Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.02.2007, Az.: L 6 AS 71/07 ER

Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung, einer Hyperlipidämie und einer Hyperurikämie; Berücksichtigung der Kosten einer zur Gesunderhaltung empfohlenen Vollkost im Regelsatz; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.02.2007
Aktenzeichen
L 6 AS 71/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 37052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0226.L6AS71.07ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 22.01.2007 - AZ: S 22 AS 33/07 ER

Redaktioneller Leitsatz

Eine Diabetes Mellitus-Erkrankung, gleich welchen Typs, wie auch eine Hyperurikämie und eine Hyperlipidämie erfordern keine besondere Diät oder Ernährung, die zu einem ALG II-Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berechtigen. Die zur Gesunderhaltung aller Bevölkerungskreise empfohlene Vollkost ist im Regelsatz enthalten, dessen Höhe verfassungsgemäß ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2007 aufgehoben.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer Diabetes Mellitus - Erkrankung sowie einer Hyperlipidämie und einer Hyperurikämie nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 hat.

2

Der im Dezember 1944 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Sozialhilfe bzw. zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB XII bzw. SGB II - (zuletzt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006, Bescheid vom 14. Juni 2006 und vom 1. Januar bis 30. Juni 2007, Bescheid vom 18. Dezember 2006). Im April 2006 beantragte der Antragsteller Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und legte eine Bescheinigung des Internisten Dr B. vom April 2006 vor, der wegen einer Hyperlipidämie bei Adipositas, einer Hyperurikämie sowie eines Diabetes Mellitus Typ II a entsprechende Krankenkost - eine lipidsenkende Reduktionskost, eine purinreduzierte Kost sowie eine Diabeteskost - für erforderlich hielt. Die Antragsgegnerin holte eine Stellungnahme der Ärztin im Gesundheitsdienst Dr C. vom 24. Mai 2006 ein, die einen gesundheitsbedingten Ernährungsmehrbedarf verneinte. Der Antragsteller benötige wegen seines Übergewichts (180 cm bei 118 kg) eine langfristig angelegte fettreduzierte und kohlenhydratbilanzierte Diät mit einer Nahrungszufuhr von 1200 bis 1400 Kilokalorien; bei einer solchen Kost würden die geringfügigen Mehrkosten für einzelne Nahrungsmittel durch die insgesamt deutlich reduzierte Nahrungszufuhr ausgeglichen. Wegen der Hyperurikämie habe der Antragsteller den Konsum von tierischen Nahrungsmitteln zu reduzieren. Die für Diabetes wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost, die in den Regelsätzen berücksichtigt worden sei. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ab (Bescheid vom 9. Juni 2006).

3

Mit Schriftsatz vom 26. August 2006 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag unter Vorlage einer Bescheinigung des Dr B. vom 17. Juli 2006 und begehrte außerdem einen Zuschuss für die Anschaffung von Haushaltsgeräten, die er zur Zubereitung der kostenaufwändigen Ernährung benötige. Diesen Schriftsatz wertete die Antragsgegnerin als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 9. Juni 2006 nach § 44 SGB X und lehnte diesen mit Bescheid vom 7. September 2006/Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 ab. Die Zahlung eines Zuschusses für Hausratsgegenstände lehnte die Antragsgegnerin ebenfalls ab (Bescheid vom 7. September 2006, Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006). Hiergegen hat der Antragsteller jeweils Klage erhoben (S 22 AS 730/06 und S 22 AS 731/06). Die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist außerdem im einstweiligen Rechtschutzverfahren Gegenstand der Verfahren S 22 AS 893/06 ER bzw. L 6 AS 25/07 ER (Leistungen bis Dezember 2006) und S 22 AS 927/06 ER bzw. L 6 AS 17/07 ER (Leistungen für Januar 2007).

4

Am 15. Januar 2007 stellte der Antragsteller beim SG Osnabrück einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes für die Mehrbedarfs-Leistungen ab Februar 2007. Mit Beschluss vom 22. Januar 2007 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 Leistungen für Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung iHv 51,13 EUR monatlich zu gewähren. In den Gründen wurde auf den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2006 in S 22 As 893/06 ER und den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2006 in L 8 SO 164/06 ER Bezug genommen.

