - wie hier - im Eigentum lediglich eines Eigentümers und Vermieters gestanden, sondern es sei Sondereigentum begründet worden. Lediglich für diesen Fall habe der BGH entschieden, dass das Sondereigentum in gleicher Weise zu behandeln sei wie zwei nebeneinanderliegende Grundstücke. Es gehe bei von Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen um eine Beeinträchtigung "von außen". Eine solche sei aber nicht gegeben, wenn ungeteiltes Eigentum bestehe, das an unterschiedliche Personen vermietet worden sei. Von einer planwidrigen Regelungslücke sei im Fall ungeteilten Eigentums bei Beeinträchtigungen des einen Mieters durch Emissionen, die von einem anderen Mieter herrühren, nicht auszugehen.

Hiergegen richtet sich die vollumfängliche Berufung der Klägerin. Der Beklagte sei ihr gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Versicherungsnehmer der Klägerin sei aktiv- und der Beklagte passivlegitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der betroffene Eigentümer aus tatsächlichen Gründen daran gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Die Beschädigungen durch den Brand stellten eine rechtswidrige Beeinträchtigung dar. Gegen diese habe dem Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ein Abwehranspruch zugestanden, den er aus tatsächlichen Gründen nicht habe geltend machen können. Das Landgericht nehme entgegen den Darlegungen der Klägerin und ohne eigene Prüfung an, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte lediglich Mieter seien. Der Versicherungsnehmer der Klägerin sei jedoch alleiniger Pächter und alleiniger Nutzer der streitgegenständlichen Räume und bestimme als solcher allein über die Nutzung der Räume als Restaurant. Als Pächter und Nutzer sei er Anspruchsberechtigter i.S.v. § 906 BGB, wie es auch der Mieter sein könne. Ersatzpflichtig sei der Benutzer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgingen, mithin nicht notwendigerweise der Eigentümer. Der Beklagte sei ebenfalls alleiniger Pächter und Nutzer der Räume, in denen der Brand entstanden sei. Auch der Pächter und Nutzer könne Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sein. Der Beklagte sei Störer im Sinne von § 906 BGB. Ein Verschulden Dritter sei ausgeschlossen.

Bei dem Begriff des "anderen Grundstücks" komme es nach neuester Rechtsprechung nicht entscheidend darauf an, ob es sich um zwei verschiedene Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne handele. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Pächter die alleinige Nutzung an einem für sich abgrenzbaren Gebäudeteil zustehe. Dies sei vorliegend der Fall. Es könne nicht darauf ankommen, ob das Grundstück zufällig grundbuchrechtlich geteilt oder ungeteilt sei. Darüber hinaus übersehe das Landgericht, dass der Beklagte auch nach § 823 BGB infolge des fehlerhaften und ordnungswidrigen Umgangs mit dem stark erhitzten Lithium-Ionen-Akku für den entstandenen Schaden hafte. Zum Beweis hierzu beruft sich die Klägerin auf den als Anlage K 1 (Anl.bd. Kläger) vorgelegten polizeilichen Bericht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.09.2021 (Bl. 166 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 29.06.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannovers, Az. 20 O 135/20, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.07.2020, Geschäftsnummer 20-5614323-0-9, dem Beklagten zugestellt am 28.07.2020, mit der Maßgabe aufrechterhalten, die Hauptforderung ab Rechtshängigkeit zu verzinsen und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus den folgenden Gründen offensichtlich keinen Erfolg:

Das Landgericht hat zu Recht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.07.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers wegen des Brandschadens vom xx.xx.20xx zu.

1.

Die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG liegen nicht vor.

a) Ein solcher nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Dies hat der BGH z.B. für den Fall angenommen, in dem ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 -, juris Rn. 5).

b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB greift jedoch - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - im vorliegenden Fall nicht ein.

