Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.12.2006, Az.: 3 A 308/05

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.12.2006
Aktenzeichen
3 A 308/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:1212.3A308.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung über die im Gesetz vorgeschriebene Höhe hinaus muss zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden (entgegen VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -)

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeioberkommissar im niedersächsischen Landesdienst und begehrt für die Jahre 2000 bis 2003 eine Nachzahlung des Familienzuschlags.

2

Der Kläger ist Vater von drei Kindern, die im Mai 1983, im Dezember 1986 und im Juli 1989 geboren wurden und für die er im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2003 Kindergeld sowie den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezog. Mit Schreiben vom 17.03.2005, eingegangen am folgenden Tag, legte der Kläger beim beklagten Landesamt Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge ein und begehrte eine Erhöhung des Kinderanteils für das dritte Kind im Familienzuschlag für den Zeitraum vor 2004; zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 im Verfahren 2 C 34.02 (BVerwGE 121, 91 [BVerwG 17.06.2004 - 2 C 34.02]-103). Durch Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005, zugestellt am 22.03.2005, wies das beklagte Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück und vertrat zur Begründung die Auffassung, der im Schreiben vom 17.03.2005 enthaltene Antrag auf Gewährung höherer Bezüge sei für die Zeit vor dem 01.01.2005 zu spät gestellt worden; im Jahr 2005 seien im Familienzuschlag weniger als drei Kinder berücksichtigt worden.

3

Am 08.04.2005 hat der Kläger Klage erhoben.

4

Er vertritt die Auffassung, die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - dem Gesetzgeber auferlegten Vorgaben seien nicht vollständig erfüllt worden, weshalb dritte und weitere Kinder von Beamten nicht ausreichend alimentiert würden und ein Anspruch auf weitere Zahlung bestehe. Die Geltendmachung des Anspruchs sei nach den Entscheidungen einiger Verwaltungsgerichte auch rückwirkend zulässig, zumal dem Kläger eine genaue Berechnung der fehlenden Bezügeanteile nicht möglich sei. Die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung des Bedarfs bestehe nicht in derartigen Fällen, sondern nur dann, wenn der Anspruch gesetzlichen Charakter habe und der Höhe nach festgestellt werden könne. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Gesetzgeber seine verfassungsrechtlichen Ansprüche in vollem Umfang umgesetzt habe. Erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 habe er erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Nachholbedarf sei auf mindestens 305,04 € pro Jahr zu beziffern. Einige Verwaltungsgerichte würden einer zeitnahe Antragstellung nicht für erforderlich erachten.

5

Der Kläger beantragt,

das beklagte Landesamt unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 zu verurteilen, dem Kläger für das dritte Kind einen Familienzuschlag nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - für den Zeitraum vom 01.01. 2000 bis zum 31.12.2003 zu gewähren.

6

Das beklagte Landesamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung ergänzt und vertief es die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt aus, für eine Nachzahlung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363) auf den Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs an. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger gehindert gewesen sei, gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend zu machen, dass seine Alimentation nicht ausreichend sei. Die verbindlichen Vorgaben aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 könnten nach dem Jahr 2003 wegen Veränderungen der Unterkunftskosten ohnehin nicht mehr umgesetzt werden. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung des Nachforderungsbetrages beruhe auf einem unzutreffenden Grundgehalt.

8

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 21.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

10

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist die Vollstreckungsanordnung im Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300ff. Nach Nr. 2 der Entscheidungsformel (aaO., S. 304) haben Besoldungsempfänger als Mindestalimentation, sofern der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang bringt, mit Wirkung vom 01.01.2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet. Dieser Teil des Tenors beruht auf § 35 BVerfGG (aaO., S. 331), wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann; es hat den Fachgerichten die Befugnis übertragen, familienbezogene Bezügebestandteile nach dem Maßstab der Entscheidungsgründe C.III.3 (aaO., S. 321-323) zuzusprechen.

11

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 aber nicht ohne weiteres, sondern nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rund-schreiben 2005, 173,178; VG Trier, Urteil vom 08.08.2002 - 1 K 1580/01.TR -; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - 10 K 6262/04 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 448/05 -, juris; vgl. auch Nds.OVG, Beschlüsse vom 21.06.2004 - 5 LA 101/04 -, S.4, vom 11.11.2002 - 5 LA 188/02 -, S.3, vom 24.10.2006 - 5 LA 262/06 - und vom 24.11. 2005 - 5 LA 223/05 -, S. 4) nur ab dem Haushaltsjahr, in dem ein entsprechender Antrag der Beamtin oder des Beamten gestellt worden ist; der erkennende Einzelrichter teilt diese Rechtsauffassung.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern durch seinen Dienstherrn bereits früher ausgeführt (Beschluss vom 22.03.1990, - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363,385), dass sie die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs ist. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme der im Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Daher ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur nach dem Ermessen des Gesetzgebers dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO., S. 331) ausdrücklich festgehalten.

