Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 23.12.2005, Az.: 8 C 793/05
Antrag; Aufnahme; Frist; Haushalt; Hochschulausbildung; Hochschule; Hochschulzulassung; Kapazität; Lehrbetrieb; numerus clausus; Plan; Platz; Status; Stelle; Student; Studienplatz; Studium; Universität; Versicherung; Zahn; Zahnmedizin; Zulassung; Übersicht
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 23.12.2005
- Aktenzeichen
- 8 C 793/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 GG
- § 27 Abs 1 HRG
- § 27 Abs 2 HRG
- § 32 HRG
- § 1 StudPlVergV ND
- § 5 Abs 1 StudPlVergV ND 1986
- § 18 Abs 1 HG ND
- § 57 HG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Hochschulzulassungsanspruch im Studiengang "Zahnmedizin" im Wintersemester 2005/2006.
Tenor:
I. Der Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2005 im Verfahren der Antragstellerin zu 146) wird von Amts wegen aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, spätestens am 12. Januar 2006 die Antragstellerin zu 81) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 4. Fachsemester zuzulassen, sofern diese bei ihr die vorläufige Immatrikulation beantragt und an Eides statt versichert, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden ist.
III. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, spätestens am 12. Januar 2006 die Antragsteller zu 18) und 73) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen, sofern diese bei ihr die vorläufige Immatrikulation beantragen und an Eides statt versichern, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden sind.
IV. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. spätestens am 12. Januar 2006 unter den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu 62), 65), 89), 102) und 129) eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben,
2. diejenige Antragstellerin bzw. denjenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen,
a) auf die bzw. den bei der Auslosung nach IV.1.) der Beschlussformel die Rangplätze 1 bis 3 fallen,
b) die bzw. der innerhalb einer Woche, nachdem ihr bzw. ihm die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert hat, dass sie bzw. er an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden ist;
c) die übrigen Antragsteller/innen unter den in IV.2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn ein vorrangiger Antragsteller oder eine vorrangige Antragstellerin die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in IV.2.b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.
V. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. spätestens am 12. Januar 2006 unter den übrigen Antragstellern bzw. Antragstellerinnen - mit Ausnahme der Antragstellerin zu 132) - sowie denjenigen Antragstellern bzw. Antragstellerinnen, auf die bei der Verlosung nach vorstehend IV) die Rangplätze 4 und 5 entfallen sind, eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben,
2. diejenige Antragstellerin bzw. denjenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,
a) auf die bzw. den bei der Auslosung nach V.1.) der Beschlussformel die Rangplätze 1 bis 10 fallen,
b) die bzw. der innerhalb einer Woche, nachdem ihr bzw. ihm die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert hat, dass sie bzw. er an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden ist;
c) die übrigen Antragsteller/innen unter den in V.2.b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn ein vorrangiger Antragsteller oder eine vorrangige Antragstellerin die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in V.2.b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.
VI. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Der Antrag der Antragstellerin zu 132) wird in vollem Umfang abgelehnt.
VII. Die Kosten der Verfahren der Antragsteller zu 18), 73) und 81) trägt die Antragsgegnerin.
Die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 132) trägt die Antragstellerin.
Die Kosten der Verfahren der Antragsteller/innen zu 62), 65), 89), 102) und 129) tragen der jeweilige Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5.
Die Kosten der Verfahren der übrigen Antragsteller tragen der jeweilige Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin zu 13/14 und die Antragsgegnerin zu 1/14.
VIII. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2005/06. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 vom 5.7.2005 (Nds. GVBl. S. 224) - ZZ-VO 2005/2006 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 auf jeweils 39 festgesetzt worden. Gegenüber dem Sommersemester 2005 hat sich danach eine Erhöhung um 1 Studienplatz je Semester ergeben.
Die Antragstellerin zu 81) begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Wintersemester 2005/2006 an zum 4., hilfsweise 3., hilfsweise 2., hilfsweise 1. Fachsemester ggf. im Wege des Losverfahrens zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Sie hat Anrechnungsnachweise vorgelegt, deren Geltung von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen worden ist.
Die Antragsteller zu 18) und 73) begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Wintersemester 2005/2006 an ggf. im Wege des Losverfahrens zum 3., hilfsweise 2., hilfsweise 1. Fachsemester zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Auch sie haben Anrechnungsnachweise vorgelegt, deren Geltung von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen worden ist.
Die Antragsteller zu 62), 64), 65), 89), 102) und 129) begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Wintersemester 2005/2006 an ggf. im Wege des Losverfahrens zum 2., hilfsweise 1. Fachsemester zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Auch sie haben Anrechnungsnachweise vorgelegt, deren Geltung von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen worden ist.
Die Antragsteller zu 2) bis 10) und 138) bis 145) beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2005/2006 im Studiengang Zahnmedizin im 1. Semester - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen, und zwar im Umfang von 15% (= gerundet 6 Studienplätze) der in der Zulassungszahlen-Verordnung für das Wintersemester 2005/2006 zuletzt festgesetzten Zulassungszahl, und den jeweiligen Antragsteller an diesem Auswahlverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und ihm einen Studienplatz zuzuweisen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält.
Die Antragsteller zu 96) bis 99) stellen einen entsprechenden Antrag, ohne die Quote zu konkretisieren.
Die übrigen Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Wintersemester 2005/06 an zum 1. Fachsemester ggf. im Wege des Losverfahrens vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen.
Bis auf die Antragsteller zu 13), 22), 29), 31), 58) bis 60), 96) bis 99), 102) und 132) begehren alle Antragsteller darüber hinaus hilfsweise, sie gegebenenfalls zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass vorläufig bei der Antragsgegnerin zuzulassen.
Die Antragsteller zu 13) bis 40), 64) bis 74), 138) bis 145) und - zumindest sinngemäß - auch die Antragstellerin zu 132) beantragen daneben auch eine vorläufige Zulassung auf einen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Der Antragsteller zu 70) rügt darüber hinaus die Fehlerhaftigkeit des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH).
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie teilt mit Schriftsätzen vom 7. November und 12. Dezember 2005 mit, dass die Semester wie folgt besetzt seien:
Fachsemester | 1. | 2. | 3. | 4. |
Immatrikulierte | 39 | 46 | 45 | 40 |
In ihrer zuvor eingegangenen Antragserwiderung vom 13. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsbericht, einen Auszug aus ihrem - nach ihren Angaben - am 17. Dezember 2004 beschlossenen Wirtschaftsplan 2005 („Stellenübersicht 2005 als Anlage zum Wirtschaftsplan 2005“), eine von den Mitgliedern des Vorstands ihres Bereiches Humanmedizin - nach ihren Angaben am 27. Dezember 2004 im Umlaufverfahren - beschlossene und von diesen unterzeichnete „Stellenübersicht Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Stand: 30.09.2004)“ und 48 Arbeitsverträge vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 zur Generalakte des Wintersemesters 2005/2006 hat sie auf Anforderung des Gerichts eine aktualisierte Schwundberechnung (Datenerhebungsbogen G) übersandt, die das am 30. September 2005 beendete Sommersemester 2005 einschließt und einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0658 ausweist.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2005 hat sie gerügt, dass einzelne näher bezeichnete Antragsteller einen außerkapazitären Hochschulzulassungsantrag nicht eingereicht bzw. keine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt hätten. Keinem außerkapazitären Hochschulzulassungsantrag habe darüber hinaus die von § 3 der Hochschul-Vergabeverordnung geforderte eidesstattliche Versicherung beigelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Wintersemester 2005/2006 Bezug genommen.
II. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen. Der Antrag der Antragstellerin zu 132) ist in vollem Umfang abzulehnen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
1. Soweit die Antragsteller zu 13) bis 17), 19) bis 40), 66) bis 72), 74), 138) bis 145) und - zumindest sinngemäß - auch die Antragstellerin zu 132) einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht bereits deshalb kein Anordnungsanspruch, weil nach der schriftsätzlichen Einlassung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2005, die von der Kammer nicht in Zweifel gezogen wird, die nach der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Kapazität von 39 Studienplätzen im 1. Fachsemester besetzt ist. Im Übrigen sind bei den vorgenannten Antragstellern die ablehnenden Bescheide der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - vom 15. August 2005 über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (Nds. GVBl. 2000, S. 10) - ZVS-Staatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der Verordnung vom 13.5.2005 (Nds. GVBl. S. 149) über die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind - ZVS-VergabeVO - entweder bestandskräftig geworden oder es wäre ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft - mit Ausnahme des Verfahrens des Antragstellers zu 70) - für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der ZVS im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2b des ZVS-Staatsvertrages, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.1.1998 (Nds. GVBl. S. 51) i.d.F. vom 25.2.2005 (Nds. GVBl. S. 73) - NHZG - sowie § 10 der ZVS-VergabeVO erlassenen Bescheide vom 30. September 2005. Lediglich der Antragsteller zu 70) hat rechtzeitig am 31. Oktober 2005 Klage gegen die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin durch die ZVS unter dem 30. September 2005 erfolgte Ablehnung seines Antrages im Auswahlverfahren der Hochschule erhoben - 8 A 2000/05 -. Die am 15. Dezember 2005 erhobene Klage 8 A 2021/05 der Antragstellerin zu 132) gegen den von der ZVS namens und im Auftrage der Antragsgegnerin ergangenen entsprechenden Bescheid vom 30. September 2005 im Auswahlverfahren der Hochschule ist offensichtlich verfristet und das von ihr in Bezug genommene Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. November 2005 stellt keinen Bescheid im innerkapazitären Zulassungsverfahren dar, sondern enthält lediglich eine Beratung und ein Beratungsangebot.
