Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.03.2022, Az.: 5 U 198/21

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.03.2022
Aktenzeichen
5 U 198/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 47923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - AZ: 8 O 4/21

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist dürfte zurückzuweisen sein. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind glaubhaft zu machen. Dafür kann sich die Antragstellerin aller Beweismittel bedienen, auch einer Versicherung an Eides statt, § 294 Abs. 1 ZPO. Jedoch ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft, § 294 Abs. 2 ZPO. Da die in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen fehlen, verbleibt als Beweismittel lediglich die Anhörung der Prozessbevollmächtigten, die jedoch gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft sein dürfte. Die Prozessbevollmächtigte hat in dem Wiedereinsetzungsantrag den Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung auch nicht anwaltlich versichert. Ein einfacher Schriftsatz reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus (vergleiche Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 294 Rn. 5 mwN).

    Es dürfte daher dahinstehen können, ob die Prozessbevollmächtigte wegen des vorangegangenen Fehlers gehalten war, die ordnungsgemäße Versendung des fristgebundenen Schriftsatzes noch am Tage des Fristablaufs selbst zu überprüfen.

  2. II.

    Da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sein dürfte, dürfte die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein.

  3. III.

    Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.