13

Aus diesen Erwägungen wird die Obliegenheit hergeleitet, dass der Beamte seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - 10 K 6262/04 -, juris, m.w.N.). Sie wurden zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht werden. Denn die Vollstreckungsanordnung reicht nicht weiter als der Korrekturauftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber. Wenn dieser nur zu einer rückwirkenden Korrektur zugunsten derjenigen Beamten verpflichtet wurde, die ihre Ansprüche in den jeweiligen Haushaltsjahren - was für die Jahre 1988 bis 1996 dazu führte, dass das BVerfG die Änderungen des Besoldungsrechts nur für bestimmte Besoldungsgruppen für verfassungswidrig erklärte (vgl. BGBl. I 1999, 371) - zeitnah geltend gemacht haben, dann kann auch die an die Dienstherrn bzw. die Verwaltungsgerichte gerichtete Vollstreckungsanordnung nicht weiter reichen.

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Soweit dem entgegen gehalten wird, dass Besoldungsansprüche der Beamten grundsätzlich nicht antragsgebunden seien und dass das Bundesverfassungsgericht für die Zeit ab dem 01.01.2000 eine Vollstreckungsanordnung getroffen hat, die nicht durch ein zeitnahes Antragserfordernis eingeschränkt sei (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -; ebenso im Ergebnis, aber ohne Begründung VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01. 2005 - 11 K 4994/03), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Ein Antragserfordernis ist regelmäßig für diejenigen Bestandteile der Besoldung nicht vorgesehen, deren Höhe sich unmittelbar aus der Anwendung der aktuellen Besoldungsgesetze ergibt. Begehrt ein Beamter jedoch mehr von einem der Besoldungsbestandteile gemäß § 1 Abs. 2 BBesG, als die für seinen Dienstherrn handelnde Bezügestelle errechnet hat, setzt dies immer einen Antrag - zumindest im Sinne einer Erklärung, dass und aus welchen Gründen die Bezüge unzureichend seien - voraus. In gleicher Weise besteht ein Antragserfordernis für jede Art der Forderung einer Nachzahlung von Besoldung, wenn - wie im vorliegenden Fall - das BVerfG den Gesetzgeber gerade nicht verpflichtet hat, die fraglichen Besoldungsbestandteile rückwirkend für alle Beamten, Richter und Soldaten zu erhöhen. Daher kann nicht das "ob" einer Antragstellung, sondern allenfalls ihr "wann" in Frage stehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das BVerfG selbst habe die Vollstreckungsanordnung nicht (ausdrücklich) durch ein Antragserfordernis zeitlich beschränkt. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil sich der vom BVerfG erteilte Handlungsauftrag ausschließlich an den Gesetzgeber richtete und darüber hinaus lediglich die Verwaltungsgerichte zu Vollstreckungshandlungen ermächtigte; die Adressaten eines Antragserfordernisses, das sich ohnehin aus den oben dargestellten Entscheidungsgründen ergibt, wären dagegen die gar nicht am Verfahren beteiligten Beamtinnen und Beamten gewesen. Das BVerfG hat die jeweiligen Artikel 1 der zwischen 1988 und 1996 erlassenen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern nur insoweit, als sie durch Verwaltungsgerichte im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt wurden. Nur in dem durch die Vorlagebeschlüsse gesteckten Umfang hat das BVerfG entschieden und den Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet, so dass mangels einer Problematisierung eines zeitnahen Antragerfordernisses in den Vorlagebeschlüssen das BVerfG auch nicht insofern zu einer Entscheidung berufen war. Zu den im jüngsten Schriftsatz des Klägers genannten Verfahren des VG Hannover liegen noch keine Entscheidungsgründe vor, so dass eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht erfolgen kann.

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Nach den vorstehenden Gründen ist also Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des BVerfG vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 304 - gestützten Klage auf höhere Alimentierung für dritte und weitere unterhaltsberechtigte Kinder, dass der klagende Beamte diese Zahlung in dem Haushaltsjahr, für das sie beansprucht wird, bei seinem Dienstherrn bzw. der für diesen handelnden Bezügestelle geltend gemacht haben muss. Diese Voraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt, da sein Zahlungsbegehren für den zurückliegenden Zeitraum vor 2004 erst am 18.03.2005 bei dem beklagten Landesamt einging.

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Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Ent­scheidung über die vorläufige Voll­streckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.