Soweit der Antragsteller zu 70) rügt, das Auswahlverfahren der Hochschule, das die ZVS namens und im Auftrage der Antragsgegnerin durchgeführt hat, sei rechtswidrig erfolgt, weil ausschließlich der Grad der Qualifikation und nicht auch die Wartezeit berücksichtigt worden sei, ist sein Vorhalt bereits unschlüssig. Denn der Antragsteller zu 70) hat seine Hochschulzugangsberechtigung erst am 24. Juni 2005 erworben und kann sich nicht auf eine Wartezeit berufen. Außerdem folgt aus Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 25.2.2005 (Nds. GVBl. S. 73) - NHZG-Änderungsgesetz - die Ermächtigung der Antragsgegnerin, durch einen Beschluss ihres Präsidiums zu bestimmen, dass zum Wintersemester 2005/2006 und erforderlichenfalls auch zum Sommersemester 2006 in einzelnen oder allen bei ihr angebotenen Studiengängen, die wie der Studiengang „Zahnmedizin“ in das Verfahren der ZVS einbezogen sind, die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG ausschließlich nach der Durchschnittsnote erfolgt (s. auch § 26 Abs. 3 ZVS-VergabeVO). Diese Ermächtigung besteht, soweit die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Durchführung von Zulassungsverfahren nach dem NHZG in der Fassung vom 25.2.2005 zu schaffen. Den entsprechenden Beschluss hat das Präsidium der Antragsgegnerin am 8. Februar 2005 getroffen. Er ist gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des NHZG-Änderungsgesetzes vom MWK für das Wintersemester 2005/2006 unter Nr. 2 der Bekanntgabe vom 1.4.2005 in der Ausgabe 13/2005 des Niedersächsischen Ministerialblattes vom 20. April 2005 auf Seite 260 und damit rechtzeitig bis zum 30. April 2005 erfolgt. Die niedersächsische Übergangsregelung für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 beinhaltet im Hinblick auf die Anpassungsvorschrift des § 72 HRG und die erforderliche Vorbereitungszeit für ein gerichtsfestes individuelles Auswahlverfahren durch die Hochschulen keinen Verstoß gegen Rahmenrecht (vgl. hierzu auch Koch, RdJB 2005, S. 374, 379). Auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich, da die Wartezeit bereits im zentralen Vergabeverfahren der ZVS berücksichtigt wird.
2. Soweit die Antragsteller zu 18), 64), 65) und 73) einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienplatzbewerber für ein höheres Fachsemester verfolgen, besteht bereits deshalb kein Anordnungsanspruch, weil nach der schriftsätzlichen Einlassung der Antragsgegnerin vom 7. November 2005, die von der Kammer ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird, die nach der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Kapazität von 39 Studienplätzen im 2., 3. und 4. Fachsemester sogar jeweils überschritten ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu 18) nach ihrer Einlassung vom 13. Dezember 2005 keinen innerkapazitären Hochschulzulassungsantrag nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22.6.2005 (Nds.GVBl. S. 215) - Hochschul-VergabeVO - gestellt und die Antragsteller zu 64) und 73) haben nicht glaubhaft gemacht, einen entsprechenden innerkapazitären Antrag für ein höheres Semester unmittelbar bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Der entsprechende Antrag des Antragstellers zu 65) ist mit einem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2005 offensichtlich bestandskräftig abgelehnt.
B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Hingegen ist von den Antragstellern - mit Ausnahme der Antragstellerin zu 132) - ein außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
1. In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller/innen einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist mit Ausnahme der Antragsteller zu 18), 44) und 107) allen Antragstellern als Deutschen verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.
Auch den Antragstellern zu 18), 44) und 107) steht als Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländern), ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des ZVS-Staatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG).
1.1. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. November 2005 rügt, dass die Antragsteller 24) und 31) bei ihr keinen außerkapazitären Hochschulzulassungsantrag gestellt hätten, folgt die Kammer dieser Rüge mit Geltung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller zu 24) hat durch eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin A. vom 1. Dezember 2005 glaubhaft gemacht, dass diese seinen Hochschulzulassungsantrag vom 23. September 2005 versandfertig gemacht und dies am 27. September 2005 in eine Kontrollliste eingetragen hat, die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht worden ist. Durch Vorlage der Ablichtung eines Einlieferungsbelegs ist glaubhaft gemacht, dass am 5. Oktober 2005 eine Versendung durch Einschreiben an die Antragsgegnerin erfolgt ist. Die Kammer geht deshalb mit Geltung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon aus, dass der Hochschulzulassungsantrag rechtzeitig in den Herrschaftsbereich der Antragsgegnerin gelangt ist. Dies schließt die Kammer auch daraus, dass ihr zusammen mit dem am 10. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag eine Abschrift des Hochschulzulassungsantrages vorgelegt worden ist. Für ein dem Antragsteller 24) zurechenbares Kanzleiverschulden liegt danach kein Anhalt vor.
Auch die anwaltlich vertretene Antragstellerin zu 31) hat durch eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin B. vom 9. Dezember 2005 glaubhaft gemacht, dass diese den Hochschulzulassungsantrag vom 12. Oktober 2005 versandfertig gemacht und dies am gleichen Tag in eine Kontrollliste eingetragen hat, die ebenfalls in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht worden ist. Durch Vorlage der Ablichtung eines Auszugs aus dem Telefax-Journal (Sendeprotokoll) der Anwaltskanzlei vom 14. Oktober 2005 ist auch hier glaubhaft gemacht, dass eine Versendung per Telefax an die Antragsgegnerin erfolgt ist. Die Kammer geht deshalb mit Geltung auch für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren davon aus, dass der Hochschulzulassungsantrag rechtzeitig in den Herrschaftsbereich der Antragsgegnerin gelangt ist. Dies schließt die Kammer auch hier daraus, dass ihr zusammen mit dem am 24. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag eine Abschrift des Hochschulzulassungsantrages vom 12. Oktober 2005 vorgelegt worden ist. Für ein der Antragstellerin 31) zurechenbares Kanzleiverschulden liegt danach ebenfalls kein Anhalt vor.
Hingegen hat die Antragstellerin zu 132) nicht glaubhaft gemacht, dass sie unter dem 11. Oktober 2005 ihre außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Ihr Antrag enthält unter Hinweis auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin zum Thema „Bewerber mit beruflicher Vorerfahrung ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung“ die an die Antragsgegnerin gerichtete „Bitte, zu prüfen, ob ihre berufliche Vorbildung [als Krankenschwester] nebst absolvierten Praktika in Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife nicht ausreicht, um einen Studienplatz zu erhalten, ohne darauf weitere fünf Semester warten zu müssen“. Der Antrag der Antragstellerin zu 132) zielt danach nicht auf eine außerkapazitäre Zulassung im 1. Fachsemester, sondern auf Zuweisung eines innerkapazitären Platzes im Rahmen der Vorabquote nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 2 Satz 2 HRG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3c des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - für Bewerber, die sich durch berufliche Bildung qualifiziert haben.
Die Kammer geht davon aus, dass die übrigen Antragsteller die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zum Wintersemester 2005/2006 rechtzeitig bei der Antragsgegnerin beantragt haben. Die Antragsteller haben die Abschriften entsprechender Anträge vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat nicht eingewandt, dass diese Anträge bei ihr verspätet eingegangen seien. Die Anträge wahren deshalb die Ausschlussfrist nach § 24 Nr. 2 i.V.m. der Anlage 1 der ZVS-VergabeVO bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2b Hochschul-VergabeVO.
1.2. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. November 2005 außerdem rügt, den außerkapazitären Hochschulzulassungsanträgen der Antragsteller zu 142) und 146), die beide ihre Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, hätte bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 15. Oktober 2005 kein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beigelegen, beseitigt dies den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht.