5

Mit der im Januar 2007 eingelegten Beschwerde hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Beschluss des 8. Senats des LSG zu einem Diabetes Mellitus Typ II a ergangen sei, der beim Antragsteller aber nicht bestehe. Für einen Diabetes Mellitus Typ II b sei auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge kein Mehrbedarf erforderlich. Im Übrigen beruft sie sich auf neue ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse - eine Stellungnahme des Ausschusses Ernährung der Deutschen Diabetologischen Gesellschaft vom 1. Oktober 2004 und die Ausführungen im Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner e.V. -, die einen erhöhten Bedarf für die Ernährung eines Diabetikers gleich welchen Typs verneinten. Die aktuell für Diabetiker wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für eine gesunde Ernährung angeratenen ausgewogenen Mischkost. Die Aufwendungen für die Vollkost seien vollständig in der Regelleistung enthalten. Die vom Deutschen Verein im Jahre 1997 ausgesprochenen Empfehlungen seien überholt. Zudem sei nach den Angaben und den vorgelegten Einkaufsbelegen im Verwaltungsverfahren nicht belegt, dass der Antragsteller seine Ernährung krankheitsbedingt umgestellt oder sein Ausgabeverhalten im Bereich Verzehr eingeschränkt habe, so dass kein aktueller Bedarf belegt sei. Der Antragsteller könne daher den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten.

6

Der Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.

7

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller am 31. Januar 2007 anstelle der beabsichtigten Zahlung des monatlichen Mehrbedarfs für Februar iHv 51,13 EUR in Folge eines Buchungsfehlers einen Betrag von 518,29 EUR bar ausgezahlt bekommen habe.

8

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

9

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragssteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile (Anordnungsgrund) erleiden würde und deshalb eine Eilbedürftigkeit besteht (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 86 b Rnr 27, 29; § 86 b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO-).

10

Vorliegend ist bereits kein Anordnungsanspruch ersichtlich: Die von der Antragsgegnerin vorgelegten schriftlichen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Ärztin Dr C. stehen, lassen nicht erkennen, dass bei einer Diabetes Mellitus-Erkrankung - gleich welchen Typs - wie auch bei einer Hyperurikämie und einer Hyperlipidämie eine besondere Diät oder Ernährung notwendig ist, die einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordert. Der Senat schließt sich dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand an, der in dem Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner u.a. (www.daem.de) abgedruckt in: Aktuel Ernaehr MdE 2004, S. 245 ff) sowie den Ernährungsempfehlungen für Diabetiker der Diabetes-Gesellschaft Deutschland (www.diabetes-deutschland.de) und der Stellungnahme des Ausschusses Ernährung der Deutschen Diabetologischen Gesellschaft dargestellt ist (so auch SG Lüneburg Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06-; SG Dresden, Beschluss vom 30. August 2006, - S 23 AS 1372/06 ER - jeweils m.w.N.w).