Es fehlt an einem grenzüberschreitenden Eingriff von außen. Aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs können grundsätzlich nur Beeinträchtigungen kompensiert werden, die von einem anderen Grundstück stammen (vgl. hierzu die Übersicht zu den Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in: Bruns, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch im Spiegel der BGH-Rechtsprechung, NJW 2020, 3493, 3495). Deshalb ist ein Ausgleich im Verhältnis der Parteien als Nutzer, sei es als Pächter oder Mieter, verschiedener Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes auf demselben Grundstück nicht möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof, wie im angefochtenen Urteil zitiert, im Verhältnis von Mietern untereinander entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 -, juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

aa) In erster Instanz war unstreitig, von der Klägerin selbst vorgetragen, dass der Beklagte Mieter des Fahrradladens O.-straße, war. Ob der Versicherungsnehmer als Inhaber des Restaurants O.-straße, Mieter (wie der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat) oder Pächter (wie die Klägerin vorträgt) des angrenzenden Lagerraums im selben Gebäude war, kann dahinstehen. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Beklagte Mieter oder Pächter (wie die Klägerin nunmehr behauptet) war. Denn im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf die formelle Mieterstellung an, sondern darauf, dass zwischen den Nutzern verschiedener Räumlichkeiten desselben Grundstücks keine unmittelbaren Schutzpflichten bestehen und, weil es im Mietrecht - ebensowenig wie im Pachtrecht - in diesem Zusammenhang keine Normen gibt, die einen Interessenausgleich der Mieter bzw. Pächter untereinander bezwecken, keine planwidrige Lücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB angenommen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im angefochtenen Urteil zitierte und ausführlich begründete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 -, juris Rn. 15-17) verwiesen.

Die Nutzung des betroffenen Lagerraums durch den Versicherungsnehmer als Pächter unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von der Nutzung durch einen Mieter, zumal beim Pachtvertrag gemäß § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anwendbar sind. Gleiches gilt für den Fahrradladen des Beklagten. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb, wie die Klägerin offenbar meint, die Anwendbarkeit der grundstücksbezogenen nachbarschaftsrechtlichen Regelung des § 906 BGB für einen Pächter anders sein sollte als für einen Mieter. Da es im Verhältnis der Parteien untereinander mithin nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer der Klägerin als Inhaber des Restaurants den betroffenen Lagerraum von der Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigten gemietet oder gepachtet hat und der Beklagte als Inhaber des Fahrradladens diesen als Mieter oder Pächter genutzt hat, spielt es keine Rolle, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Parteien Mieter oder Pächter der Räumlichkeiten waren.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft die Frage der Aktivlegitimation, nicht jedoch die davon zu trennende Frage, ob überhaupt eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - wie hier nicht - in Betracht kommt.

bb) Soweit der Bundesgerichtshof bei von Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen eine Beeinträchtigung "von außen" bejaht hat, weil es sich bei dem grundstücksgleichen Recht des Wohnungseigentums um "echtes Eigentum" im Sinne von § 903 Satz 1 BGB handele und sich die Sondereigentümer ebenso mit gegensätzlichen Interessen gegenüber stünden wie Grundstückseigentümer in den idealtypischen - unmittelbar von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfassten - Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 -, juris Rn. 15), liegt eine solche Fallkonstellation hier nicht vor. Vielmehr gehören die vom Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin genutzten Räumlichkeiten zum selben Gebäude O.-straße, das ungeteilt im Eigentum der Landeshauptstadt steht; erbbauberechtigt ist die u.-b. GmbH. Daher fehlt es im vorliegenden Fall an einer für § 906 BGB erforderlichen Beeinträchtigung "von außen" im nachbarrechtlichen Sinn.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Bundesgerichtshof mit vorgenannter Entscheidung nicht von seiner Rechtsprechung für das Verhältnis von Mietern untereinander abgerückt ist (hiervon geht auch Bruns in: Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch im Spiegel der BGH-Rechtsprechung, NJW 2020, 3493, 3495 f. aus, der die Entscheidung des BGH vom 25.10.2013 für Störungen aus dem Sondereigentumsbereich wiedergibt, aber zugleich einen Ausgleich im Verhältnis zwischen Mietern eines Anwesens aufgrund der BGH-Rechtsprechung als nicht möglich ansieht). So hat der BGH ausdrücklich bestätigt, dass es bei der Frage, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu bejahen ist, um den Ausgleich gleichrangiger Eigentümerbefugnisse geht, an denen berechtigte Besitzer lediglich partizipieren, und daher zutreffend nur auf das Verhältnis der Sondereigentümer und nicht auf das der Mieter abzustellen sei (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 -, juris Rn. 13). Auch in neueren Entscheidungen hat der BGH klargestellt, an seiner Rechtsprechung, dass § 906 BGB im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung findet, festzuhalten und der entgegenstehenden Auffassung nicht zu folgen (siehe BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14 -, juris Rn. 43 m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18 -, juris Rn. 50 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Senat die Vorschrift des § 906 BGB im Verhältnis von Mietvertragsparteien untereinander nicht unmittelbar oder analog anwendet).