Mit Wirkung ab dem Wintersemester 2005/2006 hat die Systematik des Hochschulzulassungsrechts in Niedersachsen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der ZVS-VergabeVO in ihrer Neufassung vom 13.5.2005 (aaO) und der Hochschul-VergabeVO in ihrer Neufassung vom 22.6.2005 (aaO) eine Änderung erfahren. Ist ein Studiengang wie vorliegend der Studiengang „Zahnmedizin“ in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen (§ 1 Satz 2 i.V.m. der Anlage 1 der ZVS-VergabeVO), erfolgt die Studienplatzvergabe für das 1. Semester gemäß § 1 Satz 1 ZVS-VergabeVO nach dieser Verordnung, und zwar sowohl innerhalb, als auch außerhalb der Kapazität, wie aus der neu in die Verordnung aufgenommenen Vorschrift des § 24 ZVS-VergabeVO folgt, und zwar auch dann, wenn die Vergabe durch die Hochschule erfolgt. Hingegen findet die Hochschul-VergabeVO gemäß ihres § 1 Nr. 2 Anwendung, wenn es sich um die Vergabe eines Studienplatzes durch die Hochschule in einem in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengang handelt, sofern es sich um die Zulassung für ein höheres Fachsemester handelt, und zwar auch hier sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kapazität, wie aus § 2 Abs. 1 und 2 Hochschul-VergabeVO folgt. Mit anderen Worten: Die Erfordernisse an einen Hochschulzulassungsantrag, mit dem die Nichtauslastung der Kapazität im Studiengang „Zahnmedizin“ gerügt wird, richten sich ab dem Wintersemester 2005/2006 in Niedersachsen für das 1. Fachsemester nach der ZVS-VergabeVO (s. auch 26 Abs. 1 Satz 2 ZVS-VergabeVO) und für das 2. und höhere Fachsemester nach der Hochschul-VergabeVO. Insoweit ist eine Änderung gegenüber der bis zum Sommersemester 2005 geltenden Rechtslage eingetreten, bei der sich die außerkapazitäre Hochschulzulassung für alle Semester ausschließlich nach der Hochschul-VergabeVO vom 11.10.2000 (Nds.GVBl. S. 267) in der Fassung vom 29.8.2002 (Nds.GVBl. S. 374) richtete (vgl. zur alten Rechtslage OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2005 - 2 NB 1308/04 -). Die Übergangsvorschriften in Art. 2 Abs. 2 des NHZG-Änderungsgesetzes und § 17 Abs. 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO, die die Anwendung alten Rechts ermöglichen, führen zu keinem anderen Ergebnis, weil die zitierten Übergangsvorschriften nur Studiengänge betreffen, die nicht in das Verfahren der ZVS über die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind (s. hierzu auch Nr. 1 der bereits oben unter A.1 zitierten Bekanntmachung des MWK vom 1.4.2005 über die Studienplatzvergabe nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des NHZG für das Wintersemester 2005/2006, Nds.MBl. S. 260).
§ 24 ZVS-VergabeVO enthält lediglich die Maßgabe, dass ein Hochschulzulassungsantrag zum 1. Fachsemester im Studiengang „Zahnmedizin“ außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl innerhalb der dort bezeichneten Ausschlussfristen bei der Hochschule eingegangen sein muss (s.o. B.1.1). Weitergehende Formerfordernisse enthält die ZVS-VergabeVO für den außerkapazitären Aufnahmeantrag nicht, insbesondere nicht die für höhere Fachsemester nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschul-VergabeVO bestehende Verpflichtung, innerhalb der Ausschlussfrist die Hochschulzugangsberechtigung nachzuweisen. Diese Verpflichtung kann auch nicht § 3 Abs. 6 ZVS-VergabeVO entnommen werden. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass die Zentralstelle im innerkapazitären Vergabeverfahren die Form des Zulassungsantrages ebenso bestimmt, wie auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form, wobei nach § 3 Abs. 7 ZVS-VergabeVO innerhalb näher bestimmter Fristen auch nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt werden können. Auch kann § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschul-VergabeVO auf außerkapazitäre Aufnahmeanträge von Studienanfängern im Studiengang „Zahnmedizin“ wegen des nach § 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO beschränkten Anwendungsbereichs nicht analog herangezogen werden, um diesen Kreis von Studienplatzbewerbern von dem außerkapazitären Vergabeverfahren wegen einer fehlenden fristgerechten Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung auszuschließen. Soweit es die Kammer zu übersehen vermag, beruht diese Besserstellung von Studienanfängern nach § 24 ZVS-VergabeVO gegenüber Bewerbern im außerkapazitären Zulassungsverfahren für höhere Semester auf einem Redaktionsversehen des Verordnungsgebers. Um einen Studienplatzbewerber jedoch unter Hinweis auf einen Formenverstoß von seinem grundrechtlich verbürgten außerkapazitären Teilhaberecht auszuschließen, bedarf es einer Rechtsgrundlage, die vorliegend ab dem Wintersemester 2005/2006 im Falle von Studienanfängern im Studiengang „Zahnmedizin“ nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grund kann den Antragstellern zu 142) und 146) nicht vorgehalten werden, sie hätten gegenüber der Universität innerhalb der Ausschlussfrist nicht den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung geführt. Gegenüber dem Gericht ist der Nachweis zudem erbracht.
Der gegenteilige Beschluss der Kammer vom 14.12.2005 im Verfahren der Antragstellerin zu 146) ist deshalb von Amts wegen aufzuheben.
Dessen ungeachtet hätte es der Antragsgegnerin oblegen, den Antragsteller zu 142), dessen Hochschulzulassungsantrag nahezu drei Monate vor Ablauf der Ausschlussfrist gestellt worden ist, vor Fristablauf auf das Fehlen des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung hinzuweisen (s. hierzu unten B.1.3). Entsprechendes gilt für den unsubstantiierten Vortrag der Antragsgegnerin, die vorgelegte Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin zu 82) sei unleserlich gewesen.
1.3. Soweit die Antragsgegnerin schließlich rügt, dass keinem der bei ihr eingereichten Hochschulzulassungsanträge die von ihr unter Berufung auf § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO geforderte eidesstattliche Versicherung beigefügt ist, so beseitigt auch dies nicht den Anordnungsanspruch der Antragsteller.
Hinsichtlich des Kreises der Studienplatzbewerber im Studiengang „Zahnmedizin“, die ihre Zulassung für das 1. Fachsemester begehren, findet § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO keine Anwendung, nachdem sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung nach den vorstehenden Ausführungen zu oben B.1.2) in ihrer ab dem Wintersemester 2005/2006 geltenden Neufassung vom 22.6.2005 (aaO), nur noch auf die Zulassung für ein höheres Fachsemester bezieht (§ 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO i.V.m. § 1 Satz 2 und Anlage 1 der ZVS-VergabeVO in der Fassung vom 13.5.2005, aaO). Zudem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur Rechtslage nach der Hochschul-VergabeVO a.F. entschieden, dass von Studienanfängern die von § 3 Hochschul-VergabeVO a.F. geforderte eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden kann, weil sie sinnlos ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2004, aaO und nachfolgend Beschluss vom 14.12.2005 - 2 NB 277/05 u.a. -). Dies gilt für die identische eidesstattliche Versicherung nach § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO in der Fassung vom 22.6.2005 (aaO) entsprechend.
Hingegen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 - und nachfolgend mit Beschlüssen vom 9.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. - zur Rechtslage nach der Hochschul-VergabeVO a.F. entschieden, dass Studienplatzbewerber für das 2. und höhere Fachsemester der Antragsgegnerin unmittelbar und fristgerecht die eidesstattliche Versicherung nach § 3 vorlegen müssen. Studienplatzbewerber für ein höheres Fachsemester im Studiengang „Zahnmedizin“ werden vom Anwendungsbereich des § 1 Nr. 2 der Hochschul-VergabeVO in der zum Wintersemester 2005/2006 geltenden Fassung vom 22.6.2005 (aaO) auch weiterhin erfasst. Von den Antragstellern zu 18), 62), 64), 65), 73), 81), 89), 102) und 129) kann deshalb die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung darüber, welche Studienzeiten sie an deutschen Hochschulen verbracht haben und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind, verlangt werden.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 81), 89) und 102) ist die Kammer mit Geltung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon überzeugt, dass diese der Antragsgegnerin die geforderte eidesstattliche Versicherung vorgelegt haben. Dies folgt daraus, dass ihr Hochschulzulassungsantrag jeweils auf eine in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung verweist, die dem Gericht vorliegt und zugleich die Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts enthält. Die Kammer hat keinen Anlass zur der Annahme, dass die jeweilige Anlage dem Hochschulzulassungsantrag nicht beigelegen hat. Inhaltlich kann den eidesstattlichen Versicherungen in Verbindung mit den Erwerbsdaten der zugleich vorgelegten Hochschulzugangsberechtigungen der von § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO geforderte Inhalt entnommen werden. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 81) und 89) folgt der bisherige Studienverlauf unmittelbar aus der eidesstattlichen Versicherung. Es ist offensichtlich, dass es sich bei den Antragstellern zu 81), 89) und 102) nicht um Zweitstudienbewerber mit einem abgeschlossenen Erststudium handelt.