11

Zwar wird in der Kommentierung zu § 21 Abs. 5 SGB II eine Diabeteskost bzw. lipidsenkende und purinreduzierte Kost und ein damit verbundener erhöhter Mehrbedarf bejaht. Diese Einschätzung beruht auf den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre 1997, dem sich in der Folgezeit Gerichte angeschlossen haben (ua Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2006, - L 3 B 299/05 AS-ER sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2006, a.a.O.). Inzwischen gibt es aber - neben den oben bereits ausgeführten - Stellungnahmen namhafter Einrichtungen, die diese Einschätzung nicht mehr teilen und erhebliche Zweifel daran wecken, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins unverändert zutreffen. So wird in dem "Rationalisierungsschema 2004" ausdrücklich festgestellt, dass es nach der "heute deutlich vorherrschenden Überzeugung" eine eigentliche Diabetes- und Dyslipoproteinämiekost nicht mehr gibt. Stattdessen wird bei den bei dem Antragsteller bestehenden Gesundheitsstörungen - insbesondere auch bei Diabetes - eine Vollkost empfohlen, die sich in ihrer Zusammensetzung nicht von der im Rahmen der Primärprävention zur Gesunderhaltung empfohlenen Ernährungsweise unterscheidet. Auch der Ausschuss Ernährung der Deutschen Diabetologischen Gesellschaft (DGG, Stellungnahme vom 01. Oktober 2004; www.fkdb.pconnet.net ) vertritt die Auffassung, dass bei Diabetes mellitus keine Mehrkosten für Ernährung entstünden. Es sei von allen nationalen und internationalen Diabetes-Fachgesellschaften akzeptiert, dass es keine Nahrungsmittel gebe, die für die Ernährung von Diabetikern besonders vorteilhaft seien, weswegen die Ernährung mit denselben kostenneutralen Lebensmitteln erfolgen könne wie bei Nicht-Diabetikern. In den Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2001 (www.diabetes-deutschland.de) der DDG heißt es ebenfalls, für eine Empfehlung zum Verzehr spezieller Diabetikerprodukte oder Diätprodukte für Diabetiker finde sich keine Begründung. Nach diesen Stellungnahmen hat sich die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der bei Diabetes und auch der Hyperurikämie und der Hyperlipidämie erforderlichen Diät in den letzten Jahren entscheidend geändert. Während früher die Auffassung vertreten wurde, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit so genannten "Zuckeraustauschstoffen" benötige, sind heute die führenden Diabetologen übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bieten, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspricht nach dem Rationalisierungsschema 2004 und den Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2001 der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost (=Vollkost), die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile in einem ausgewogenen Verhältnis enthält. Eine solche Vollkosternährung sollte jeder gesundheits- und ernährungsbewusste Mensch zu sich nehmen. Hiervon geht nach der vom Senat eingeholten telefonischen Auskunft vom 13. Februar 2007 inzwischen auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge aus, der sich ebenfalls dem Rationalisierungsschema 2004 anschließt und eine spezielle Diabeteskost nicht mehr für erforderlich hält. Auch aus diesem Grunde hat sich der Senat diesen aktuellen Stellungnahmen namhafter Einrichtungen und Verbänden angeschlossen. Sie beruhen auf der Einschätzung einer Vielzahl von Medizinern und Ernährungswissenschaftlern, und Dr C. hat diese Grundsätze auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragstellers für anwendbar erachtet. Demgegenüber lag der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2006, a.a.O. der Begutachtungsleitfaden zu dem Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten D. zugrunde, der auf der Einschätzung nur von Medizinern, nicht aber auch von Ernährungswissenschaftlern beruht.

12

Die zur Gesunderhaltung allen Bevölkerungskreisen empfohlene Vollkost ist im Regelsatz enthalten, dessen Höhe verfassungsgemäß ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 23. November 2006, - B 11b AS 1/06 R -), so dass ein krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf bei den beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht erkennbar ist. Angesichts dessen konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller an Diabetes Mellitus des Typs II a oder II b leidet.

13

Darüber hinaus wäre die Leistung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zweckgebunden, und die im Herbst 2006 im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege über den Einkauf der üblichen Lebensmittel enthalten keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller - wie von ihm vorgetragen - tatsächlich bereits seit der Diagnose seiner Erkrankung im Dezember 2005 eine besondere Ernährung umgesetzt und sich entsprechend ernährt hat. Der Aufforderung der Berichterstatterin, Belege über sein verändertes Einkaufsverhalten vorzulegen, ist der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

14

Es konnte deshalb dahingestellt bleiben, ob es aufgrund der am 31. Januar 2007 erfolgten Überzahlung iHv 518, 29 EUR ab 1. März 2007 auch am Anordnungsgrund - d.h. an einer Gefährdung des existientiellen Bedarfs des Antragstellers - fehlt, oder ob dem die ggf. von der Antragsgegnerin geltend gemachte Rückforderung entgegensteht.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.