Wie ausgeführt gilt dies auch für den Fall, dass die Parteien nicht Mieter, sondern Pächter der betroffenen Räumlichkeiten gewesen sein sollten.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Bochum ist nicht einschlägig. Im dort zugrunde liegenden Fall waren, wie in der Begründung im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH vom 12.12.2003 ausdrücklich festgehalten, nämlich "nicht die Mieter bzw. Nutzer, sondern die Eigentümer betroffen" (LG Bochum, Beschluss vom 24.05.2004, 7c T 19/04, VersR 2004, 1454, zitiert nach juris).

c) Ob der Beklagte passivlegitimiert ist, wofür die Klägerin sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, muss nicht mehr entschieden werden.

Da in der vorliegenden Fallkonstellation aus den vorgenannten Gründen bereits ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht bestehen kann, kommt es auf die weitere Voraussetzung eines solchen Anspruchs, nämlich dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 -, juris Rn. 6, worin ausdrücklich von einer "weiteren" Voraussetzung die Rede ist) nicht mehr an. Letzteres hat das Landgericht daher zu Recht offengelassen.

Selbst wenn der Beklagte als Nutzer des benachbarten Geschäfts, in dem der Brand ausbrach, passivlegitimiert wäre, scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB daran, dass hier weder eine Einwirkung von einem Grundstück auf ein fremdes Grundstück noch von einem im Sondereigentum auf ein anderes im fremden Sondereigentum stehendes Gebäudeteil stattgefunden hat. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 01. April 2011 - V ZR 193/10 -, juris Rn. 7), nach der auch Mieter oder Pächter Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sein können und insofern die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend seien, bezieht sich nicht auf die hier problematische Frage, ob überhaupt ein nachbarschaftlicher Ausgleichsanspruch unter Nutzern verschiedener Räumlichkeiten desselben Gebäudes, das insgesamt im Eigentum einer Vermieterin bzw. Verpächterin steht, in Betracht kommt, sondern auf die Frage, ob statt des Eigentümers des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen auf ein fremdes Nachbargrundstück ausgingen, (auch) die sonstige dingliche Nutzerin Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs sein kann.

Aus denselben Gründen kommt es auch auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung betreffend die Aktivlegitimation der Klägerin nicht an.

2.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB hat die Klägerin nicht rechtzeitig dargelegt.

In erster Instanz hatte der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17.11.2020 vorgetragen, dass es am xx.xx.20xx infolge eines explodierenden Lithium-Ionen-Akkus zu dem erheblichen, vom Beklagten unverschuldeten Brandereignis gekommen sei. Dem ist die Klägerin erstinstanzlich nicht entgegengetreten; sie hat auch keine Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben könnte. Daher hatte das Landgericht keine Veranlassung, einen derartigen Anspruch zu prüfen.

Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Berufungsbegründung erstmals vorträgt, dass dem Beklagten ein fehlerhafter und ordnungswidriger Umgang mit dem stark erhitzten Akku vorzuwerfen sei, er insbesondere diesen im Rahmen des Ladevorgangs nicht lediglich vom Netz und unbeobachtet hätte auf dem Boden ablegen dürfen, sondern weitere Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Explosion des Akkus zu verhindern, handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz. Dieses ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Klägerin das neue Vorbringen entgegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO infolge Nachlässigkeit nicht bereits erstinstanzlich eingeführt hat. Gegenteiliges ist nicht dargelegt.

III.

Da die Berufung somit ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte die Klägerin erwägen, das Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.