Darüber hinaus kann auch den Antragstellern zu 18), 62), 65), 73) und 129) der Formverstoß nicht vorgehalten werden, weil die Antragsgegnerin die Antragsteller entgegen § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 25 VwVfG auf die Unvollständigkeit ihrer bereits unter dem 15. September 2005, 22. September 2005, 10. Oktober 2005, 4. Oktober 2005 und 5. Oktober 2005 unstreitig gestellten Hochschulzulassungsanträge nicht hingewiesen und ihnen damit die Möglichkeit genommen hat, ihre unvollständigen Hochschulzulassungsanträge noch innerhalb der Ausschlussfrist um die eidesstattliche Versicherung zu ergänzen. Die Kammer folgt nicht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, die unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 23.4.1992 - 10 N 567591 - eine Hinweispflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Studienplatzbewerbern auf die Unvollständigkeit des Hochschulzulassungsantrages ablehnt. Das Gegenteil folgt zur Überzeugung des Gerichts - jedenfalls bei außerkapazitären Hochschulzulassungsanträgen - aus § 25 Satz 1 VwVfG, der die Behörde ungeachtet des Bestehens einer anwaltlichen Vertretung verpflichtet, die Berichtigung eines unrichtigen Antrages anzuregen, wenn dieser offensichtlich nur versehentlich unrichtig gestellt worden ist. Hierzu zählt auch die Vervollständigung eines unvollständig eingereichten Antrages (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5 Aufl., § 25 Rdnr. 31), wobei vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die eidesstattlichen Versicherungen nur versehentlich nicht vorgelegt worden sind. Dass allenfalls ein Versehen vorliegt, ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller gegenüber dem Gericht jeweils eidesstattliche Versicherungen vorgelegt haben, die den von § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO geforderten Erklärungen zumindest sinngemäß entsprechen. Erst wenn trotz Beratung durch die Behörde die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht werden, darf der Antrag im Verwaltungsverfahren als unzulässig abgelehnt werden (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 22 Rdnr. 44 mwN). Die Verletzung der Hinweispflicht nach § 25 VwVfG stellt einen Verfahrensfehler mit der Folge dar, dass eine Ablehnung des außerkapazitären Aufnahmeantrages unter Berufung auf den Formmangel rechtswidrig würde, wenn sich der Hinweismangel auf ihn ausgewirkt haben kann und eine andere Entscheidung in der Sache gemäß § 46 VwVfG hätte getroffen werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.1982, MDR 1983, S. 784). Letzteres ist vorliegend der Fall, weil die Antragsteller im Falle eines entsprechenden Hinweises durch die Antragsgegnerin die eidesstattlichen Versicherungen ohne Zweifel rechtzeitig nachgereicht hätten und sie deshalb in ein Verwaltungsverfahren über die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze einzubeziehen wären. § 2 Abs. 1 Satz 2 Hochschul-VergabeVO, der die Hochschule nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerber von Amts wegen zu überprüfen (ebenso § 3 Abs. 6 Satz 3 ZVS-VergabeVO), gilt nach seiner systematischen Stellung innerhalb der Verordnung nur für den innerkapazitären Hochschulzulassungsantrag, nicht jedoch für den außerkapazitären Aufnahmeantrag nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO. Das Fehlen der Überprüfungspflicht beim innerkapazitären Zulassungsantrag wird zudem durch die Möglichkeit in § 2 Abs. 1 Satz 3 Hochschul-VergabeVO abgefedert, dem Bewerber eine Nachfrist bis zu einem Monat einzuräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben. Diese Möglichkeit der Setzung einer Nachfrist besteht nach der Systematik der Hochschul-VergabeVO beim außerkapazitären Aufnahmeantrag bereits wegen der Nähe der Ausschlussfrist zum Vorlesungsbeginn nicht, so dass die entsprechenden Nachteile für den Studienplatzbewerber, der sich im außerkapazitären Verfahren bewirbt, durch die Hinweispflicht nach § 25 VwVfG auf die Möglichkeit auszugleichen sind, fehlende Angaben und Unterlagen jedenfalls vor Ablauf der Ausschlussfrist nachzureichen.
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nur dann erheblich, wenn der Studienplatzbewerber seinen außerkapazitären Aufnahmeantrag so rechtzeitig bei der Universität stellt, dass diese noch mit einem entsprechenden Hinweis auf die Unvollständigkeit des Antrages auf dessen Vervollständigung vor Fristablauf einwirken kann. Dies ist zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der hohen Anzahl inner- und außerkapazitärer Studienplatzbewerbungen, die die Antragsgegnerin jeweils kurz vor Vorlesungsbeginn eines Semesters bearbeiten muss, um ein Massenverfahren handelt, nur bei den außerkapazitären Aufnahmeanträgen möglich, die mindestens eine Woche vor Ablauf der Ausschlussfrist (hier: am Montag, dem 17. Oktober 2005; § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; s. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 - mwN und mithin hier bis zum 10. Oktober 2005) bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Dies ist bei den Anträgen der Antragsteller zu 18), 65), 73) und 129) ersichtlich der Fall. Auch dem Antrag der Antragstellerin zu 62) vom 10. Oktober 2005 ist jedenfalls zu entnehmen, dass dieser durch Telefax eingereicht werden sollte, so dass ausreichend Zeit bestand, den vorgenannten Antragstellern durch einen rechtzeitigen Hinweis die Möglichkeit zu geben, ihre außerkapazitären Hochschulzulassungsanträge vor Ablauf der Ausschlussfrist zu vervollständigen.
Wegen des von der Antragsgegnerin zu vertretenen Verfahrensfehlers sind die Antragsteller zu 18), 62), 65), 73) und 129) ausnahmsweise so zu stellen, als wenn sie die eidesstattliche Versicherung rechtzeitig der Hochschule vorgelegt hätten. Zwar kann sich eine Verletzung der behördlichen Hinweispflicht grundsätzlich nicht anspruchsbegründend auswirken und sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 25 Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997, NJW 1997, S. 2967 [BVerwG 18.04.1997 - BVerwG 8 C 38.95]). Auch ist wegen § 32 Abs. 5 VwVfG eine Wiedereinsetzung der vorgenannten Antragsteller in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist hinsichtlich der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen. Allerdings zwingen die Grundsätze von Treu und Glauben (§§ 242, 162 BGB) in besonders gelagerten Fällen zur Nachsichtgewährung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rdnr. 64 mwN; § 31 Rdnr. 12). Die Versäumung einer Ausschlussfrist geht nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher (OVG Koblenz, Beschluss vom 20.10.1988, NVwZ 1989, S. 381 zur Ausschlussfrist für eine Anmeldung zu einer hochschulrechtlichen Eignungsprüfung nach Verstoß der Universität gegen die Hinweispflicht). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Berufung der Antragsgegnerin darauf, die eidesstattliche Versicherung habe nicht rechtzeitig vorgelegen, ist jedenfalls dann unbillig, wenn die Behörde wie besonders im Fall des Antragstellers zu 73) einen Monat Gelegenheit hatte, diesen vor Ablauf der Ausschlussfrist hierauf hinzuweisen, wozu sie - wie dargelegt - verpflichtet ist, und der Hinweis von ihr pflichtwidrig unterlassen wurde.
Hingegen hat die Antragstellerin zu 64) ihren außerkapazitären Hochschulzulassungsantrag erst unter dem 13. Oktober 2005 gestellt. Ein Hinweis der Antragsgegnerin auf das Fehlen der eidesstattlichen Versicherung wäre deshalb sinnlos gewesen, weil es der Antragstellerin zu 64) nicht mehr möglich gewesen wäre, noch innerhalb der Ausschlussfrist auf den Hinweis zu reagieren. Zwar hat die Antragstellerin zu 64) behauptet, eine eidesstattliche Versicherung im Zusammenhang mit einem innerkapazitären Zulassungsantrag zum Wintersemester 2004/2005 abgegeben zu haben. Einen bei der Antragsgegnerin gestellten innerkapazitären Zulassungsantrag auf Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer braucht deshalb nicht darauf einzugehen, ob eine solche eidesstattliche Versicherung ausreicht. Glaubhaft ist lediglich, dass sich die Antragstellerin zum Wintersemester 2005/2006 bei der ZVS um eine erneute Zulassung im 1. Fachsemester „Zahnmedizin“ beworben hatte. Die gegenüber der ZVS abgegebene eidesstattliche Versicherung ersetzt jedoch nicht die von § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO geforderte eidesstattliche Versicherung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.2005, aaO). Der Hochschulzulassungsantrag der Antragstellerin zu 64) enthält jedoch weiterhin den Hilfsantrag, sie außerkapazitär zum 1. Fachsemester zuzulassen. Hinsichtlich dieses Hilfsantrages besteht die Verpflichtung nach § 3 Satz 1 Hochschul-Vergabe VO zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht, weil ausschließlich die ZVS-VergabeVO gilt (s.o.). Obwohl die Antragstellerin zu 64) aufgrund einer vorläufigen und später aufgehobenen Zulassung bereits ein Semester Zahnmedizin an der Universität Tübingen studiert hat, ist ihr die (erneute) Zulassung in das 1. Fachsemester nicht verwehrt. Dies folgt auch mittelbar aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 d NHZG und § 15 Abs. 1 Nr. 2d Hochschul-VergabeVO. Auf ihren Hilfsantrag nimmt die Antragstellerin zu 64) deshalb am Vergabeverfahren für das 1. Fachsemester teil.
2. Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Zahl von 39 Studienplätzen im Wintersemester 2005/2006 für das 1. und die höheren Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität wird von der beschließenden Kammer aufgrund einer Schätzung auf 49 Studienplätze festgesetzt.
