Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.03.2022, Az.: 5 U 198/21
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.03.2022
- Aktenzeichen
- 5 U 198/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 47923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - AZ: 8 O 4/21
Tenor:
- I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist dürfte zurückzuweisen sein. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind glaubhaft zu machen. Dafür kann sich die Antragstellerin aller Beweismittel bedienen, auch einer Versicherung an Eides statt, § 294 Abs. 1 ZPO. Jedoch ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft, § 294 Abs. 2 ZPO. Da die in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen fehlen, verbleibt als Beweismittel lediglich die Anhörung der Prozessbevollmächtigten, die jedoch gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft sein dürfte. Die Prozessbevollmächtigte hat in dem Wiedereinsetzungsantrag den Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung auch nicht anwaltlich versichert. Ein einfacher Schriftsatz reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus (vergleiche Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 294 Rn. 5 mwN).
Es dürfte daher dahinstehen können, ob die Prozessbevollmächtigte wegen des vorangegangenen Fehlers gehalten war, die ordnungsgemäße Versendung des fristgebundenen Schriftsatzes noch am Tage des Fristablaufs selbst zu überprüfen.
- II.
Da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sein dürfte, dürfte die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein.
- III.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.