2.1. Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2005/2006 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.6.2003 (Nds. GVBl. S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.3) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981, BVerwGE 64, S. 77).
Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität nach dem niedersächsischen Hochschulrecht an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden ist und dass für die Antragsgegnerin nicht etwa Sonderrechte gelten, wie von ihr in der Vergangenheit vorgetragen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005 - 2 NB 1304/05 u.a. -; vom 25.11.2005, aaO und vom 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u.a. -). Auch wenn die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität nunmehr in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt worden ist und ihr der niedersächsische Gesetzgeber haushaltsrechtliche Freiräume (vgl. § 56 NHG) und hierbei insbesondere das Recht eingeräumt hat, in eigener Verantwortung einen Wirtschaftsplan aufzustellen und damit auch eigenständig Stellen zu bewirtschaften, entbindet diese Befugnis die Antragsgegnerin nicht von den sie als staatliche Hochschule bindenden Verpflichtungen, die sich kapazitätsrechtlich aus dem Bundesrecht, namentlich dem Verfassungsrecht ergeben. Denn auch bei einer Universität in der Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts handelt es sich weiterhin um eine staatliche Hochschule, eine Hochschule in staatlicher Verantwortung (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 NHG), zu denen auch die Antragsgegnerin zählt (s. § 2 Nr. 2 NHG). Eine staatliche Hochschule unterliegt aber im Gegensatz zu einer kirchlichen Hochschule, die nach Staatskirchenrecht einen autonomen Status genießt und daher nicht der Mangelverwaltung der Studienplätze und dem damit verbundenen Zulassungszwang unterworfen ist, einer Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie damit auch den Verpflichtungen, die sich insbesondere unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus dem aus dieser Verfassungsbestimmung abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ergeben. Weder dem ZVS-Staatsvertrag, noch der KapVO, namentlich § 8 KapVO, lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Regelungswerke auf Stiftungsuniversitäten keine Anwendung finden sollen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei an die Bestimmungen der KapVO, die vom Stellenprinzip ausgehe, nicht gebunden, weil sie über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auch bei Aufstellung des Personalkostenbudgets frei verfügen könne und weil sich bei ihr die personelle Kapazität nur anhand der tatsächlichen Ausnutzung des Budgets ermitteln lasse, ist unzutreffend. § 57 NHG und die besonderen Bestimmungen über die Stiftung der Antragsgegnerin befreien diese lediglich von den üblicherweise für Behörden des Landes Niedersachsen bestehenden haushaltsrechtlichen Verpflichtungen, können die Antragsgegnerin jedoch nicht von den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen befreien. Dies folgt schon aus dem Vorrang des Bundesrechts (Verfassungsrechts) vor dem Landesrecht, aber auch aus den Verpflichtungen, die das Land Niedersachsen mit der Ratifizierung des ZVS-Staatsvertrages, dessen Kündigung nicht erfolgt ist, eingegangen ist (OVG Lüneburg, ebd.).
Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2005/2006, das mit dem 1. Oktober 2005 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 1. Februar 2005 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 1. Oktober 2005 als Beginn des Wintersemesters 2005/2006 und mithin des Studienjahres 2005/2006, das auch das Sommersemester 2006 umfasst.
Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich nach dem 1. Oktober 2005 ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a.-), aufgrund derer sie ihre frühere Praxis, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, aufgegeben hat.
Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30. September 2005 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Wintersemesters 2005/2006 unerheblich.
Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.
2.2. Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 11.2.2000 (Nds. GVBl. S. 18, ber. S. 91) - LVVO - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).
2.2.1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2004, Nds.Rpfl. 2004, S. 193 = NdsVBl. 2004, S. 280 und Beschluss vom 1.6.2004 - 2 NB 860/04 -). Hieran fehlt es.
Bei der Überprüfung der Stellenansätze ist die Kammer in den vergangenen Jahren im Anschluss an eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.12.1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) davon ausgegangen, dass diese normative Festlegung grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsplan der Universität liegen kann, weil dieser in der Regel eine umfassende Auskunft über den Stellenbestand gibt. Weil jedoch die Haushaltspläne der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre ab 1995/96 gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand enthielten und eine Zuordnung von Stellen auch nicht aufgrund des Stellenplans (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre ab 1995/96 möglich war (dieser gibt lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen, differenziert aber u.a. nicht nach Stellen der Zahnmedizin und Humanmedizin), hatte die Kammer der Kapazitätsermittlung bis einschließlich des Wintersemesters 2003/04 jeweils die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zugrundegelegt.
Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung seit 1. Januar 2003 sehen § 5 Abs. 1 der Satzung der Stiftung (Nds. GVBl. 2002, S. 814) und § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Bereich Humanmedizin der Georg-August-Universität Göttingen vom 17.12.2002 (Nds. GVBl. S. 836) - HumanmedGöVO - auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 - NHG - die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Entsprechendes sieht § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der Georg-August-Universität Göttingen vom 1.12.2004 (Nds. GVBl. S. 562) - HumanmedVO - vor, der die HumanmedGöVO mit Wirkung seit 1. Januar 2005 abgelöst hat (§ 9 HumanmedVO). Diesem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 NHG und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungs-Satzung; s. auch § 14 Abs. 1 Satz 3 HumanmedGöVO).
2.2.1.1. Der Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht kann - kapazitätsrechtlich - durchaus den Zweck erfüllen, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Plan zum einen nach dem durch die Stiftungssatzung und die Verordnung über den Bereich Humanmedizin geregelten Verfahren erstellt wird und zum anderen durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig festlegt. Hierauf hat das Gericht die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2004, 9. März 2005 und 5. Oktober 2005 hingewiesen.
Der Vorstand des Bereichs Humanmedizin hat nach den Angaben der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2005 am 7. Dezember 2004 aufgestellt und am 4. März 2005, mithin innerhalb des laufenden Geschäftsjahres 2005 beschlossen. Dieser Umstand kann jedoch unberücksichtigt bleiben, weil die mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 vorgelegte und dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht (Bezeichnung: Stellenübersicht 2005 Angestellte und Stellenübersicht 2005 Arbeiter/Arbeiterinnen) den soeben genannten Anforderungen nicht ansatzweise entspricht (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005, aaO, 25.11.2005, aaO und 8.12.2005, aaO zur Stellenübersicht zum Wirtschaftsplan 2004). Die Übersicht gibt lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen, differenziert aber weder nach Stellen der Humanmedizin, Zahnmedizin und des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin noch - innerhalb des Studiengangs Humanmedizin - nach den Lehreinheiten der klinischen Medizin einerseits und denjenigen der vorklinischen Medizin andererseits. Sie nennt lediglich die Zahl der in den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen Tätigen sowie jeweils die Gesamtzahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Es ist ausgeschlossen, der Übersicht die im vorliegenden Verfahren zu ermittelnde Anzahl der in der Lehre tätigen Mitarbeiter der Zahnmedizin zu entnehmen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, haushaltsrechtliche Vorgaben erforderten keine weitergehende Differenzierung in der Stellenübersicht. Dies mag zwar zutreffen, entlastet die Antragsgegnerin jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine nachprüfbare normative Festlegung der vorhandenen Stellen in den kapazitätsrechtlich jeweils gesondert zu beurteilenden Studiengängen sicherzustellen.
2.2.1.2. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin des Weiteren eine bereits aus den Verfahren für das Sommersemester 2005 bekannte und von den Mitgliedern des Vorstands ihres Bereiches Humanmedizin - nach ihren Angaben - am 27. Dezember 2004 im Umlaufverfahren beschlossene und von ihnen unterzeichnete „Stellenübersicht Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Stand: 30.09.2004)“ vorgelegt. Auch diese Stellenübersicht vermag die normative Festlegung nicht zu begründen, weil sie nur die „tatsächliche Stellenbesetzung“ wiedergibt, mithin mit dem von § 8 KapVO geforderten abstrakten Stellenprinzip nicht in Einklang steht (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005, aaO, 25.11.2005, aaO und 8.12.2005, aaO).
2.2.1.3. Entsprechendes gilt nach der Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftungsuniversität für die von der Universitätsverwaltung fortgeschriebene ehemalige Beilage zum Einzelplan 06 (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005, aaO, 25.11.2005, aaO und 8.12.2005, aaO).
2.2.1.4. Hinzu kommt, dass sich die Angaben in den letzten beiden Stellenübersichten nicht mit den Angaben in dem Datenerhebungsbogen B mit Stand vom 1.2.2005 decken. Dies ergibt folgende Gegenüberstellung:
Fortgeschriebener Einzelplan 06 (Stand. 1. Januar 2005):
< Tabelle 1 >
Beschluss des Vorstands des Bereichs Humanmedizin vom 27. Dezember 2004 (Stand 30. April 2004) einschließlich Vakanzen:
< Tabelle 2 >
Datenerhebungsbogen B (Stand. 1.2.2005):
< Tabelle 3 >
Während der fortgeschriebene Einzelplan nur drei C 4-Professoren ausweist, nennt der tatsächliche Stellenbesetzungsplan vier C 4-Professoren. W 3- und W 2-Professoren, die im fortgeschriebenen Einzelplan erwähnt werden, nennt der tatsächliche Stellenbesetzungsplan ebenso wenig wie der Datenerhebungsbogen B. Differenzen bestehen im tatsächlichen Stellenbesetzungsplan im Verhältnis zu den übrigen Übersichten bei den C 1-Stellen ebenso wie bei den befristeten BAT IIa-Stellen.
2.2.1.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, S. 36) muss, sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt ist und die Grenzen der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung bestimmt werden, diese dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgendem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester lässt sich aufgrund des Fehlens einer den kapazitätsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Stellenübersicht nicht exakt feststellen. Da die Antragsgegnerin dies zu vertreten hat, muss sie es hinnehmen, dass das Gericht seine Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung trifft (vgl. auch insoweit die Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 30.4.2004 und 1.6.2004, jeweils aaO). In diese Abwägung stellt es auf der Seite der Antragsteller das durch das Grundgesetz geschützte Interesse auf Zulassung zum Studium sowie das Interesse auf umgehende vorläufige Zulassung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ein. Auf der Seite der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Fehlen einer rechtsförmlichen nachprüfbaren Beschränkung des Zugangs zu einem Studiengang nicht ohne Weiteres die Rechtsfolge ergibt, dass stets etwa sämtliche Bewerber zum Studium zugelassen werden müssten. Dies könnte je nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebes führen, also zu einem Ergebnis, das der Verfassung noch ferner stände als die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit einzelner Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1990, NJW 1990, S. 2899 [BVerwG 20.04.1990 - BVerwG 7 C 59/87]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2004, aaO mwN). Des Weiteren sind in die Abwägung auch die Interessen der bereits für das Zahnmedizinstudium zugelassenen Studierenden einzustellen, die durch die Zulassung einer größeren Anzahl weiterer Studienbewerber und die daraus folgenden Überlastung des Studienbetriebs beeinträchtigt werden könnten.
Es erscheint offensichtlich, dass bei einer festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 39 Studienplätzen jedenfalls im 1. Fachsemester die zusätzliche Zulassung von 137 Bewerbern für den Studiengang Zahnmedizin die Antragsgegnerin vor nicht überwindbare organisatorische Probleme stellen und einen Zusammenbruch des Lehrbetriebes herbeiführen würde. Um zu ermitteln, in welchem Umfang ein Ausgleich der Interessen der Studienbewerber einerseits und der Universität bzw. der bereits Studierenden andererseits herbeizuführen ist, legt das Gericht zunächst aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse in analoger Anwendung des § 287 ZPO die voraussichtliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin fest, indem es die Kapazitätsberechnung aufgrund der dem Gericht von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2005/2006 vorgelegten Daten überprüft (nachfolgend 2.2.2. bis 2.11.) und sodann mit einem Sicherheitsaufschlag von 15% der in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 39 Studienplätzen versieht (nachfolgend 2.12.).
2.2.2. Die beschließende Kammer geht bei dieser Hilfsberechnung von dem im Datenerhebungsbogen B erwähnten Stellenbestand von 62 Stellen aus.
2.2.2.1 Die von der Antragsgegnerin ihrer ursprünglichen, das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Kapazitätsberechnung für den Studiengang „Zahnmedizin“ zum Erhebungsstichtag zugrunde gelegten und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur berichteten 62 Stellen setzen sich - wie bereits oben ausgeführt - wie folgt zusammen (Datenerhebungsbogen B der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung mit Stichtag vom 1.2.2005):
6 | C 4 / C 3 / C 2-Stellen | Professoren |
4 | C 2-Stellen auf Zeit | Hochschuldozenten auf Zeit |
6 | C 1-Stellen | Wissenschaftliche Assistenten |
4 | A 13 / A 14-Stellen | Akademische Räte / Oberräte |
12 | BAT Ib/IIa-Stellen unbefristet | (Zahn)Ärzte als wissenschaftliche Mitarbeiter |
30 | BAT IIa-Stellen befristet | Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit |
62 | Stellen |
Gegenüber den Verhältnissen im Sommersemester 2005 ist danach eine Verbesserung der Stellensituation eingetreten.
2.2.2.2. Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 - zum Sommersemester 2003). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C-2-auf-Zeit unterwertig mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern zur Weiterbildung im befristeten Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis besetzt sind.
2.2.2.3. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. „Drittmittelbedienstete“ zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Anschluss an die Rechtsprechung des VG Hannover (Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -) und des OVG Magdeburg (Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -) nicht (ebenso Beschluss der Kammer vom 10.6.1004, a.a.O.). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre im vorklinischen Ausbildungsabschnitt eingesetzt werden. Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.
2.3. Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regel- bzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Die darin normierten Regellehrverpflichtungen liegen unverändert nicht unter denjenigen der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 5.10.1990 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (NVwZ 1992, S. 46) sowie der nach Abstimmung in der Innen- und Finanzministerkonferenz geltenden Fassung einer solchen Vereinbarung vom 18.3.1992, die die zur früheren Personalstruktur der wissenschaftlichen Hochschulen geschlossene Vereinbarung vom 10.3.1977 - KMK-Vereinbarung - (GMBl. S. 418) ersetzen soll. Sie entsprechen in dem hier zu berücksichtigenden Umfang der bisherigen vom Gericht nicht beanstandeten Bemessung.
Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren (C 4, C 3 und C 2), der Hochschuldozenten auf Zeit (C 2), der Akademischen Oberräte (A 14) und Räte (A 13), der wissenschaftlichen Angestellten der Besoldungsgruppen BAT Ib und IIa auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (C 1 und BAT IIa), haben gemäß § 4 Abs. 3 LVVO eine Höchstlehrverpflichtung von jeweils 4 LVS. Aufgrund dieser fortgeltenden besonderen landesrechtlichen Regelung ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die in diesem Zusammenhang von einigen Antragstellern zitierte Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.7.2004 (NJW 2004, S. 2803 = DVBl. 2004, S. 1233) für nichtig erklärt hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004, NJW 2005, S. 457 [OVG Rheinland-Pfalz 17.11.2004 - 6 D 11327/04]). Ob im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Antragsgegnerin tatsächlich Juniorprofessoren beschäftigt werden, kann dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 ausdrücklich erklärt hat, dass sie für Professoren eine Regellehrverpflichtung von 6 LVS nicht geltend macht.
Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung ist mit Geltung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren danach wie folgt anzusetzen:
6 | C 4 / C 3 / C 2-Stellen | x 8 LVS |
4 | C 2-Stellen auf Zeit | x 8 LVS |
6 | C 1-Stellen | x 4 LVS |
4 | A 13 / A 14-Stellen | x 8 LVS |
12 | BAT Ib/IIa-Stellen unbefristet | x 8 LVS |
30 | BAT IIa-Stellen befristet | x 4 LVS |
62 | Stellen |
Bei summarischer Überprüfung sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal nicht zu beanstanden. Bezüglich der Lehrverpflichtung der Inhaber von Hochschuldozenten-C-2-Stellen-auf-Zeit, auch soweit diese mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt sind, hat die Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von 8 LVS bei der Kapazitätsberechnung angesetzt, was der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO entspricht.
Die im Datenerhebungsbogen B (Stichtag: 1.2.2005) angesetzten Lehrdeputate von jeweils 4 LVS der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis werden zum Facharzt bzw. Fachzahnarzt ausgebildet, und die Ausbildung dient zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung, oder sie werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, das nach seiner Zweckbestimmung zugleich eine wissenschaftliche Weiterqualifikation im Rahmen der Dienstaufgaben ermöglichen soll (§ 31 Abs. 3 NHG).
In Übereinstimmung mit der vorstehenden gesetzlichen Bestimmung ist in § 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe BAT IIa, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -).
Die hiergegen von der Antragstellerseite vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. Die Antragsgegnerin hat hierzu - anders als im Studiengang Humanmedizin - zahlreiche Arbeitsverträge vorgelegt, in denen entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart ist, dass die Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist. Ein Abgleich ergibt, dass zu sämtlichen befristeten C 1- und BAT IIa-Stellen entsprechende Vereinbarungen getroffen sind. Die abweichende höhere Zahl der Arbeitsverträge im Verhältnis zu 30 kapazitätsrelevanten Stellen folgt daraus, dass sich einzelne Beschäftigte eine Stelle teilen und die insoweit kapazitätsrechtlich neutralen C 1-Stellen aufgrund befristeter Arbeitsverträge besetzt sind. Danach ist die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung vereinbart, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt.
Soweit die Antragsteller zu 138) bis 145) einzelne Arbeitsverträge beanstanden, ist dem Gericht die Zuordnung im Hinblick auf einen normativ festgesetzten Stellenplan nicht möglich. Die entsprechenden Unsicherheiten werden durch den Sicherheitszuschlag (s.u. 2.13) aufgefangen.
2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern.
2.4.1. Die vergüteten Überstunden des Lehrpersonals im stationären und ambulanten Bereich führen nicht als zusätzliche Krankenversorgungsleistungen zu einer Veränderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hatte bereits in den vergangenen Jahren glaubhaft gemacht, dass im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde seit dem Haushaltsjahr 1991 im ambulanten und stationären Bereich keine vergüteten Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft durch das ärztliche Personal geleistet worden sind. Für die Berechnung des Lehrdeputats bedarf es somit keiner Feststellungen zu dem Umfang der durch Stellenvakanzen bedingten Fehlzeiten, die durch "reguläre" Überstunden ausgeglichen werden könnten. Da die in den Überstunden für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geleistete Krankenversorgungstätigkeit des ärztlichen Personals nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (u.a. Beschluss vom 9.11.2001 - 4 C 43583/01 u.a. -) nicht in Stellenäquivalente umzurechnen und kapazitätsrechtlich zu neutralisieren ist, ergibt sich keine Veränderung des Lehrdeputats aufgrund vergüteter Überstunden des Lehrpersonals in der Krankenversorgung.
2.4.2. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 2,7823 Stellen.
Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 1.2.2005) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2004 insgesamt 815 Pflegetage. Diese Zahl hat die Antragsgegnerin zutreffend von den insgesamt ermittelten 8.147 Pflegetagen dieses Kalenderjahres abgezogen (8.147 Pflegetage - 815 Pflegetage für Privatpatienten = 7.332 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2004 allerdings nicht insgesamt 20,0876, sondern nur 20,03727 tagesbelegte Betten, weil das Jahr 2004 ein Schaltjahr war (7.332 : 366). Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2002 (25,9863) und das Jahr 2003 (21,5342) ist eine kontinuierliche Abwärtsentwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der letzte Wert des Jahres 2004 zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 2,7823 Stellen (20,0327 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung.
2.4.3. Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17,7630 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2005). Die Neuregelung hat § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO i.d.F. vom 2.7.1996 (Nds. GVBl. S. 341) - KapVO a.F. - ersetzt, die noch einen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert vorsah, der von der Antragsgegnerin auf ministeriellen Erlass hin jedoch auch in der Vergangenheit schon nicht angewandt worden war.
Die Kammer hatte sich seit Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschluss vom 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 - Beschlussabdruck S. 4). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die „Schnittmenge“ zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr „verwobenen“ Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschluss vom 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - juris).
Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der ZVS zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein, wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschluss vom 2.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -).
Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden auf das Wintersemester 2005/2006 bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 62,0000 Stellen, von denen 2,7823 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,5809 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (62,0000 - 2,7823 = 59,2177 x 28 % = 16,5809).
Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 19,3632 Stellen (2,7823 + 16,5809).
2.5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO in Höhe von (nur) 0,2857 LVS addiert hat. (Datenerhebungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2005). Der Lehrauftrag betrifft die Lehrveranstaltung zur „Zahnärztlichen Berufskunde“, die seit dem Sommersemester 1994 mit je 4 x 2 Doppelstunden, also insgesamt 8 Stunden, planmäßig durchgeführt wird (Anlage Blatt B der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Verpflichtung zum Besuch der entsprechenden Vorlesung folgt zudem aus § 36 Abs. 1 a der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 17.12.1986 (BGBl. I S. 2524) i.d.F. vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) - ZAppO -. Die anteilige Berücksichtigung entspricht dem tatsächlichen zusätzlichen Lehrangebot (vgl. hierzu: Bahro/Berlin, a.a.O., § 10 KapVO Rdnr. 8). Die seit einigen Semestern im vorgenannten Umfang praktizierte Berechnung der Antragsgegnerin ausgehend von 14 Semesterwochen als regulärem Vorlesungszeitraum im Sommersemester ist sachgerecht. Die Lehrveranstaltung ist auf den Lehrauftrag in dem dargelegten Umfang beschränkt.
2.6. Der von der Antragsgegnerin in der Anlage Blatt E mit 0,5 LVS angenommene - allerdings nicht nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel nachvollziehbar dargelegte - Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin ist im Wintersemester 2005/2006 nicht belegt. Er wurde bis einschließlich des Sommersemesters 2004 von der Kammer im Hinblick auf die seit dem Wintersemester 2000/01 angebotene einstündige Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ ab dem 8. Semester anerkannt (s. zuletzt auch das Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2004, S. 413, Veranstaltung-Nr. 44581). Ausweislich des aktuellen Personal- und Vorlesungsverzeichnisses für das Wintersemester 2005/2006 wird diese Veranstaltung jedoch nicht mehr angeboten. Ob die Inhalte der vormals angebotenen Veranstaltung in andere Kurse oder Seminare des Wintersemesters 2005/2006 für Studenten der Humanmedizin, z.B. in die Veranstaltung-Nr. 44464 für Studenten des 4. klinischen Semesters „Modul 4.6 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne“ (gedrucktes Personal- und Vorlesungsverzeichnis, S. 401) inkorporiert worden sind, kann dahingestellt bleiben. Zum einen findet sich hierfür auch bei wiederholtem Studium des Vorlesungsverzeichnisses kein hinreichend konkreter Anhaltspunkts zum Umfang eines etwaigen Exports. Zum anderen fehlt es auch an einem Vortrag der Antragsgegnerin hierzu, die sich in ihrer Antragserwiderung vom 13. Oktober 2005 lediglich auf den Dienstleistungsexport „wie in den vergangenen Jahren“ bezogen hat.
Da ein Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin mithin im Wintersemester 2005/2006 nicht angesetzt werden darf, ist auch unerheblich, ob die exportierten Leistungen bereits von „Doppelstudierenden“ der Fächer Zahn- und Humanmedizin nachgefragt worden sind.
2.7. Aus den 62,0000 Planstellen ergibt sich danach ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 242,3545 LVS:
6 C 2 / C 3 / C 4-Stellen | = 48 LVS - (6 x 19,3632) x 8 LVS = 33,0096 LVS | 62 |
4 AH 2 / C 2-Stellen | = 32 LVS - (4 x 19,3632) x 8 LVS = 22,0064 LVS | 62 |
6 C 1-Stellen | = 24 LVS - (6 x 19,3632) x 4 LVS = 16,5048 LVS | 62 |
4 A 13 / A 14-Stellen | = 32 LVS - (4 x 19,3632) x 8 LVS = 22,0064 LVS | 62 |
12 BAT IIa / Ib-Stellen | = 96 LVS - (12 x 19,3632) x 8 LVS = 66,0184 LVS | 62 |
30 BAT IIa-Stellen befr. | = 120 LVS - (30 x 19,3632) x 4 LVS = 82,5232 LVS | 62 |
insgesamt: | 242,0688 LVS | |
Zuzüglich Lehrauftragsstunden: | 0,2857 LVS | |
Bereinigtes Lehrangebot insgesamt: | 242,3545 LVS |
2.8. Die noch zum Wintersemester 2003/2004 anerkannte Deputatreduzierung für den Dipl.-Physiker Dr. rer. nat. C. im Umfang von insgesamt 3 LVS (Anlage 2 Blatt D und Anlagen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) wegen einer ihm am 2./17. Oktober 2000 erteilten Befreiung von den Lehrverpflichtungen kann nicht mehr anerkannt werden, weil Dr. C. ausweislich des Personal- und Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 2005 an der Lehrveranstaltung 44523 „Kieferorthopädie I. Biomechanik des Stomatognathen Systems“ beteiligt war (gedrucktes Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2005, S. 404). Da Dr. C. auch bereits in den Sommersemestern 2003 und 2004 an der entsprechenden Lehrveranstaltung mitgewirkt hatte (gedrucktes Personal- und Vorlesungsverzeichnis 2003, S. 409 und 2004, S. 418), ist davon auszugehen, dass er entgegen der erteilten Befreiung von den Lehrverpflichtungen dem Lehrbetrieb zur Verfügung steht.
Die geltend gemachte Deputatreduzierung für Frau D. im Umfang von insgesamt 3 LVS (Anlage 2 Blatt D der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) mit der Begründung „gem. Vorstandsbeschluss 75% klinisch tätig“ kann ebenfalls nicht anerkannt werden, weil der Vorstandsbeschluss und dessen Begründung hierzu von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden ist. Auch aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich ein Ausschluss von der Lehre nicht.
Die schließlich geltend gemachte Deputatreduzierung für den Biologen E. im Umfang von insgesamt 8 LVS (Anlage 2 Blatt D der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) mit der Begründung „Biologe, nimmt keine Aufgaben der Lehre wahr“ kann ebenfalls nicht anerkannt werden, weil hierzu keinerlei nachprüfbare Unterlagen, u.a. auch keinen Arbeitsvertrag vorgelegt worden sind. In den vorgelegten Stellenübersichten (s.o. S. 24 f.) ist der Biologe E. nicht erwähnt.
2.9. Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).
Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO). Die Erhöhung des CNW von 7,60 auf 7,80 seit dem Wintersemester 1990/91 ist darauf zurückzuführen, dass nach der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO - (s.o.) aufgrund der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (BGBl. I S. 114) ein Röntgenkurs verlangt wird, der nach der Richtlinie "Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin" zur Röntgenverordnung 72 Stunden umfassen muss, davon 24 Stunden Vorlesungen und 48 Stunden Praktikum. Der Curricularanteil für diese Lehrveranstaltung beläuft sich rechnerisch auf einen Wert von 0,2408, wie sich im Einzelnen aus der Vorlage des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 8.2.1990 ergibt. Die hieraus ersichtliche Ableitung der curricularen Daten für den Röntgenkurs und die dafür gegebene Begründung hält die Kammer ebenso wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 30.1.1991 - 10 N 0254/90 - und vom 15.10.1991 - 10 N 5327/91 -) für plausibel. Im Rahmen der Entscheidung der vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Curricularnormwert nach der Änderung auf 7,80 rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzt worden ist, zumal der für den Röntgenkurs ermittelte Wert von 0,2408 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Wert von 0,2000 bei der Erhöhung des CNW auf 7,80 eingeflossen ist.
Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschluss vom 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Bei einem bereinigten Lehrangebot von 242,3545 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 79,3642 Studienplätze.
242,3545 LVS x 2 = | 79,3642 Studienplätze | 6,1074 |
2.10. Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.
Das Berechnungsergebnis von 79,3642 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.
Diesen Schwundausgleichsfaktor hatte die Antragsgegnerin zum Stichtag des 1. Februar 2005 mit 1,0472 bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen G). Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat die Antragsgegnerin zur Generalakte des Wintersemesters 2005/2006 sodann eine aktualisierte Schwundberechnung übersandt, die das Sommersemester 2005 einschließt. Das Sommersemester 2005 war vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen. Die Kammer berücksichtigt deshalb die Ergebnisse der aktualisierten Schwundberechnung als wesentliche Änderung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO. Die von der Antragsgegnerin aktualisierte Schwundberechnung unter Einschluss des Sommersemesters 2005 führt einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0658 an, wobei allerdings die Übergangsquote am Ende des 1. Fachsemesters mit 1,0140 und damit > 1 angegeben wurde. Diese Berechnung ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.4.2003 - 2 NB 69/03 u.a. -) insoweit zu korrigieren, als nur die tatsächlich nicht besetzten Studienplätze zugrunde gelegt werden, die sich nach der Saldierung der Abgänge mit den Zugängen für höhere Semester gegenüber der vorgeschriebenen oder gerichtlich festgesetzten Zulassungszahl für das Erstsemester der Kohorte ergeben. Danach kann der Übergangskoeffizient bzw. die semesterliche Erfolgsquote (q) niemals den Wert von 1 übersteigen, der 100 % der Kapazität entspricht. Was bei einer Gesamtbetrachtung des Schwundes bzw. - positiv ausgedrückt - der Erfolgsquote zwischen dem ersten und dem letzten Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit gilt, dass sie nämlich nicht 100 % übersteigen kann, das muss auch für die rechnerischen Einzelschritte der semesterweisen Errechnung der Erfolgsquoten (Übergangskoeffizienten) gelten (ebenso Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 3). Danach ist folgende Berechnung vorzunehmen:
< Tabelle 4 >
Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0792 (1,0000 : 0,9266), der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 85,6498 Studienplätze zur Folge hat (79,3642 x 1,0792). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 42,8249 (85,6498 : 2), gerundet 43 Studienplätzen.
2.11. Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).
2.12. Wegen des von der Antragsgegnerin zu vertretenden Fehlens einer normativen Festsetzung der im Studiengang Zahnmedizin zur Verfügung stehenden Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums (s.o. S. 22-26 dieses Beschlusses) ist das vorliegend
auf der Grundlage der für das Wintersemester 2005/2006 mitgeteilten Daten gefundene Ergebnis um einen Sicherheitsaufschlag von 15%, ausgehend von der in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 39 Studienplätzen zu erhöhen und auf diese Weise ein Interessenausgleich zwischen den Studienbewerbern und der Hochschule herzustellen. Dieser Sicherheitsaufschlag, der vorliegend 6 (weitere) Studienplätze ausmacht (39 x 15 % = 5,85 Studienplätze = gerundet 6 Studienplätze), soll verhindern, dass sich die Antragsgegnerin zukünftig der Vorlage einer ordnungsgemäßen, die Überprüfung der Kapazitätsberechnung ermöglichenden normativ festgesetzten Stellenübersicht für den
Studiengang Zahnmedizin entzieht und quasi frühere Verhältnisse auf Dauer fortgeschrieben werden (s. auch den Rechtsgedanken in § 162 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Außerdem gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, NVwZ 2004, S. 1112 [BVerfG 31.03.2004 - 1 BvR 356/04] m.w.N.). Unklarheiten in der Kapazitätsermittlung wegen fehlender Grundlagen gehen deshalb im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Lasten der Hochschule. Unsicherheiten über die Grundlagen können durch einen angemessenen und die Leistungsfähigkeit der Hochschule nicht überfordernden Sicherheitsaufschlag aufgefangen werden. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zulassung von insgesamt 10 weiteren Studenten über die auf unvollständiger Grundlage errechnete Kapazität hinaus die Grundrechte der Hochschule und der bereits Studierenden beeinträchtigen würde.
Die Kammer hatte in ihrem Beschluss vom 10.6.2004 (a.a.O.) zum Studiengang Zahnmedizin betreffend das Sommersemester 2004 den Sicherheitszuschlag noch mit 5% angesetzt. Die Hinweisverfügung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.8.2004 in den Beschwerdeverfahren - u.a. 2 NB 1155/04 - hatte die Kammer bereits in ihren Beschlüssen zum Wintersemester 2004/2005 und zum Sommersemester 2005 zum Anlass genommen, diesen Sicherheitszuschlag auf 15% der in der ZZ-VO 2004/2005 festgesetzten Studienplatzzahl zu erhöhen. Diese Rechtsprechung ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet worden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2005, aaO). Darüber hinaus ist auch § 4 Abs. 3 NHZG eine mögliche Überlastquote von 15% zu entnehmen.
Die danach von der Kammer geschätzte Kapazität beträgt mithin insgesamt 49 Studienplätze je Semester.
2.13. Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, über die für das Sommersemester in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Zahl von 39 Studienplätzen hinaus 10 weitere Studienplätze bereit zu halten.
Die sich ergebende Zahl von 49 Studienplätzen hat die Antragsgegnerin in den hier in Rede stehenden Semestern (4., 3., 2. und 1. Semester) jeweils unterschritten, wenngleich sie die in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten 39 Studienplätze in den höheren Semestern bereits „überbucht“ hat. Die Antragsteller haben jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung bereits „überbuchter“ Studienplätze an sie (vgl. Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 383 ff.).
Da die Antragsgegnerin im 4. Fachsemester gegenwärtig nur 40 Studenten immatrikuliert hat, ist die Antragstellerin zu 81), die von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Anrechnungsnachweise für drei Semester Zahnmedizin vorgelegt hat, vorläufig zum Studium zuzulassen.
Da die Antragsgegnerin im 3. Fachsemester gegenwärtig nur 45 Studenten immatrikuliert hat, sind die Antragsteller zu 18) und 73), die jeweils von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Anrechnungsnachweise für zwei Semester Zahnmedizin vorgelegt haben, vorläufig zum Studium zuzulassen.
Da die Antragsgegnerin im 2. Fachsemester gegenwärtig 46 Studenten immatrikuliert hat, ist zwischen den Antragstellern zu 62), 65), 89), 102) und 129), die jeweils von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Anrechnungsnachweise für ein Semester Zahnmedizin vorgelegt haben, eine Rangfolge auszulosen, nach der die 3 freien Studienplätze im 2. Semester zu vergeben sind.
Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester gegenwärtig 39 Studenten immatrikuliert hat, ist zwischen den übrigen Antragstellern - mit Ausnahme der Antragstellerin zu 132), jedoch einschließlich der Antragstellerin zu 64) - und den Antragstellern, die bei der Auslosung für das 2. Semester nicht zum Zuge gekommen sind, eine Rangfolge auszulosen, nach der die 10 freien Studienplätze im 1. Semester zu vergeben sind.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 10), 96) bis 99) und 138) bis 145) geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
C. Die Antragsteller haben auch mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt), die sie mit Ausnahme der Antragsteller 13), 22), 29), 31), 58) bis 60), 96) bis 99), 102) und 132) gestellt haben, keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.08.1983 - 10 OVG B 563/83 -).
D. Für die Antragsteller zu 18), 73), 81) und 132) beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Für die Antragsteller zu 62), 65), 89), 102) und 129) beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Loschance von 3:5 führt zu einer Kostenverteilung von 2/5 zu 3/5.
Für die übrigen Antragsteller beruht die Kostenentscheidung ebenfalls auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Loschance von 10 : 139 = (gerundet) 1: 14 führt zu einer Kostenverteilung von 13/14 zu 1/14.
E. Die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 2 GKG.
Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.2005 - 10 OA 217/05 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren.
Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller 2) bis 10), 96) bis 99) und 138) bis 145) im Hinblick auf die von ihnen gestellten Anträge kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf 5,85 Studienplätze, zumal diese Zahl auf einer Sicherheitserwägung beruht und von den Antragstellern bezogen auf die Verhältnisse im Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin im Wintersemester 2005/2006 nicht konkret begründet worden ist.